LVwG-300146/14/Kü/TO/BD

Linz, 24.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn X, vertreten durch X, X, vom 14. Juni 2013 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 29. Mai 2013, GZ: BZ-Pol-77008-2013, wegen einer Übertretung des All-gemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach Durchführung einer öffent-lichen mündlichen Verhandlung am 6. März 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.

 

II.      Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs.1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (§ 52 Abs.9 VwGVG) zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom
29. Mai 2014, GZ: BZ-Pol-77008-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs.1 iVm § 111 ASVG eine Geldstrafe in Höhe von 2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 146 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 218 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma X m.b.H., X, (Arbeit-geberin), welcher für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat, folgende Verwaltungs-übertretung zu verantworten:

 

Die oben angeführte Firma hat als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, ab 13.07.2012 Herrn X, geb. X, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (€ 1.200,00 mtl. bar auf die Hand lt. Angaben im Personenblatt) beschäftigt.

 

Der in Rede stehende Beschäftigte war organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit. Die Höhe des Entgelts lag über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG.

 

Obwohl diese Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert ist, wurde hierüber eine, zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete, Meldung, bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger, nicht vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet.“

 

Begründend wurde festgehalten, dass die Verwaltungsübertretung aufgrund der Aktenlage und des angeführten Sachverhaltes als erwiesen anzusehen wäre, die Ausführungen des Beschuldigten zum Sachverhalt hingegen als Schutz-behauptungen.

 

Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe als straferschwerend erschien und die verhängte Strafe die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe im Wiederholungsfall sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bf eingebrachte Beschwerde, in welcher das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verfahrensmängel und wegen der Höhe der verhängten Geldstrafe angefochten wird. Zudem wird der Antrag gestellt, dieser Berufung Folge zu leisten und gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren durch Verfahrenseinstellung zu beenden, in eventu gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe um die Hälfte zu unterschreiten.

 

Folgendes wird dazu ausgeführt:

„Dem Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als im Sinne des § 9 (1) VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma X wird angelastet, dass die angeführte Firma als Dienstgeber im Sinne des § 35 (1) ASVG, ab 13.07.2012 Herrn X, geb. X, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (€ 1.200,- monatlich bar auf die Hand, laut Angaben im Personenblatt) beschäftigt habe.

<........>

Tatsächlich bestand jedoch kein Arbeitsverhältnis, sohin kein Verhältnis der Beschäftigung gegen Entgelt bei persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Herr X hat gar nicht in bzw. für den Betrieb der Firma X gearbeitet.

 

Die Behörde hat sich auch mit den rechtfertigenden Argumenten des Beschuldigten in keiner Weise auseinandergesetzt. Vielmehr hat sie diese bloß als Schutzbehauptungen eingestuft und ist ohne nähere Begründung vom Vorliegen eines Sachverhalts ausgegangen, wonach die beschriebene Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen wurde.

 

Die objektiven Tatbestandskriterien sind jedoch nicht erfüllt. Wie der Beschuldigte bereits in der Rechtfertigung vom 05.03.2013 ausführte, wurde der am Firmengelände der Firma X angetroffene rumänische Staatsangehörige nicht bei der Vornahme einer Tätigkeit im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses aufgegriffen. Alleine aus dem Umstand jedoch, dass er am Firmengelände angetroffen wurde, kann nicht vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden.

 

Herr X ist dem Beschuldigten jedoch persönlich bekannt, da es sich um den Cousin des Herrn X handelt, der tatsächlich viele Jahre im Unternehmen des Beschuldigten arbeitet. Dieser Arbeitnehmer X hatte auch beim Beschuldigten im Spätsommer / Herbst 2012 angefragt, ob sein Cousin, der rumänische Staats-angehörige X im Unternehmen des Beschuldigten arbeiten könne, wobei darauf verwiesen wurde, dass sich Herr X bereits mit seinem Rechtsanwalt in X um den Erhalt der entsprechenden Arbeitspapiere kümmere. Es wurde in Aussicht gestellt, dass die benötigten Arbeitspapiere in Bälde vorliegen würden und sodann eine Beschäftigung aufgenommen werden kann.

