LVwG-550242/4/GK/AK/IH

Linz, 23.06.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gertraud Karl-Hansl  über die Beschwerde von x, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 13. März 2014, GZ: N10-125-2009, über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG wird die Beschwerde als unzu­lässig zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. März 2010,      GZ: N10-125-2009, wurde x, x, x, das angezeigte Vorhaben

1.   x auf dem Grundstück x der KG x, Gemeinde x, sowie

2.   x auf dem Grundstück Nr. x der KG x, Gemeinde x, gemäß § 6 Abs. 1 und 3
Oö. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der geltenden Fassung,

untersagt. Im Spruchabschnitt II. wurde gemäß § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001, in der geltenden Fassung, die Entfernung und unverzügliche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes betreffend

1.   die konsenslos errichtete x auf dem Grundstück x der KG x, Gemeinde x, sowie

2.   die konsenslos errichtete x (x) mit einer Länge von ca. 58 m und einer Höhe von ca. 270 bis 390 cm auf dem Grundstück x der KG x, Gemeinde x, sowie

die Anzeige der Durchführung der Entfernungsmaßnahmen an die Bezirks­hauptmannschaft Gmunden unaufgefordert bis spätestens 1. Juli 2010 aufge­tragen.

Gegen diesen Bescheid wurde von x das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Naturschutz vom
4. Mai 2012, GZ: N-106058/6-2011-Mö/Gre, wurde dieser Beru­fung keine Folge gegeben und der Spruchabschnitt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. März 2010, GZ: N10-125-2009, voll­ständig sowie der Spruchabschnitt II. mit Maßgabe bestätigt, dass die Durch­füh­rung der Entfernungsmaßnahmen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bis längstens 1. September 2012 zu erfolgen habe und dies der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitzuteilen ist.

Bis zum 14. Jänner 2013 war Herr x dieser Verpflichtung nicht nach­ge­kommen, sodass die Androhung der Ersatzvornahme auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten unter Setzung einer Paritionsfrist von drei Wochen mitgeteilt wurde.

In der Folge beantragte x die Wiederaufnahme des Verfahrens beim Amt der
Oö. Landesregierung zur GZ: N-106058/6-2011. Diesem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Bescheid des Amtes der
Oö. Lan­desregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Naturschutz vom 26. April 2013,
GZ: N-106058/15-2013-Mö/Jo, nicht stattgegeben.

Da Herr x die aufgetragenen Leistungen innerhalb der gesetzten Frist nicht erbracht hat, wurden von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Schreiben vom 28. November 2013 neun konzessionierte Unter­nehmen zur Angebotslegung eingeladen, wovon zwei Firmen Angebote erstellt haben. Die Firma x, x, x, erstellte ein Angebot mit einem Gesamtbetrag von 42.780 Euro (inklusive
20 % Mehrwertsteuer). Dies wurde x mit Schreiben vom 15.1.2014 zur Kenntnis gebracht und angekündigt, dass dieses Angebot dem zu erlassenden Bescheid der Bezirks­haupt­­mannschaft Gmunden zugrunde gelegt werden würde. Mit Schreiben, das mit 5. Jänner 2014 datiert und am 6. Februar 2014 eingelangt war, erhob x gegen dieses Schreiben Einspruch und ersuchte darum, den Kostenvoranschlag für die Abbruch- und Rückbauarbeiten noch einmal zu überdenken, dies im Wesentlichen, weil die x dahinter liegende Bauten verdecke und sich ein Ökosystem in der x entwickelt habe. Zur x führte er an, dass diese durch die Vermietung als landwirtschaftliche Haupteinnahmequelle darstelle und für den Fortbestand des Betriebes notwendig sei. Sie solle zukünftig als gewerbliches Projekt dienen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. März 2014,
GZ: N10-125-2009, des Bezirkshauptmannes von Gmunden erließ dieser einen Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme binnen zwei Wochen auf Grundlage der §§ 4, 11 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG); als Begründung wurden nach den Ausführungen zum der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheid und diesem Verfahren die Schritte des Vollstreckungsverfahrens angeführt, weiters dass die in der Stellungnahme von x vorgebrachten Argumente keine seien, die im Vollstreckungsverfahren berücksichtigungswürdige Ausführungen darstellen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob x Einspruch und erbat sich einen Aufschub der im Bescheid festgelegten Maßnahmen, da er beabsichtige, bis Mitte Sommer ein naturschutzrechtlich konformes Lösungskonzept für die x und die x vorzulegen. Daraufhin wurde er von der Behörde zur Verbesse­rung aufgefordert, da die als Einspruch bezeichnete Beschwerde keine Gründe enthielt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und auch ein Begehren fehlte.

In der Folge brachte Herr x ein weiteres Schreiben ein, in dem er darauf hinwies, dass er diese Beschwerde mit wirtschaftlichen Auswirkungen und dem Bemühen, diese gravierenden vermögensrechtlichen Nachteile zu vermei­den, begründe. Er möchte einen verfahrensbedingten zeitlichen Aufschub bis zum 30. Juni 2014, um einen naturschutzrechtskonformen Zustand herzustellen. Hierzu sei grundsätzlich der Abbruch bzw. der Rückbau der x vorgesehen und es werde eine nachträgliche Bewilligung der konsenslos errichteten x (Widmungsänderung, harmonische Einbindung in das Landschaftsbildgefüge durch landschaftsbauliche Maßnahmen) angestrebt.  

Auch von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das eingebrachte Rechtsmittel durch einen entsprechenden Antrag, nämlich durch Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, und ein Begehren zu verbessern. Gleich­zeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge habe.

Dieses Schreiben wurde Herrn x durch Ersatzzustellung an seine Mutter am
16. Mai 2014 zugestellt.

Innerhalb der Äußerungsfrist kontaktierte Herr x das Landesverwaltungsgericht und er wurde darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Verfahren keine inhaltliche Überprüfung des Titelbescheides erfolgen kann.

Eine Verbesserung im Sinne des Verbesserungsauftrages wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgenommen.

 

II. Rechtliche Erwägungen:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat die Beschwerde zu enthalten:

 

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

 

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

 

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

 

4. das Begehren und

 

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Nach § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Inhaltserfordernisse an diese Beschwerden regelt der oben angeführte § 9 VwGVG. Die Anforderungen an diese Beschwerden sind aufgrund der Bindung der Verwaltungsgerichte an den Prüfungsumfang höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG Mangelhafte Beschwerden sind jedoch – wie bislang mangelhafte Berufungsanträge – unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (Regierungsvorlage zu § 9, in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Fassung 1.1.2014, 40f; vgl. etwa Landesverwaltungsgericht Wien vom 14.4.2014, VGW-021/021/24201/2014/VOR).

 

Aus der vorliegenden Beschwerde, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer von dem über seine Eingabe zur Entscheidung berufenen Gericht begehrt. Das Begehren meint nämlich die Prozesserklärung eines Beschwerdeführers dahingehend, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung angesprochen werden soll (etwa „Aufhebung des gesamten Bescheides“ oder „Aufhebung einzelner Spruchpunkte“, „Abänderung dahingehend, dass eine Auflage wie folgt zu lauten habe…“). Der Beschwerdeführer muss somit in seiner Beschwerde anführen, welches Verhalten er vom Verwaltungsgericht erwartet.

 

Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse iSd § 9 Abs. 1 VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht (allenfalls auch die Behörde im Zuge des Vorverfahrens, vgl. § 14 VwGVG) nach § 13 Abs. 3 AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Im Fall der Nichtbehebung des Mangels ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

 

Mit dem verbesserten Einspruch vom 28. April 2014, welcher in Verbindung mit dem Einspruch vom 10. April 2014 klar erkennen lässt, gegen welchen Bescheid sich das Rechtsmittel richten soll, begehrt der Antragsteller einen Aufschub der Anordnung der Vollstreckbarkeit, ohne Angabe von Beschwerdegründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Das angestrebte Ziel, nämlich eine Fristerstreckung, entspricht keinem Begehren, das gesetzlich zum Punkt I des Bescheides vorgesehen wäre.

 

Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer mittels des genannten Mängelbehebungsauftrages vom 13.5.2014 gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, sein Rechtsmittel um die angegebenen fehlenden Inhaltserfordernisse (Begehren und Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt,) zu ergänzen.

 

Der Beschwerdeführer kam jedoch dieser Aufforderung binnen der ihm gesetzten Frist nicht nach. Sein telefonisches Vorbringen erschöpfte sich in einer Wiederholung der bisher im Verfahren geäußerten Angaben.

 

Es wurden weder zum Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides noch zum Kostenvorauszahlungsauftrag gem. § 4 Abs. 2 VVG Gründe ausgeführt, auf welche sich im vorliegenden Vollstreckungsverfahren die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, weshalb auch den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG nicht Genüge getan wurde.

 

Zusammengefasst genügt das eingebrachte Rechtsmittel nicht den von § 9
Abs. 1 VwGVG geforderten Mindesterfordernissen.

 

Da das Rechtsmittel spruchgemäß zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

 

Im Ergebnis war die Beschwerde somit zurückzuweisen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zumal aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeit-Ausführungsgesetz 2013 klar erschließbar ist, dass an die inhaltlichen Anforderungen einer Beschwerde gemäß § 9 VwGVG (sogar) höherer Anforderungen als an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG zu stellen sind. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gertraud Karl-Hansl