LVwG-750012/4/SR/GA
Linz, 14.05.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des Herrn X, geboren am X, Staatsangehöriger von Vietnam, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21. Oktober 2013, GZ: 1063587/FRB, mit dem über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum verhängt wurde,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm §§ 52 f FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21. Oktober 2013, GZ: 1063587/FRB, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der damals geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.
Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt Folgendes aus:
2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Bf mit E-Mail vom 12. November 2013 innerhalb offener Frist Beschwerde (vormals Berufung).
Begründend führte der Rechtsvertreter Folgendes aus:
Antrag
• der UVS OÖ möge eine mündliche Verhandlung durchfuhren, und den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich zu AZ 1063587/FRB vom 22.10.2013 ersatzlos beheben,
in eventu;
• den angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich zu AZ 1063587/FRB vom 22.10.2013 wegen Verfahrensmängeln und/oder inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen,
• jedenfalls jedoch der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie
• dem Berufungswerber für den Fall der Abweisung der Berufung einen Durchsetzungsaufschub im gesetzlichen Höchstmaß einzuräumen.
3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem vormals Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 13. November 2013 zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 15. November 2013 reichte die LPD OÖ die Originalberufung von RA X nach.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter den Punkten I 1.und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. Ergänzend waren folgende Feststellungen zu treffen:
Die Straftat, wegen der der Bf am 20. Dezember 2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden ist, hat der Bf am 27. Juli 2008 in Wien begangen.
Am 23. April 2009 hat der Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren den Spruchpunkt III (Ausweisung) des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18. Mai 2005 (AI 05 02.355-BAI) aufgehoben und ausgesprochen, dass „zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Bf im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Ausweisung des Bf aus Österreich nach Vietnam unzulässig ist“.
Über Ersuchen hat die Sicherheitsdirektion Oberösterreich am 15. April 2011 gemäß § 44b Abs. 2 NAG eine begründete Stellungnahme abgegeben. Abstellend auf die Verurteilung des Bf, die nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes erfolgte, kam die ersuchte Behörde zum Ergebnis, dass dadurch eine relevante Minderung der Integration eingetreten ist und somit fremdenpolizeiliche Maßnahmen zulässig seien.
Am 7. Februar 2013 hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich neuerlich eine begründete Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG abgegeben und im Wesentlichen die Verurteilung aus dem Jahr 2010 ausschlaggebend für die Zulässigkeit von fremdenpolizeilichen Maßnahmen angesehen.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich die Botschaft der Sozialistischen Republik Vietnam um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht.
Bis dato ist für den Bf kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. So hat auch eine Anfrage am 26. März 2014 ergeben, dass die vietnamesische Botschaft auf die bisherigen Anfragen nicht regiert hat.
II.
Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Das Vorbringen des Bf ist glaubhaft.
III.
1.1. Gemäß § 125 Abs. 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, läuft, sofern eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.
Gemäß Abs. 22 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen.
1.2. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
2.1. Im vorliegenden Fall steht zunächst auch vom Bf völlig unbestritten fest, dass er über keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügt. Es sind die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 FPG somit grundsätzlich gegeben.
Anzumerken ist an dieser Stelle jedoch, dass im Hinblick auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 23. April 2009 die Ausweisung des Bf und somit eine zwangsbewerte Abschiebung bis zur allfälligen Erlassung einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung unzulässig ist. Eine freiwillige Ausreise war dem Bf mangels eines entsprechenden Reisedokumentes nicht möglich. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, hat die Vertretungsbehörde des Bf nicht einmal auf behördliche Ersuchen (Ausstellung eines Heimreisezertifikates) reagiert.
2.2. Bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes ist auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.
3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.2. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.
Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen.
3.3. Im Fall des Bf ist von der fremdenpolizeilichen Maßnahme das Privatleben betroffen.
Der Bf ist als unbegleiteter Jugendlicher ins Bundesgebiet eingereist und hält sich seit Februar 2005 in Österreich auf. Bedingt durch die lange Dauer des Asylverfahrens verfügte der Bf bis Mai 2009 über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG. Unter Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK kam der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Bf nach Vietnam (auf Dauer) unzulässig ist.
Der Bf hat Antragstellungen nach dem NAG vorgenommen. Diese sind noch unerledigt. Daher verfügt der Bf seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes – trotz der Unzulässigkeit der Ausweisung – über keinen Aufenthaltstitel.
Mangels eines Aufenthaltsrechtes konnte der Bf im Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Die Pflichtschule wurde vom Bf im Juli 2008 (Hauptschule mit Externistenprüfung) erfolgreich abgeschlossen. Der Bf verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse.
Eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist derzeit nicht gegeben. Der Bf hat eine Lebensgefährtin und wird von dieser augenscheinlich mit dem Lebensnotwendigen versorgt. In Österreich hat der Bf keine Verwandten (mehr), jene im Herkunftsstaat sind verstorben.
In sozialer Hinsicht trat der Bf positiv in Erscheinung. So war er geschätztes Mitglied des Fußballvereins „X“. Die vorliegenden Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben verschiedener Privatpersonen weisen auf eine gelungene soziale Integration hin (siehe auch LPD Oö vom 7. Februar 2013).
Trotz der deutlichen Integration des Bf, die unter widrigen Umständen zustande gekommen ist, hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich am 7. Februar 2013 eine begründete Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG abgegeben und – schwerpunktmäßig auf die bedingte Verurteilung am 23. Dezember 2010 durch das LG für Strafsachen Wien abstellend - fremdenpolizeiliche Maßnahmen für zulässig erklärt.
Diese Beurteilung kann bei näherer Betrachtung nunmehr nicht aufrechterhalten werden. Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass die Tathandlung des Bf auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zurückzuführen ist. Sie hat sich dabei aber sowohl in den abgegebenen Stellungnahmen als auch im angefochtenen Bescheid verstärkt auf das strafwürdige Verhalten des Bf bezogen. Zusätzlich wurde der lange unrechtmäßige Aufenthalt als integrationsmindernder Umstand angesehen. In diesem Zusammenhang ist jedoch nicht unerheblich, dass der Bf die einzige Straftat im Juli 2008 gesetzt hat. Bereits das erkennende Gericht hat lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe als ausreichend angesehen und den bisherigen Lebenswandel mildernd gewertet. Mittlerweile hat sich der Bf beinahe sechs Jahre wohl verhalten.
Der nicht rechtmäßige Aufenthalt seit Mai 2009 ist dem Bf nur bedingt anzulasten. Wie bereits dargestellt, hat der Asylgerichtshof im Mai 2009 eine Ausweisung des Bf als unzulässig angesehen. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen (Integration, Art. 8 Abs. 2 EMRK) ist der Asylgerichtshof zu dieser Entscheidung gelangt. Obwohl der Bf die Legalisierung seines Aufenthaltes versucht hat, ist in den NAG-Verfahren bis dato keine Entscheidung ergangen.
Auch wenn die belangte Behörde auf die öffentlichen Interessen verweist (geordnetes Fremdenwesen), kann entgegen ihrer Ansicht ein Überwiegen zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Die belangte Behörde argumentiert damit, dass sich der Bf bereits seit Mai 2009 nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte und im Dezember 2010 rechtskräftig verurteilt worden ist. Wäre das öffentliche Interesse tatsächlich derart massiv betroffen, dann ist unverständlich, dass die belangte Behörde erst knapp drei Jahre nach der Verurteilung, fünf Jahre nach der Tat und vier Jahre nach Verlust des Aufenthaltsrechtes (AsylG) den angefochtenen Bescheid erlässt.
Bei Betrachtung des gesamten Zeitraumes zeigt sich, dass die bereits 2009 festgestellte und nachhaltige Integration des Bf zwar durch seine Straffälligkeit vermindert wurde, jedoch in den fünf Jahren nach der Tat, in denen sich der Bf wohlverhalten und weiter sozial integriert hat, wiederum eine deutliche Verfestigung erfuhr.
Von den in Art. 8 Abs. 2 EMRK enthaltenen Eingriffsvorbehalten kommen, wie der vorangegangenen Beurteilung zu entnehmen ist, im gegenständlichen Fall keine zum Tragen.
Zusammenfassend ist vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bf festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit ergibt.
Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
4. Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Im Hinblick auf § 61 Abs. 3 zweiter Satz FPG ist abschließend festzuhalten, dass es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich keine Hinweise dahingehend gibt, wonach die drohende Verletzung des Privatlebens des Bf auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach bloß vorübergehend sind.
Eine Rückkehrentscheidung gegen den Bf ist daher auf Dauer unzulässig.
5. Nachdem der Bf über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, konnte gemäß § 59 Abs. 1 FPG auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides verzichtet werden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Christian Stierschneider