LVwG-550064/2/KH/AK/IH

Linz, 11.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn x,
x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Februar 2013,
UR-2008-17559/24-Rb, betreffend die Entziehung der Erlaubnis für die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 25a Abs. 6 Abfallwirtschafts­gesetz 2002 (AWG 2002)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Februar 2013, UR-2008-17559/24-Rb, wurde Herrn x (in der Folge: Bf), ehemalige Adresse x, x, die Erlaubnis zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) entzogen, da gemäß § 25a Abs. 2 Z. 4 und Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 seine Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit aufgrund von drei Übertretungen von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt nicht mehr gegeben war.

Gegen diesen Bescheid erhob Herr x, nunmehrige Adresse x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, als Masseverwalter binnen offener Frist Berufung.

 

 

II. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. April 2008, UR-2008-17559/2-Rb, wurde die Anzeige des Bf für die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 24 Abs. 4 AWG 2002 zur Kenntnis genommen.

 

Am 28. Februar 2012 erging mit Zl. UR96-100-2012 eine Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck gemäß § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 iVm
§ 8 Abs. 3 Abfallbilanzverordnung gegen den Bf, da er als Abfallsammler seiner Verpflichtung zur Meldung einer Jahresabfallbilanz für das Berichtsjahr 2010 nicht nachgekommen war.

 

Mit einer weiteren Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 5. November 2012, UR96-111-2012, wurde der Bf einerseits wegen der nicht erfolgten Meldung der Jahresabfallbilanz für den Berichtszeitraum 2011 und andererseits nochmalig wegen der nicht erfolgten Meldung der Jahresabfallbilanz für den Berichtszeitraum 2010 gemäß § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 iVm § 8 Abs. 3 Abfallbilanzverordnung bestraft.

 

Eine Abfrage bezüglich verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen betreffend den Bf im November 2012 ergab, dass über diesen neben den drei erwähnten Verwaltungsstrafen gemäß AWG 2002 iVm Abfallbilanzverordnung wegen feh­lender Meldungen von Jahresabfallbilanzen weitere zwei Strafen gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 2. Fall iVm § 81 Abs. 1 und § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 ver­hängt worden waren.

 

Nach Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Bf wurde diesem vom Landes­hauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 4. Februar 2013,
UR-2008-17559/24-Rb, die Genehmigung zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen, die gemäß der Übergangsbestimmung des § 78 Abs. 15 AWG 2002 als Erlaubnis im Sinn des § 24a AWG 2002 gilt, entzogen. Gestützt wurde dieser Bescheid auf § 25a Abs. 6 AWG 2002, gemäß dem die Erlaubnis zu entziehen ist, wenn die Voraus­setzun­gen des § 25a Abs. 2 leg.cit. nicht mehr vorliegen.

 

Nach drei erfolglosen Zustellversuchen an den Bf konnte der verfahrensgegen­ständliche Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich erst mit Datum 3. Dezember 2013 dem mittlerweile bestellten und zustellungsbevollmächtigten Masseverwalter des Bf, x, x, x, zugestellt werden.

 

Dieser erhob in Vertretung des Bf am 16. Dezember 2013 binnen offener Frist Berufung (Datum des Einlangens der Berufung beim Landeshauptmann von Ober­österreich 19. Dezember 2013). Begründend wurde darin ausgeführt, dass es sich bei § 8 Abs. 3 Abfallbilanzverordnung um eine Formvorschrift handle, wie insbesondere aus §§ 1 und 2 Abfallbilanzverordnung hervorgehe, die festhalten, dass die Verordnung zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der Sammlung, Lage­rung und Behandlung von Abfällen diene und Ziel der Verordnung u.a. die Unterstützung der Behörden beim Vollzug, insbesondere bei ihrer regelmäßigen Kontrolltätigkeit und der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes durch Einfüh­rung eines elektronischen Datenmanagements sei. Die Nichtmeldung der Jahres­abfallbilanz stelle somit einen geringfügigen Verstoß gegen Form­vorschriften gemäß § 25a Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 dar und es hätten diese Verstöße von der Erstbehörde nicht bei der Feststellung der Verlässlichkeit des Berufungswerbers einbezogen werden dürfen.

Weiters wird ausgeführt, dass die Erstbehörde auf insgesamt 4 Straferkenntnisse aus dem Jahr 2012 verweise, wobei unklar sei, warum die Erstbehörde in ihrem Bescheid das Straferkenntnis UR96-111-2012 vom 5. November 2012 zweimal anführe.

Schließlich wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswid­rigkeit aufzuheben bzw. in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Verhand­lung und Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.

 

Zuständig zur Behandlung der Berufung war bis 31. Dezember 2013 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Mit 1. Jänner 2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesver­waltungsgericht Oberösterreich übergegan­gen. Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz gilt eine Berufung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhoben wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Schreiben vom 9. Jänner 2014, eingelangt am
13. Jänner 2014, direkt an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 und 4 VwGVG abgesehen werden, da einerseits kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, zumal der Bf anwaltlich vertreten ist, und andererseits der Verfahrensakt erkennen lässt, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

 

 

 

 

III. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwo­gen:

Gemäß § 25a Abs. 2 AWG 2002 sind für die Erteilung der Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen mehrere Voraussetzungen notwendig, die unter Z. 1 bis 5 des § 25a Abs. 2 leg.cit. aufgezählt sind. Gemäß § 25a Abs. 2 Z. 4 AWG 2002 muss die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben sein.

 

§ 25a Abs. 3 AWG 2002 normiert, dass eine Person keinesfalls als verlässlich gilt, die dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei gering­fügige Verstöße gegen Formvorschriften.

Gemäß § 25a Abs. 6 AWG 2002 ist die Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen.

 

§ 17 Abs. 1 AWG 2002 normiert, dass Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger,
-sammler und -behandler) getrennt für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeich­nungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen haben. Abfallsammler und -behandler haben diese Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 AWG 2002 elektronisch zu führen.

 

Gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 haben gemäß § 17 leg.cit. aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler - mit Ausnahme von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern - nach Maßgabe einer Verord­nung gemäß § 23 Abs. 3 AWG 2002 über das vorangegangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahres­abfallbilanz­). Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden.

 

Die Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, stellt eine derartige Verord­nung gemäß § 23 Abs. 3 AWG 2002 dar und gilt gemäß § 3 Abs. 1 für gemäß
§ 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 Abfallbilanzverordnung ist die Jahresabfallbilanz in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis spätestens 15. März jeden Jahres, erstmals bis zum 15. März 2011, über das vorange­gangene Kalenderjahr an den Landeshauptmann zu melden.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AWG 2002 hat der Landeshauptmann u.a. Abfallsammler und -behandler regelmäßig angemessen zu überprüfen.

 

Der Bf ist Inhaber einer gemäß § 78 Abs. 15 AWG 2002 übergeleiteten Erlaubnis zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen im Sinn des § 24a AWG 2002 und als solcher aufzeichnungspflichtig bzw. verpflichtet, eine Jahresabfallbilanz zu erstellen und gemäß den Vorschriften der Abfallbilanzverordnung dem Landes­haupt­mann zu melden.

 

Diese Meldung ist erstmals für das Jahr 2010 seitens des Bf nicht erfolgt
- daraufhin erging die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 28. Februar 2012, UR96-100-2012, gemäß § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 iVm § 8 Abs. 3 Abfallbilanzverordnung. Auch für das Jahr 2011 erfolgte die Meldung der Jahresabfallbilanz durch den Bf nicht. Daraufhin erließ der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck die Strafverfügung vom 5. November 2012, UR96-111-2012, gemäß § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 iVm § 8 Abs. 3 Abfallbilanzverordnung. Mit selbem Straferkenntnis wurde eine weitere Verwaltungsstrafe aufgrund der nach wie vor nicht erfolgten Meldung der Jahresabfallbilanz für das Jahr 2010 verhängt.

 

Zur Bemerkung des Bf in seiner Beschwerde, dass es unklar sei, warum die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom
5. November 2012 im Entziehungsbescheid des Landeshauptmannes von Ober­öster­reich zweimal angeführt sei, ist auszuführen, dass es sich dabei um zwei voneinander unabhängige Verwaltungsstrafen handelt, die beide in Rechtskraft erwachsen und auf die Anzahl der gemäß § 25a Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 zu berücksichtigenden Verwaltungsstrafen anzurechnen sind.

