LVwG-600379/2/Kof/MSt/SA
Linz, 30.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x, x, vertreten durch Rechtsanwälte
x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 05. Mai 2014, VerkR96-21429-2013, zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass
· die Punkte 1., 2., 3. und 5. des behördlichen Straferkenntnisses
in Rechtskraft erwachsen sind und
· betreffend Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses der Schuldspruch – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist.
Hinsichtlich Punkt 4. wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als unter Anwendung der Strafbestimmung „§ 37 Abs.1 FSG“ die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Oö. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
o Geldstrafe (50 + 50 + 30 + 150 + 150 =) ............................... 430 Euro
o Verfahrenskosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren
(10 + 10 + 10 + 15 + 15 =) ...................................................... 60 Euro
490 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(10 + 10 + 6 + 30 + 30 =) .................................................... 86 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Anmerkung: Die Kosten für Kopien wurden nicht angeführt.
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 15. Mai 2014 – hat der Bf innerhalb offener Frist eine nur gegen das Strafausmaß gerichtet Beschwerde vom 26. Mai 2014 erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:
Mit Schreiben (E-Mail) vom 25. Juni 2014 hat der Bf hinsichtlich der Punkte
1., 2., 3. und 5. des behördlichen Straferkenntnisses die Beschwerde auch betreffend das Strafausmaß zurückgezogen. – Die Punkte 1., 2., 3. und 5. des behördlichen Straferkenntnisses sind dadurch in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnises ist der Schuldspruch –
mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Der Bf ist seit 04. August 2009 im Besitz eines Mopedausweises und somit
gemäß § 41a Abs.6 FSG seit 19. Jänner 2013 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse AM.
Die Strafbestimmung nach § 37 Abs.3 Z1 FSG ist nur dann anzuwenden,
sofern der betreffende Lenker eines KFZ überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.
Der Bf ist jedoch – wie dargelegt – seit 19. Jänner 2013 in Besitz einer
Lenkberechtigung für die Klasse AM.
Somit ist im vorliegenden Fall nur die Strafbestimmung nach § 37 Abs.1 FSG – Strafrahmen 36 Euro bis 2.180 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen – anzuwenden.
Es wird daher die Geldstrafe auf 150 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herab- bzw. festgesetzt.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördlichen Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem OÖ. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler