LVwG-150037/2/MK
Linz, 15.05.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde von Herrn Dr. x und von Frau x gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 04.06.2013, GZ: PPO-RM-Bau-130034-09 (0021375/2013 PPO/RM),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Eingabe vom 14.8.2012 wurde von der x, x (im Folgenden: Bw), die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses (Wohnhaus 2) mit drei Wohneinheiten auf Gst.Nr. x, KG x, Gemeinde Linz, beantragt. Dieses Grundstück entstand aufgrund einer grenzverlaufsbereinigenden Teilung des Grundstücks Nr. x mit einer ehemaligen Gesamtgröße von 1.220 m², aus dem ein verbleibendes Restgrundstück mit einer Fläche von 620 m² und das verfahrensgegenständliche Grundstück mit einer Größe von 619 m² hervorgingen.
Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Linz (FlWPl Linz Teil Urfahr Nr.3) ist die zu bebauende Fläche als „Bauland – Wohngebiet“ mit einer im örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) festgelegten Geschoßflächenzahl (GFZ) von < 0,6 ausgewiesen. Für dieses Areal existiert darüber hinaus ein Bebauungsplan (NW 108/9).
Das Vorprojekt des gegenständlichen Bauvorhabens wurde einer Begutachtung durch den Stadtgestaltungsbeirat der Stadt Linz unterzogen. Unter Berücksichtigung näher beschriebener Änderungen bzw. Anregungen wurde festgestellt, dass das Projekt eingereicht werden kann. Gegenstand dieser Beurteilung war insbesondere auch die bauliche bzw. bautechnische, optische und funktionale Trennung des hier zu beurteilenden Wohnhauses 2 mit dem auf der (aus der Grundteilung hervorgegangenen) südwestlich angrenzenden Baufläche geplanten Wohnhauses 1 samt teilweiser eingeschütteter Tiefgarage mit 8 Stellplätzen, welches aber in einem gesonderten Bauverfahren abgehandelt wird. Ein Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des Baurechts, insbesondere des Bebauungsplans, wurde nicht festgestellt.
Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 14.09.2012,
GZ. 501/B-U120094A, wurde für das verfahrensgegenständliche Bauareal die Bauplatzbewilligung erteilt. Gleichzeitig wurden die durch die Grundstücksteilung verursachten Gutsbestandsveränderungen in der KG Pöstlingberg genehmigt.
I.2. Im Zuge des Bewilligungsverfahrens, in dem am 13.03.2013 auch eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein stattfand, wurden von den Nachbarn Dr. x und x, beide vertreten durch RA
Dr. x (in der Folge: Bf), als (Mit-)Eigentümer des an die zu bebauende Fläche in nordwestlicher Richtung angrenzenden Grundstücks
Nr. x, KG x und somit als Nachbarn im Bauverfahren, Einwendungen zum Bauvorhaben vorgebracht. Dabei wurden (was das Wohnhaus 2 betrifft) inhaltlich folgende Bereiche thematisiert:
1. Umgehung des Verbotes der geschlossenen Bauweise, da es sich infolge eines gemeinsamen Kellers in Wahrheit um ein einziges Gebäude handle;
2. Tlw. Unterschreitung der Mindestbreite der Feuerwehrzufahrt von 3,5 m;
3. Nichteinhaltung von Mindestabständen gemäß Oö. BauO 1994 und Oö. BauTV 2013;
4. Nichtanpassung der Baufluchtlinie für den Neubau;
5. Massive Verringerung der Sonnenzufuhr, v.a. im Winter, und damit verbunden höhere Heizkosten;
6. Erhebliche Lärmentwicklung bzw. Lärmvermehrung und Wertverlust der eigenen Liegenschaft, worüber die Einholung eines SV-Gutachtens beantragt würde;
7. Zu klein dimensionierte Lifte und zu geringe Rollstuhlwendekreise im Tiefgeschoß bzw. sonstige Verstöße gemäß § 17d Oö. BauTV 2013;
8. Es dürfe kein WEG begründet werden;
9. Anbringung eines Sichtschutzes im Bereich der Treppen, Untersagung der Nutzung der Treppenemporen als Liegefläche und Absperrung der Notstiege von unten;
10. Fachgerechte Entfernung der Telefonfreileitung auf Kosten des Bauwerbers;
11. Sicherung des Nachbarobjektes x bei Abriss der straßenseitigen Stützmauer bereits vor Beginn der Ausschachtungsarbeiten bzw. Befestigung durch eine Mauer mit Oberkante auf dem Niveau des Anrainergrundstücks;
12. Überprüfung der ausreichenden Oberflächenwasserversickerung durch Einholung eines Gutachtens;
13. Unterschreitung der vorgeschriebenen Länge der Tiefgaragenstellplätze und Nichteinhaltung der straßenseitig vorgeschriebenen Maximalneigung;
14. Lärm- und Geruchsbelästigung durch den Müllplatz;
15. Hinweis auf mögliche Behinderungen durch Werbe- und Ankündigungseinrichtungen;
16. Nichteingehen auf die Bedenken des Stadtgestaltungsbeirates im Zusammenhang mit der maximalen Ausnutzung der Vorgaben, die im Zuge der Bauausführung Überschreitungen befürchten hätten lassen, und das massive Erscheinungsbild der Garagen und Kellerebene;
17. Mangelhaftigkeit und Widersprüchlichkeit der vorgelegten Einreichpläne;
18. Errichtung des Kellergeschosses als bauliche Einheit mit jenem des geplanten Nachbargebäudes, da diese weder bautechnisch noch funktionell oder optisch getrennt seien;
19. Verdacht der gewerblichen Nutzung (Vermietung);
20. Einforderung der hochbautechnischen Beweissicherung;
21. Einholung eine baugeologischen Gutachten, da aufgrund des felsigen Geländes bei entsprechender Bohrtätigkeit ein Substanzverlust des Gebäudes der Bf zu befürchten sei, weshalb Sprengungen jedenfalls zu unterbleiben hätten;
22. Bewertung der im Eigentum der Bf stehenden Bepflanzung an der Grundgrenze;
23. Blickdichte Verkleidung der Außenstiegen;
24. Ausschließliche Nutzung des Zugangs entlang der Grundgrenze als Fußweg;
25. Sicherung der Geländestufe zum Grundstück der Bf durch eine bauseits zu errichtende Mauer bis auf Niveau des Anrainergrundstücks;
26. Staubfreier Abbruch des Altbestandes;
27. Untersagung der Überkranung und des sonstigen Verbringens von Lasten einschließlich des Krangegengewichts über dem Grundstück der Bf;
28. Regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der im Einreichplan angegeben Maße im Bauverlauf;
29. Errichtung und regelmäßige Kontrolle eines sichtschutztauglichen Zaunes;
30. Unverzügliche Entfernung von Verschmutzungen im Gehsteigs- und Fahrbahnbereich;
31. Untersagung von Bauschutt- und Baumateriallagerungen entlang der Grundgrenze;
32. Untersagung der Tiefgaragenentlüftung in Richtung des Grundstücks der Bf sowie
33. Sicherung des Gartenbrunnens der Bf.
I.3. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Anlagen- und Bauamt als Baubehörde I. Instanz, vom 19.04.2013, GZ. 0038175/2012 ABA Nord 501/N120149, wurde der Bw die beantragte Bewilligung erteilt.
Über diese Einwendungen wurde wie folgt abgesprochen:
Zu 1.: Unter geschlossener Bauweise sei die straßenseitig fortlaufende Verbauung von Nachbargrundgrenze zu Nachbargrundgrenze zu verstehen. Dies liege nicht vor und sei auch nicht beabsichtigt.
Zu 3.: Die sich aus den Gebäudehöhen ergebenden Mindestabstände (Bauwich) von 3,41 m bzw. 3,16 m seien durch die projektierten Abstände von 4,5 m bzw. 4,8 m gegeben.
Zu 4.: Diese Einwendung betreffe das Bauplatzbewilligungsverfahren und sei daher im Baubewilligungsverfahren unzulässig.
Zu 5.: Es bestehe kein Anspruch auf Belichtung aus einem benachbarten fremden Grundstück. Jeder Grundeigentümer habe diesbezüglich für die entsprechenden Freiräume auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen.
Zu 6. und 14.: Die in einer Widmungskategorie üblicher Weise anfallenden Immissionen, zu welchen jene durch die Bewohnen und die Benützung des Müllplatzes zählen würden, müssten von Nachbarn hingenommen werden.
Zu 2., 7., 8., 10., 13., 15., 17. und 19.: Diese Einwendungen seien nicht zulässig, da sie keine subjektiv-öffentlichen Interessen betreffen würden.
Zu 9., 20., 22., 23., 24., 25. und 33.: Hiebei handle es sich um privatrechtliche Einwendungen, die im Bauverfahren unzulässig seien. Bezüglich der geforderten Beweissicherungsmaßnahmen vor Baubeginn sei zudem eine Einigung iSd § 32 Abs.5 Oö. BauO 1994 zustande gekommen.
Zu 11., 21., 26., 27., 28., 29., 30., 31. und 32.: Diese Einwendungen bzw. Forderungen würde die Bauausführung betreffen und nach stRsp des VwGH keine subjektiven Nachbarrechte darstellen.
Zu 12.: Die Ableitung von Adhäsionswässern fiele nicht unter den Regelungsbereich der Oö. BauO 1994.
Zu 16.: Durch diese Einwendung würde eine nicht konsensgemäße Bauführung unterstellt. Zu beurteilen sei aber ausschließlich das eingereichte Projekt.
Zu 18.: Die Vorgabe des Bebauungsplanes hinsichtlich eines Hauptbaukörpers je Bauplatz mit max. drei Wohneinheiten sei im Rahmen der Bauplatzkonfiguration erfüllt. Die geforderten Kellerabteile würden am Bauplatz nachgewiesen, die erforderlichen Stellplätze seien mit Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers nicht zwingend auf dem Bauplatz eines Hauptbaukörpers zu situieren.
Bei entsprechender bautechnischer Ausführung könnten somit die Tiefgarage und die Keller zweier Hauptbaukörper unterirdisch verbunden ausgeführt werden.
Dies sei hier dadurch gewährleistet, dass die beiden Kellergeschoße durch zwei Außenmauern (Feuermauern) getrennt seien, weshalb zwei selbständige Baukörper vorliegen würden. Auch eine (im Übrigen in T90-Bauweise ausgeführte) Verbindungstüre könne daran nicht ändern.
I.4. Mit Schriftsatz vom 07.05.2013 brachten die Bf innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung an den Stadtsenat ein und führten dazu im Wesentlichen aus wie folgt:
1. Im angefochtenen Bescheid wäre der Bw im Auflagenweg vorgeschrieben worden, dass der Baugrund von einer autorisierten Person oder Stelle auf seine Tragfähigkeit zu untersuchen und das Ergebnis dieser Untersuchung bei Erstellung der statischen Berechnung und bei der Ausführung der Fundierung zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus wäre für sämtliche tragenden Bauteile die statische Berechnung zu erstellen. Diese Berechnungen wären der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.
Diese beiden (sich aufeinander beziehende) Auflagen würden nicht ausreichen, um die notwendige Sicherheit zu gewährleisten. So könnten durch die beabsichtigte Bauführung einerseits Gefahren für die benachbarten Häuser entstehen sowie andererseits das neu zu errichtende Gebäude selbst einstürzen oder abrutschen. Die Baubehörde hätte vorzuschreiben gehabt, dass vor Baubeginn sämtliche statischen Berechnungen inklusive des Prüfbefundes über die Tragfähigkeit vorzulegen wären. Nur wenn diese Voraussetzungen vor Baubeginn vorliegen würden, könne die Baubehörde bei Bedarf auch rechtzeitig einschreiten. Im vorliegenden Fall könnten hingegen irreversible Schäden entstehen oder nur noch durch aufwändige und kostenintensive Maßnahmen abgewendet werden. Dem vorzubeugen sei gerade Zweck baubehördlichen Bewilligungsverfahrens.
2. Das Vorbringen der Bf, wonach vor allem im Winter die Sonnenzufuhr zu deren Haus praktisch zur Gänze unterbunden würde, sei zu Unrecht verworfen wurden. Dies entspreche weder den gesetzlichen Bestimmungen noch der stRsp des VwGH, da die Einwendung die Lage des Bauvorhabens betreffe und daher jedenfalls gemäß § 31 Abs.4 [Anm.: Oö. BauO 1994] ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründe.
Bauvorhaben würden nur dann bewilligt werden dürfen, wenn durch sie eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung auf den Nachbargrundstücken gewährleistet bleibe. Das Wohnhaus der Bf sei so beschaffen, dass durch die Fenster Sonnenlicht in vermehrtem Maß eingefangen werden könne, was insbesondere während der kalten Jahreszeit dazu gedacht sei, die Räume nicht nur zu erhellen, sondern auch zu erwärmen. Durch die beabsichtigte Bauführung würden den Bf erhöhte Kosten entstehen, wodurch wiederum subjektiv-öffentliche Interessen beeinträchtigt würden. Die Behörde hätte in diesem Zusammenhang nicht ohne nähere Prüfung des Sachverhalts entscheiden dürfen. Die Begründung, dass jeder Grundeigentümer für die entsprechenden Freiräume für die Belichtung auf seinem Grundstück selbst zu sorgen habe, sei geradezu zynisch, da ein Versetzen bestehender Gebäude unmöglich sei. Die Bf hätten die Bauweise ihres Wohnhauses im Vertrauen auf die bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungspläne gewählt und dabei darauf vertraut, dass die Nachbarschaft vor ihren Fenstern nicht mehr verbaut werden könne. Erst durch die von der Bw vorgenommene Teilung der Liegenschaft sei die nunmehr eingereichte Art der Bebauung möglich geworden. Dies bedeute, dass die Baubehörde der Interessen der Bf im Hinblick auf die Lage des Bauvorhabens besonders zu schützen hätte.
3. Auch die Beurteilung der Immissionssituation durch die Baubehörde sei unzutreffend.
Im Gegensatz zu der für das Umfeld charakteristischen Bebauung mit Einfamilienhäusern würden durch die nunmehr beabsichtigten mehreren Wohneinheiten etwa die auf einem zentralen Müllplatz angesiedelten Abfalltonnen überdurchschnittlich häufig geöffnet und geschlossen werden. Dies führe zu störendem Lärm über das ortsübliche Ausmaß hinaus. Es wäre daher die Situierung der Abfalltonnen innerhalb der Gebäude (Keller) oder aber die Verwendung spezieller, leise schließender Plastiktonnen vorzuschreiben gewesen.
4. Die Einwendung des befürchteten Substanzverlustes auf dem Grundstück der Bf durch die beabsichtigte Bebauung sei mit dem Satz abgetan worden, dass diese Einwendung die Bauausführung betreffe und kein subjektives Nachbarrecht darstelle.
Nachbarn hätten aber jedenfalls ein Mitspracherecht bei der Frage, ob die beabsichtigte Veränderung der Höhenlage den Anforderungen der Sicherheit und des Umweltschutzes entspreche. Die Bf hätten durch die gegenständliche Einwendung ausgedrückt, dass sowohl auf dem Grundstück der Bw als auch auf ihrem Grundstück Hangrutschungen auftreten könnten, was aber besonders das oberhalb gelegene Grundstück der Bf betreffen würde. Unter Hinweis auf die Ausführungen zu Punkt 1. wären diese Nachbarinteressen aber nur unzulänglich geschützt.
5. Gleiches gilt für die Einwendung, dass im Bereich der straßenseitigen Stützmauer bei Abriss die anschließende Mauer des Objektes der Bf ausreichend zu sichern und das Erdreich dauerhaft zu befestigen sei. Die Baubehörde habe hier entweder die Grabung- bzw. Ausschachtungsarbeiten zu untersagen oder aber durch die Erteilung entsprechender Auflagen sicherzustellen, dass dadurch keine negativen Folgen für das Nachbargrundstück erwachsen würden.
Es würde daher beantragt, der Stadtsenat möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern dass die Baubewilligung nur unter den (weiteren) Auflagen erteilt werde, welche die geltend gemachten Interessen der Nachbarn ausreichend schützen würden.
I.5. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 04.06.2013, PPO-RM-Bau-130034-09, wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen und dazu begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
1. Allgemeine Ausrührungen zur Parteistellung:
Die Rechtsstellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren sei dahingehend beschränkt, als ein durchsetzbares Mitspracherecht nur dort bestünde, wo durch baurechtliche Vorschriften geschützte Bereiche der Rechtssphäre beeinträchtigt werden könnten. Nur in diesem Zusammenhang bestehe Parteistellung. Die behördliche und gerichtliche Prüfbefugnis umfasse daher auch nur jenen Bereich, in dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht zustehe und rechtzeitige, sich darauf beziehende (also zulässige) Einwendungen erhoben und auch im Berufungsvorbringen aufrechterhalten worden wären. Im gegenteiligen Fall habe dies den Verlust der Parteistellung zur Folge.
2. Berufungsvorbringen:
2.1. Hinsichtlich des Berufungsvorbringens betreffend die statischen Berechnungen inklusive der Prüfung der Tragfähigkeit des Baugrundes habe der VwGH bereits im Jahr 1996 näher begründet ausgeführt, dass Nachbarn im Geltungsbereich der Oö. BauO 1994 eben in den Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes und der Statik kein Mitspracherecht zustehe. Dieser Themenkomplex entziehe sich daher (iSd obigen Ausführungen auch) der Prüfbefugnis der Behörde.
2.2. Betreffend die Belichtung des Grundstücks der Bf sei auszuführen, dass es entsprechend der stRsp des VwGH keinen Anspruch eines Nachbarn auf unveränderte Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse ihres Grundstücks für den Fall gebe, dass alle (anderen) baurechtlichen Bestimmungen – etwa über die Bauweise, die Lage des Bauvorhabens, die aus Nutzbarkeit des Bauplatzes sowie die Abstände und Gebäudehöhen – eingehalten würden. Die Oö. BauO 1994 kenne keine selbstständige Regelung hinsichtlich des Ausmaßes der Belichtung und Belüftung eines Nachbargrundstückes sondern stelle (ebenso wie bei den sonstigen Nachbarinteressen) auf die materiellen Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans ab.
Im Hinblick auf die ins Treffen geführte Lage des Bauvorhabens sei auszuführen, dass diese durch den rechtswirksamen Bebauungsplan in Verbindung mit der normierten „offenen Bauweise“ determiniert werde. Eine Überschreitung der dadurch festgelegten Baufluchtlinien hätten die Bf nicht vorgebracht.
2.3. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen betreffend unzumutbarer Belästigungen durch die (ordnungsgemäße) Benutzung, Entleerung bzw. den Transport der Abfallsammelbehälter sei festzuhalten, dass § 1 Abs.3 Z1 Oö. BauO 1994 bauliche Anlagen von ihrem Geltungsbereich ausnehme, die abfall- oder abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften unterliegen. Da die Bestimmung des § 7 Abs.4 Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009 ein eigenes behördliches Verfahren im Zusammenhang mit dem einschlägigen Immissionsschutz festgelegt, sind diese Agenden nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens.
2.4. Die Ausführungen der Bf im Zusammenhang mit der Veränderung der Höhenlage eines Grundstücks würden entsprechend der zitierten Judikatur noch auf einer veralteten Rechtslage basieren, nach der eine Niveauveränderung im Bauland von mehr als 1,50 m bewilligungspflichtig gewesen sei. Die nunmehrige Rechtslage sehe eine Anzeigepflicht vor. Dass eine an sich anzeigepflichtige Maßnahme in Kombination mit einem bewilligungspflichtigen Vorhaben (und zwar ausschließlich aus verfahrensökonomischen Gründen) gemäß § 25 Abs.1a Oö. BauO 1994 in diesem Vorhaben „aufgehe“, bewirke nicht, dass bezüglich des Anzeigetatbestandes ein Mitspracherecht der Nachbarn begründet würde. Dementsprechend wären in einer derartigen Konstellation im Bewilligungsbescheid ausschließlich die bewilligungspflichtigen Teile der Baumaßnahme darzustellen bzw. zu bezeichnen, weshalb die anzeigepflichtigen Teile auch nicht Gegenstand der bekämpften Bewilligung bzw. der Berufung sein könnten.
Insofern sich das gegenständliche Vorbringen auf Niveauveränderungen des Grundstücks und/oder des Gebäudes der Bf durch Rutschungen oder Verschiebungen beziehe, sei auf Grund der verwaltungsgerichtlichen Judikatur klargestellt, dass diese Umstände Gefahren darstellen würden, auf deren Abwehr ein Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht besitze.
Die Befürchtung von Schäden im Zusammenhang mit Bohrungen oder Sprengungen habe bereits die Erstbehörde zutreffend den Aspekten der Bauausführung, nicht aber dem Gegenstand des Bewilligungsverfahrens zugeordnet. Auch dies entspreche der stRsp des VwGH (im Übrigen auch zu Bauordnungen anderer Bundesländer).
Den Bf sei es somit nicht gelungen, die Verletzung eines rechtzeitig geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts durch das eingereichte Bauvorhaben darzutun.
I.6. Mit Schriftsatz vom 18.06.2013 brachten die Bf das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde [nunmehr Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht] ein. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Durch den angefochtenen Bescheid würden die Bf in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Eigentum, auf Gleichheit, auf ein faires Verfahren und auf eine wirksame Beschwerde sowie in ihren einfach-gesetzlichen gewährleisteten Rechten auf Durchführung eines ordentlichen Bauverfahrens, auf Schutz vor negativen Einflüssen von Bodenveränderungen, auf Schutz vor Immissionen vom Nachbargrundstück sowie auf Schutz vor Erteilung einer unrichtigen bzw. unvollständigen Baubewilligung verletzt.
Auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ x, welche zum Zweck der Umgehung des Bebauungsplanes geteilt worden sei, würde die Bw nunmehr die Errichtung zweier oberirdischer Gebäude beabsichtigen, die durch einen gemeinsamen Keller mit dem jeweils anderen verbunden würden. Sowohl die rechtzeitig erhobenen Einwendungen im Bewilligungsverfahren als auch das Berufungsvorbringen würde – um Wiederholungen zu vermeiden voll inhaltlich aufrechterhalten.
In der Berufung sei vorgebracht worden, dass durch die Außentreppe des Wohnhauses eine unzulässige Unterschreitung des Abstandes zum Nachbargrundstück erfolgt sei. Die Baubehörde I. Instanz habe diese Treppe als Freitreppe gesehen und die Einhaltung der gebotenen Abstände konstatiert. Dies sei aber unrichtig, da die gegenständliche Treppe überdacht ausgeführt werden solle und daher keine Freitreppe darstelle. Diesen Aspekt habe die belangte Behörde willkürlich „unter den Tisch fallen lassen“, was dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche und das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren sowie (durch Verweigerung der inhaltlich vollständigen Behandlung der Berufung) jenes auf eine wirksame Beschwerde verletze. Es reiche nicht aus, eine Rechtsmittelmöglichkeit (bloß) einzuräumen. Das Rechtsmittel müsse auch inhaltlich vollständig erledigt werden.
1. Zu den Punkten der Begründung des Berufungsbescheides sei festzuhalten:
1.1 Die Argumentation der Berufungsbehörde, dass Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes eines Bauplatzes sowie der Statik keine subjektiv-öffentlichen Interessen darstellen würden sei unrichtig. Diese Einwendungen würden sich nämlich darauf beziehen, dass befürchtet würde, dass durch Senkungen oder Rutschungen des Bauobjekts auf der Liegenschaft der Bw gravierende Boden- und Geländeveränderungen eintreten und dazu führen würden, dass auch für die Liegenschaft und das Wohnobjekt der Bf Schäden eintreten könnten. Obwohl aus diesem Vorbringen eindeutig hervorgehen würde, dass sich die Einwendungen auf den Schutz des Eigentums der Bf vor Beeinträchtigungen durch die Bauführung beziehen würden – worauf sehr wohl ein subjektiv-öffentliches Recht bestünde – hätte die Berufungsbehörde dieses Vorbringen verworfen bzw. sich in der Sache damit nicht befasst. Dadurch würde sowohl das Recht auf ein faires Verfahren als auch das Recht auf Nichterteilung einer gesetzwidrigen Baubewilligung verletzt.
1.2. Anders als im Berufungsbescheid ausgeführt, hätten die Bf – und zwar schon in den schriftlichen Einwendungen – sehr wohl die Überschreitung von Baufluchtlinien bzw. die Missachtung der sich aus der Bauweise ergebenden Mindestabstände vorgebracht. Dies betreffe unter anderem die von der Baubehörde als Freitreppe gewertete Außentreppe am Haus 2.
Darüber hinaus würde sich im gesamten Umfeld des nunmehr neu zu bebauenden Areals die Baufluchtlinie am Gebäudebestand orientieren. Das bisher auf diesem Grundstück befindliche Gebäude, welches nun aber abgerissen werden soll, stellte dabei eine Ausnahme dar. Infolge des beabsichtigten Abbruchs müsste die Baufluchtlinie aber unter Berücksichtigung des verbleibenden Bestandes festgelegt werden. Da dies allerdings nicht der Fall sei, würden sowohl Baufluchtlinien überschritten. Da die Berufungsbehörde dieses Argument lediglich formal verworfen, sich mit dem eigentlichen Vorbringen aber nicht auseinandergesetzt habe, sei der bekämpfte Bescheid in diesem Punkt rechtswidrig.
1.3. Die Bf hätten im Hinblick mit der Frage des Immissionsschutzes auf das erwartete allgemeine Ansteigen von Emissionen durch die beabsichtigte und für die Umgebung atypische Bebauung vorgebracht und dabei exemplarisch die Lärmbelästigung im Zusammenhang mit der Abfallsammlung auf dem Grundstück erwähnt. Die Berufungsbehörde habe sich aber – unter unzulässiger Außerachtlassung aller übrigen Aspekte – nur mit diesem Umstand beschäftigt, weshalb der Bescheid auch diesbezüglich rechtswidrig sei.
1.4. Im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Niveauveränderung bzw. zur Anzeige- und Bewilligungspflicht von baulichen Maßnahmen verkenne die Berufungsbehörde, dass es sich beim vorliegenden Projekt um ein einheitliches Vorhaben handle. Die Geländekorrektur würde vorgenommen, um ein Gebäude zu errichten. Die einzelnen Abschnitte würden nicht sinnvoll voneinander getrennt werden können. Die Einwendungen der Bf hinsichtlich der Veränderung der Höhenlage hätten daher – weil Gegenstand des Bewilligungsverfahrens – behandelt werden müssen. Auch aus diesem Grund seit der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
2. Das für die Berufungsbehörde tätige Organ, Herr Dr. x, sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren in Form der Abgabe einer Stellungnahme zur Eignung des betreffenden Grundstücks für das geplante Projekt und damit daran beteiligt gewesen, dieses Projekt genehmigungsfähig zu gestalten. Im zweitinstanzlichen Verfahren hätte sich Herr Dr. x daher für befangen erklären müssen.
Da es sich beim Stadtsenat als Berufungsbehörde um ein Kollegialorgan handelt, dessen Zusammensetzung den Bf nicht bekannt gewesen sei, hätten diese weder eine faktische noch rechtliche Möglichkeit gehabt, diesen Umstand im Verfahren geltend zu machen. Die Befangenheit des entscheidenden Mitglieds der Berufungsbehörde stelle daher jedenfalls eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dar, was den Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit behaftete.
3. Im Falle der tatsächlichen Bauführung würden massive und nur schwer wieder rückgängig zu machende tatsächliche Veränderungen herbeigeführt. Dem gegenüber bestünde allerdings kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Umsetzung der erteilten Bewilligung.
Unter Berufung auf das gesamte bisherige Vorbringen würde daher beantragt, die Gemeindeaufsichtsbehörde [nunmehr das Verwaltungsgericht] möge den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtsenat zurückverweisen sowie der eingebrachten Vorstellung die aufschiebende Wirkung zu erkennen.
I.7. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde vom 21.08.2013, IKD(BauR)-014604/3, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt – der im Übrigen von den Bf auch nicht bestritten wird – fest. Da mit anderen Worten nur Rechtsfragen zu klären waren, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
III.1 In der Sache:
Gemäß § 22 Abs.1 Oö. ROG 1994 sind als Wohngebiete solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benutzung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt; Büros und Kanzleien sind in Wohngebieten darüber hinaus zulässig, soweit die einzelnen Bauten nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden. Flächen für Wohngebiete können auch als reine Wohngebiete vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen neben Wohngebäuden nur solche in Wohngebieten zulässige Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohner zu decken. Weiters können Flächen für förderbare mehrgeschossige (mindestens 3 Geschosse über dem Erdboden) Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise (§ 2 Z41 Oö. Bautechnikgesetz [Anm.: mehrere Gebäude oder durch brandabschnittsbildende Wände getrennte Gebäudeeinheiten mit jeweils höchstens drei Wohnungen auf einem Bauplatz, auch wenn sie auf diesem nach Art der gekuppelten, geschlossenen oder Gruppenbauweise vorgesehen sind]) vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen nur förderbare mehrgeschossige Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise sowie Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohner zu decken.
§ 31 Oö. BauO 1994 normiert betreffend Einwendungen der Nachbarn Folgendes:
Abs.1: Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.
Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.
[...]
Abs.3: Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
Abs.4: Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
[...]
Bezüglich der natürlichen Belichtung normiert § 20 Abs.1 Oö. BauTG 2013, dass Aufenthaltsräume über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen müssen, es sei denn, auf Grund des Verwendungszwecks ist eine ausschließliche künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
In § 41 Abs.2 sieht das Oö. BauTG 2013 Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen in der Form vor, dass diese unterschritten werden können mit:
[…]
3. das künftige Gelände überragende […] Treppen im Freien […] um 2 m; ein Mindestabstand von 2 m gegen die Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen darf jedoch nicht unterschritten werden;
[…]
5. Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Abstand allseits nicht über das künftige Gelände hinausragen (wie mit Keller- oder Schutzräumen und Tiefgaragen).
Gemäß § 41 Abs.2 Z3 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) können die Mindestabstände zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen unterschritten werden mit:
[…]
3. das künftige Gelände überragende Terrassen und Treppen im Freien, Balkonen, üblichen Dachvorsprüngen und angebauten Werbeeinrichtungen um
2 m; ein Mindestabstand von 2 m gegen die Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen darf jedoch nicht unterschritten werden;
[…]
III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:
IV.1. Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich – die belangte Behörde hat das in ihrer Begründung bereits angeführt – um ein sog. Projektverfahren. Dies bedeutet, dass es der Behörde (und daher auch dem nachprüfenden Verwaltungsgericht) verwehrt ist, Beurteilungen über einen durch das vorgelegte Projekt dargestellten Umfang (Verfahrensgegenstand) hinaus anzustellen. Dieser „objektive“ Interessensschutz erfolgt (zeitlich und inhaltlich vorgelagert) durch die Typisierungen des allgemeinen Baurechts im weiteren Sinn, im Wesentlichen durch die Raumordnung, aber auch – was die Sicherung der Grundsätze einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung anbelangt – im Rahmen des II. Hauptstücks der Oö. BauO 1994 (Bodenordnung), insbesondere des Bauplatzbewilligungsverfahrens.
Darauf aufbauend ist als grundlegender Aspekt des (antragsspezifizierten) Baubewilligungsverfahrens festzuhalten, dass der umfassende Interessensausgleich aller an einem Verfahren Beteiligten auf der Basis und nach den Vorgaben eines konkreten Regelungsregimes (hier: Baurecht) den zentralen Ansatz eines Administrativverfahrens darstellt. Die Bf irren in ihrem Vorbringen diesbezüglich insoweit, als sie tendenziell darüber hinausgehende Aspekte der Privatautonomie als verfahrensrelevante Interessen sehen. Manche dieser Interessen (und damit auch deren Schutz) sind dem öffentlichen Recht entweder gar nicht (z.B.: Besitzstörung, Schadenersatz durch unsachgemäße Ausführungen) oder aber einem anderen Regelungsregime (z.B.: Abfallwirtschaftsrecht, Wasserrecht, Straßenrecht) zugewiesen.
Eine (Verwaltungs-)Entscheidung ist daher stets im Spannungsfeld zwischen dem Rechtsanspruch eines Antragstellers auf Bewilligung seines Vorhabens (sofern die Schutzinteressen des anzuwendenden Materiengesetzes entsprechend eingehalten werden) und den sich eben aus diesen (und nur diesen) Schutzinteressen ergebenden Nachbarrechten zu treffen. Der VwGH hat daraus den Grundsatz abgeleitet, dass der Berufungsbehörde nur in jenem Themenkreis eine Prüfbefugnis zusteht, indem der Berufungswerber (Nachbar) ein Mitspracherecht besitze („Themenkreisjudikatur“). Ein Neuerungsverbot im Berufungsverfahren bestehe allerdings nicht. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Grundsatz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht gelten sollte.
IV.2. Die obzitierte Bestimmung des § 31 Abs.4 Oö. BauO 1994 benennt nun diese zentralen Bereiche des Nachbarschutzes iSe Interessenskataloges. Dies erfährt aber schon dadurch eine Relativierung, dass im ersten Satz der zitierten Bestimmung die Beachtlichkeit derartiger Einwendungen dahingehend eingeschränkt wird, als sich diese auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans – also des positiven Rechts – stützen (müssen), deren Ziel (auch) der individuelle nachbarschaftliche Immissionsschutz ist. Die subjektiv-öffentlichen Interessen sind daher nicht in einem allgemeinen Schutzinteresse, oder anders formuliert in einem allgemeinen Recht auf Schutz zu sehen, sondern müssen in (generell abstrakten) Normen festgeschrieben sein oder sich mittelbar daraus ableiten lassen.
Werden diese Schutzinteressen aber eingehalten, endet die hoheitliche Gestaltungsgewalt der Behörde ebenso wie die des nachprüfenden, meritorisch entscheidenden Gerichts, da die Vorschreibung eines darüber hinausgehenden (überschießenden) Interessensschutzes die Rechtssphäre des Antragstellers ebenso verletzen wie die nicht ausreichende Wahrung der Nachbarinteressen unzulässiger Weise in deren Rechte eingreifen würde.
IV.3. Ein ganz wesentliches Element einer gesamthaften Betrachtung des Interessenschutzes ist dabei der – in der Oö. BauO 1994 plakativ in §§ 40 f (Bauführer …, behördliche Bauaufsicht) dargestellte – Grundsatz, dass der Beurteilung der Machbarkeit und Umsetzung eines Bauvorhabens eine dem Stand der Technik entsprechende Art und Weise der Errichtung zu Grunde gelegt wird. Es ist daher nicht Gegenstand des Bauverfahrens, a priori (und zudem tendenziell unterstellend) mögliche, grundsätzlich aber beherrschbare technische Schwierigkeiten oder befürchtete Unzulänglichkeiten in der Bauerstellung gleichsam prophylaktisch abzuwägen. Konkrete Missstände (die vielleicht aber gar nicht eintreten) bzw. deren Beseitigung müssen im Einzelfall bekämpft bzw. erwirkt werden.
Darüber hinaus ist der Oö. BauO 1994 keine Bestimmung zu entnehmen, dass sämtliche externen fachlichen Detailbeurteilungen zwingend vor Erteilung der Bewilligung vorliegen müssen. Dies könnte nicht nur aus dem Blickwinkel der Verfahrensökonomie kritisch betrachtet werden, sondern würde pauschal die Qualifikation beeideter Ziviltechniker in Frage stellen und das durch die stRsp der Gerichthöfe des öffentlichen Rechts bestätigte Rechtsinstitut der (auflösend, weil ein positives Ergebnis voraussetzend) bedingenden Nebenbestimmung ad absurdum führen.
IV.4. Zu den Einwendungen der Bf ist vorweg festzuhalten, dass diese ausgehend vom Berufungsvorbringen abgehandelt wird, da sie in der Vorstellung [Beschwerde] ausdrücklich aufrechterhalten wurden. Die Einwendungen in der mündlichen Verhandlung, durch welche die Wahrung der Parteistellung bewirkt wurde, gehen insofern im erstinstanzlichen Bescheid auf, als sie in der Berufung nicht ausdrücklich antragsbegründend wiederholt wurden. Den Ausführungen der belangten Behörde im Berufungsbescheid ist diesbezüglich nichts hinzuzufügen. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
IV.4.1. Tragfähigkeit des Baugrundes, Statik:
Basierend auf den obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das Thema fachlich erschöpfend und zwar in einer Art und Weise abgehandelt hat, die sicherstellt, dass die Beurteilung dieser Themen durch Befugte vor Beginn der Bauausführung zu erfolgen hat. Diese Themen sind nun einmal – abgesehen von der ebenfalls oben bereits erwähnten generellen Beurteilung eines potenziellen Bauareals im Rahmen der Bauplatzbewilligung – dem (zeitlich wie fachlich nachgelagerten) Bereich der Bauausführung zuzuordnen, in dem innerhalb des Rahmens verbindlicher Normen und Richtlinien gewisse Spielräume bestehen bleiben (müssen). Diesen Bereich ordnet der Gesetzgeber ganz bewusst nicht der nachbarrechtlichen Rechtssphäre zu, weil dadurch nicht mehr Sicherheit erreicht wird (die Nachbarn verfügen üblicherweise nicht selbst über die entsprechenden Fähigkeiten für eine profunde Beurteilung), der Verfahrensrahmen aber durch Vor- und Detailfragen gesprengt wird. Freilich muss man in diesem Zusammenhang „privaten“ Ziviltechnikern die gleiche Beurteilungsqualifikation wie den (zudem generell nur nachprüfenden) Amtsorganen zugestehen, was aber nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist.
Um die hinter diesen Überlegungen stehenden regelungs- und verfahrenstechnischen Ansätze darzustellen (was im Grunde überflüssig ist, aber u.U. doch zu einem besseren Verständnis der lapidaren – wenngleich richtigen – Begründung, dies sei nicht Gegenstand nachbarrechtlicher Einwendungen, beitragen kann) sei für den konkreten Anlassfall Folgendes festgehalten:
Das Ergebnis der auferlegten qualifizierten Tragfähigkeitsprüfung des Untergrundes muss zwangsläufig positiv sein und allfällig notwendige Anforderungen an die Bauausführung einschließlich der Baufeldsicherung konkret enthalten, welche (auf Grund der im erstinstanzlichen Bescheid gewählten Auflagensystematik) den statischen Berechnungen des Gebäudes zu Grunde zu legen sind. Dieses bauphysikalische Berechnungsoperat ist Basis der Errichtung und hat vor Ort aufzuliegen. Es muss daher nicht nur vor Baubeginn existieren, sondern muss auch die auf der attestierten Machbarkeit beruhenden Dimensionierungen, Methoden und Qualitätserfordernisse iSv verbindlichen Vorgaben für den Bauführer – beginnend mit dem Aushub und der Fundierung des Bauwerks – enthalten. Ist dies nicht der Fall, kann de facto nicht begonnen werden, weil nicht feststeht wie. Mit diesem Grad der Absicherung ordnungsgemäßer Bauausführung begnügt sich der Gesetzgeber, da er bewusste Missachtung von Regeln wohl generell nicht ausschließen kann, a priori aber auch nicht unterstellt. Dies steht im Übrigen auch den Nachbarn nicht zu.
IV.4.2. Belichtung, Zufuhr von Sonnenlicht:
Die Bf irren auch insofern als sie behaupten, Bauvorhaben dürften nur bewilligt werden, wenn eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung auf den Nachbargrundstücken gewährleistet bleibe.
Ausgehend von den obigen Ausführungen, dass die nachbarrechtlichen Schutzinteressen im positiven Recht verankert sein müssen, findet sich lediglich in § 20 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) unter dem Titel „Belichtung und Beleuchtung“ eine Anordnung, die sich Aufenthaltsräume bezieht und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belüftung vorschreibt, es sei denn, dass auf Grund des Verwendungszwecks eine ausschließliche künstliche Belichtung ausreicht.
Bei dieser Bestimmung handelt es sich aber um eine allgemeine Bauanforderung. Sie stellt daher gerade keinen Maßstab für die Beurteilung der Belichtung eines Nachbargrundstückes durch ein benachbartes Bauvorhaben dar. Diese Thematik findet ausschließlich im Rahmen des objektiven Interessensschutzes Berücksichtigung durch die Festlegung von Bauflächenlage, Abständen und Bebauungsweisen (insbesondere Gebäudehöhen). Insbesondere stellt der Aspekt der direkten Beheizung durch Sonnenlicht kein relevantes Nachbarrecht dar.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang das Argument, dass eine Bebauung auf Höhe der eignen südwestlichen Baufluchtlinie bislang ausgeschlossen werden konnte, nicht nachvollziehbar. Im Fall eines Neubauvorhabens auf dem hier gegenständlichen Nachbargrundstück hätte auch ohne Grundteilung die straßenseitig orientierte Errichtung eines Gebäudes erfolgen können (und im Hinblick auf die Überlegungen und Ausführungen des Gestaltungsbeirates wohl auch erfolgen müssen). Dass es so weit nicht kommen werde, stellt ein unbeachtliches Motiv der Bf dar. Auch diesbezüglich ist den Ausführungen der belangten Behörde sowohl in fachlicher wie in rechtlicher Hinsicht nichts hinzuzufügen.
IV.4.3. (Ortsübliche) Immissionen, insbesondere durch Abfallbehälter:
Wie die belangte Behörde auch hier zutreffend ausführt, sind diese Belange der von den Abfallsammelbehältern ausgehenden Emissionen gemäß § 1 Abs.3 Z1 Oö. BauO 1994 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen (und können daher in einem Verfahren auf dessen Grundlage nicht behandelt werden) sofern eben diese Belange abfall- oder abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften unterliegen, dort als tatsächlich „behandelt“ werden. Diese Schutzinteressen werden dadurch also – wie oben bereits dargestellt – vom Gesetzgeber einer spezielleren Regelung und damit auch einem gesonderten Interessensschutz zugewiesen.
In § 7 Abs.4 Z2 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009) findet sich nun eine konkrete Anordnung zum Schutz der Nachbarschaft, die somit eine Grundlage für die Beurteilung der (unzumutbaren) Belästigungen durch Abfallbehälter darstellt. Es ist daher auch die Art der Sammlung und die Situierung der Sammeleinrichtungen auf dem zu bebauenden Grundstück auf dieser Basis festzulegen.
Was darüber hinausgehende Immissionen (ungeachtet der allenfalls eigetretenen Präklusion iS einer materiellen Verwirkung des – weil unsubstanziierten – Vorbringens) betrifft, bringen die Bf allgemein vor, dass die Ortsüblichkeit auf der Grundlage der umgebenden (und damit typischen) Bebauung – nämlich Einfamilienhäuser – zu beurteilen wäre. Dies trifft aber nicht zu. Den Rahmen für eine mögliche und zulässige Bebauung eines Grundstücks gibt auf der Grundlage der entsprechenden Widmungskategorie der Bebauungsplan vor, welcher somit Grundlage und nicht Gegenstand der Beurteilung eines konkreten Vorhabens ist. Ist eine bestimmte Art der Bebauung darauf basierend zulässig, so sind die daraus zu erwartenden Emissionen innerhalb der festgelegten Kategoriegrenzen grundsätzlich ortsüblich.
Dieser Ansatz entspricht auch der Judikatur des VwGH, der – unter der Voraussetzung der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Vorhabens in der jeweiligen Widmungskategorie – unter dem „ortsüblichen Ausmaß“ das „örtlich zumutbare Maß an Immissionen“ versteht (vgl. VwGH vom 24.08.2011, 2011/06/0122).
Vor den Hintergrund des Verfahrensgrundsatzes der materiellen Wahrheit war von der belangten Behörde in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte aber keine besonders „kritische“ Emissionssituation bzw. Immissionslage zu behandeln.
IV.4.4. Substanzverlust am Grundstück der Bf:
Unter Hinweis auf die obigen allgemeinen Ausführung und jene zur Tragfähigkeit des Untergrundes und der Statik ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Gesetzgeber davon ausgeht (und damit die Verwaltungsbehörde und das nachprüfende Gericht davon auszugehen haben) und in den Grundsatzbestimmungen des Baurechts iwS auch festschreibt, dass die Bauausführung fachgerecht und entsprechend dem Stand der Technik erfolgt bzw. zu erfolgen hat. Gegenstand des Bauverfahrens ist es, darüber hinaus mögliche, d.h. besondere Gefahrenquellen zu erkennen, zu beurteilen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Die Sicherung des umgebenden Geländes im Zuge von Baumaßnahmen an sich stellt jedenfalls keine derartige besondere Gefährdung, sondern einen allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Bauführung dar.
Ein besonderes Gefahrenmoment im gegenständlichen Bebauungsbereich ist nicht gesichert bekannt und wurde von den Bf zudem auch nicht in einer über die Formulierung allgemeiner Befürchtungen hinausgehenden Form vorgebracht.
Dem gegenüber ist davon auszugehen, dass lokale, d.h. bauplatzspezifische Besonderheiten im Zuge der (ohnehin aufgetragenen) Prüfung der Bodenbeschaffenheit zu Tage kommen und – auch was diesen Aspekt betrifft – berücksichtigt werden. Und sollten Hinweise auf mögliche Rutschungen auch erst während der tatsächlichen Grabungsarbeiten ersichtlich werden, kann immer noch die Arbeitsweise angepasst werden (was gegebenenfalls dann auch zu erfolgen hat).
An dieser Stelle sei nochmals auf die Bestimmung des § 41 Oö. BauO 1994 („behördliche Bauaufsicht“) hingewiesen, die in Abs.3 Z5 eine behördliche Eingriffsmöglichkeit vorsieht, wenn „ … nicht entsprechende Bauarten verwendet werden …“, also etwa trotz drohender Rutschungen keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.
IV.5. Zu den über das Berufungsvorbringen hinausgehenden Punkten der Beschwerde (Vorstellung) ist im Einzelnen festzuhalten:
IV.5.1. Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und des Rechts auf Nichterteilung einer gesetzwidrigen Bewilligung:
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, dass die geltend gemachten Interessensverletzungen im Zusammenhang mit der Bauplatzeigenschaft der subjektiv-öffentlichen Rechtssphäre der Bf auf der Grundlage des anzuwendenden Materiengesetzes nicht zuzurechnen sind, kann auch eine damit in Verbindung stehende Rechtsverletzung nicht angenommen werden. Dies insbesondere deshalb, da die behaupteten Interessen im Verfahren ja nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, sondern zwar „geortet“ aber anderen Verwaltungsmaterien bzw. generell anderen Anspruchsgrundlagen zugewiesen werden (inwieweit auch das Kumulationsprinzip für die Einhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren beachtlich ist) oder aber Gegenstand des objektiven Interessensschutzes sind.
IV.5.2. Überschreitung von Baufluchtlinien bzw. Mindestabständen:
Die Bf bringen vor, dass durch die am Wohnhaus 2 angebrachte Treppe, die zum Gebäude zu zählen ist, die Baufluchtlinie über- bzw. der Mindestabstand zu ihrem Grundstück unterschritten wird. Die Qualifikation der Baubehörde I. Instanz als Freitreppe (mit welcher iSd oben zitierten bautechnischen Bestimmung der Mindestabstand zur Nachbargrundgrenze unterschritten werden darf) sei unzutreffend.
Nach der Begriffsdefinition aus dem Bauwörterbuch von Frommhold, 2. Auflage, handelt es sich bei einer „Freitreppe“ um eine an einem Gebäude außen angebrachte Treppe (z.B. Vortreppe, Terrassentreppe). Demnach kommt es primär auf die Situierung der Treppe und nicht auf deren Ausgestaltung im Detail (z.B. Überdachung) an. Ebenso wenig lässt sich daraus eine Beschränkung der Anzahl der miteinander verbundenen Geschosse ableiten. Das Oö. BauTG 2013 spricht zudem genau genommen nicht von „Freitreppen“ sondern „Treppen im Freien“, was gerade im Hinblick auf den letztgenannten Aspekt einen wesentlichen Unterscheid ausmacht.
Auf der Grundlage der Legaldefinition eines Gebäudes als überdecktes, allseits oder überwiegend umschlossenes Bauwerk, das von Personen betreten werden kann (§ 2 Z12 Oö. BauTG 2013), besteht kein Zweifel, dass das hier zu beurteilende Bauelement selbst kein Gebäude(-teil) ist und damit auch nicht innerhalb der für die Abstandsermittlung wesentlichen „Außenhaut“ des Objektes liegt. Der oberste Treppenabsatz ist zum einen durch die auskragende oberste Geschoßdecke nicht einmal zur Hälfte überdacht, zum andere besteht – abgesehen von der notwendigen Brüstung, der aber im Hinblick auf die ebenfalls normierte Ausnahme im Zusammenhang mit Balkonen keine Bedeutung zukommen kann, bzw. Anbringung eines flächigen Gitters – keine Einhausung bzw. Umschließung.
Zu den konkreten Abständen ist festzuhalten, dass der auf Grund der Gebäudehöhe einzuhaltende Mindestabstand zum benachbarten Grundstück der Bf von 3,42m um weniger als die möglichen 2 m unterschritten wird, da der verbleibende Abstand zur Grundgrenze auch an der engsten Stelle mehr als 2 m beträgt.
Durch die Treppenabgänge, die Treppenabsätze liegen praktisch zur Gänze innerhalb der Baufluchtlinie, wurde diese um ca. 1,6 m überschritten. Betrachtet man dieses Bauelement aber nicht als Teil des Gebäudes, kann iSd obzitierten Bestimmung des Oö. ROG 1994 konsequenter Weise auch eine Baufluchtlinie damit nicht überschritten werden.
Unabhängig von der ausschließlichen Relevanz dieses Vorbringens im Bauplatzbewilligungsverfahrens, in dem es aber keine Parteistellung der Nachbarn gibt, sind darüber hinaus im gegenständlichen Fall keine unzulässigen Überschreitungen von Baufluchtlinien festzustellen.
IV.5.3. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch Willkür:
Auf der Basis von stRsp und Judikatur ist das Vorliegen von Willkür aus dem Gesamtverhalten der Behörde bei der Bescheiderlassung abzuleiten. Eine derart qualifizierte Verletzung von Verfahrensvorschriften (und darum handelt es sich bei der behaupteten Nichtbehandlung von einzelnen Beschwerdepunkten) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn seitens der Behörde (insgesamt) ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt unterbleibt oder die Behörde in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungen unterlässt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder mit der Außerachtlassung des konkreten Sachverhaltes (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 10. Auflage, Rz 1371).
Genau das ist aber nicht der Fall. Die Behörde hat sich sowohl in der Vorprüfung des Vorhabens, als auch in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2013 sowie in einer darauf basierenden ergänzenden fachlichen Beurteilung durch das Anlagen- und Bauamt (Aktenvermerk vom 18.04.2013) mit der Frage der Einhaltung der Abstände auseinandergesetzt. Die Einhaltung der Bauplatzgrenzen ist darüber hinaus in der Begründung des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides explizit abgehandelt.
In der Berufung gegen diesen Bescheid finden sich hingegen keine antragsbegründenden Elemente, die sich auf die ausdrücklich auf die Nichteinhaltung von Abständen oder Überschreitung von Grenzen beziehen. Auch weil in diesem Schriftsatz die zumindest pauschale Aufrechterhaltung des bisherigen einwendenden Vorbringens fehlt, kann in der Tatsache, dass zu diesem Themenkreis in der Begründung des Berufungsbescheides nicht Stellung genommen wurde, kein willkürliches Verhalten der belangten Behörde gesehen werden.
IV.5.4. Beurteilung der Niveauveränderung:
Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, wird eine für sich genommen (nur) anzeigepflichtige Maßnahmen im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Vorhaben nicht selbst bewilligungspflichtig. Dies auch deshalb, weil der Interessensschutz im Anzeigeverfahren kein anderer ist als im Falle einer Bewilligung. Die Maßnahme an sich ist und bleibt innerhalb der tatbestandsmäßigen Grenzen von untergeordneter Bedeutung, und zwar unabhängig von allfälligen weiteren gleichzeitigen und/oder (noch einleuchtender) zeitlich versetzten Vorhaben.
IV.5.5. Befangenheit des Entscheidungsträgers der belangten Behörde:
Die (hier im Grunde sogar unverbindliche) Mitteilung einer Rechtsansicht an die Behörde I. Instanz stellt keinen Befangenheitsgrund dar. Dies würde die (einen wesentlichen Teil der exekutiven Vollzugspraxis ausmachende) Erlassung (zudem verbindlicher) genereller Weisungen (Durchführungserlässe) der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde (welche häufig auch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ist) generell ad absurdum führen. In einem konkreten Einzelfall kann nichts anderes gelten.
Das Vertreten einer (möglichen) Rechtsansicht beinhaltet per se keine Tendenzen einer Parteilichkeit (Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive, vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, Rz 110), als welche die Befangenheit iSd AVG zu verstehen ist.
V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sowohl der Eigentums- wie der Immissionsschutz des Baurechts kein umfassend-abstrakter ist, sondern in den (auch) dem Nachbarschaftsschutz dienenden Normen des positiven Rechts verankert sein muss. Eine Verletzung dieser Bestimmungen ist aus dem Verfahrensakt nicht ersichtlich bzw. konnte von den Bf nicht in releviert werden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger