LVwG-550033/19/KLE/BRe

Linz, 24.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des x, vertreten durch x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Dezember 2010, GZ: Agrar01-84-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
10. Dezember 2010, GZ: Agrar01-84-2009, wurde dem Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd x, Herrn x, x, x, folgende Maßnahmen aufgetragen:

 

"A) Wildbestandsregulierende Maßnahmen:

  1. Im Zwangsabschussgebiet mit einer Größe von ca. 110 ha (sh. beiliegende Kartendar­stellung) des Eigenjagdgebietes x wird ein Zwangsabschuss in der Höhe von mindestens 5 Stk. Schalenwild der Arten Rotwild, Rehwild und Gamswild für die Jagdjahre 2010/2011 bis 2013/2014 angeordnet. Der Zwangsabschuss ist jährlich vom 01. Mai bis 31. Jänner – unter Aufhebung der Klasseneinteilung – anzuordnen.
  2. Auf den Abschussmeldungen ist für die Abschüsse im Zwangsabschussgebiet der Vermerk "ZA" anzubringen.

 

B) Schutzmaßnahmen:

  1. Im schälgefährdeten Stangenholz mit einer Fläche von 34.000 auf dem Gst. Nr. x, KG und Gemeinde x, ist auf Kosten des Jagdaus-übungsberechtigten und im Einver­nehmen mit dem Grundeigentümer ein handelsüblicher Schälschadensschutz bis zu einer Stammhöhe von 2,5 m an mindestens 400 Stk. der noch ungeschälten, vorherrschenden Fichten nach vorhergehender fachgerechter Wertastung anzubringen.
  2. Die Jungwuchsflächen auf der Freifläche sowie unter dem angrenzenden Altholzschirm im Ausmaß von zusammen ca. 3,9 ha auf dem Gst. Nr. x, KG und Gemeinde x sind schalenwilddicht einzuzäunen. Zu verwenden ist ein rotwildsicherer Zaun mit einer Mindesthöhe von 1,90 m.
    Der Zaun ist durch den Jagdausübungsberechtigten bis zur Sicherung der Verjüngung schalenwilddicht und schalenwildfrei zu halten. In den Zaun eindringendes Schalenwild ist unabhängig von den Schonzeiten und den Klasseneinteilungen umgehend zu erlegen. Der Wildzaun ist bis längstens 31.07.2011 im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und dem Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu errichten."

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 29.12.2010 (nunmehr Beschwerde), mit der beantragt wird, den Bescheid abzuändern und den Antrag von Herrn x abweisen in eventu den Bescheid ersatzlos aufzuheben in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zurückzuverweisen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass eine nachhaltige Lösung für das Wildschadensproblem im betroffenen Gebiet zu finden, völlig vermisst werde. Es seien bereits Maßnahmen gesetzt worden (Aufstellen von Duftstehern, Schwerpunktbejagungen), die von der Behörde jedoch nicht berücksichtigt worden wären. Die im Bescheid angeordneten Maßnahmen würden nach wie vor bestritten werden, da sie zu kurz greifen würden. Die besondere Lage der geschädigten Bestände, am Kreuzungspunkt zweier verschiedener Eigenjagdgebiete und im Nahbereich von vier Grundeigentümern würden eine nachhaltige, zukunftsorientierte Lösung erfordern, um eine reine Verlagerung des Problems auf benachbarte Grundflächen zu verhindern. Eine solche grundsätzliche Lösung sollte zumindest die Eigenjagd x einbeziehen. Auch eine erforderliche Mitwirkung des Grundeigentümers sollte zumindest thematisiert werden, wie zum Beispiel ein Verbot von Störmaßnahmen. Auch die Anordnung des Zwangsabschusses erscheine ohne Bezug zur Praxis, da es bis auf einzelne Stücke Gamswild keinen Wildwechsel vom x zum x gebe. Ein Zwangsabschuss im gesamten von der Behörde gewünschten Gebiet hätte also keine unmittelbare Auswirkung auf die Wildschäden im betroffenen Gebiet. Darüber hinaus habe eine Nachschau auf den betroffenen Flächen 2009 und 2010 ergeben, dass die festgestellten Schäden nicht im Winter, sondern im Frühjahr entstanden seien – ein Zwangsabschuss im Jänner könne sohin keinen positiven Effekt haben. Wenn schon ein Zwangsabschuss angeordnet werde, sollte dieser im April – und auf einer kleineren Fläche – erfolgen. Auch eine Einzäunung der gesamten Fläche sei aus unserer Sicht nicht sinnvoll durchführbar: Die Bodenverhältnisse seien im betroffenen Gebiet besonders schwierig und durch die Einzäunung großer Flächen unter Altholzschirm besteht die Gefahr, dass der Zaun jedes Mal durch Schneedruck oder Sturm beschädigt werde. Die Adaptierung der Fristen "aufgrund der fortgeschrittenen Verfahrensdauer" seien offenbar nur zu Lasten des Jagdausübungsberechtigten erfolgt. Der forsttechnische Dienst der Behörde habe 8 Monate Zeit für eine Stellungnahme, der Jagdausübungsberechtigte dann nur 2 Wochen für eine Berufung, noch dazu zwischen Weihnachten und Neujahr. Dies sei mit den Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nur schwer zu vereinbaren. Es werde daher ein Lokalaugenschein beantragt.

 

Die Oö. Landesregierung hat aufgrund dieser Berufung mit Bescheid vom 20. Juni 2011, Agrar-480415/22-2011-Le/Scw der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden teilweise Folge gegeben und den Spruch des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Dezember 2010, Agrar01-84-2009, abgeändert.

 

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde stattgegeben und mit Erkenntnis vom 22.5.2013, Zl. 2011/03/0168-10, der angefochtene Bescheid der Oö. Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

 

Im vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nunmehr fortgesetzten Verfahren stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14.2.2014 einen Ablehnungsantrag der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin wegen Befangenheit. Dieser Antrag wurde dahingehend begründet, dass die damalige Entscheidung der jetzigen Richterin vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, und daher ein absoluter Ablehnungsgrund nach § 7 AVG vorliege. Es sei zu befürchten, dass die (wieder) zuständige Richterin auf Grund des bisherigen Verfahrensverlaufes nicht die notwendige Objektivität bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Tag lege, nachdem sie sich ihre Rechtsmeinung im ersten Rechtsgang schon gebildet habe. Dies vor allem unter Berücksichtigung des Ziels und Zwecks der seit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach jeder Bürger das Recht habe, dass eine Berufung gegen eine ihn betreffende Entscheidung einer Behörde (Bescheid) durch ein unabhängiges Verwaltungsgericht, somit durch eine unabhängige Richterin oder Richter entschieden werde. Diese Zielsetzung sei faktisch konterkariert, wenn die vormals im verwaltungsbehördlichen Instanzenzug zuständige Juristin nunmehr als Richterin des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich neuerlich (alleine) zu entscheiden habe. Der Beschwerdeführer beantrage, nicht zuletzt im Sinne eines fairen Verfahrens, diesem Ablehnungsantrag zu folgen.

 

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde vom Beschwerdeführer verzichtet.

 

Herr x und Frau x beantragten die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An der Verhandlung nahmen die Vertreter der belangten Behörde x und x, x (jagdfachlicher Amtssachverständiger), x, x, x (Vertreter des Beschwerdeführers), x, x, x (Berufsjäger) und x (Privatgutachter) teil.

 

Der Beschwerdeführer legte im Zuge des Ermittlungsverfahrens unter anderem folgende Stellungnahmen und Gutachten vor:

- Die Stellungnahme von x, gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Forst- und Jagdwirtschaft, vom 31.07.2013,

- das Gutachten von x, Ingenieurbüro für Forstwirtschaft, Allgemein beeideter und gerichtlicher zertifizierter Sachverständiger für Forstwirtschaft, Jagd, Naturschutz, Umweltverträglichkeit und Skigebietsplanung vom 12.08.2013,

- die Masterarbeit von x: Habitatanalyse und jagdlich-forstliches Manage-mentkonzept für Schalenwildarten in einem oberösterreichischen Gebirgsrevier nach einem flächigen Windwurf, Institut für Wildtierbiologie und Jagdwirtschaft, Department für integrative Biologie und Biodiversitätsforschung an der Universität für Bodenkultur und

- die Stellungnahme von x, Büro für Wildtiermanagement, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Jagdwesen vom 18.08.2018.

 

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurde im Behördenverfahren ein jagd- bzw. forstfachliches Gutachten von x vom 8.1.2010 und 9.12.2010 eingeholt.

Weiters liegt ein Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen x vom 11.5.2011 und 6.11.2013 vor. Dieses wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Das Eigenjagdgebiet x weist eine Gesamtjagdgebietsfläche von rund 760 ha auf. Das Flächenausmaß aller Jagdeinschlüsse beträgt 112 ha. Der Jagdeinschlusses von x und x umfasst 30,8 ha, davon rund 29,6 ha Wald. Schadensflächen wurden im östlichen Bereich der Parzelle x, KG x, welche eine Gesamtfläche von 23,2 ha aufweist, festgestellt. Dieser Waldbesitz liegt als ein etwa von Ost bis West verlaufender Streifen und umfasst im Westteil den mäßig steilen bis steilen Einhang zum x und weiter nach Osten die schwach bis mäßig geneigten Wirtschaftswaldbereiche an der Nordabdachung des x. Die Seehöhe liegt zwischen 600 bis 800 m. Nach dem gültigen Waldentwicklungsplan für den Bezirk Gmunden besitzt der Wald im verfahrensgegenständlichen Bereich die Funktionskennziffer x.

 

Hinsichtlich der Schadenserhebung, des Schadensausmaßes und der daraus resultierenden Schutzmaßnahmen liegen unterschiedliche Gutachten bzw. Stellungnahmen vor.

Die Schadensbereiche erstrecken sich auf die Bereiche des „schälgefährdeten 30-jährigen Fichtenstangenholz“ und der „Jungwuchsflächen“.

 

1. Schälgefährdetes 30-jähriges Fichtenstangenholz:

a) Schadenserhebung:

Der Amtssachverständige der BH Gmunden, x, stellte am 16. Juli 2009 im schälgefährdeten Stangenholz, mit einer Fläche von 34.000 auf dem Gst. Nr. x, KG und Gemeinde x, mittels Traktvollerhebung (Länge: 180 m, Breite: 2 m) einen Schälgrad von insgesamt 50 % fest. Neuschälung war bei dieser Erhebung an 3 % der Gesamtstammzahl festzustellen.

 

 

Fläche A:     Trakt mit 180 m x 2 m = 360 ; Gesamtfläche rd. 3,4 ha

 

 

                      Fichte - angehendes Stangenholz ca. 30jährig Standortsgütemittel:

 

Baumklasse

Schälschaden Schälgrad mittel

Summe

Schälgrad

 

alt

neu

ungeschält

 

Fi 1

15

1

19

35

45,7%

 

    2 - 4

43

2

42

87

51,7%

 

SUMME

58

3

61

122

50.0%

 

 

 

 

 

 

 

 

Stammzahl je ha: 3.388 Stk.

 

 

 

 

 

davon vorherrschende:              972 Stk.,     davon      444 Stk. in Summe geschält,     28 Stk. neu geschält

 

mitherrschend, unterdrückt:   2.416 Stk.,     davon   1.250 Stk. in Summe geschält,     56 Stk. neu geschält 

 

                                                                                                                               84 Stk./ha neu geschält

 

x erhob die Schäden, rund 4 Jahre später, am 15. Juli 2013 wie folgt:

„1. Im schälgefährdeten Stangenholz wurde bereits unter Anzeige eines Bezirksförsters an ungeschälten, vorherrschenden Fichten der angeordnete Schälschadensschutz angebracht. Die im Gutachten vom 11. Mai 2011 ausgewiesene Schädigung von 50% der Gesamtstammzahl und eine Neuschälung von 3 % wurde als zu hoch angesehen und daher am 15. Juli 2013 mehrere Stichprobenaufnahmen durchgeführt und nach der Richtlinie des Bundesministeriums beurteilt.

Als waldbaulich erforderliche Pflanzenanzahl wurden 2.675 Stämme für einen
30-jährigen Fichtenbestand der Ertragsklasse 9 nach den Ertragstafeln x angenommen […]

a) Es wurden 5 Trakte zu je 2 m Breite und 10 m Länge annähernd parallel zum bestehenden Wildzaun aufgenommen und dabei die gesamte Stammzahl, die geschälten Stämme und der ausscheidende Bestand erhoben, wobei sich folgendes Bild ergab:

 

Probefläche

Größe in

Stammzahl gesamt

Geschält

ausscheidend

1

20

20

6

8

2

20

14

5

4

3

20

8

6

5

4

20

11

5

4

5

20

10

8

7

Summe

100

63

30

28

 

Die Hochrechnung auf den gesamten Bestand von 34.000 ergibt eine Gesamtstammzahl von 6.300 Stück/ha, 3000 geschälte Stämme und 2800 Stämme als ausscheidender Bestand (unterdrückt, schwach absterbend). Das heißt, dass noch ausreichend ungeschädigte Stämme vorhanden sind, auch wenn Stämme der Oberschicht geschält wurden. Der Bestand ist sehr dicht aufgewachsen, Pflegemaßnahmen sind nicht erkennbar. Laut Ertragstafeln wären für diesen Bestand 2675 Stämme pro Hektar erforderlich. Wenn von vorhandenen 6300 Stämmen 3000 Stämme geschält sind, bleiben noch immer 3300 ungeschälte Stämme übrig. Die Zahl der ungeschälten Stämme ist höher als in den Ertragstafeln gefordert.

b) Eine weitere Aufnahme wurde annähernd entlang der Aufnahmelinie vom 16. Juli 2009 (im Orthofoto ersichtlich) mit einer Breite von 1,7 m und einer Länge von 102 m durchgeführt. Die Gesamtstammzahl im Trakt war 79 Stück und 31 Stämme waren geschält. Die Hochrechnung ergibt eine Anzahl von 4566 Stämmen/ha und einen Schälgrad von 39 %. Auch hier ist die Anzahl der ungeschälten Stämme höher als in den Ertragstafeln angegeben. Auch wenn Stämme der herrschenden und mitherrschenden Baumklassen geschädigt wurden, so muss doch angenommen werden, dass bei künftiger Schadensfreiheit mit und auch ohne Pflegemaßnahmen ein gesunder Bestand die Hiebsreife erreichen wird. Das 30-jährige Fichtenstangenholz ist daher nicht als flächenhaft gefährdet nach der Richtlinie des Bundesministeriums anzusehen.“

 

Der Amtssachverständige x führt dazu aus:

„Gemäß der Richtlinien des BMLFUW Zahl 55600/37-VB5/96 vom 16.12.1996 ist eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere im Wirtschaftswald jedenfalls dann gegeben, wenn auf einer Fläche von mehr als 0,5 ha Schälschäden in einem solchen Ausmaß verursacht werden, dass die gegenwärtige Überschirmung durch ungeschälte Stämme 6/10 der vollen Überschirmung nicht erreicht. Durch einen Gesamtschälgrad von 50 %, insbesondere jedoch durch einen Schälgrad über 45% an den rund 970 vorherrschenden und herrschenden Fichten je ha, wurde dieser Grenzwert von 60 % deutlich unterschritten. Gemäß der Stellungnahme von x vom 31.7.2013 wurde der im Gutachten vom 11. Mai 2011 ausgewiesene Schädigungsgrad von 50 % der Gesamtstammzahl und einer Neuschälung von 3 % als zu hoch angesehen und daher mehrere Stichprobenaufnahmen zusätzlich durchgeführt. Dem ist entgegen zu halten, dass die Erhebungsaufnahmen auf einer durchgehenden Traktlänge von 180 m durchgeführt und damit repräsentativ erhoben wurden. Zusätzlich waren die erhobenen Daten Grundlage für ein anhängiges Wildschadensverfahren und wurden daher von x gemeinsam mit x und den bevollmächtigten Vertreter von x, x, erhoben. Auch anlässlich eines Lokalaugenscheines, bei dem auch die in der Stellungnahme enthaltenen Fotos angefertigt wurden, konnte die Flächenrepräsentanz dieser Traktaufnahme voll inhaltlich bestätigt werden. Kleinflächig befindet sich dieser Bestand auch noch in der Dickungsphase, sodass die Differenzierung noch nicht so stark ausgeprägt ist und stellenweise auch höhere Stammzahlen, wie von x erhoben, möglich sind. Entscheidend für die zukünftige Entwicklung eines geschälten Bestandes sind jedoch aufgrund der HD-Werte die vorherrschenden, herrschenden und bei entsprechend günstigen HD-Werten bedingt noch mitherrschende Bäume. Die beherrschten bzw. unterdrückten Bäume sind keinesfalls endbestandstauglich. In sich widersprüchlich ist die Interpretation von x über die Aufnahmeergebnisse annähernd entlang der Aufnahmelinie vom 16. Juli 2009, welche mit einer Breite von 1,7 m und einer Länge von 102 m durchgeführt wurde. Es wurde dabei keinerlei Unterscheidung der Bäume in zumindest verbleibenden oder ausscheidenden Bestand durchgeführt und somit kein Rückschluss auf die Stabilität und Vitalität der Fichtenbäume ermöglicht. Die Gesamtstammzahl soll 4.566 Bäume pro ha und einen Schälgrad von 39 % ergeben haben. Anschließend wird dazu ausgeführt, dass - auch wenn die Stämme der herrschenden und mitherrschenden Baumklassen geschädigt wurden - es doch angenommen werden muss, dass bei künftiger Schadensfreiheit mit und auch ohne Pflegemaßnahmen ein gesunder Bestand die Hiebsreife erreichen wird. Dabei wird verkannt, dass – wie schon vorher ausgeführt – aufgrund der unterschiedlichen Kronenlänge und HD-Werte ein Großteil der mitherrschenden bis unterdrückten Bäume keinesfalls endbestandstauglich sein kann. Selbst x spricht in seinem Gutachten in diesem Zusammenhang von gravierenden Schälschäden.“

 

Beweiswürdigung:

Von x wurden zwar stichprobenartige Zählungen durchgeführt, es wurde dabei jedoch keinerlei Unterscheidung der Bäume in zumindest verbleibenden oder ausscheidenden Bestand gemacht und somit kein Rückschluss auf die Stabilität und Vitalität der Fichtenbäume ermöglicht. Selbst x führt in seinem Gutachten an, dass es sich um gravierende Schäden handelt, dazu wurden jedoch keine näheren Angaben gemacht. Es kann daher aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen x und x davon ausgegangen werden, dass der Schälgrad so hoch war, dass Maßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz notwendig waren, um den verbleibenden forstlichen Bewuchs zu schützen.

 

b) Schutzmaßnahmen:

x und x stellten übereinstimmend fest, dass im schälgefährdeten Stangenholz mit einer Fläche von 34.000 auf dem Grst. Nr. x, KG x auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten und im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer ein handelsüblicher Schälschadenschutz bis zu einer Stammhöhe von 2,5 m an mindestens 400 Stk. der noch ungeschälten, vorherrschenden Fichten nach vorhergehender fachgerechter Wertastung anzubringen sei.

 

x führte an, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden angeordneten Schutzmaßnahmen mit Anbringung von handelsüblichem Schälschadenschutz im schälgefährdeten Stangenholz  nachvollziehbar sind. Durch diese Maßnahmen könne zumindest ein Teil der ungeschädigten Individuen die Umtriebszeit erreichen und weitere Schäden an den Zukunftsträgern vermeiden.

 

x gab zu den Schutzmaßnahmen an: „Die Anordnung des Schälschadenschutzes als Sofortmaßnahme wird eine weitere Schädigung von Bäumen des Hauptbestandes vermeiden und das Heranwachsen eines gesunden Fichtenbestandes mit ausreichend ungeschädigten Bäumen sicherstellen. Die Notwendigkeit dieser Anordnung ist fraglich. Mit einer Kombination von Schälschutzanstrich, Verstänkerung, eventuell Elektrozaun bei gleichzeitiger Intensivierung des Abschusses würde der gleiche Erfolg mit wesentlich geringerem Aufwand erreicht. […] Zusammenfassend wird festgestellt: Die Schälschäden im Fichtenstangenholz sind gravierend. Diese Schäden sind jedoch nicht als flächenhafte Gefährdung des Bewuchses nach § 16 (5) FG zu beurteilen. Die Anordnung von Schutzmaßnahmen ist grundsätzlich gerechtfertigt. […]“

 

 

 

Beweiswürdigung:

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass für x die Anbringung des  Schälschadenschutz nachvollziehbar ist und auch x, obwohl er die Schadenserhebung anzweifelt, die Anordnung von Schutzmaßnahmen als grundsätzlich gerechtfertigt ansieht. Die von ihm alternativ angeführten Methoden (zB. Schälschutzantrich) bzw. die „Intensivierung des Abschusses“ wurden nicht näher begründet. Es war daher den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen zu folgen.

 

 

2. Jungwuchsflächen

a) Schadenserhebung

Auf der Jungwuchsfläche im östlichen Anschluss an das Fichtenstangenholz stellte x am 16.7.2009 „einen sehr starken Verbiss, vornehmlich am Laubholz erkennbar, der zu Kollerbuschbildung führt“, fest. „Im südlich und östlich sich fortsetzenden aufgelichteten Altholz im Ausmaß von 29.000 setzt sich dieser hohe Verbiss fort. In diesen beiden Beständen wurde eine Linientrakterhebung anhand von 4 je 25 großen Probekreisflächen in einem regelmäßigen Abstand von 60 m etwa in Ost-West-Richtung durchgeführt. Erhoben wurde, baumartenweise getrennt, die jeweilige Wuchshöhe in cm und der Verbissgrad. Mit dieser Erhebungsmethode sind bessere Aussagen über den Verbiss an den für das Verjüngungsziel relevanten größten vorhandenen Bäumen möglich. […] In Augenschein genommen wurden ferner kleinflächige Jungwuchsflächen im östlichsten Besitzteil. Auch hier ist eine starke Entmischung des Laubholes festzustellen. […] Die Trakterhebung ergab, dass insgesamt 4.700 größere Pflanzen je Hektar vorhanden sind, davon mehr als die Hälfte ungefährdete Pflanzen. Diese ungefährdeten Pflanzen sind fast ausschließlich Fichten, während Tanne und Laubholz zwar in ausreichender Anzahl vorhanden wäre, jedoch praktisch zur Gänze zu Restpflanzen und Kollerbüschen verbissen sind.“

 

x erhob die Schäden am 15.7.2013 wie folgt:

„2.) Die Jungwuchsfläche auf der Freifläche sowie unter dem angrenzenden Altholzschirm, die entsprechend der Anordnung im Bescheid bereits eingezäunt ist, setzt sich aus mehreren Teilflächen zusammen. Da die Erstaufnahme vor 4 Jahren erfolgte, wurde bei der Begehung darauf geachtet, gedanklich den Zustand der Bäume herzustellen, der am 16. Juli 2009, dem Tag der Stichprobenaufnahme und beim Lokalaugenschein am 28. April 2011 bestand. Dies war mit Ausnahme des verbissenen Laubholzes einfach.

a) Die Buchenverjüngungsfläche im Ausmaß von 1300 im mittleren, nördlichen Teil wurde über viele Jahre überaus stark verbissen.

b) Das Buchenstangenholz im Ostteil ist ca. 11.500m² groß und weist eine hohe Überschirmung und dadurch eine starke Beeinträchtigung der Verjüngung auf. Die dort vorhandene Naturverjüngung wird jedoch ohne forstfachliche Pflegemaßnahmen schon wegen der hohen Überschirmung nicht als Teil eines künftigen Bestandes heranwachsen. Nur eine Verjüngung im westlichen Randbereich mit ca. 3000 könnte sich gut entwickeln.

c) Das Fichtenstangenholz im Süd-Osten ist ca. 3500 groß und weist einen Buchenschleier auf. Eine starke Überschirmung ist auch hier gegeben. Die derzeit vorhandene Verjüngung wird dadurch stark beeinträchtigt und hat ohne forstfachliche Pflegemaßnahmen keine Zukunft. Nur die Verjüngung im Randbereich mit ca. 1000m² könnte sich gut entwickeln.

d) Die Fichtenkultur bildet den Hauptteil der Fläche, für die eine Einzäunung vorgesehen ist. Sie besteht zumindest zu 9/10 Anteilen aus reiner Fichte, die sowohl am 16. Juli 2009 als auch am 28. April 2011 keinen oder nur vereinzelten Terminaltriebverbiss aufgewiesen hat, was auch aus dem Aufnahmeprotokoll ersichtlich ist. Eine flächenhafte Gefährdung der Fichtenkultur ist zu diesem Zeitpunkt daher auszuschließen.

Die Linientrakterhebung des forsttechnischen Dienstes der Bezirkshauptmannschaft Gmunden in Ost-West-Richtung mit 4 Probeflächen zu je 25m² wurde dort durchgeführt, wo hauptsächlich stark verbissenes Laubholz vorhanden war. Eine Hochrechnung der Erhebung auf 4 Punkten mit insgesamt 100 auf eine Fläche von 39.000 m² ohne Gewichtung der unterschiedlichen Flächen und unter Nichtbeachtung der für eine derart große Fläche gebotenen Stichprobenanzahl entspricht nicht den Regeln für Stichprobenaufnahmen. Nur die Freifläche im Ausmaß von 1300 hat einen extremen Wildverbiss. Auch wenn man die größtenteils chancenlose Verjüngung unter dem Buchenstangenholz mit ca. 11.400 und unter dem Fichtenstangenholz mit ca. 3500 hinzurechnet, bliebe die gesamte Schadfläche unter dem Grenzwert der Richtlinie. Eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses nach den Richtlinien des Bundesministeriums wäre keinesfalls gegeben.

Die gemäß §64(4) . Jagdgesetz geforderte gesunde Bestandsentwicklung im Sinne einer natürlichen Waldgesellschaft mit den Baumarten Fichte, Tanne, Buche, Esche und Ahorn ist nur auf einer Fläche von ca. 1.300 nicht
möglich.“

 

x führte weiters aus: „Entsprechend der Richtlinie zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere des BMLFUW vom 16. Dezember 1996 bzw. der Arbeitsanleitung des Amtes der
Oö. Landesregierung, Abteilung Landesforstdirektion, für die Feststellung der Gefährdung des Waldes im Sinne des § 64 Oö. Jagdgesetz vom Juli 1995 wurden bei der Beurteilung der 3 letzten abgeschlossenen Wachstumsperioden nachstehende Verbissgrade unterschieden:

1: kein oder nur Seitentriebverbiss

2: einmaliger Terminaltriebverbiss

3: zweimaliger Terminaltriebverbiss

4: dreimaliger Terminaltriebverbiss sowie Kollerbusch-, Rest- und Spindelpflanzen.

Diese Traktauswertung ergab insgesamt, dass 4.700 größere Pflanzen je ha vorhanden waren, davon ungefährdet 2.400 Stück. Diese ungefährdeten Pflanzen waren jedoch ausschließlich Fichten, bei denen zum überwiegenden Anteil kein Terminaltriebverbiss und nur bei einigen Bäumchen ein einmaliger Terminaltriebverbiss festgestellt werden konnte. Tanne und Laubholz waren zwar in ausreichender Anzahl vorhanden, jedoch praktisch beinahe ausnahmslos mit Verbissgrad 3 und 4 zu beurteilen.

Bei den vorkommenden Fichten wurde zum weitaus überwiegenden Anteil kein Terminaltriebverbiss und nur bei einigen Bäumchen ein einmaliger Seitentriebverbiss festgestellt und konnten daher den ungefährdeten Pflanzen zugeordnet werden. Bei den Laubbäumen bzw. bei der Baumart Tanne mussten mit Ausnahme eines Bäumchens sämtliche Pflanzen mit dem Verbissgrad 3
bzw. 4 (zweimaliger bzw. dreimaliger Terminaltriebverbiss) zugeordnet werden. Bei rund 96 % der vorhandenen Mischbaumarten (Tanne und Laubholz) musste bei dieser Erhebung Verbissgrad 3 bzw. 4 festgestellt werden. 83 % der Pflanzen wiesen Verbissgrad 4 (dreimaliger Terminaltriebverbiss) auf. Dieser intensive Verbiss ist jedoch nicht nur bei den größeren Bäumchen aufgetreten, sondern schon bei Pflanzen mit einer Höhe von 12-20 cm. […] In der im Herbst 2012 eingezäunten Fläche befinden sich auf rund 1 ha Naturverjüngung von vorwiegend Fichten, aber auch Buchen und Tannen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass bei ungehemmter Entwicklung eine Verjüngung entsprechend den Zielvorgaben des Waldeigentümers möglich ist. Im östlichen Teil ist ein schwaches Buchenbaumholz durch die Entnahme von Fichten nach Borkenkäferbefall oder Windwurf verblieben. Die vorhandene Fichtenaturverjüngung ist zwar unverbissen, jedoch ist bereits auch hier eine Zusatzverjüngung von Tanne und Laubholz festzustellen. Aufgrund der Überschirmung werden sicherlich waldbauliche Pflegeeingriffe zur Regelung der Lichtzufuhr notwendig sein. Im Südwesten befindet sich ein Fichtenaltholz mit einem Buchenzwischenbestand, der auch eine Vorverjüngung der Schattbaumarten Tanne und Buche zulässt. Auch im nördlichen Teil wechseln sich kleinflächig und kleinräumig mögliche Naturverjüngungsflächen ab, wobei die ankommende Fichte diese Naturverjüngungsmöglichkeit sehr gut anzeigt. Durch den bisher anhaltenden sehr starken Verbiss an den ökologisch notwendigen Mischbaumarten war jedoch ein Aufkommen dieser nicht oder nur sehr stark verzögert möglich.

 

Durch den kleinräumigen Wechsel im Bestockungsgrad ist jedenfalls auch im angehenden Buchenbaumholz durch die unterschiedlichen Lichtverhältnisse mit Naturverjüngung zu rechnen. Derzeit besteht sie leider aufgrund des jahrelang anhaltenden gravierenden Verbisses nur aus vorwiegend Fichten. Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass in einem Bergmischwald, abgesehen von der Dickungs- und Stangenholzphase eine dauernde Verjüngungsnotwendigkeit durch den kleinräumigen Wechsel der Lichtverhältnisse möglich sein soll.“

 

x gab weiters an, dass „dieser intensive Verbiss derart eindeutig ist und auch nicht innerhalb der Stichprobenflächen schwankt. Anlässlich des Lokalaugenscheines am 28. April 2011 durch den Amtssachverständigen x wurden die Erhebungen bzw. Erhebungsergebnisse der BH Gmunden bestätigt. Die Verbisseinwirkung wurde auch auf den südlich gelegenen Verjüngungsflächen gutachtlich beurteilt und entsprach den im Detail erhobenen Daten der Linientraktauswertung. Auf den Stichprobenflächen weist die wenig bzw. nicht verbissene Fichte eine durchschnittliche Höhe von 106 cm auf, die bereits doppelt so hoch ist wie das Laubholz mit einer durchschnittlichen Höhe von
43 cm. Dies führt auch zu einer höchst ungleichen Höhenabwicklung der Jungwüchse, wobei anschließend in der Dickungsphase die vorher intensiv verbissenen Laubhölzer zur Gänze überwachsen werden.

Gemäß der Arbeitsanleitung des Amtes der Oö. Landesregierung für die Feststellung einer Gefährdung des Waldes im Sinne des § 64 Oö. Jagdgesetz vom Juli 1995 ist eine Gefährdung im Sinne des Oö. Jagdgesetzes bereits gegeben, wenn eine ökologisch sinnvolle Baumartenmischung durch Wild verhindert wird. Diese Arbeitsanleitung wurde bei allen in der letzten Zeit anhängigen jagdrechtlichen Verfahren zu Grunde gelegt und entspricht auch noch immer den aktuellen forstfachlichen Erkenntnissen. Diese liegt entsprechend dieser Arbeitsanleitung jedenfalls dann vor, wenn weniger als 6/10 des festgelegten Mischbaumartenanteils ohne mehrfachen Terminaltriebverbiss in den letzten
3 Jahren festgestellt wurden, wobei dieser wesentlich von der natürlichen Waldgesellschaft abhängig ist. In der Stellungnahmeergänzung vom 7.10.2013 führt x aus, dass er als Waldeigentümer das Verjüngungsziel mit 4/10 Fichte/Lärche, 4/10 Buche, Ahorn, Esche, Ulme und 2/10 Tanne anstrebe bzw. definiere. Dieses Verjüngungsziel entspreche sowohl den ökologischen als auch den ökonomischen Notwendigkeiten, hinsichtlich der Stammzahl pro Hektar erachte er 4000 Stück als gerade ausreichend.

Aus fachlicher Sicht ist festzuhalten, dass das vom Waldeigentümer definierte Verjüngungsziel der vorliegenden natürlichen Waldgesellschaft entspricht und unter anderem auch unter dem Aspekt des Klimawandels als fachlich richtig eingestuft werden muss. Auf den vorliegenden seicht bzw. mittelgründigen Rendzinastandorte ist ein hoher Buchenanteil zur Verhinderung der Bodendegradation unbedingt notwendig. Die in diesem Bereich vorkommenden Altholzbestände weisen zu einem weitaus überwiegenden Anteil einen hohen Buchenanteil auf. Ein Anteil von 2/10 Tanne im Verjüngungsziel ist auch unter dem Aspekt der Arterhaltung dieser Baumart gerechtfertigt.“

 

Beweiswürdigung:

Die Anzahl der Stichprobenflächen mit 4 Stück zu je 25m² ist zwar gering, lässt jedoch aufgrund ihrer Lage sowohl auf der Freifläche als auch im aufgelichteten Altholz diesbezüglich genaue Aussagen über die Verbissbelastung zu. Der intensive Verbiss ist eindeutig und schwankt nicht innerhalb der Stichprobenflächen. Durch den regelmäßigen Abstand von 60 m ist ihre Verteilung auch zufällig gewählt. Die Verbisseinwirkung wurde auch auf den südlich gelegenen Verjüngungsflächen gutachtlich beurteilt und entsprach den im Detail erhobenen Daten der Linientraktauswertung. Anlässlich des Lokalaugenscheines am 28. April 2011 wurden die Erhebungen bzw. Erhebungsergebnisse der BH Gmunden durch den Amtssachverständigen x bestätigt und sind für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar.

Die Ergebnisse sind in Bezug auf die Verbissbelastung insbesondere von Tanne und Laubholz auch innerhalb der einzelnen Stichproben eindeutig. Bei der Beurteilung im Jahr 2009 wurden bei 96% der vorhandenen Tannen und Laubhölzer der Verbissgrad 3 oder 4 festgestellt. Bei 83% der Bäume wurde ausschließlich Verbissgrad 4 vorgefunden. Selbst die nur 15-20 cm großen Bäumchen waren intensivst verbissen. Zusätzlich wurde gutachlich auf den Restflächen die Verjüngungssituation erhoben, die auch keine andere Einschätzung der Ergebnisse brachte bzw. die Ergebnisse der Stichprobenerhebung bestätigten.

Hinsichtlich der von x kritisierten geringen Anzahl der Stichprobenflächen mit einem Ausmaß von 100 für eine Fläche von 3,9 ha ist festzustellen, dass im Bereich des Fichtenstangenholzes mit einer Fläche von 3,4 ha x selbst ebenfalls nur eine 100 m² Fläche stichprobenartig ausgewertet hat. Das Argument, dass die Anzahl der Stichprobenflächen nicht ausreichen würden, ist daher nicht aussagekräftig bzw. wurde auch nicht näher begründet. Im Übrigen lässt x offen, wie viele Stichproben aus seiner Sicht gemacht werden hätten müssen. x führte auch selber keine konkreten Zählungen hinsichtlich der Schäden durch.

Von x wurden diesbezüglich ebenfalls keine Zählungen durchgeführt. Das Verjüngungsziel wurde vom Amtssachverständigen ausreichend konkretisiert und damit nachvollziehbar angegeben.

 

 

b) Schutzmaßnahmen

x führt aus:

„Die Maßnahme der Einzäunung einer 3,9 Hektar großen Fläche (Fichtenjungwuchs, Buchen-Baumholz mit Fichte und Naturverjüngung) ist nicht nachvollziehbar, da aus Erfahrungen in der Praxis eine Einzäunung dieser Größenordnung nur mit sehr hohen Aufwand rehdicht gehalten werden kann. Außerdem ist die Kontrolle, ob sich Wild innerhalb der Zaunfläche aufhält, durch die darin befindlichen Dickungsflächen und Baumholzbestände sehr schwer möglich. Die vom Forstdienst festgelegte und ausgeführte Form der Einzäunung, welche im Westen eine Einbuchtung aufweist und von West nach Ost wechselndes Wild behindert, stellt für Wild einen Stör- und Stressfaktor dar. Dies auch deshalb, da das im Westen an die Zaunfläche angrenzende Stangenholz einen optimalen Einstand bietet und bei erhöhten Jagddruck an den im Süden angrenzenden Kahlflächen aufgesucht werden.

Zudem wurden schwache Buchen-Baumhölzer mit vorhandender Fichten-Naturverjüngung eingezäunt. Die Fichten-Naturverjüngung wird nach Kronenschluss der Buche ausgedunkelt und auch innerhalb des Zaunes großteils wieder absterben. Ausschließlich die einzeln vorhandene Tannen-Verjüngung könnte den Kronenschluss überleben. Diese Tannen könnte man im Einzelschutz kostengünstiger schützen. […]

Die Einzäunung der vom Forstdienst festgelegten, ca. 3,9 Hektar großen Fläche, ist als überzogene Maßnahme zu werten, da die Schadenssituation aus dem Jahr 2009 eine Momentaufnahme war und dem Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd x keine Möglichkeit gewährt wurde alternative Maßnahmen zu setzen. Die angrenzenden Jungwuchsflächen der x weisen nur geringe Verbissschäden auf und auch ansonsten sind keine bestandesgefährdenden Verbissschäden im Revier zu erkennen.

Auch werden von den Gutachtern die notwendigen ökologischen Mischbaumarten angesprochen. Die ökologischen Mischbaumarten sind in den Gesetzestexten (ForstG, Oö Jagdgesetz) nicht enthalten. Das Aufkommen von Fichte ist augenscheinlich nicht gefährdet und können die aufkommenden Bestände daher ihre Funktion (Nutzfunktion) voll ausüben.“

 

x stellte fest:

„Die Anordnung der Einzäunung der Jungwuchsfläche auf der Freifläche sowie unter dem angrenzenden Altholzschirm ist übertrieben und auch nicht notwendig, da durch wesentlich einfachere und weniger aufwendige, jedoch zweckmäßige Maßnahmen auch die gesunde Entwicklung der bestehenden Bestände gewährleistet wäre. Die Fichtenjugend auf dem größten Teil der Freifläche ist zumindest zu 90% ohne jeden Schaden, ausreichend und dicht bestockt und bedarf keines Schutzes. Nur die Verjüngung auf der Fläche von 1.300 , wo hauptsächlich Buche wächst, weist einen extremen Verbisschaden auf und muss geschützt werden, um ein ungestörtes Wachstum zu ermöglichen. Auch einzelne Pflanzen, die auf lichten Stellen im Buchenstangenholz und im Fichtenaltholz stehen, könnten so geschützt werden, falls vom Waldbesitzer ein plenterartiger Mischbestand angestrebt und glaubhaft vorangetrieben wird. Mit dem Aufbringen von chemischem Verbissschutz, eventuell auch Verwendung von Baumschutzkörben oder von Baumschutzhüllen an 270-300 Pflanzen (Laubholz und Tanne) würde dieses Ziel erreicht werden. […] Zusammenfassend wird festgestellt: […] Die Verbisschäden auf der Freifläche sowie unter dem angrenzenden Altholzschirm sind nur in einem sehr kleinen Gebiet gravierend. In diesem Gebiet kann durch Einzelpflanzenschutz das Heranwachsen eines gesunden Bestandes erreicht werden. Der Einzelpflanzenschutz könnte auch bei Bedarf auf Mischbaumarten in lichten Stellen im Buchenstangenholz und im Fichtenaltholz angebracht werden. Die Einzäunung von 3,9 ha ist jedoch übertrieben und auch nicht notwendig, da mit wesentlich einfacheren Maßnahmen die gesunde Bestandesentwicklung auch gewährleistet ist.“

 

x nahm dazu folgendermaßen Stellung:

„Die von x bemängelte Einzäunung der Fichtendickung im zentralen westlichsten Teil der Zaunfläche wurde gewählt, um die Zaunlinie so kurz wie möglich zu halten. Bei Aussparung dieser Fichtendickung hätte sich die Zaunlinie zusätzlich verlängert. Weiters wird auch noch darauf hingewiesen, dass die Errichtung der Zaunlinie entlang der Forststraße im Süden und Osten bzw. im Norden entlang des Bringungsweges aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Bezug auf Errichtungskosten bzw. Betreuungskosten gewählt wurde. Aufgrund des vom Waldeigentümer definierten Verjüngungszieles von 4/10 Buche (Ahorn, Esche, Ulme) und 2/10 Tanne, welches aufgrund der natürlichen Waldgesellschaft und der seicht- bis mittelgründigen Rendzinastandorte als forstfachlich richtig eingestuft werden muss, ist der von x vorgeschlagene Einzelschutz durch Aufbringen von chemischen Verbissschutz und ev. auch durch Verwendung von Baumschutzkörben oder von Baumschutzhüllen deutlich kostenintensiver, da nicht die angeführte Pflanzenanzahl von 270 bis 300 Pflanzen, sondern die fast 10-fache Pflanzenanzahl von Laubholz und Tanne zu schützen wäre. Dies würde bedeuten, dass sämtliche auf der 3,9 ha großen Fläche vorkommenden Laubhölzer und Tannen 2 x jährlich mit einem chemischen Verbissschutz über einen Zeitraum von 5 – 10 Jahren zu behandeln wären. Zudem ist ein chemischer Verbissschutz bei einem frühzeitigen Verbiss von noch sehr kleinen Pflanzen (Keimlingsverbiss) auch keine geeignete Schutzmaßnahme.“

 

Beweiswürdigung:

x sieht die Verbissschäden in einem nur sehr kleinen Gebiet als gravierend an und hier könne durch Einzelpflanzenschutz das Heranwachsen eines gesunden Bestandes erreicht werden. Als nächstes führt er an, dass „auch bei Bedarf“ der Einzelpflanzenschutz auf Mischbaumarten in lichten Stellen im Buchenstangenholz und im Fichtenaltholz anzubringen seien. Er führt jedoch nicht näher aus, was unter „bei Bedarf“ zu verstehen ist. In diesem Punkt ist das Gutachten unvollständig.

Bei der im Juli 2009 durchgeführten Erhebung der Schadenssituation bezüglich der Verbisseinwirkung wurden die 3 letzten  abgeschlossenen Wachstumsperioden und somit der Verbiss der Jahre 2006, 2007 und 2008 beurteilt und bewertet. Damit stellt diese Erhebung keine Momentaufnahme dar wie im Gutachten von x ausgeführt wurde, sondern spiegelt die Schadeinwirkung von insgesamt 3 Jahren wieder.

Es war daher den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des x zu folgen, wonach die Verwendung von Baumschutzkörben oder von Baumschutzhüllen deutlich kostenintensiver ausfallen würde, da nicht die angeführte Pflanzenanzahl von 270 bis 300 Pflanzen, sondern die fast 10-fache Pflanzenanzahl von Laubholz und Tanne zu schützen wäre.

 

 

3. Zwangsabschuss:

Der Zwangsabschuss wurde auf einer 110 ha großen Fläche, die im wesentlichen dem Jagdeinschluss entspricht, vorgeschrieben.

 

x führte hinsichtlich der jagdlichen Maßnahmen aus: „Der Zwangsabschuss in der Höhe von mindestens 5 Stück im Zwangsabschussgebiet ist grundsätzlich gerechtfertigt. Auch der Pflichtabschuss muss auf einem Niveau, das dem Zuwachs entspricht festgesetzt werden. Bei den Überlegungen hiezu ist jedoch zu beachten, dass Rotwild und Gamswild sehr große Aktionsräume nutzt und diese schon bei Rehwild bis zu 80ha groß sind. Es ist auch zu beachten, dass die Schälschäden im Winter entstanden sind und dass das Rotwild, das diese Schäden verursacht hat, mit großer Wahrscheinlichkeit auch von fremden Jagdgebieten stammen könnte. Die Schadflächen liegen am westlichen Rand des Jagdgebietes x. Im Umkreis von 1,5 km um das Jagdgebiet werden 5 Rotwildfütterungen mit bis zu 200 Stück Standwild je Fütterungsanlage und insgesamt 550 bis 600 Stück betrieben. Besonders die Fütterung am Ostufer des x liegt in weniger als 700m Entfernung zum Schadort. Bei der Beweglichkeit des Rotwildes und dadurch, dass das Gelände für Rotwild keine Schwierigkeit aufweist und auch keine unüberwindbaren Barrieren bestehen, ist anzunehmen, dass Rotwild aus anderen Jagdgebieten am Schaden beteiligt ist. Um Schäden durch Rotwild langfristig hintanzuhalten wären daher auch Maßnahmen in umliegenden Jagdgebieten und nicht nur im Jagdgebiet x, zu erwägen.