 

Der Beschuldigte wurde in der Folge weiters gefragt, ob er vorübergehend eine Unterkunft beziehen könne, wobei der seit langem im Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer X hierfür die anlaufenden Kosten tragen werde.

 

Tatsächlich wurde durch den Beschuldigten daher, da auch er darauf hoffe nach Vorliegen der erforderlichen Arbeitspapiere ein Beschäftigungsverhältnis mit dem rumänischen Staatsbürger beginnen zu können, ab etwa Mitte Oktober, diesen in den an die Betriebshalle angrenzenden Räumen eine Unterkunft gewährt, wobei das vereinbarte Nutzungsentgelt für die Unterkunft in Höhe von € 190,-- monatlich durch Herrn X bezahlt wurde.

 

Hinkünftig, sohin nach Vorliegen der Arbeitspapiere hätte Herr X sodann im Unternehmen X eine Beschäftigung als Gebäudereiniger bei einem Bruttolohn von ca. € 1.371,89 monatlich aufnehmen sollen. Tatsächlich ist es soweit aber gar nie gekommen, da die erforderlichen Arbeitspapiere bis zum Zeitpunkt des Antreffens am 18.01.2013 nicht vorgelegen haben.

<...........>

Alleine aus dem Umstand, dass der rumänische Staatsbürger am Betriebsgelände angetroffen wurde und dabei Arbeitskleidung mit der Aufschrift X trug, lässt sich kein Schluss darauf ziehen, dass ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen X bestehen würde. Tatsächlich hat der im Unternehmen X beschäftigte Cousin, Herr X, die ihm vom Unternehmen zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung seinem Cousin weitergegeben. Bloß aus dem Umstand, dass jemand Arbeitskleidung trägt, darf nicht der von der Behörde gezogene Rückschluss getroffen werden, dass zwischen diesem Unternehmen und der Person ein Beschäftigungsverhältnis aufrecht ist. Es ist evident, dass ausgediente Arbeitskleidung weitergegeben wird, und ist es - worauf der Beschuldigte bereits hingewiesen hatte - auch in der Vergangenheit bereits vorgekommen, dass in diversen Sozialmärkten oder ähnlichen Sozialeinrichtungen, ausgediente Arbeitskleidung vorgefunden wurde.

 

Ohne dass sich die Behörde nunmehr auch nur in einem Halbsatz mit den rechtfertigenden Angaben des Beschuldigen auseinandergesetzt hätte, wurde unter bloßer Widergabe des Gesetzestextes ohne jegliche Beweiswürdigung oder ansatzweise Sachverhaltssubsumierung die mit gegenständlicher Berufung bekämpfte Geldstrafe verhängt.

 

Die vom Beschuldigten angebotenen Beweise der Einvernahme seiner Person sowie der Einvernahme der Zeugen X und des Zeugen X wurden nicht aufgenommen. Damit ist dem erstinstanzlichen Verfahren ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen, da die Einvernahme des Herrn X und des Herrn X die Angaben des Beschuldigten unter Beweis gestellt hätten.

 

Es wurde auch der vom Beschuldigten dargestellte Widerspruch hinsichtlich der Angaben des Herrn X im Personenblatt, welchen er im Zuge seines Aufgriffs, sohin in einer besonders stressauslösenden und emotionalen Situation, getätigt hat, nicht gewürdigt.

Tatsächlich hat Herr X wohl nur wiedergeben können, welche Vereinbarung für den Fall des Vorliegens der Arbeitspapiere und des Aufnehmens eines Beschäftigungsverhältnisses getroffen worden war. Dass er tatsächlich bereits in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, ist nicht korrekt und war der Beschuldigte ja auch nicht einmal in der Lage, das tatsächliche Arbeitspensum pro Woche widerspruchsfrei bekanntzugeben.

 

Insgesamt ist die Aussage des Herrn X daher in sich nicht schlüssig und unglaubwürdig, zumal Herr X ja konkrete Umstände noch gar nicht wiedergeben konnte und sich in Widersprüche verstrickte.

 

Die Behörde hätte die Zeugen X und X neuerlich zu den Angaben des Beschuldigten einvernehmen müssen und hätte sich sodann bestätigt, dass (noch) gar kein Beschäftigungsverhältnis bestand, sodass auch der Vorwurf des Verstoßes gegen Meldevorschriften des ASVG unberechtigt, sohin der angelastete Tatbestand nicht verwirklicht und eine Bestrafung aufgrund einer Verwaltungsübertretung nicht rechtens ist.

<....>

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat den bezughabenden Verwaltungs-strafakt mit Schreiben vom 18. Juni 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art 130 Abs.1 Z 1 B-VG. Das Landesverwaltungsgericht  entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter. Die Zuständigkeit der erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs.7 VwGbk-ÜG.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. März 2014, an welcher der Bf persönlich in Begleitung seiner Rechtsvertretung und ein Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen haben, sowie Herr X und Herr X im Beisein einer Dolmetscherin als Zeugen einvernommen wurden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X mit Sitz in X. Vorwiegend werden ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Der Betrieb ist in zwei Bereiche und zwar Sonderreinigung und Unterhaltsreinigung geteilt. Die Sonderreinigung wird vorwiegend von Männern durchgeführt, im Bereich Unterhaltsreinigung sind Frauen beschäftigt. Für die Einstellung der Männer im Bereich Sonderreinigung ist der Bf zuständig, die notwendigen arbeitsmarktrechtliche Papiere werden von ihm nicht kontrolliert. Dies wird von der Lohnverrechnung des Unternehmens durchgeführt und werden von dort auch die entsprechenden Schritte zur legalen Beschäftigung vorgenommen.

 

Beim Standort X – dem Ort, an dem die Kontrolle stattgefunden hat – handelt es sich um ein ausgelagertes Objekt des Unternehmens in dem die Zentrale für die Schneeräumung untergebracht ist. Der Standort besteht aus einem Wohnhaus und einer daran anschließenden Halle. Im Wohnhaus sind Unterkünfte vorhanden, in denen ungefähr 10 Mitarbeiter des Unternehmens gegen Bezahlung von Miete gewohnt haben.

 

Der rumänische Staatsangehörige X hat in dieser Unterkunft im Dezember 2012 gewohnt und dafür scheinbar Miete bezahlt. Es konnte jedoch in der Verhandlung nicht eruiert werden, wer nun die „Miete“ bezahlt hat, da die Aussagen des Bf und der Zeugen dazu widersprüchlich waren.

Der Cousin von Herrn X, Herr X, der jahrelang Mitarbeiter in der Firma des Bf war, ist hinsichtlich der Wohnmöglichkeit für seinen Verwandten auf den Bf zugekommen. Herr X hat auch versucht für seinen Cousin eine Gewerbe-berechtigung für eine Arbeitsaufnahme in Österreich zu erwirken. Zudem wurde vereinbart, dass Herr X nach Vorliegen entsprechender Arbeitspapiere im Unternehmen des Bf beschäftigt wird. Die Bedingungen für eine allfällige Arbeits-aufnahme wurden vom Bf mit Herrn X und nicht mit Herrn X vereinbart. Zwischenzeitlich ist Herr X ordnungsgemäß bei der Firma X angemeldet.

 

Herr X ist Mitte Dezember 2012 von Rumänien nach Österreich gekommen, um hier Arbeit zu finden. Er hat dies vorab mit seinem Cousin Herrn X besprochen. Bereits 2008 war Herr X in Wels aufhältig mit dem Ziel bei der Firma X arbeiten zu können.

 

Am 18. Jänner 2013 wurde am Standort X von Organen der Finanzpolizei Grieskirchen Wels eine Kontrolle durchgeführt. Dabei wurden der rumänische Staatsbürger X sowie eine weitere Person am Gelände der Firma X angetroffen. Herr X trug Arbeitskleidung der Firma X, die jedoch keine Verschmutzung aufwies. Konkrete Arbeitsleistungen von Herrn X konnten die Kontrollorgane nicht beobachten. Von den Kontrollorganen wurde mit Herrn X eine Niederschrift aufgenommen. Aufgrund der Angaben von Herrn X gingen die Kontrollbeamten davon aus, dass dieser als Dienstnehmer, in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt war und nicht vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet wurde.

 

4.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich einerseits aus den Aussagen des Bf in der mündlichen Verhandlung, welche durch die Aussagen der einvernommen Zeugen in der mündlichen Verhandlung dem Grunde nach bestätigt werden.

Zeuge X bestreitet nicht, dass er die Absicht gehabt hat in Österreich zu arbeiten, doch sollte dies bei der Firma X erst nach Ausstellung der notwendigen Arbeitspapiere erfolgen. Festzustellen ist, dass das abgeführte Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben hat, dass Herr X bereits im Juli 2012 in Österreich aufhältig gewesen ist. Die übereinstimmenden Zeugenaussagen belegen vielmehr, dass dieser erst im Dezember 2012 nach X gekommen ist. Zeuge X bestätigt, dass Herr X bei ihm keine Wohnmöglichkeit gehabt hat, so dass es nachvollziehbar erscheint, dass Herr X zwischenzeitig eine Über-nachtungsmöglichkeit auf dem Firmenareal der Firma X bezogen hat. Dies erscheint auch im Hinblick auf ein beabsichtigtes Arbeitsverhältnis als plausibel. Allein aufgrund des Umstandes, dass Herr X bei der Kontrolle in Arbeitskleidung der Firma X angetroffen wurde, kann noch von keinem Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Sowohl der Bf als auch die beiden einvernommenen Zeugen geben übereinstimmend an, das Herr X im Dezember 2012 nicht für die Firma X gearbeitet hat. Bei der Kontrolle selbst konnten die Kontrollorgane konkrete Arbeitsleistungen des Herrn X nicht feststellen. Insofern konnte im Ermittlungsverfahren kein Beweis darüber erbracht werden, dass Herr X zum Kontrollzeitpunkt bzw. in der Zeit davor in einem Arbeitsverhältnis zur Firma X gestanden ist.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 33 Abs.1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienst-geber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 33 Abs.2 ASVG gilt Abs.1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit.a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

 

Nach § 35 Abs.1 ASVG gilt als Dienstgeber i.S. dieses Gesetzes u.a. derjenige, für dessen Rechnung jener Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs.1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs.2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

5.2. Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Gemäß § 48 VwGVG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

 

Der Verhängung eines Straferkenntnisses hat die vollständige Feststellung des Sachverhaltes vorauszugehen, um den Tatvorwurf mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beweisen zu können. Auch unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs.1 VStG im Bereich der Ungehorsamkeitsdelikte hat die Behörde die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Amts wegen zu beweisen (Grundsatz der Amtswegigkeit in § 39 Abs.2 AVG; siehe hiezu auch die Ausführungen in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, Seite 412f). Das damit ausgedrückte Offizialprinzip verpflichtet die Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Es ist daher Aufgabe der Behörde, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen. Sie hat weiters die gepflogenen Erhebungen dem Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um diesen in die Lage zu versetzen, auf den Tatvorwurf bezogenen konkrete Gegenbeweise anbieten zu können.

 

Der erkennende Richter muss daher aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festhalten, dass der Tatvorwurf des Straferkenntnisses nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar ist. Aufgrund der vom Bf sowohl im Verfahren der belangten Behörde als auch im Beschwerdeverfahren dargestellten Situation in Zusammenschau  mit den teils widersprüchlichen Aussagen der Zeugen konnte nicht bestätigt werden, dass der Bf Herrn X in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt hat, da dieser bei der Kontrolle der Finanzpolizei zwar am Firmengelände des Bf betreten wurde, jedoch nicht bei der Ausübung irgendeiner Arbeitstätigkeit. Es war daher im Zweifel gemäß Art. 6 Abs.2 EMRK davon auszugehen, dass die dem Bf angelastete Verwaltungs-übertretung nicht erwiesen ist und er daher auch nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. In diesem Sinne war der Berufung Folge zu geben, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II.            Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger