LVwG-150043/3/VG/WP
Linz, 24.03.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde 1. des X und 2. der X, beide wohnhaft in X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Sierning vom 27. Juni 2013, GZ: WA-15/2013/Ing.Z/Gr., betreffend Herstellung des Anschlusses an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage,
I. den B e s c h l u s s gefasst:
1. Gemäß §§ 28 Abs 1 iVm 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
II. zu Recht e r k a n n t :
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin erlassene Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Sierning vom 27. Juni 2013, GZ: WA-15/2013/Ing.Z/Gr., anlässlich der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Sierning vom 29. März 2013, (materiell) adressiert an Herrn X und Frau X, beide wohnhaft in X, trug der Bürgermeister den nunmehrigen Beschwerdeführern (im Folgenden: Bf) auf, den Wasseranschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage für „das Objekt X, Parzelle Nr. X“ bis 31. Oktober 2013 herzustellen. Begründend wurden lediglich die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen wiedergegeben und auf die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme vom Anschlusszwang hingewiesen. Die Zustellung wurde mit einem (gemeinsamen) Rückschein an beide Bescheidadressaten verfügt. Der nunmehrige Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: Erst-Bf) übernahm den Bescheid am 4. April 2013.
2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 9. April 2013 (Poststempel: 11. April 2013) einen – vom Gemeinderat der Marktgemeinde Sierning (im Folgenden: belangte Behörde) als Berufung gewerteten – „Einspruch“. In der Sache machten die Bf geltend, die Wasserleitung sei noch immer nicht als Ringleitung hergestellt und würden die Bf daher das abgestandene Wasser des öffentlichen Netzes bekommen. Es hätte daher eine Überprüfung der Trinkwasserqualität auf Kosten der Gemeinde zu erfolgen, ehe eine zwangsweise Entnahme von Seiten der Bf erfolgen müsse. Der vorhandene Wasserleitungsanschluss sei unter der Annahme hergestellt worden, dass die Leitung als Ringleitung ausgeführt werde.
3. Die belangte Behörde wies die Berufung der Bf mit Bescheid vom 27. Juni 2013 als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, die öffentliche Wasserleitung der X sei bereits vor Jahren mit der Leitung in der X verbunden worden, es bestehe daher eine Ringleitung. Die Befürchtungen der Bf hinsichtlich der Bedenken, als Abnehmer einer Stichleitung abgestandenes Wasser zu bekommen, seien daher unbegründet. Die Zustellung wurde mit einem (gemeinsamen) Rückschein an beide Bescheidadressaten verfügt. Die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: Zweit-Bf) übernahm den Bescheid am 1. Juli 2013.
4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013 Vorstellung beim Marktgemeindeamt Sierning. In der Sache bringen die Bf vor, über einen Schachtbrunnen auf eigenem Grundstück zu verfügen, der jahrzehntelang private Haushalte und gewerbliche Gaststätten mit Trink- und Nutzwasser versorgt habe. Dieser Brunnen sei niemals Überschwemmungen oder Verunreinigungen ausgesetzt gewesen. Die Brunnenanlage und die zugehörigen Anlagen seien regelmäßig gewartet, saniert und erneuert worden. Die Brunnenanlage weise auch Trinkwasserqualität auf. Abschließend stellten die Bf einen Antrag auf Nutzung des Eigenwassers als Nutzwasser.
5. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 legte die belangte Behörde die Vorstellung der Bf dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor. Das Vorlageschreiben langte am 10. Juli 2013 beim Amt der Oö. Landesregierung ein. Mit Schreiben vom 5. August 2013 legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Oberösterreich auch den zugehörigen Verwaltungsakt vor. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 2. Jänner 2014 eingelangt, trat der Landeshauptmann von Oberösterreich die Vorstellung der Bf samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Weiterführung ab.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.
III.
1. Gem § 7 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl 1967/123 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen dagegen Vorstellung erheben. Gem Abs 2 leg cit ist die Vorstellung bei der Gemeinde einzubringen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde der Zweit-Bf am 1. Juli 2013 zugestellt. Die Bf erhoben am 8. Juli 2013 Vorstellung beim Marktgemeindeamt Sierning.
Die Vorstellung war daher rechtzeitig.
2. Gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen auf die (mit 1. Jänner 2014 neu geschaffenen) Verwaltungsgerichte über. Da die gegenständliche Vorstellung zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt beim Landeshauptmann von Oberösterreich als Aufsichtsbehörde noch anhängig war, war es zulässig, diese Vorstellung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur weiteren Behandlung abzutreten. Die verfahrensgegenständliche Vorstellung war somit vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich grundsätzlich als Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm dem VwGVG zu werten.
Die Beschwerde ist daher auch zulässig.
3. Das Oö. Wasserversorgungsgesetz LGBl 1997/24 idF LGBl 2013/90 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1
(1) Im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, besteht nach Maßgabe dieses Landesgesetzes für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlußzwang.
(2) [...]
(3) Zum Versorgungsbereich zählt jede Liegenschaft,
1. deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und
2. deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.
(4) [...]
§ 2
(1) Der Anschlußzwang hat die Wirkung, daß der Bedarf an Trinkwasser in den Objekten und an Trink- und Nutzwasser innerhalb von Gebäuden ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt werden muß.
(2) Soweit nicht der Eigentümer eines dem Anschlußzwang unterliegenden Objektes und die Gemeinde privatrechtlich etwas anderes vereinbaren, hat der Eigentümer die zum Anschluß erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objektes herzustellen und die Kosten für den Anschluß an die Versorgungsleitung zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob er auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Vereinbarungen die Lasten dieser Verpflichtung auf Dritte überwälzen kann. Weiters hat der Eigentümer die Kosten der Instandhaltung der Anschlußleitung innerhalb seines Objektes zu tragen, soweit nicht der Eigentümer und die Gemeinde privatrechtlich etwas anderes vereinbaren.
(3) In den dem Anschlußzwang unterliegenden Objekten sind bestehende eigene Wasserversorgungsanlagen aufzulassen, wenn und soweit die Weiterbenutzung die Gesundheit gefährden könnte.
(4) In den Fällen gemäß Abs. 3 hat der Wasserberechtigte bzw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage einen Zustand herzustellen, der eine Gefährdung öffentlicher Interessen ausschließt.
(5) [...]
§ 7
(1) [...]
(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
IV.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gem § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:
1. Der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Sierning vom 29. März 2013 wurde an die – an derselben Adresse wohnhaften – Bf adressiert. Aus dem im Verfahrensakt erliegenden Rückschein ist erkennbar, dass die Zustellung mittels dieses einen Rückscheins an beide Bf zugleich verfügt wurde. Zur wirksamen Erlassung des in Rede stehenden Bescheides wäre es allerdings erforderlich gewesen, abweichend von ihrer materiellen Adressierung, an beide Bf die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen. Da eine Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigung des Bürgermeisters der Martgemeinde Sierning an beide Bf allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten (vgl VwGH 24.5.1996, 94/17/0320).
Eine Sendung, die an beide Ehegatten adressiert ist und deren Zustellnachweis von einem Ehegatten unterfertigt wurde, kann für den anderen Ehegatten nicht als Ersatzzustellung rechtswirksam sein. Daraus folgt, dass die Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Sierning vom 29. März 2013 durch persönliche Ausfolgung an den Erst-Bf nur gegenüber diesem, nicht jedoch gegenüber der Zweit-Bf wirksam wurde (vgl VwGH 24.5.1996, 94/17/0320). Insofern scheidet aber eine Heilung des Zustellmangels bezüglich der Zustellung der Sendung an die Zweit-Bf aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (vgl VwGH 29.8.1996, 95/06/0128). Einen – diesen Fehler korrigierenden – zweiten Zustellversuch an die Zweit-Bf lässt der vorgelegte Verwaltungsakt nicht erkennen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht davon aus, dass eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Sierning vom 29. März 2013 an die Zweit-Bf persönlich nicht erfolgt ist.
2. Wird im Mehrparteienverfahren einer Person, obwohl sie Parteistellung hat, ihr gegenüber der in der Sache ergehende Bescheid nicht erlassen, verliert die übergangene Partei dadurch grundsätzlich weder die Parteistellung noch das – unmittelbar aus der Parteistellung erfließende – Berufungsrecht (vgl Hengstschläger/Leeb, [2. Ausgabe 2014] § 63 Rz 66 [Stand 1.7.2007, rdb.at] und die dort zitierte Rspr). Wurde daher in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid auch nur einer Partei gegenüber erlassen, können die übrigen Parteien bereits Berufung erheben. Dies ist jedoch nur in Mehrparteienverfahren der Art des anlagenrechtlichen Bewilligungsverfahrens der Fall, nicht jedoch im Zusammenhang mit verwaltungspolizeilichen Aufträgen, die – wie etwa im Fall des Miteigentums – an mehrere Parteien zu erlassen wären oder in Verfahren, in denen verschiedene Bescheidadressaten in Frage kämen, jedoch (zunächst) nur einer von der Behörde als Adressat gewählt wurde (Hengstschläger/Leeb aaO; VwGH 22.5.1999, 99/06/0035). Wie sich aus Systematik und Wortlaut (vgl § 2 Abs 2 „hat der Eigentümer die zum Anschluß erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objektes herzustellen [...]“, § 4 Abs 3 Z 3 und 4 „der Eigentümer verpflichtet werden [...]“) des Oö. Wasserversorgungsgesetzes ergibt, ist Adressat der Verpflichtungen und Verbote nach diesem Gesetz der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft. Bei Vorliegen von Miteigentum die jeweiligen Miteigentümer.
Im Fall der Anordnung der Herstellung des Wasseranschlusses gegenüber dem einen Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft besteht im Hinblick darauf, dass diese Anordnung gegenüber dem anderen nicht vollstreckbar ist, keine Notwendigkeit zur Annahme, dass dem anderen Miteigentümer die Parteistellung im Verfahren zur Herstellung des Wasseranschlusses gegenüber dem einen Miteigentümer zukommen müsste. Es sind vielmehr die Rechte des anderen Miteigentümers durch einen Bescheid, der sich nur an den einen Miteigentümer richtet, (noch) nicht betroffen (vgl VwGH 24.4.1997, 95/06/0132 uA der Vorjudikatur zum baupolizeilichen Beseitigungsauftrag). Da der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Sierning der Zweit-Bf gegenüber nicht erlassen wurde, konnte dieser gegenüber ihr auch nicht wirksam werden. Mangels Betroffenheit in Rechten war die Zweit-Bf nicht Partei im (erstinstanzlichen) Verfahren des Erst-Bf. Die aus der Parteistellung erfließende Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Sierning kam der Zweit-Bf daher nicht zu. Die belangte Behörde hätte die Berufung der Zweit-Bf mangels Parteistellung zurückweisen müssen. Eine Entscheidung in der Sache erfolgte deshalb nicht zu Recht.
3. Der Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2013 wurde an die – an derselben Adresse wohnhaften – Bf adressiert. Aus dem im Verfahrensakt erliegenden Rückschein ist erkennbar, dass die Zustellung mittels dieses einen Rückscheins an beide Bf zugleich verfügt wurde. Da die belangte Behörde von einer Sachentscheidung gegenüber beiden Bf ausging, wäre es zur wirksamen Erlassung des in Rede stehenden Bescheides erforderlich gewesen, abweichend von ihrer materiellen Adressierung, an beide Bf die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen. Da eine Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigung der belangten Behörde an beide Bf allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320).
Da die Sendung an beide Ehegatten adressiert war und der Zustellnachweis von der Zweit-Bf unterfertigt wurde, konnte diese für den Erst-Bf nicht als Ersatzzustellung rechtswirksam sein. Daraus folgt, dass die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Juni 2013 durch persönliche Ausfolgung an die Zweit-Bf nur gegenüber dieser, nicht jedoch gegenüber dem Erst-Bf wirksam wurde. Eine Heilung des Zustellmangels bezüglich der Zustellung der Sendung an den Erst-Bf scheidet aus (vgl IV.1.). Einen – diesen Fehler korrigierenden – zweiten Zustellversuch an den Erst-Bf lässt der vorgelegte Verwaltungsakt nicht erkennen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht davon aus, dass eine Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Juni 2013 an den Erst-Bf persönlich nicht erfolgt ist.
4. Mangels wirksamer Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Sierning vom 29. März 2013 an die Zweit-Bf, wurde die Herstellung des Wasseranschlusses gegenüber dieser erstmals von der belangten Behörde angeordnet. Gem § 7 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz iVm § 58 Abs 2 Z 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 LGBl 91 idF LGBl 2013/90 obliegt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dem Bürgermeister die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die belangte Behörde maß sich folglich eine Zuständigkeit an, die ihr von Gesetzes wegen nicht zukam. Aus diesem Grund belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
5. Wie bereits unter IV.2. ausgeführt, besteht im Fall der Anordnung zur Herstellung des Wasseranschlusses gegenüber dem einen Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft im Hinblick darauf, dass diese Anordnung gegenüber dem anderen nicht vollstreckbar ist, keine Notwendigkeit zur Annahme, dass dem anderen Miteigentümer die Parteistellung im Verfahren zur Herstellung des Wasseranschlusses gegenüber dem einen Miteigentümer zukommen müsste. Da der Bescheid der belangten Behörde dem Erst-Bf gegenüber nicht erlassen wurde, konnte dieser gegenüber ihm auch nicht wirksam werden. Mangels Betroffenheit in Rechten war der Erst-Bf nicht Partei im (vorgeblichen) Berufungsverfahren der Zweit-Bf. Die aus der Parteistellung erfließende Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde kam dem Erst-Bf daher nicht zu.
6. Im Ergebnis ist festzuhalten: Die Anordnung zur Herstellung des Wasseranschlusses wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde Sierning gegenüber der Zweit-Bf nicht wirksam erlassen. Die Anordnung wurde nur gegenüber dem Erst-Bf wirksam. Die im Rechtsmittelweg angerufene belangte Behörde griff diesen Mangel nicht auf und entschied über die Berufung der Bf in der Sache. Die mit dieser Sachentscheidung verbundene Anordnung zur Herstellung des Wasseranschlusses wurde aber nur gegenüber der Zweit-Bf wirksam. Die Berufung des Erst-Bf verblieb damit unerledigt. Indem die belangte Behörde gegenüber der Zweit-Bf in der Sache entschied, maß sie sich eine Zuständigkeit an, die ihr von Gesetzes wegen nicht zukam. Der Beschwerde der Zweit-Bf war insofern stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde anlässlich der Beschwerde wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben.
Mangels Parteistellung des Erst-Bf in diesem Verfahren der Zweit-Bf fehlte es dem Erst-Bf an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde. Die Beschwerde des Erst-Bf war deshalb mit Beschluss zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen die gegenständliche Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Verena Gubesch