Es wäre auch zu berücksichtigen, dass die Stürme Kyrill im Jahr 2007 und Emma im Jahr 2008 im Jagdgebiet x flächenhafte Windwürfe verursachten. Der Holzanfall inkl. Schad- und Käferholz betrug über 20.000 Efm bei einem normalen Jahreseinschlag von ca. 1.400 Efm. Die großflächigen Windwürfe und die darauf folgende Aufarbeitung des angefallenen Holzes bewirkten eine starke Veränderung der Nutzung des großen Gebietes durch Wildtiere und auch Erschwernisse bei der Jagdausübung in den darauffolgenden Jahren. Erst einige Jahre nach derartigen Schadensereignissen kehren wieder normale Verhältnisse ein. Dies ist aus den Abschusszahlen der Jahre 2007 und 2008 ersichtlich und wirkte auch auf den Schadensverlauf.

Sowohl die langjährige Abschusserfüllung als auch der Abschuss von 2,8 Stück Schalenwild pro 100 ha erscheinen gering. Der normale Abschuss sollte so angesetzt werden, das der Zuwachs abgeschöpft wird. In der reviereigenen Rotwildfütterung werden 25 bis 30 Stück Rotwild über den Winter versorgt. Der Zuwachs bei einem angenommenen normalen Geschlechtsverhältnis liegt bei 7 bis 8 Stück Rotwild. Der Zuwachs bei Gamswild und bei Rehwild kann nur angeschätzt werden und dürfte bei Rehwild hoch sein, da dieses am meisten von den geänderten Verhältnissen profitiert hat.

Schälschäden werden nur von Rotwild verursacht, Verbissschäden von Rot-, Gams und Rehwild, wobei bekannt ist, dass der Verbiss von Laubholz und Tanne hauptsächlich durch Reh- und Gamswild entsteht.

Unter Berücksichtigung aller vorhin angeführten Umstände wird daher vorgeschlagen, den Normalabschuss vorläufig mit 7 bis 8 Stück Rotwild, 7 Stück Gamswild und 10 Stück Rehwild festzusetzen. Damit wäre der Zuwachs abgeschöpft.

Der Zwangsabschuss von 5 Stück Schalenwild als Sofortmaßnahme ist gerechtfertigt. Der Zwangsabschuss sollte jedoch für das gesamte Jagdgebiet angeordnet werden. Der Zwangsabschuss könnte durchaus im Schadgebiet erfolgen. Durch die Gebietsausweitung wäre er leichter erfüllbar, was günstige Auswirkungen auf die Schadenssituation hätte.

Der Abschuss von einzelnen, jüngeren Hirschen im Schadgebiet bis 15. April sollte auch für Schmaltiere gelten.

Ein hoher Rehwildabschuss, durch einen angeordneten Mindestabschuss von Schalenwild ermöglicht, würde das Aufkommen von Mischbaumarten im ganzen Jagdgebiet erleichtern und wird daher als dringend notwendig erachtet, da Rehwild maßgeblich für den Verbiss von Mischbaumarten verantwortlich ist. […]

Zusammenfassend wird festgestellt: […] Die Anordnung von Zwangsabschüssen für einen befristeten Zeitraum ist sinnvoll, sollte jedoch für das ganze Revier gelten. Für den Abschuss laut Abschussplan werden konkrete Zahlen vorgeschlagen.“

 

x führte dazu aus, dass die wildstandregulierenden Maßnahmen, nämlich ein ca. 110 ha großes Zwangsabschussgebiet festzulegen, in einem 760 ha großen Eigenjagdgebiet nur dann sinnvoll sei, wenn auch entsprechende Wildruhezonen im Revier eingerichtet würden. Denn der Zwangsabschuss auf dieser Fläche bedeute eine intensive Bejagung dieser Flächen und damit erhöhten Jagddruck, welcher ohne Schaffung von Wildruhezonen auf das Austrittsverhalten von Schalenwild negative Auswirkungen im gesamten Revier haben könne.

 

x gab an:

„Das Zwangsabschussgebiet wurde mit ca. 110 ha Größe festgelegt und umfasst im Wesentlichen die Jagdeinschlüsse des Eigenjagdgebietes x. Bei dieser festgelegten Größe kann im Sinne der Jagdstrategie der Schwerpunktbejagung auch nach x ein Jagddruck aufrecht erhalten werden, der eine jagdliche Verdünnung der Wilddichte durch die Entnahmen selbst oder den zu erwartenden Vertreibungseffekt sicherstellen können. Wesentlich kleinere Schwerpunktbejagungsbereiche können durch die fehlende Fläche diese Effekte nicht erzielen. Zu große Schwerpunktbejagungseinheiten erlauben keinen ausreichenden Jagddruck. Über den festgestellten Schadensschwerpunkt hinaus gibt es ähnliche Entmischungen im Steilabhang zum x bzw. in den südlich angrenzenden Teilen des Jagdeinschlusses durch Verbiss der 3 Schalenwildarten. Darüber hinaus sind diese Entmischungseffekte durch Verbiss auch in anderen Bereichen des Eigenjagdgebietes anhand der Vegetationsbeurteilungen im Rahmen der Oö. Abschussplanverordnung zumindest für die letzten 6 Jahre ausreichend dokumentiert, da für das Eigenjagdgebiet x ausnahmslos die Gesamtbeurteilung II (zu hohe Verbissbelastung) und III (nicht tragbare Verbissbelastung) festgestellt werden musste.“ 

 

Beweiswürdigung:

x hält den Zwangsabschuss für sinnvoll, unter der Bedingung, dass Wildruhegebiete festgelegt werden.

Selbst x schlägt vor, den Normalabschuss vorläufig mit 7 bis 8 Stück Rotwild,
7 Stück Gamswild und 10 Stück Rehwild festzusetzen, um damit den Zuwachs abschöpfen zu können. Diese Aussage bestätigt, dass hinsichtlich der Höhe des Wildstandes eingegriffen werden muss. Dies kann effektiv nur durch einen Zwangsabschuss geschehen. Das Zwangsabschussgebiet wurde mit einer Größe von 110 ha festgelegt und entspricht im wesentlichen dem Gebiet der Jagdeinschlüsse. Bei dieser Größe kann ein entsprechender Jagddruck aufrecht erhalten werden, der eine jagdliche Verdünnung der Wilddichte durch die Entnahmen selbst oder den zu erwartenden Vertreibungseffekt sicherstellen können. Kleinere Schwerpunktbejagungsbereiche können durch die fehlende Fläche diese Effekte nicht erzielen, während zu große Schwerpunktbejagungseinheiten keinen ausreichenden Jagddruck erlauben. Es war daher dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des x zu folgen.

 

Ob der Abschuss im Eigenjagdgebiet x ausreichend erfüllt wurde, ist in einem gesonderten behördlichen Verfahren zu überprüfen und nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

 

Hinsichtlich der im Zwangsabschussgebiet vorkommenden Wildarten wird auf die Masterarbeit von x verwiesen. In dieser werden als vorkommende Wildarten
Reh-, Gams- und Rotwild anführt.

 

Weiters wird vom Beschwerdeführer angegeben, dass sämtliche beteiligte Gutachter „x, x und x“ im Landesforstdienst stehen bzw. standen (x) und daher eine eindeutige Unabhängigkeit nicht gegeben sei. Dazu ist zu sagen, dass x als Partei im Verfahren gehört wurde und kein Gutachten abgegeben hat. x und x sind Amtssachverständige des Landes Oberösterreich. x wurde im Verfahren vor der Oö. Landesregierung als Obmann des Jagdausschusses gehört und hat ebenfalls kein Gutachten abgegeben. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass es erstaunlich sei, „dass der Landesjagdbeirat, der doch grundsätzlich andere Interessenspositionen als die Forstbehörde vertritt, die Meinung der Forstbehörde unkritisch und vor allem wortwörtlich übernimmt“. Dazu ist auszuführen, dass auch der Landesjagdbeirat im Verfahren vor der Oö. Landesregierung als fachlicher Berater gehört wurde, und auch dieser kein Gutachten erstattet hat.

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

§ 64 Oö. Jagdgesetz lautet:

(1) Der Grundbesitzer und der Jagdausübungsberechtigte, dieser jedoch nur im Einvernehmen mit dem Grundbesitzer, sind befugt, das Wild von den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zwecke Zäune, Gitter, Mauern und dergleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen.

(2) Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen (Abs. 1) vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern (§ 49 Abs. 2).

(3) Die Jagdausübung und die Wildhege haben so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit nicht gefährdet wird.

(4) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 3 liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen verursachen, dass

a) in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist; oder

b) die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen nicht gesichert ist; oder

c) die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder

d) Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen.

(5) Liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs. 4 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, und zwar unter Mitbeteiligung ihres forsttechnischen Dienstes, sinngemäß nach den Bestimmungen des Abs. 2 vorzugehen. […]

 

Im Fall einer Waldgefährdung ist ein Einschreiten der Bezirksverwaltungsbehörde keinesfalls vom Antrag des geschädigten Grundeigentümers abhängig, sie kann bzw. hat amtswegig vorzugehen (vgl. Reisinger/Schiffner, Oberösterreichisches Jagdrecht (2010) 124, Anm. 10 zu § 64 Oö. Jagdgesetz).

 

Das Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss bzw. Schälen verursachen, dass auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist. Es waren daher dementsprechende Maßnahmen vorzuschreiben.

 

Maßnahmen, die die Jagdbehörde dem Jagdausübungsberechtigten – je nach jagd- und forstfachlichen Erfordernissen – aufzuerlegen hat, können ausschließlich in Maßnahmen nach § 64 Abs. 1 oder ausschließlich in der Verminderung des Wildstandes nach § 49 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz oder in einer Kombination dieser Maßnahmen bestehen (VwGH 24.1.1996, 94/03/0191).

 

Schutzmaßnahmen in Form von Zäunungen bzw. Einzelpflanzenschutz und die Festsetzung eines Zwangsabschusses können daher auch nebeneinander angeordnet werden und wurden im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden rechtmäßig angeordnet.

 

Die Jagd ist gemäß § 1 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Weidgerechtigkeit unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben. Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt im Zweifelsfalle den Interessen der Landeskultur der Vorrang zu. In § 50 Oö. Jagdgesetz wird jedoch im Hinblick auf die Abschussplanung darauf abgestellt, dass das Wild entsprechend gehegt wird, sodass der Mischwald einschließlich der Tanne gedeihen kann. In § 1 Abs. 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste ist der Abschussplan für Schalenwild im Interesse der Landeskultur so zu erstellen, dass eine ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte hergestellt und erhalten wird. Diese ist dann erreicht, wenn Waldbestände einschließlich der Weißtanne und der Laubhölzer auf für diese Baumarten geeigneten Standorten nach nach natürlicher Verjüngung oder Aufforstung ohne Flächenschutz, jedoch mit begleitenden forstlichen Pflegemaßnahmen, innerhalb der forstrechtlichen Fristen gesichert aufwachsen können.

 

Dies bedeutet, dass im Oö. Jagdgesetz zwar keine „ökologische Mischbaumarten“ anführt sind, jedoch auf die Laubhölzer und die (Weiß)Tanne Bezug genommen wird, sodass diese gesichert aufwachsen können. Obwohl es sich beim gegenständlichen Verfahren um kein Abschussplanverfahren handelt, ist dieser Grundsatz dem Oö. Jagdgesetz innewohnend und auch auf die Schadensermittlung bzw. das Verjüngungsziel auszudehnen.

 

Die vom Beschwerdeführer angegebenen „Störaktionen des Grundeigentümers“ wie zB. Sprengungen sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da nach § 64 Oö. Jagdgesetz kein diesbezügliches Verbot vorgeschrieben werden kann.

 

Ob Wildschadensverfahren vor der Übernahme durch x und x durchgeführt wurden, ist nicht verfahrensrelevant, da ein Wildschaden nicht zwingend geltend zu machen ist und es dem Grundeigentümer überlassen ist, diesen einzufordern.

 

In der Anwendung der Richtlinie zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere gem. § 16 Abs. 5 FG 1975 i.d.g.F. vom 16.12.1996, 55.600/37-VB5/96 und der Arbeitsanleitung für die Feststellung einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere im Sinne des § 16 (5) FG bzw. einer Gefährdung des Waldes im Sinne des
§ 64 Oö. JG, Forst-153001/3-1994/Zo/Sa, konnte keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, da diese gerade zur einheitlichen Beurteilung der Schäden bzw. Abgrenzung der Begriffe „flächenhafte Gefährdung des Bewuchses“ gem.
§ 16 Abs. 5 Forstgesetz sowie der „Gefährdung des Waldes“ gem. § 64
Oö. Jagdgesetz erlassen wurden.

 

Wildruhegebiete, wie von x vorgeschlagen, können nicht von der Behörde in einem Verfahren nach § 64 Oö. Jagdgesetz festgelegt werden. Hier ist der Jagdausübungsberechtigte gefordert, Wildruhezonen einzurichten bzw. die Jagdausübung auf bestimmten Gebieten einzuschränken.

 

Gemäß § 13 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz stehen dem Landesverwaltungsgericht die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte aufgetaucht, die die Unabhängigkeit bzw. Fachkompetenz von x und x in Zweifel gezogen hätten.

 

Gemäß § 6 VwGVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.

 

Nach § 7 Abs. 1 AVG haben Verwaltungsorgane sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1.    in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2.    in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3.    wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4.    im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

 

Ein Ablehnungsrecht gegenüber einer nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin des LVwG steht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu. Es war daher mit verfahrensleitendem Beschluss dem Ablehnungsantrag der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin wegen Befangenheit nicht stattzugegeben, da im Sinne des § 7 AVG kein absoluter Ablehnungsgrund vorliegt. Nach der bisherigen VwGH-Judikatur bildet der Umstand, dass in einem fortgesetzten Verfahren derselbe Organwalter wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig wird bzw. dass ein Organ an der Erlassung eines vom VwGH aufgehobenen Bescheid mitgewirkt hat, für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit (VwGH 31.3.2000, 99/02/0101). Es konnte daher derselbe Organwalter in einem fortgesetzten Verfahren eine neue Entscheidung treffen, obwohl er sich, wie der Beschwerdeführer vorbringt, in diesem Fall schon einmal eine Meinung gebildet hat. Im gegenständlichen Fall liegt kein Befangenheitsgrund vor, da nunmehr durch eine unabhängige Richterin entschieden wird. Der Grundsatz des fairen Verfahrens wird dadurch nicht verletzt.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

 

II.            Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechts­frage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Frage, ob eine Organwalterin die nunmehr Richterin des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist, im fortgesetzten Verfahren als Richterin fungieren darf, vom Ver­waltungsgerichtshof noch nicht behandelt wurde. 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungs­gericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 21. November 2014, Zl.: E 1059/2014-8

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 30. Juni 2015, Zl.: Ro 2015/03/0021-3