LVwG-350054/4/Py/SH

Linz, 25.06.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Drin. Andrea Panny über die Beschwerde der Frau x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landes-hauptstadt Linz vom 21. Februar 2014, GZ: 3.01-ASJF, betreffend die Zuerkennung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (Mindestsicherung) den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Bescheid vom 21. Februar 2014, GZ: 3.01 – ASJF, wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) aufgrund ihres Antrages vom
30. Dezember 2013 von der belangten Behörde Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs befristet bis 30. Juni 2014 zuerkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die am 11. April 2014 bei der belangten Behörde per
E-Mail eingelangte Beschwerde, in der die Bf zusammengefasst vorbringt, dass sie noch immer allein mit ihren Kindern in der Wohnung lebt und es daher nicht gerechtfertigt findet, dass aufgrund des Umstandes, dass ihr Mann eine Zeit bei ihr zu Besuch war, die Mindestsicherung nur vermindert zuerkannt wurde.

 

3. Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 legte die belangte Behörde dem Landes-verwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde vor. Gemäß Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt. Des Weiteren wurde die Bf im Rahmen des Parteiengehörs eingeladen, eine Stellungnahme zur vermutlich verspäteten Rechtsmitteleinbringung abzugeben. Eine solche Stellungnahme wurde nicht erstattet.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen münd-lichen Verhandlung mangels gesonderten Antrags der Bf und der Tatsache, dass sich bereits aufgrund der Aktenlage ergibt, dass das Rechtsmittel zurückzu-weisen ist, unterbleiben (vgl. dazu VfGH vom 28. November 2003, B1019/03).

 

5. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgericht-Verfahrensgesetz - VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung,  wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde,
mit dem Tag der Verkündung.

 

Der gegenständliche Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde am 25. Februar 2014 beim Postfach x hinterlegt. Damit begann die mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist zu laufen und endete diese somit am 25. März 2014. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung langte die Beschwerde der Bf jedoch erst am 11. April 2014 – und somit verspätet – bei der belangten Behörde ein. Eine Reaktion der Bf auf den im Rahmen des Parteien-gehörs erfolgten Verspätungsvorbehalt vom 23. Mai 2014 erfolgte nicht. Sie ließ die ihr nachweislich eingeräumte Gelegenheit, sich zur Verspätung zu äußern, ungenützt.

 

Bei Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, deren Verkürzung oder Verlängerung einer Behörde oder einem Gericht nicht zusteht.

 

Im Ergebnis war das Rechtsmittel daher mit Beschluss im Sinn des § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen und auf das Sachvorbringen der Bf nicht weiter ein-zugehen, zumal der angefochtene Bescheid wegen des Ablaufs der Rechtsmittel-frist in Rechtskraft erwachsen und damit inhaltlich keiner weiteren Erörterung zugänglich ist. In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH vom
19. Dezember 1996, Zl. 95/11/0187). Nach der Aktenlage schickte die Bf ihr Rechtsmittel offenbar an eine falsche E-Mail-Adresse. Es wäre jedoch Aufgabe der Bf gewesen, die Sendedaten und E-Mail-Adresse des Empfängers zu kontrollieren (vgl. dazu auch LVwG NÖ v. 21.1.2014, LVwG-WU-13-0122). Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht (auch) ein Verschulden der Partei an der Verspätung.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny