LVwG-550210/12/HW/TK
Linz, 05.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat I (Vorsitzende: Mag. Gertraud Karl-Hansl, Berichter: Mag. Dr. Harald Wiesinger, Beisitzer: Dipl. Päd. Ing. Josef Peterseil) über die Beschwerde von x, x, vertreten durch Mag. x LL.M., öff. Notar, x, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Freistadt vom 24.2.2014, GZ. Agrar20-9-2014, (mitbeteiligte Partei: x und x)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechts am aus der Liegenschaft EZ x, GB x, neu vermessenen Grundstück Nr. x im Ausmaß von 200 m2 laut Vermessungsurkunde von Herrn DI Dr. x vom 20.9.2012, GZ 620t/2013, durch x und x, x, an x, x, aufgrund des Schenkungsvertrages vom 19.12.2013 genehmigt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. x, x, hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 65 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien als Gesamtschuldner.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. x (in der Folge kurz „Bf“) beantragte mit Eingabe vom 15.1.2014 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Schenkungsvertrages vom 19.12.2013 betreffend die gemäß Vermessungsurkunde von Herrn DI Dr. x vom 20.9.2012, GZ 620t/2013, aus der Liegenschaft EZ x, GB x, BG x, neu vermessenen Grundstücke Nr. x, x, und x je der EZ x, GB x, abgeschlossen zwischen dem Bf als Geschenknehmer und x und x als Geschenkgeber. Die Bezirksgrundverkehrskommission Freistadt („belangte Behörde“) versagte mit Bescheid vom 24.2.2014, GZ: Agrar20-9-2014, die beantragte Genehmigung bzw. wies den Antrag hinsichtlich Grundstück Nr. x neu zurück. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass durch das Rechtsgeschäft ohne Notwendigkeit eine landwirtschaftliche Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werde. Auch im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG könne keine Genehmigung erteilt werden. Hinsichtlich des Grundstücks Nr. x neu sei der Genehmigungsantrag zurückzuweisen gewesen, weil dieses Grundstück eine Baulandwidmung aufweise und daher nicht genehmigungspflichtig sei.
2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheids sowie die Genehmigung des Schenkungsvertrages vom 19.12.2013 beantragt. Begründend wird im Wesentlichen kurz zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei den Grundstücken Nr. x und x in Natur um Wiesen handle. Der Schenkungsvertrag erfolge in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übergabevertrag vom 27.10.2006 und es handle sich um den Erbteil des Bf. Durch den Erwerb werde keine wertvolle land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche der Land- und Forstwirtschaft entzogen. Es fehle im angefochtenen Bescheid an einer ausreichenden Begründung. Bestritten werde, dass es zum Entzug von landwirtschaftlichen Nutzflächen komme. Der Bf werde die Grundflächen mähen und die Mährückstände kompostieren. Die Grundflächen wurden bereits bisher in dieser Art bewirtschaftet. Die vom Bf erworbene Grundfläche sei im Verhältnis zum verbleibenden Restbetrieb geringfügig, die Abtrennung von nur 700 m2 sei in betriebswirtschaftlicher Hinsicht vollkommen unbedeutend. Die abgetrennte Fläche betrage nur 0,44% der Gesamtfläche des Geschenkgeberbetriebs. Es handle sich bei der Versagung um willkürliche Verwaltungsausübung. Der Bf werde auf dem Baulandgrundstück ein kleines Haus errichten. Neben der angesprochenen Kompostierung werde der Bf Tiere in Form einer Kleintierhaltung halten und einen kleinen Fischteich anlegen. Dies diene der Gewinnung von Lebensmitteln für den Bf und seine Familie und zum gelegentlichen Verkauf. Ergänzend werde der Bf Obstbäume anpflanzen. Es werde daher ein kleiner landwirtschaftlicher Betrieb geschaffen. Abschließend wird noch auf zwei Entscheidungen der Landesgrundverkehrskommission verwiesen.
3. Die Gemeinde St. Oswald/Fr. äußerte sich nicht.
4. Am 12.5.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich statt, bei der es zur Beweisaufnahme durch Einvernahmen und Dartuung des Akteninhaltes kam.
5. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
X und x sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft x, GB x. Diese Liegenschaft weist eine Gesamtfläche von 156.973 m² auf. Derzeit werden auf einer Fläche von rund 2000 m² etwa 15 Emus gehalten, die restliche Fläche ausgenommen der etwa 5 bis 6 ha großen Waldfläche ist verpachtet, wobei der Pächter eine Landwirtschaft betreibt (Grundbuchsauszug; Aussage von x).
X und x wurde die Liegenschaft EZ x mit Notariatsakt vom 27.10.2006 von den Eltern von x übergeben. Dieser Übergabevertrag, dem die gutsweichenden Übergeberkinder, zu denen auch der Bf gehört, beigetreten sind, enthält unter anderem folgenden Wortlaut:
„Die Übergeber bedingen sich zugunsten ihres gutsweichenden Sohnes, Herrn x, die unentgeltliche Übereignung eines einvernehmlich festgelegten Teils des Grundstückes x LN als Baugrund von zirka 1.000 (eintausend) Quadratmetern aus der Liegenschaft Einlagezahl x [...] aus. [...] Das vorgenannte Grundstück ist über jederzeitiges einseitiges Verlangen des Berechtigten [...] unentgeltlich in das Eigentum des Herrn x zu übertragen [...]. Dieses Recht erlischt [...], falls aus vorgenanntem Grundstück innerhalb von zwanzig Jahren kein Bauland herausgemessen werden kann [...].“ Weiters verzichten im Übergabevertrag die gutsweichenden Übergeberkinder, also auch der Bf, auf Ihre Pflichtteilsansprüche (Übergabevertrag).
Der Bf verfügt derzeit über kein Eigentum an Liegenschaften, er pachtet jedoch ein Grünstück mit einer Größe von etwa 3500 m². Eine Fläche von etwa 650-700 m² dieses Pachtgrundstücks wird vom Bf bewirtschaftet, beim Rest des Pachtgrundstücks handelt es sich um einen Teich bzw. Randflächen (Aussage des Bf in der Verhandlung).
Mit Schenkungsvertrag vom 19.12.2013 schenken x und x dem Bf die gemäß Vermessungsurkunde von Herrn DI x vom 20.9.2012, GZ 620t/2013, aus dem Grundstück Nr. x der EZ x neu vermessenen Grundstücke Nr. x, x und x. Das Grundstück Nr. x neu mit einer Fläche von 800 m² ist als Bauland gewidmet. Das Grundstück Nr. x neu mit einer Fläche von 500 m² und das Grundstück Nr. x neu mit einer Fläche von 200 m² sind als Grünland gewidmet. Ursprünglich wurde für eine Fläche von 1.000 m², nämlich für die Grundstücke Nr. x und x neu eine Baulandwidmung beantragt, von Seiten der Gemeinde wurden jedoch nur 800 m² (Grundstück Nr. x neu) umgewidmet. Da eine Umwidmung von 1.000 m² nicht bewilligt wurde, wollten die Geschenkgeber im Hinblick auf den Übergabevertrag zusätzlich zu den Grundstücken Nr. x und x neu dem Bf noch weitere 500 m² (Grundstück Nr. x neu) Grünland zukommen lassen, um einen Wertausgleich zu verschaffen und so den ihres Erachtens im Übergabevertrag geäußerten Elternwunsch wertmäßig zu erfüllen. Im Osten grenzt an die Grundstücke Nr. x, x und x neu die öffentliche Straße an, westlich der Grundstücke Nr. x, x und x neu befindet sich das Grundstück Nr. x, welches nicht Teil der EZ x ist. Durch eine Abtrennung der Grundstücke Nr. x, x und x neu wird die Bewirtschaftung des verbliebenden Grundstücks Nr. x der EZ x nicht erschwert. Nach dem Willen der Schenkungsvertragsparteien bleibt der Schenkungsvertrag über das Grundstück Nr. x neu auch dann aufrecht, wenn der Schenkungsvertrag hinsichtlich des Grundstücks Nr. x neu nicht genehmigt werden sollte. Nach dem Willen der Parteien handelt es sich bei den Schenkungen der Grundstücke Nr. x, x und x neu um Schenkungen, die ein getrenntes rechtliches Schicksal haben können (Schenkungsvertrag; Angaben des Vertreters des Bf; Aktenvermerk der Erstbehörde; Doris-Auszug).
Der Bf beabsichtigt auf dem 800 m² großen Baulandgrundstück Nr. x neu ein Haus für 2 Personen zu errichten. Auf der restlichen Fläche der Grundstücke Nr. x, x und x neu möchte er eigenes Gemüse setzen, Obstbäume anpflanzen und eventuell ein Biotop bzw. einen Himmelsteich anlegen. Der Bf hat auch vor, eine Hütte für Gerätschaften zu errichten. Das Gras soll mit einem Rasenmäher gemäht und der Grasschnitt gemeinsam mit Küchenabfällen und eventuellem Hühner- und Schafsmist kompostiert und als Dünger für den eigenen Garten verwendet werden. Die Erträge aus der geplanten Nutzung dieser Grundstücke möchte der Bf grundsätzlich für den Eigenverbrauch verwenden, zudem beabsichtigt er auch, seinen Kindern etwas zu schenken (Angaben des Bf in der Verhandlung).
6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Der Sachverhalt war im Wesentlichen unstrittig und gründet vor allem auf dem Akt der Erstbehörde, insbesondere den Verträgen, dem Doris-Ausdruck und dem Grundbuchsauszug, sowie auf den Angaben der Parteien (im Rahmen der mündlichen Verhandlung und im Antrag) und den Angaben von x, wobei anzumerken ist, dass die vernommenen Personen im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem erkennenden Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterließen und ihre Angaben nachvollziehbar mit den Unterlagen im Akt in Einklang gebracht werden können, sodass die Aussagen den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten. Dass nach dem Willen der Schenkungsvertragsparteien der Schenkungsvertrag über das Grundstück Nr. x neu auch dann aufrecht bleibt, wenn die Eigentumsübertragung hinsichtlich des Grundstücks Nr. x neu nicht genehmigt werden sollte, folgt aus den Angaben des Notars im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wobei aufgrund des Umstandes, dass dieser Vertragserreichter war, auch nachvollziehbar erscheint, dass er (aus Besprechungen) über den Parteiwillen Bescheid weiß. Angesichts dieser Angaben ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den Schenkungen der Grundstücke Nr. x, x und x neu (nach dem Parteiwillen) um Schenkungen handelt, die ein getrenntes rechtliches Schicksal haben können. Dass die Bewirtschaftung des verbleibenden Grundstücks Nr. x im Falle der Genehmigung nicht erschwert wird, ergibt sich bereits aus den auf dem Doris-Ausdruck ersichtlichen Ausmaßen bzw. der dort ebenfalls ersichtlichen Lage dieses Grundstücks. Die jeweiligen Feststellungen unter Punkt 5. dieses Erkenntnisses ergeben sich vor allem aus den bei den jeweiligen Feststellungen in Klammer angeführten Beweismitteln.
7. In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen:
7.1. Gemäß § 31 Abs. 6 Oö. GVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.
7.2. Der verfahrensgegenständliche Schenkungsvertrag bedarf aufgrund der darin geregelten Übertragung von Eigentum an einem Teil eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß § 4 Oö. GVG (§§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 2 Z 1 und 2 Abs. 1 und 2 Oö. GVG).
7.3. Das Oö. GVG hat unter anderem das Ziel, beim Verkehr mit Grundstücken oder Teilen davon unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines umfassenden Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes das öffentliche Interesse an einer geordneten Siedlungsentwicklung, an einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum, und an einer sparsamen sowie widmungsgemäßen Verwendung von Grund und Boden zu wahren (§ 1 Abs. 1 Z 1, 2, und 5 Oö. GVG).
7.4. Gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG ist eine Genehmigung dann zu erteilen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und 1. an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder 2. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird. Zudem hat der Rechtserwerber glaubhaft zu machen, dass er oder eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird. Nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG dürfen Rechtserwerbe, die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht erfüllen, nur genehmigt werden, wenn sie in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegenden Interesse liegen und den sonstigen Zielen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen. Dabei darf der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entzogen und die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden. Bei der gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch private Interessen zu berücksichtigen (LVwG-550003/11/HW/BRe).
7.5. Durch die Übertragung der Grundstücke Nr. x und x neu an den Bf als Ergänzungsfläche zu dem als Bauland gewidmeten Grundstück Nr. x neu wird den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes und an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Sinne des § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht entsprochen. Es kommt durch den Schenkungsvertrag zur Herauslösung einer kleinen Grünlandfläche (700 m2) aus einem größeren Bestand und dies würde auch bei einer entsprechenden Nutzung durch den Bf die bestehende Besitzstruktur verschlechtern (vgl. etwa bereits LGVK 19.7.2005, Agrar-900.493/10-2005: Verschlechterung der Besitzstruktur bei Herauslösung eines kleines Grünlandgrundstückes ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Grund). Auch der Verfassungsgerichtshof ging in Bezug auf eine Abspaltung einer kleinen Fläche (Erwerb einer 1.362 m² großen Fläche aus einem Besitzbestand im Ausmaß von rund 19 Hektar) bereits davon aus, dass in der Beurteilung, dass ein solches „Rechtsgeschäft den in § 4 Abs. 2 und 5 Oö. GVG geschützten öffentlichen Interessen an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht und die Abspaltung einer kleinen landwirtschaftlichen Fläche [...] zu agrarstrukturellen Nachteilen führt“ keine Verfassungswidrigkeit liege (VfGH 11.06.2007, B957/06). Die Bf besitzt auch außer dem (mit gleichem Schenkungsvertrag) erworbenen Grundstück Nr. x neu im Ausmaß von 800 m2 keine weiteren Grundstücke (in seinem Eigentum), sodass durch den Erwerb der Grundstücke Nr. x und x neu kein selbständiger leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb geschaffen werden würde, wobei der Bf ohnedies nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung die Erträge aus der geplanten Nutzung für den Eigenverbrauch verwenden bzw. allenfalls seinen Kindern schenken will (vgl. diesbezüglich auch LGVK 19.11.2013, Agrar-900.669/13-2013-Rt/Ti: Die Verwendung von Schnittgut zur Kompostierung und die Anlegung eines privaten Obstgartens stellt keine Schaffung neuer landwirtschaftlicher Besitzflächen zum Betrieb einer landwirtschaftlicher Produktion und zur Erzielung eines landwirtschaftlichen Einkommens dar). Das Abstellen auf einen leistungsfähigen Bauernstand in § 4 Abs. 2 Oö. GVG (im Gegensatz zu einem bloß lebensfähigen Bauernstand) bedeutet aber, dass das Grundverkehrsrecht nur Betriebe mit einer über die bloße Subsistenz hinausgehenden Produktionskraft fördern will, wohingegen die Genehmigung versagt werden soll, wenn kleine, unrationell zu bewirtschaftende Grundstücke geschaffen werden (Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht 140 f mwN). Durch das Rechtsgeschäft wird daher den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes ebenso wenig gedient, wie den Interessen an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Sinne des § 4 Abs. 2 Oö. GVG.
7.6. In Bezug auf die Interessenabwägung gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG ist zunächst aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer sowie des Umstandes, dass die Geschenkgeber mit der gegenständlichen Schenkung den Übergabevertrag (wertmäßig) erfüllen wollen, auf die Entscheidung des VfGH vom 04.12.1980, B656/78, hinzuweisen, in welcher der VfGH zum Tir. GVG 1970 folgendes ausführte: „Die Behörde hat sich insbesondere überhaupt nicht damit auseinandergesetzt, ob das enge Verwandtschaftsverhältnis zwischen Verkäuferin und Käufern bei Prüfung, ob ein zureichender Grund gegeben ist, eine Rolle spielt. Immerhin ist im § 3 Z 2 lit c GVG vorgesehen, daß es bei der Übertragung des Eigentums an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zwischen Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder zwischen Ehegatten, wenn der Übergeber seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz bzw. seine Miteigentumsanteile ungeteilt auf eine Person überträgt, keiner Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf. Zwar ist diese Gesetzesbestimmung im vorliegenden Fall [...] nicht anwendbar, es ist aber aus ihr abzuleiten, daß nach dem GVG dem Umstand, ob die Übertragung des Eigentums zwischen Verwandten, Verschwägerten und Ehegatten oder zwischen anderen Personen erfolgt, Bedeutung zukommt und daß dieser Umstand bei der Beurteilung, ob ein zureichender Grund iS des § 6 Abs 1 lit c GVG vorliegt, nicht außer Betracht gelassen werden kann.“ Auch das Oö. GVG privilegiert die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten in bestimmten Fällen (vgl. § 4 Abs. 1 Oö. GVG). Dass im vorliegenden Fall der Bf der Bruder bzw. Schwager der Geschenkgeber ist, ist daher ebenso bei der Interessenabwägung gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG zu berücksichtigen, wie der Umstand, dass die Eltern des Bf bereits im Übergabevertrag vom 27.10.2006 dem Bf eine 1.000 m2 große Fläche zukommen lassen wollten.
7.7. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts sind trotz der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG (siehe dazu bereits oben Punkt 7.5.) die Voraussetzungen für die Genehmigung der Eigentumsübertragung an Grundstück Nr. x neu gegeben: Mit dieser Eigentumsübertragung wird nicht nur dem Willen der (Schwieger-)Eltern der Vertragsparteien Rechnung getragen (Eigentumsübertragung von dann gesamt 1.000 m2), sondern auch dem bestehenden Interesse des Bf am Erwerb einer Ergänzungsfläche (für Obst und Gemüseanbau) zum ansonsten lediglich 800 m2 großen Bauland entsprochen und dadurch eine insgesamt 1.000 m2 große Liegenschaft mit Wohnhaus geschaffen. Angesichts des Umstandes, dass Grundstück Nr. x neu „nur“ eine Fläche von 200 m2 aufweist und die Bewirtschaftung des verbliebenden Grundstücks Nr. x der EZ x durch die Übertragung nicht erschwert wird, kann daher nach sorgfältiger Interessenabwägung gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG eine Genehmigung erteilt werden.
7.8. Hingegen sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts bei sorgfältiger Interessenabwägung hinsichtlich der weiteren Eigentumsübertragung am Grundstück Nr. x neu unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere des bestehenden Interesses des Bf am Erwerb der Ergänzungsfläche zum Bauland, für Obst, Gemüse und einen Himmelsteich, der bereits in Punkt 7.6. genannten Umstände, der Ziele des Oö. GVG (vgl. dazu oben Punkt 7.3.), der durch den Schenkungsvertrag erfolgenden Herauslösung des Grundstücks Nr. x neu aus der EZ x und der damit verbundenen Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG (siehe dazu bereits oben Punkt 7.5.) sowie des Umstandes, dass durch die Abtrennung der Grundstücke die Bewirtschaftung des verbleibenden Grundstücks Nr. x der EZ x nicht erschwert wird, die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht (mehr) gegeben. Angesichts der Herauslösung einer dann insgesamt 700m2 großen Grünlandfläche aus einem größeren Bestand kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass bloß (aus landwirtschaftlicher Sicht völlig unbedeutende) Kleinstflächen zur Besitzarrondierung erworben werden würden und es würde nach Erwerb des Grundstücks Nr. x neu die Liegenschaft des Bf auch bereits eine Größe von 1.000 m2 aufweisen, wobei bei dieser Größe neben der (geplanten) Errichtung eines Wohnhauses noch Platz für einen Garten, etwa für Gemüse oder einzelne Obstbäume, vorhanden wäre. Nach sorgfältiger Interessenabwägung liegt der Erwerb des Grundstücks Nr. x neu durch den Bf daher nicht (mehr) in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegenden Interesse. Weder das Verwandtschaftsverhältnis der Vertragsparteien noch der Wunsch der Geschenkgeber den ihres Erachtens im Übergabevertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Übergeber zu erfüllen oder das bestehende Interesse am Erwerb der Fläche zum Setzen von Gemüse bzw. Obstbäumen und der Errichtung eines Himmelsteichs zwecks Gewinnung von Erträgnissen zur Selbstversorgung bzw. zum Verschenken an die Kinder des Bf vermögen eine weitere Abtrennung einer Fläche im Ausmaß von 500m2 aus der EZ x (samt der damit verbundenen Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen [siehe bereits oben Punkt 7.5.]) zu rechtfertigen. Nach sorgfältiger Interessenabwägung liegt der Erwerb des Grundstücks Nr. x neu durch den Bf daher nicht in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegenden Interesse.
7.9. Nach dem Willen der Vertragsparteien bleibt der Schenkungsvertrag über das Grundstück Nr. x neu auch dann aufrecht, wenn die Eigentumsübertragung hinsichtlich des Grundstücks Nr. x neu nicht genehmigt wird und handelt es sich bei den Schenkungen der Grundstücke Nr. x, x und x neu um Schenkungen, die ein getrenntes rechtliches Schicksal haben können. Es handelt sich daher beim Schenkungsvertrag nicht um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das nur zur Gänze oder gar nicht genehmigt werden könnte, sodass die mangelnde Genehmigungsfähigkeit der Schenkung von Grundstück Nr. x neu einer Genehmigung der Schenkung von Nr. x neu nicht entgegen steht.
7.10. Hinsichtlich Grundstück Nr. x neu wurde der Antrag auf Genehmigung von der belangten Behörde mit Recht zurückgewiesen, zumal für das als Bauland gewidmete Grundstück x neu keine Genehmigung erforderlich ist. Zusammenfassend war der Beschwerde daher, soweit sie das Grundstück Nr. x neu betrifft, spruchgemäß stattzugeben. Ansonsten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
7.11. Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ergibt sich aus § 32 Oö. GVG in Verbindung mit der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002. Gemäß § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung sind Verwaltungsabgaben für die Genehmigung von Rechtserwerben gemäß § 4 Oö. GVG zu entrichten. Aufgrund der Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechtes an Grundstück Nr. x neu waren daher Abgaben in Höhe von 65 Euro (§ 3 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002) vorzuschreiben.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Die Interessenabwägung gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG war anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls vorzunehmen, sodass dem Ergebnis dieser Abwägung keine Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinaus zukommt und trotz fehlender verwaltungsgerichtlicher Judikatur zu § 4 Abs. 5 Oö. GVG keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gertraud Karl-Hansl