LVwG-350059/2/KLi/TK/JW

Linz, 10.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 26. Mai 2014 des x, geb. x, x, x gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 6. Mai 2014, GZ. SO10-549549, wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (bedarfsorientierte Mindestsicherung),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom
6. Mai 2014, GZ. SO10-549549, bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid vom 6.5.2014, GZ. SO10-549549, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 8.4.2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs ab 1.5.2014 stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen zuerkannt. Die Zuerkennung erfolgte für den Beschwerdeführer selbst und unter Zugrundelegung des Mindeststandards für Personen, die alleinstehend sind (§ 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV). Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wurde gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnaufwandes um
146,40 Euro reduziert. Die Leistung wurde befristet bis 31.5.2014. Als eigene Mittel wurden die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts des AMS bis 18.4.2014 sowie die Notstandshilfe ab 19.4.2014 berücksichtigt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 26.5.2014. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, er sei seit 9.5.2014 bei der Firma x, x, x im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung von ca. 25 bis 30 Stunden/Woche beschäftigt. Er habe ca. drei- bis viermal pro Woche einen Einsatz, wobei die Fahrten vom Stützpunkt in x, x, ausgehen und dort enden. Der Beschwerdeführer habe deshalb bislang zwei Wochenkarten der ÖBB mit Kernzone x gekauft, wofür Kosten von insgesamt 95,60 Euro entstanden seien. Es stünde ihm daher ein um diese Summe verringerter Betrag zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung. Dieser Umstand sei bei Anrechnung der Notstandshilfe zu berücksichtigen.

 

 

II.            Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer bezieht entsprechend dem Bescheid der belangten Behörde vom 6.5.2014, GZ. SO10-549549, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (bedarfsorientierte Mindestsicherung) in Form von monatlichen Geldleistungen. Der Beschwerdeführer erhält den Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV. Aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnaufwandes wird die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 146,40 Euro reduziert. Außerdem wird berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer über eigene Mittel verfügt und zwar in Form von Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (Zahlungen des AMS bis zum 18.4.2014) sowie in Form von Notstandshilfe (Zahlungen des AMS ab dem 19.4.2014). Außerdem wurde die Leistung bis 31.5.2014 befristet.

 

 

II.2. Der Beschwerdeführer ist seit 9.5.2014 bei der Firma x, x, x, beschäftigt. Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 25 bis 30 Stunden pro Woche. Der Beschwerdeführer hat dabei auch Einsätze zu verrichten, wobei die Fahrten vom Stützpunkt in x, x, ausgehen und dort enden. Er hat bislang zwei Wochenkarten der ÖBB mit Kernzone x gekauft, welche Kosten von insgesamt 95,60 Euro verursachten.

 

 

III.           Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, dass ihm die im Bescheid der  belangten Behörde vom 6.5.2014, GZ. SO10-549549, gewährten Leistungen tatsächlich ausbezahlt werden. Auch die Leistungen des AMS werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

 

Nachdem insofern keine weiteren Erhebungen erforderlich waren, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

 

 

IV.          Rechtslage:

 

Gemäß § 4 OÖ. BMSG werden die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung geregelt:

(1)     Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.     ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.     a) österreichische Staatsbürgerinnen und –bürger oder deren Familienangehörige,

[...]

sind.

 

§ 7 Oö. BMSG regelt die Bemühungspflicht des Hilfesuchenden:

(1)     Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtlos wäre.

 

 

(2)     Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere:

1.  der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;

2.  der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;

3.  die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, sowie

4.  die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

(3)     Sofern Ansprüche gemäß Abs. 2 Z 3 nicht ausreichend verfolgt werden, ist – unbeschadet des § 8 Abs. 4 – die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicherzustellen.

 

Gemäß § 11 Oö. BMSG hat die hilfesuchende Person auch ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen:

(1)     Hilfebedürftige haben ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

 

§ 14 Oö. BMSG regelt andere Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs:

(1)  Die Zuerkennung von laufenden monatlichen Leistungen gemäß § 13 schließt andere Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung im Einzelfall nicht aus. Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungen in welchem Ausmaß in einem solchen Fall erbracht werden können. Darüber hinaus können durch Verordnung betragsmäßige Obergrenzen festgelegt werden, die in einem Haushalt innerhalb eines Jahres nicht überschritten werden dürfen.

(2)  Leistungen nach Abs. 1 können nicht gewährt werden, wenn dadurch das Leistungsniveau der Netto-Ausgleichszulage nach den pensionsver-sicherungsrechtlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres überschritten würde.

 

In Entsprechung des § 14 Oö. BMSG hat die Oö. Landesregierung die Verordnung über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel (Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö. BMSV) i.d.F. LGBl. Nr. 107/2013 erlassen.

 

Gemäß § 2 Oö. BMSV werden weitere Leistungen geregelt:

Weitere Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 Oö. BMSG sind insbesondere:

1.   Beihilfen zu den vertretbaren Kosten einer notwendigen Übersiedlung bis zur tatsächlichen Höhe;

2.   Beihilfen zur Adaptierung der Unterkunft, zur Herstellung von Installationen und zur Bezahlung von Anschlussgebühren, soweit diese Maßnahmen unabweisbar sind, und zwar bis zur tatsächlichen Höhe, jedoch höchstens bis zu 2.316 Euro;

3.   Beihilfen zur Anschaffung oder Instandhaltung des insgesamt erforderlichen Hausrats, wie Öfen, sonstige Heizgeräte, große Haushaltsgeräte wie Boiler, Herd, Kühlschrank und Waschmaschine sowie Mobilar bis zur tatsächlichen Höhe, jedoch bis höchstens 2.316 Euro; anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Oö. BMSG Gutscheine ausgegeben oder kann Hausrat beigestellt werden;

4.   Beihilfen zur Anschaffung der aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Bekleidung bis zum Betrag von jährlich 421 Euro;

5.   Beihilfen für fallweise Fahrten mit dem billigsten in Betracht kommenden Beförderungsmittel über vertretbare Entfernungen zum Zweck eines begründeten Besuchs naher Angehöriger oder bei Todesfällen solcher Personen bis zur tatsächlichen Höhe der Kosten;

6.   Beihilfen zur Beschaffung von Schwangerenbekleidung, eines Kinder-wagens, von Säuglingswäsche sowie eines Kinderbetts im erforderlichen Ausmaß, jedoch insgesamt höchstens bis zum Betrag von 421 Euro. Anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Oö. BMSG auch Gutscheine gegeben oder Gegenstände beistellt werden.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Nach § 6 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht decken können. Der Lebensunterhalt im Sinne dieser Bestimmung (§ 6 Abs. 2 Oö. BMSG) umfasst den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene  soziale  und  kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst gemäß § 6 Abs. 3 Oö. BMSG den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohn-situation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

 

V.2. Gemäß § 12 Abs. 2 Oö. BMSG stellt die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs eine Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Rechtsanspruch dar. Der Inhalt der genannten Bestimmungen lässt in eindeutiger Weise ableiten, dass Kosten für eine Berufsausübung und allenfalls dabei entstehende Nebenkosten weder dem Bereich Lebensunterhalt noch Wohnbedarf zugeordnet werden können und somit nicht Gegenstand der bedarfsorientierten Mindestsicherung sind.

 

V.3. Für die in § 2 Oö. BMSV aufgelisteten weiteren Leistungen bildet § 14
Abs. 1 Oö. BMSG die Rechtsgrundlage. § 14 Oö. BMSG ist überschrieben mit anderen Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs. Die Systematik der Vorschriften ergibt, dass auch andere Leistungen nur im Zusammenhang mit der Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gewährt werden, wobei – wie bereits oben ausgeführt – Berufsausbildungskosten und dabei anfallende Nebenkosten jedenfalls nicht von der bedarfsorientierten Mindestsicherung umfasst werden.

 

V.4. Ausgehend von dieser Gesetzessystematik, dass in § 2 Oö. BMSV der Gesetzgeber hinsichtlich der Beihilfen zu Fahrtkosten ausschließlich fallweise Fahrten zum Zweck eines Besuchs naher Angehöriger oder bei Todesfällen solcher Personen angeführt hat und sämtliche andere in § 2 Oö. BMSV an-geführten weiteren Leistungen in überhaupt keinem Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer begehrten Leistung stehen, kann ein Zuspruch nicht erfolgen. Auch wenn die Fahrten des Beschwerdeführers nach x zum Zwecke der Berufsausübung durchaus nachvollziehbar sind, kann vom Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich nicht erkannt werden, dass dies mit der Leistung gemäß
§ 2 Z 5 Oö. BMSV vereinbar wäre, zumal die genannte Bestimmung eindeutig auf die Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte zu nahen Angehörigen abzielt oder besondere Fälle naher Angehöriger im Auge hat, dies insgesamt aber nur dem Bereich Lebensunterhalt zuordenbar ist. Der Lebensunterhalt im Sinne des § 6 Abs. 2 Oö. BMSG erfasst zwar auch andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Gesetzgeber bringt dies in § 2 Z 5 Oö. BMSV insofern zum Ausdruck, als er Beihilfen für fallweise Fahrten zu begründeten Besuchen naher Angehöriger als weitere Leistung definiert. Nur in diesem Sachzusammenhang – und nicht auch auf die Berufsausübung gerichtet – kann daher die genannte Bestimmung zur Gewährung einer weiteren Leistung im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gesehen werden. Außerdem ist auf § 7 Abs. 1 Oö. BMSG einzugehen, wonach die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraussetzt, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Oö. BMSG gilt als Beitrag insbesondere der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11 Oö. BMSG. Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. BMSG haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Der Beschwerdeführer entspricht mit seiner Berufsausübung grundsätzlich dieser Bemühungspflicht, allerdings findet sich im Oö. BMSG keine Grundlage, die Kosten dieser Berufsausübung oder dabei entstehende Nebenkosten als Teil der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu sehen.

 

V.5. Zur vom Beschwerdeführer zitierten Judikatur des (ehemaligen) Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist auszuführen, dass diese Judikatur dem Beschwerdeführer bzw. dessen Begehren nicht zum Durchbruch zu verhelfen vermag. Vielmehr wurden in der vom Beschwerdeführer zitierten Judikatur bereits seine Anträge auf Gewährung von Fahrtkosten abgewiesen (VwSen-560224/5/Kü/BA; VwSen-560224/6/Kü/BA,
VwSen-560224/7/Kü/BA, VwSen-560224/8/Kü/BA; jeweils vom 26.3.2013).

 

Zusammengefasst war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde vom 6.5.2014, GZ. SO10-549549, zu bestätigen.  

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Karin Lidauer