LVwG-100005/2/Bm/BD
Linz, 18.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn x vertreten durch x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.03.2012, Zl. BauR96-502-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Bauordnung 1994 im Grunde des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2013, 2013/05/0127-6,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I. und II.:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 57 Abs. 1 Z 2 iVm § 24 Abs. 1 Z 2 und § 2 Abs. 1 Z 2 Oö. Bautechnikgesetz eine Ermahnung auf Grundlage des § 21 VStG erteilt.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 03.06.2013, VwSen-210600/9/Bm/MG, wurde einer vom Beschwerdeführer rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt.
2. Gegen diese Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 03.06.2013, VwSen-210600, wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2013, Zl. 2013/05/0127-6, wurde der Bescheid des Oö. Verwaltungssenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im aufhebenden Erkenntnis vom 10.12.2013 ausgeführt:
„Nach den Feststellungen der belangten Behörde handelt es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um eine Einfriedung und weist das Bauvorhaben keine Stützmauerfunktion auf.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 17. April 2012, Zl. 2009/05/0063, festgehalten hat, handelt es sich bei den in § 26 BO demonstrativ aufgezählten Bauvorhaben um solche, die von den § 24 und § 25 BO jedenfalls nicht erfasst werden. Für den vorliegenden Fall, in dem eine Einfriedung gegenständlich ist, bedeutet dies, dass, da Einfriedungen in § 26 BO ausdrücklich genannt sind, jedenfalls keine Baubewilligungspflicht gemäß § 24 BO vorliegt, wie sie aber tatbestandliche Voraussetzung für das dem Beschwerdeführer angelastete Delikt wäre.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, wobei es sich erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.“
2.2. Nach Aufhebung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 03.06.2013 durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Beschwerdeverfahren wieder unerledigt und ist vom nunmehr zuständigen LVwG Oö. eine neuerliche Entscheidung zu treffen. Das LVwG ist bei der Erlassung des Ersatzbescheides an die im Erkenntnis vom 10.12.2013, 2013/05/0127-6, geäußerte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Im Lichte der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes war demnach der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.03.2012, BauR96-502-2011, zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Entscheidung von dem in gegenständlicher Angelegenheit ergangenen Erkenntnis des VwGH nicht abweicht.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Michaela Bismaier