LVwG-600375/2/Kof/MSt

Linz, 24.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x,
geb. x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29. April 2014, VerkR96-16945-2013, betreffend Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG,

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe,

noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.              

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.

 

Die Firma A. B. GmbH in PLZ Wien, ....straße Nr. wurde als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-.... mit Schreiben vom 30.12.2013 der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben,

wer das angeführte Fahrzeug am 15.12.2013 um 15.46 Uhr in Sipbachzell

auf der A1, Westautobahn, km 189,350, Richtung Wien gelenkt hat.

Sie haben als zur Vertretung der angeführten Firma gemäß § 9 VStG nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt wurde.

Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Sie wären als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 103 Abs.2 KFG

 

Fahrzeug: Kennzeichen W-...., PKW

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von  218 Euro           

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden

gemäß § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: 21,80 Euro

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 239,80 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 06. Mai 2014 – hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 02. Juni 2014 erhoben und unter anderem vorgebracht, er habe niemals eine Lenkerauskunft erhalten.

 

 

 

 

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Im behördlichen Verfahrensakt ist die von der belangten Behörde unter
GZ: VerkR96-16945-2013 vom 30.12.2013 die an die Firma A. B. GmbH, nähere Adresse in Wien, ergangene „Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG“ enthalten:

 

Sie werden als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft
Wels-Land mitzuteilen, wer das Fahrzeug W-.... am 15.12.2013 um 15:46 Uhr, Ort: Gemeinde Sipbachzell, Sipbachzell A1 bei km 189,350 in Fahrtrichtung Wien gelenkt/verwendet .......... hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.“

 

Dieses Schreiben wurde ohne Zustellnachweis versendet.

 

Das Vorbringen des Bf, er habe diese Aufforderung zur Lenkerauskunft

nach § 103 Abs.2 KFG niemals erhalten, kann somit nicht widerlegt werden.

 

 

Es war daher

·                    der Beschwerde stattzugeben,

·                    das behördliche Straferkenntnis aufzuheben,

·                    das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und

·                    auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe,

      noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Richter Mag. Josef Kofler