Somit liegen drei rechtskräftige Verwaltungsstrafen auf Grundlage des AWG 2002 iVm Abfallbilanzverordnung vor, die noch nicht getilgt sind.

 

Der Bf wendet in seiner Beschwerde weiters ein, dass es sich bei der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 Abfallbilanzverordnung um eine bloße Formvorschrift handle, die gemäß § 25a Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 letzter Halbsatz bei der Anrechnung der Verwaltungsstrafen nicht zu berücksichtigen sei.

 

Dazu ist auszuführen, dass die Verpflichtung zur Erstellung einer Jahresab­fall­bilanz und zur Meldung an den Landeshauptmann bereits im AWG 2002 enthalten ist. § 8 Abs. 3 Satz 1 Abfallbilanzverordnung führt noch konkreter aus, wie die Meldung zu erfolgen hat (nämlich in einer einzigen XML-Datei) und enthält darüber hinaus nochmals die Vorschrift, dass die Jahresabfallbilanz im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis 15. März jeden Jahres, erstmals bis zum 15. März 2011, über das vorangegangene Kalenderjahr an den Landes­haupt­mann zu melden ist.

 

Eine zentrale Bestimmung des AWG 2002 ist die Verpflichtung von Abfallsammlern und -behandlern zur Aufzeichnung von Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen. Gemäß § 21 Abs. 3 leg.cit. sind diese Daten als Jahresabfallbilanz jährlich dem Landeshauptmann zu melden. Diese Meldungen sind wesentlich im System des AWG 2002, da sich daran weitere Verpflichtungen bzw. Folgen im Fall von nicht erfolgten oder fehlerhaften Meldungen knüpfen. Die Meldung dieser Daten an die zuständigen Behörden ist notwendig für eine effiziente Überwachung der Abfall- bzw. Stoffströme und somit unumgänglich zur Überprüfung der Einhaltung diesbezüglicher abfallrecht­licher Vorschriften. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Abfallbilanzverordnung führt näher aus, wie diese Meldung zu erfolgen hat und stellt somit eine Ausfüh­rungsvorschrift zum AWG 2002 dar, die neben der Vorgabe, wie die Meldung konkret zu erfolgen hat (in einer einzigen XML-Datei) auch nochmals normiert, bis wann die Daten an welche Behörde zu übermitteln sind. Auch die Vorschrei­bung, dass die Meldung in einer einzigen XML-Datei zu erfolgen hat, stellt kein Formerfordernis, sondern eine notwendige Präzisierung dar, damit die zuständigen Behörden die übermittelten Daten auch entsprechend prüfen und weiter verarbeiten können.  

Somit ist es verfehlt, die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Satz 1 als Formvorschrift anzusehen. Auch kann das Unterlassen der Meldung der Jahresabfallbilanz sicherlich nicht als geringfügiger Verstoß angesehen werden, da die Meldung dieser Daten an die zuständigen Behörden - in jener konkreten Art und Weise - für eine effiziente und zielgerichtete Überwachung der Abfall- und Stoffströme notwendige Voraussetzung ist.

 

Weiters wurden im Jahr 2012 gegen den Bf zwei Verwaltungsstrafen wegen Verstößen gegen § 366 Abs. 1 Z. 3 2. Fall in Verbindung mit § 81 Abs. 1 und
§ 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 verhängt, die nicht getilgt und somit ebenfalls gemäß § 25a Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 zu berücksichtigen sind. Auch diese Verwaltungsstrafen stellen keine geringfügigen Verstöße gegen Formvorschriften dar, da es sich dabei um Vorschriften betreffend die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von gewerblichen Betriebsanlagen bzw. deren Änderung handelt. 

 

Insgesamt liegen nunmehr fünf nicht getilgte Verwaltungsstrafen gegen den Bf vor, die allesamt gemäß § 25a Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 zu berücksichtigen sind.

 

Somit ist die Verlässlichkeit des Bf nicht mehr gegeben, es liegen damit die Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 AWG 2002 nicht mehr vor und die Erlaubnis zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen war gemäß § 25a Abs. 6 leg.cit. zu entziehen.

Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing