LVwG-600214/5/ZO/CG

Linz, 23.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Zöbl über die Beschwerde des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X, X, vom 4.3.2014, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 18.2.2014, Zl. VerkR96-21121-2013, wegen mehrerer Übertretungen des KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.6.2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Hinsichtlich Punkt 1 wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe teilweise   stattgegeben; die Geldstrafe wird auf 400 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herabgesetzt;

 

II.         Hinsichtlich Punkt 2 wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben; die Geldstrafe wird auf 250 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 75 Stunden herabgesetzt;

 

III.        Hinsichtlich Punkt 3 wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben; die Geldstrafe in Höhe von 40 Euro wird bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 12 Stunden herabgesetzt;

 

IV.       Hinsichtlich Punkt 4 wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben; die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt.

 

V.        Die Kosten für das behördliche Verfahren reduzieren sich auf 69 Euro, für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

 

VI.       Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I. bis V.:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Beschwerdeführer im  angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

„Sehr geehrter Her X

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

1a) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes

- am 15.08.2013 um 21:25 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 04 Stunden und 43 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

- am 19.08.2013 um 07:08 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 07 Stunden und 06 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

1b) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Beginn des 24-Stundenzeitraumes

- am 23.08.2013 um 05:12 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 08 Stunden und 47 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

- am 05.09.2013 um 07:13 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 09 Stunden und 55 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

- am 06.09.2013 um 06:31 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 09 Stunden und 40 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.   

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

2a) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten haben:

-              15.08.2013 von 21:25 Uhr bis 16.08.2013 um 17:27 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 11 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 00 Stunden und 11 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

-              02.09.2013 von 06:23 Uhr bis 02.09.2013 um 19:43 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 09 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 00 Stunden und 09 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

2b) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert haben. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten:

- 23.08.2013 von 05:12 bis 23.08.2013 um 20:24 Uhr mit einer Lenkzeit von 09 Stunden und 50 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 00 Stunden und 50 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

- 30.08.2013 von 07:30 bis 30.08.2013 um 20:37 Uhr mit einer Lenkzeit von 09 Stunden und 46 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 00 Stunden und 46 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

- 05.09.2013 von 07:13 bis 05.09.2013 um 20:36 Uhr mit einer Lenkzeit von 09 Stunden und 37 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 00 Stunden und 37 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

- 06.09.2013 von 06:31 bis 06.09.2013 um 20:50 Uhr mit einer Lenkzeit von 09 Stunden 53 Minuten, Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 00 Stunden und 53 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

2c) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert haben. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten: 04.09.2013 von 07:18 bis 04.09.2013 um 22:07 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden und 30 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 01 Stunden und 30 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

3)   Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten haben, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf. Wochen von

- 19.08.2013 bis 01.09.2013 Lenkzeit 93 Stunden 13 Minuten. Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen betrug somit 03 Stunden und 13 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

- 26.08.2013 bis 08.09.2013 Lenkzeit 93 Stunden 38 Minuten. Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen betrug somit 03 Stunden und 38 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006

 

4) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden. Am 19.08.2013 wurde von 10:14 Uhr bis 19.08.2013 um 16:17 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden und 56 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 26 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, LKW, X, Sattelanhänger, Kennzeichen X

 

Tatort: Gemeinde Oberwang, Westautobahn A 1, Straßenkilometer 251,00 Tatzeit: 11.09.2013, 14:35 Uhr

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von    falls diese uneinbringlich ist,     gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe

1a)-1b) Euro 500,00 168 Stunden § 134 Abs. 1b KFG

2a)-2c) Euro 320,00 168 Stunden § 134 Abs. 1b KFG

3)   Euro   40,00 60 Stunden § 134 Abs. 1b KFG

4) Euro   00,00 36 Stunden §45 Abs.1 VStG 1991 –

Ermahnung

 

Allfällige weiter Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

92,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 952,00 Euro.“

 

2.           In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht habe bzw. ihn daran kein Verschulden treffe. Er habe die vorgeschriebenen Lenkzeitunterbrechungen und Tagesruhezeiten eingehalten und die zulässige Tageslenkzeit nur geringfügig überschritten. Dies nur deshalb, weil er keinen geeigneten Parkplatz für seinen LKW gefunden habe.

 

Selbst wenn er die ihm vorgeworfenen Übertretungen begangen hätte und ihn an diesen ein Verschulden treffen würde, wäre er nicht wiederholt zu bestrafen, weil es sich um ein fortgesetztes Delikt handle, weshalb allenfalls eine einmalige Bestrafung gerechtfertigt sei.

 

Die Behörde habe keine ausreichenden Feststellungen zu den rechtlich relevanten Fragen getroffen und ihre diesbezügliche Beweiswürdigung nicht entsprechend begründet. Sie habe ohne weiteres die Angaben der Anzeige dem Straferkenntnis zu Grunde gelegt. Durch seine Einvernahme hätte sie sich ein Bild von seiner Glaubwürdigkeit machen können.

 

Es wurde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu lediglich eine Ermahnung zu verhängen.

 

3.           Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.06.2014. An dieser hat eine Vertreterin des Beschwerdeführers teilgenommen, der Beschwerdeführer selbst war beruflich verhindert, die Verwaltungsbehörde war entschuldigt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Vertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1.      Der – für die Strafbemessung relevante – Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

 

Bei einer Verkehrskontrolle am 11.09.2013 um 14.35 Uhr auf der A1 bei Km. 251 wurde die Fahrerkarte des Beschwerdeführers, welcher das im Straferkenntnis angeführte Sattelkraftfahrzeug lenkte, überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in insgesamt 5 Fällen keine ausreichende tägliche Ruhezeit eingehalten hat. Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 15.08.2013 um 21.25 Uhr hielt er lediglich eine Ruhezeit von 4 Stunden und 43 Minuten ein, wobei anzuführen ist, dass er am Ende dieser Fahrt eine ausreichend lange wöchentliche Ruhezeit einlegte, diese jedoch deutlich zu spät begonnen hatte.  In 4 weiteren Fällen hat er die erforderliche tägliche Ruhezeit um jeweils mehr als eine Stunde, jedoch weniger als 2 Stunden unterschritten.

 

Der Beschwerdeführer hat die zulässige Tageslenkzeit in insgesamt 7 Fällen überschritten. Am 4.9.2013 hielt er anstatt einer zulässigen Lenkzeit von 9 Stunden eine solche von 10 Stunden und 30 Minuten ein, sodass die Überschreitung 1 Stunde und 30 Minuten betrug. In den anderen 6 Fällen handelte es sich um relativ geringfügige Überschreitungen von jeweils weniger als 1 Stunde.

 

Der Beschwerdeführer hat die summierte Gesamtlenkzeit zweier aufeinanderfolgender Wochen in 2 Fällen jeweils geringfügig überschritten und in einem Fall die erforderliche Lenkpause um 26 Minuten zu spät eingelegt.

 

Der Beschwerdeführer ist aktenkundig unbescholten, er verfügt über ein monatliches Einkommen von 1.400 Euro netto (12 x jährlich), ist allerdings für 2 Kinder sorgepflichtig und hat erhebliche Schulden wegen Unterhaltsrückständen.

5.           Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Die Schuldsprüche der gegenständlichen Übertretungen sind daher in Rechtskraft erwachsen und es ist lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede Übertretung 5.000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

5.2.2. Allgemein ist festzuhalten, dass bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten die Konzentration der Kraftfahrer stark nachlässt, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicherzustellen.

 

Der Beschwerdeführer hat die erforderliche Ruhezeit in einem Fall (15.08.2013) um mehr als 4 Stunden unterschritten, weshalb es sich um einen sehr schwerwiegenden Verstoß handelt. Die gesetzliche Mindeststrafe für diese Übertretung beträgt daher 300 Euro. Er hat die erforderliche Ruhezeit auch in 4 weiteren Fällen nicht eingehalten, dabei handelte es sich jeweils um schwerwiegende Verstöße. Die von der Verwaltungsbehörde dafür verhängte Geldstrafe ist dem Unrechtsgehalt der Übertretung daher durchaus angemessen.

 

Der Beschwerdeführer hat die erlaubte Tageslenkzeit in einem Fall (4.9.2013) um mehr als eine Stunde überschritten, weshalb es sich um einen schwerwiegenden Verstoß im Sinne der angeführten Richtlinie handelt. Die gesetzliche Mindeststrafe für diese Übertretung beträgt daher 200 Euro. Er hat in 6 weiteren Fällen die erlaubte Tageslenkzeit – wenn auch nur geringfügig – überschritten, sodass die von der Behörde verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Übertretung angemessen ist. Dies gilt auch für die Strafe wegen der Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit zweier Wochen, welche den gesetzlichen Strafrahmen zu nicht einmal 1 % ausschöpft.

 

Als Strafmilderungsgrund ist die aktenkundige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Aufgrund der ausgesprochen ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers konnten die von der Behörde verhängten Geldstrafen in den Punkte 1 und 2 spürbar herabgesetzt werden. Eine noch weitere Herabsetzung war jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht möglich. Bezüglich Punkt 4 hat die Verwaltungsbehörde von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen, weshalb konsequenterweise auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu entfallen hatte.

 

 

Zu V.:

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus § 64 VStG und § 52 VwGVG.

 

 

Zu VI.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorbeifahren ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl