LVwG-770006/3/MB/Ga

Linz, 13.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des X, vertreten durch RA Dr. X, X, X, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

I.          Das Verfahren wird aufgrund Gegenstandslosigkeit gem. §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Mit Schreiben vom 24. April 2014 wurde vom Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) durch seine rechtsfreundliche Vertretung ein „Devolutionsantrag“ betreffend den Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung beim Landesverwaltungsgericht eingebracht.

 

2. Dieser – im geltenden Verfahrensrecht nicht mehr vorgesehene – Antrag (s §§ 8, 12 iVm 16 VwGVG = Säumnisbeschwerde, bei der Behörde einzubringen) wurde mit Schreiben vom 29. April 2014 für gegenstandslos erklärt, da die Entscheidung der Behörde bereits ergangen war.

 

 

II.

 

Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht einzustellen.

 

 

III.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Markus  Brandstetter