LVwG-550090/6/EW/EGO/IH
Linz, 26.06.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des x, x, x, vertreten durch x, x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 01. März 2012, GZ: Wa10-1183/06-2010/SF/MAK, Wa10-1183/1/09-2010/SF/MAK,
Wa10-1183/2/08-2010/SF/MAK betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem WRG, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG wird das Verwaltungsverfahren eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit Bescheid vom 01. März 2012 der Bezirkshauptmannschaft Gmunden
(im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) verpflichtet, bis zum 31.Dezember 2013 die Wasserversorgung für die Liegenschaften x, Gst. Nr. x, x, Gst. Nr. x und für die x, Gst. Nr. x, alle KG x, Gemeinde x, aus dem Brunnen auf dem Gst. Nr. x, KG x, Gemeinde x, einzustellen.
Hierfür seien vom Bf beim Hauptverteiler im Nebengebäude auf dem
Gst. Nr. x, KG x, Gemeinde x, die Anschlussleitungen für die Liegenschaften x, x und für die x zu demontieren und die Leitungsenden mit Blindstopfen zu versehen.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich aufgrund der Versorgung von drei Liegenschaften mit Nutz- und Trinkwasser um keine bewilligungsfreie Nutzung iSd § 10 WRG handeln würde. Der Brunnen erfülle die technischen Anforderungen an eine Trinkwasserversorgungsanlage nach dem heutigen Stand der Technik nicht. Diese Mängel könnten auch nicht behoben werden und der Brunnen sei daher nicht bewilligungsfähig.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seine rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung, welche die belangte Behörde mit Schreiben vom 27. März 2012 samt dem Bezug habenden Verwaltungsverfahrensakt dem Landeshauptmann von Oberösterreich vorlegte.
3. Mit 23. Dezember 2011 suchte der Bf bei der belangten Behörde um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine reine Nutzwasser-versorgungsanlage an.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 2014,
GZ: Wa10-1002/08-2014/SF/LM wurde diesem Antrag entsprochen und dem Bf die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus einem Brunnen auf dem Gst. Nr. x, KG x, Gemeinde x, zur Versorgung von drei Liegenschaften in der Marktgemeinde x (x mit x, x und x samt Nebengebäuden) mit dem erforderlichen Nutzwasser sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hierzu dienenden Anlagen erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.
4. Aufgrund des mit 01. Jänner 2014 eingetretenen Zuständigkeitsüberganges ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Landeshauptmann von Oberösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über.
Die Berufung vom 19. März 2012 gilt seit 1. Jänner 2014 als Beschwerde
iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden hat.
5. Der angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
6. Das Landesveraltungsgericht Oberösterreich hat durch seine gemäß
§ 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:
Wird trotz des Vorliegens eines wasserpolizeilichen Auftrages gem. § 138 Abs. 1 WRG 1959 durch einen zeitlich nachfolgenden Bescheid derselben Wasserrechtsbehörde die wasserrechtliche Bewilligung der selben Person erteilt, so ist davon auszugehen, dass der spätere Bewilligungsbescheid dem früheren wasserpolizeilichen Auftrag materiell derogiert (vgl. VwGH 31.1.1989, 87/07/0040 und 11.12.2003, 2002/07/0158).
Der wasserpolizeiliche Auftrag hat mit dem Tag der Rechtskraft des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides seine Rechtswirksamkeit endgültig verloren, da keine eigenmächtig vorgenommene Neuerung mehr vorliegt. Daher bildet er auch keinen tauglichen Beschwerdegegenstand mehr. Die Beschwerde ist somit (durch Klaglosstellung) des Bf gegenstandslos geworden.
Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Analog zu
§ 33 VwGG kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwerde) erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichts-verfahren [2013], § 28 VwGVG Anm. 5).
Da der vom Bf bekämpfte Bescheid somit aufgrund der Derogation durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 30. April 2014 beseitigt wurde, ist sein rechtliches Interesse an einer Sacherledigung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich und daher auch sein Erledigungsanspruch verloren gegangen und das Verfahren war daher nach
§ 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 31.1.1989, 87/07/0040 und 11.12.2003, 2002/07/0158), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Elisabeth Wiesbauer