LVwG-150079/2/MK
Linz, 17.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde von x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Naarn im Machlande vom 31.10.2013, Zl.: 850/0-2013/Ac, über die Feststellung der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und Herstellung des Anschlusses
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.3 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Naarn im Machlande vom 07.06.1988, Zl. 810/0-1988/Vo, wurde die Anschlusspflicht (der Anschlusszwang) der Liegenschaft von Herrn x (in der Folge: Bf) festgestellt und die Herstellung des Anschlusses aufgetragen.
Nach erfolgloser Berufung und Vorstellung wurde der angefochtene Bescheid mit Erkenntnis des VwGH vom 13.11.1990 infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (die öffentliche Wasserversorgungsanlage war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht endkollaudiert) aufgehoben.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. als Aufsichtsbehörde vom 08.02.1991 wurde in Entsprechung des obzitierten Erkenntnisses der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Naarn im Machlande (in der Folge: belangte Behörde) vom 10.01.1989, Zl. 810/1-24/1988/1989/Vo, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die wasserrechtliche Überprüfung und somit die Behebung der vom VwGH festgestellten Mängel erfolgte mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 29.04.1992, Wa-600622/3-1992/Ort.
I.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.05.2013 (dem ein Informationsblatt über Höhe bzw. Berechnung der Anschlussgebühren, die mit 2.717,- Euro zu veranschlagen wären, sowie die entsprechende Gebührenordnung angeschlossen war) wurde den Bf mitgeteilt, dass auf der Grundlage eines Erlasses der Oö. Landesregierung und in Anbetracht allfälliger strafrechtlicher Konsequenzen bei Untätigkeit der betreffende Wasseranschlussakt neu aufgerollt werden müssten. Es sei daher ein neuerlicher Bescheid des Gemeinderates betreffend den Anschlusszwang sowie in der Folge eine Bescheid über die zu entrichtenden Gebühren zu erlassen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen eingeräumt.
Innerhalb dieser Frist langte bei der belangten Behörde eine als „Einspruch“ bezeichnete Mitteilung von Herrn x ein, die aufgrund der Schwierigkeit einer verbalen Wiedergabe im Folgenden mit ihrem gesamten Inhalt angeführt wird:
„Wasseranschlusszwang
13.5.2013 erhalten
Einspruch
1. Anschlusszwang ?!
2. Wasseranschlusszwangsgebühren
3. Laufende Wasserabnahmekosten
4. Sämtliche Wassergebühren
5. Sonstiges an Erhaltungskosten
6. Gesundheit! Die gefährliche Wasserqualität.
Einen halben Liter gutes Wasser und einen halben Liter schlechtes Wasser ergeben einen Liter schlechtes Wasser!
7. Spätschäden an Keller und Dichte der Kellerwand u. Gebäude
8. Finanziell nicht leistbar
9. Seit 1979 eigenes Trinkwasser immer beste Qualität.
Keine Gesundheitsgefahr.
10. Zwangsgrundbesitzstörung
(gezeichnet) x“
I.3. Mit Bescheid des Gemeinderates vom 31.10.2013, dem ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates vom 31.10.2013 zu Grund liegt, wurde – unter Anpassung der zwischenzeitlich geänderten Rechtsgrundlagen – der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Naarn im Machlande vom 07.06.1988, Zl. Bau 810/0-1988/Vo, bestätigt und somit das Bestehen des Anschlusszwanges festgestellt.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die objektiven Voraussetzungen der §§ 1 und 2 des (da die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich sei) zwischenzeitlich anzuwendenden Oö. Wasserversorgungsgesetzes, Oö. WVG, LGBl.Nr.24/1997 idgF, materiell unbestritten vorliegen würden.
Da auch die vom VwGH gerügten Rechtsmängel zwischenzeitlich behoben worden wären, sei der Anschlusszwang festzustellen gewesen.
Über eine Ausnahme vom Anschlusszwang gemäß § 3 leg.cit. könne prinzipiell, da zuvor dessen Vorliegen feststehen müsse, erst in einem gesonderten Verfahren abgesprochen werden. Ein diesbezüglicher Antrag liege allerdings bisher nicht vor, da [zusammengefasst] sämtliches Vorbringen der Bf sowohl in der Berufung aus dem Jahr 1988 als auch in der oben zitierten Eingabe (allerdings nicht verfahrensgegenständlich und darüber hinaus in der Sache unzutreffend) das Bestehen eines Anschlusszwanges an sich bekämpfen bzw. in Abrede stellen würde, dabei argumentativ jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme zum Gegenstand hätten.
I.4. Gegen diesen Bescheid brachten die Bf mit Schriftsatz vom 12.11.2013 innerhalb offener Frist Vorstellung [mittlerweile Beschwerde] infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens ein und begründeten dies im Wesentlichen wie folgt:
Im angefochtenen Bescheid sei zwar auf die geänderte Rechtslage, nicht aber auf die geänderte Sache- und Rechtslage eingegangen worden. Diese Änderung habe auch nicht auf den bereits erfolgreich bekämpften Rechtsstandpunkt der belangten Behörde bezogen.
Die Wasserversorgung sei nach wie vor problemlos aus der hauseigenen Brunnenanlage möglich, die keinerlei Kosten verursachen würde. Die Auferlegung eines Anschlusszwanges sei mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Dies nicht nur durch die Herstellung des Anschlusses sondern auch durch die Kosten des laufenden Wasserbezuges. Dieser Aufwand könne nicht zugemutet werden, weshalb der angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung basiere.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt der Kosten bzw. der Kostengegenüberstellung zwischen Fortbetrieb des Hausbrunnens und Anschluss an die öffentliche Versorgungsanlage im Ermittlungsverfahren gänzlich unberücksichtigt geblieben sei, wäre auch die Begründung mangelhaft. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig erhoben und dabei die Argumente der Bf berücksichtigt, wäre sie zweifellos zu einem anderen Ergebnis gelangt.
Davon abgesehen sei das Wasser aus der hauseigenen Brunnenanlage qualitativ besser als jenes aus der öffentlichen Wasserversorgung. Letzteres sei mit Schadstoffen belastet, wogegen das eigene Wasser völlig schadstofffrei sei. Das Faktum der Genusstauglichkeit des öffentlichen Wassers alleine sei kein Kriterium. Die Bf könnten nicht gezwungen werden, dass mit Schadstoffen belastete Wasser zu trinken, wenn sie selbst über ein vollkommen unbelastetes Wasser verfügen würden. Diese Umstände würden in der Begründung des bekämpften Bescheides ebenfalls nicht behandelt.
Es würde deshalb beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Befreiung vom Anschlusszwang auszusprechen.
II. Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.
Der oben dargestellte Sachverhalt steht – was die Frage des Anschlusszwanges betrifft – fest.
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
III.1. Inder Sache:
Gemäß § 1 Abs.1 und 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl.Nr. 24/1997 idF LGBl.Nr. 90/20013, besteht innerhalb des Versorgungsbereiches für Objekte, das sind Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, Anschlusszwang. Zum Versorgungsbereich gehören alle Liegenschaften, deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.
Nach der Bestimmung des § 3 Abs.2 leg.cit. hat die Gemeinde auf Antrag für ein Objekt eine Ausnahme vom Anschlusszwang zu gewähren, wenn
1. gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden,
2. Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht und
3. die Kosten für den Anschluss – gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde – unverhältnismäßig hoch wären.
Gemäß § 5 leg.cit. hat die Gemeinde im Zweifelsfall festzustellen, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtungen und Verbote nach diesem Landesgesetz, insbesondere gemäß § 1 und § 2 Abs.1 und 3 gegeben sind. Ferner hat die Gemeinde festzustellen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit der Wasserberichtigte bzw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage die Verpflichtung des § 2 Abs.4 erfüllt.
III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1. Im Spruch des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Eggelsberg wird die Anschlusspflicht des Objektes des Bf an die Ortswasserleitung festgestellt und angeordnet, dass der Anschluss unmittelbar nach Fertigstellung der Versorgungsleitung durch den Verpflichteten herzustellen ist. Ein (notwendiger) Antrag der Bf auf Ausnahme vom Anschlusszwang, der zwar sowohl in der Berufung aus dem Jahr 1988, als auch in der als „Einspruch“ bezeichneten und oben wiedergegebenen Eingabe („… Anschlusszwang ? …“ samt weiteren als Begründung erkennbaren Stichworten) argumentativ erkennbar ist, wurde bislang nicht gestellt.
Der festgestellte Sachverhalt, dass nämlich nach den oben angeführten Legalvoraussetzungen des Oö. WVG Anschlusszwang vorliegt, wurde von den Bf hingegen nicht in Abrede gestellt oder bekämpft. Diese Voraussetzungen (volle Bedarfsdeckung aus der öffentlichen Leitung und Entfernungskriterium) liegen objektiv auch vor.
IV.2. Dass die belangte Behörde die Anschlusspflicht überhaupt oder erst feststellen dürfte, nachdem eine (negative) Entscheidung über das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes von dieser Anschlusspflicht rechtskräftig getroffen worden ist, ergibt sich weder aus den Bestimmungen des Oö. WVG, noch aus deren systematischem Zusammenhang oder aus allgemeinen rechtlichen Grundsätzen materieller und/oder formeller Natur.
Im Gegenteil stellte der VwGH betreffend das Zusammenspiel von Feststellung der Anschlusspflicht und Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme von derselben ausdrücklich fest, dass eine Ausnahme vom Anschlusszwang (ohne weiteres) nur gewährt werden kann, wenn das Bestehen der Anschlusspflicht per se zweifelsfrei anzunehmen ist. In Zweifelsfällen – wozu auch ein Bestreiten durch den Verpflichteten zu zählen ist – hat die Feststellung vorab zu erfolgen. Es handelt sich um zwei getrennte Verfahren, wobei durch das Feststellen der Anschlusspflicht der Verpflichtete in seinen Rechten auf Gewährung einer Ausnahme (wenn die Voraussetzungen vorliegen) nicht verletzt werden kann (vgl. VwGH vom 11.09.1997, 97/07/0118).
Der nunmehr bekämpfte Bescheid ist daher auch für das von den Bf erkennbar verfolgte Ziel, eine Ausnahme vom Anschlusszwang zu erwirken, in keiner Weise präjudiziell. Eine inhaltliche Entscheidung ist der belangten Behörde allerdings nicht möglich, da es sich bei der Gewährung einer Ausnahme nach § 3 Abs.3 Oö. WVG um eine antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt.
In das bisherige und von der belangten Behörde auch berücksichtigte Vorbringen einen (und sei es auch nur hilfsweise gestellten) Ausnahmeantrag „hinein zu interpretieren“, ist aber auf Grund des explizit geäußerten Willens der Bf, den Anschlusszwang im Kern bestreiten zu wollen, nicht möglich.
IV.3. Wesentlich für die Beurteilung des Bestehens des Anschlusszwanges an sich ist hingegen die Frage der Wirksamkeit der mit der Gemeinde in der Vergangenheit abgeschlossenen privatrechtlichen Vereinbarungen.
Dazu ist aber auf Basis der stRsp des VwGH festzuhalten, dass im Spannungsfeld zwischen Gesetzmäßigkeit der hoheitlichen Verwaltung (Legalitätsprinzip) und dem Vertrauen auf Einhaltung von Verträgen und Vereinbarungen (Grundsatz von Treu und Glauben) ersterem der Vorrang einzuräumen ist (vgl. VwGH vom 28.04.2011, 2007/07/0101, 0102).
Mit anderen Worten entfalten derartige Vereinbarungen (Nichtvollziehung des Anschlusszwanges) ohne tatsächliche bescheidmäßige Ausnahme keinerlei Wirkung.
IV.4. Für den Fall eines allenfalls einlangenden Antrages auf Ausnahme sei festgehalten, dass von der belangten Behörde über den Antrag der Bf auf Ausnahme vom Anschlusszwang abgesprochen werden muss. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen des VwGH, dass nämlich der Bf in diesem Kontext durch die Feststellung der Anschlusspflicht in seinen Rechten nicht verletzt werden kann, kommt der hier gegenständlichen Entscheidung keinerlei präjudizielle Wirkung zu.
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist die Ausnahme zu gewähren. Den Vorbringen der Bf im Zuge des bisherigen Verfahrens kommt erst bei dieser Beurteilung Bedeutung zu, weshalb der belangten Behörde aus der Nichtbeachtung dieser Beweismittel auch kein fehlerhaftes Vorgehen vorgeworfen werden kann.
V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass bezüglich des Objektes der Bf Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Naarn im Machlande besteht. Der angefochtene Bescheid ist im Rahmen dieser Feststellung nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet.
Zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 3 Abs.4 leg.cit. vorliegen, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger