LVwG-650057/7/KLi/HK

Linz, 27.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 17.4.2014 des x, geb. x, x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich/Polizeikommissariat Wels vom 21.3.2014, GZ: 2-FE-316/2013 wegen Entziehung der Lenkberechtigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde vom 21.3.2014 bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 21.3.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 5.3.2014 auf Ausfolgung der bosnisch-herzegowinischen Lenkberechtigung (Zahl 2-FE796/2010) gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 2.12.2013 (Zahl 2-FE-316/2013) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab 18.6.2013 bis einschließlich 18.12.2013 bzw. darüber hinaus bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahmen entzogen wurde. Diesbezüglich beantragte der Beschwerdeführer am 17.9.2013 im Wege seines Rechtsanwaltes die Ausfolgung der ihm vorläufig abgenommenen bosnisch-herzegowinischen Lenkberechtigung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 2.12.2013 (Zahl 2-FE-316/2013) im Sinn des § 39 Abs.3 FSG abgewiesen. Gegen diese bescheidmäßige Erledigung habe der Beschwerdeführer kein weiteres Rechtsmittel erhoben. Am 5.3.2014 habe er – noch immer während aufrechten Entzuges, da bescheidmäßig auferlegte Maßnahmen (verkehrspsychologische Untersuchung, amtsärztliche Untersuchung und Nachschulung) noch nicht erbracht wurden – neuerlich einen Antrag auf Ausfolgung der bosnisch-herzegowinischen Lenkberechtigung gestellt.

 

I.2. Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 17.4.2014, mit welcher der Beschwerdeführer neuerlich darlegt, das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen zu haben und nicht gefahren zu sein; er habe lediglich das Fahrzeug gereinigt, womit der angenommene Tatbestand, er habe das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, jeder Grundlage entbehre. Dies könnten die bekannten Zeugen bestätigen. Es sei vollkommen unverständlich, dass einem offensichtlich anonymen Anrufer, der die „Sache ins Rollen“ gebracht habe, mehr Glaubwürdigkeit als seinen Aussagen und denen zweier Zeugen geschenkt werde. Dazu komme, dass ihm mit dem Führerscheinentzug der bosnisch-herzegowinischen Lenkberechtigung das Recht genommen werde, sein Fahrzeug allenfalls in seinem Heimatland zu lenken, was rechtlich fragwürdig erscheine.

 

 

II.          Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.9.2013, GZ: 2-Fe-316/2013 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E für einen Zeitraum von 6 Monaten gerechnet ab 18.6.2013 bis einschließlich 18.12.2013 bzw. darüber hinaus bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahmen entzogen. Weiters wurde festgestellt, dass vor Ablauf von 6 Monaten gerechnet ab 18.6.2013 keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Außerdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten vor Ablauf der Entzugsdauer beizubringen, woraus sich seine Fahrtauglichkeit ableiten lässt. Außerdem wurde die begleitende Maßnahme einer Nachschulung angeordnet, welche bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu absolvieren ist. Außerdem wurde ihm als Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung gleichzeitig diese Lenkberechtigung aberkannt und das Lenken von Fahrzeugen im Bundesgebiet vom Österreich für den gleichen Zeitraum untersagt bzw. vom ausländischen Führerschein zum Nachweis der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

II.2. In der Folge brachte der Beschwerdeführer mit 17.9.2013 einen Ausfolgeantrag bei der belangten Behörde ein, mit welchem er begehrte, dass ihm der abgenommene Führerschein unverzüglich wieder auszufolgen sei. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er sein Fahrzeug weder lenkte, noch in Betrieb nahm, noch es in Betrieb zu nehmen versuchte, sondern lediglich reinigte.

 

II. 3. Über den Ausfolgeantrag des Beschwerdeführers entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 2.12.2013 dahingehend, dass diesem Antrag keine Folge gegeben wird, dass der Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde unter Wiedergabe der relevanten Gesetzesstellen aus, dass gegen den Beschwerdeführer ein Führerscheinentzugsverfahren anhängig war und der Beschwerdeführer am 6.8.2013 mit Ladung des Polizeikommissariates Wels geladen worden war. Ihm wurden dabei der Entzugsbescheid und die darin festgehaltenen Auflagen zur Wiedererlangung des Führerscheines mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer verweigerte die Annahme der schriftlichen Ausfertigung des zuvor mündlich verkündeten Bescheides mit der Begründung, sich zuvor rechtlich beraten zu lassen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer allerdings in der Folge kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

 

II.4. Gegen den Mandatsbescheid vom 25.9.2013 hat der Beschwerdeführer mit Datum vom 10.10.2013 Vorstellung erhoben. In dieser Vorstellung führte er aus, die Entziehung der Lenkberechtigung sei völlig zu Unrecht erfolgt, weil nicht einmal ansatzweise Grund zu der Annahme bestand, er hätte in alkoholisierten Zustand einen PKW gelenkt. Er habe am 18.6.2013 gegen 17:40 Uhr auf einem Parkplatz der x-Tankstelle in x, x, mit einem Staubsauger den PKW gereinigt. Der PKW sei von einem Freund, dem Zeugen x, gelenkt worden. Dieser Freund sowie der Tankwart, x, könnten bezeugen, dass er den PKW weder gelenkt noch in Betrieb genommen habe.

 

 

II. 5. Über diese Vorstellung entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 8.1.2014 dahingehend, dass der Mandatsbescheid vom 25.9.2013 vollinhaltlich bestätigt wurde. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer ebenfalls kein Rechtsmittel mehr erhoben, sodass auch dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

 

II.6. Mit dem zu Punkt I. dargestellten Antrag vom 5.3.2014 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Ausfolgung seiner Lenkberechtigung. Eine Änderung der Sachlage ist nicht eingetreten.

 

 

III.           Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt – insbesondere der gesamte Verlauf des Führerscheinentzugsverfahrens – ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie vollständig aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde, GZ: 2-FE-316/2013. Weitergehende Erhebungen konnten insofern unterbleiben.

 

 

IV.          Rechtslage:

 

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 – 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Bereits am 17.9.2013 hat der Beschwerdeführer einen Ausfolgeantrag bei der belangten Behörde eingebracht und darin die Ausfolgung der Lenkberechtigung begehrt. Über diesen Ausfolgeantrag hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 2.12.2013, GZ: 2-FE-316/2013, diesen Antrag abgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer kein weiteres Rechtsmittel einbrachte, erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Zwischenzeitige Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage sind nicht eingetreten.

 

V.2. Dennoch begehrte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5.3.2014 neuerlich die Ausfolgung seines ausländischen Führerscheines. Die Sach- und Rehtslage ist jedoch seit dem Bescheid vom 2.12.2013 unverändert, sodass kein neuer Sachverhalt besteht, anhand dessen die belangte Behörde die Entziehung der Lenkberechtigung überprüfen und neuerlich beurteilen hätte können.

 

V.3. Nachdem somit ein Anbringen des Beschwerdeführers vorlag, welches die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrte, war der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfolgung der Lenkberechtigung vom 5.3.2014 gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

V.4. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 21.3.2014, GZ: 2-FE-316/2013 ist insofern nicht zu beanstanden, der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Karin Lidauer