LVwG-750168/3/BP/Ga
Linz, 16.05.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. Februar 2014, GZ: Sich51-981/2-1980 AG/CW, mit dem unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung eines Waffenverbotes abgewiesen wurde
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 12 Abs. 7 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und das mit Bescheid der belangten Behörde vom
20. März 2012, zu GZ: Sich51-981-1980 AG erstinstanzlich erlassene, mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19. Februar 2013, zu GZ.: A3/52645/212, bestätigte Waffenverbbot aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) brachte bei der Bezirkshauptmannschaft Perg einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. März 2012, GZ: Sich51-981-1980 AG, erlassenen Waffenverbots sowie auf Ausfolgung der beschlagnahmten Waffen ein.
2. Mit Bescheid vom 21. Februar 2014, GZ: Sich51-981/2-1980 AG/CW, wies die belangte Behörde diese Anträge ab.
Begründend führt sie dabei Folgendes aus:
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf rechtzeitig mit Schreiben vom 26. März 2014 eingebrachte Beschwerde.
Begründend wird ua. wie folgt ausgeführt:
4.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 10. April 2014 zur Entscheidung vor.
4.2. Mit E-Mail vom 12. Mai 2014 übermittelte die belangte Behörde betreffend den Bf ein amtsärztliches Gutachten von Frau Dr. X MPH vom
11. April 2014. Als Conclusio wird ua. darin angegeben: „Aus amtsärztlicher Sicht unter Berücksichtigung der aktuell vorgelegten Leberparameter, der psychiatrischen Stellungnahme und des psychologischen Screenings, ist die Wiedererlangung von waffenrechtlichen Dokumenten und Waffen bei Herrn X bedingt zu befürworten.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen und insbesondere in das amtsärztliche Gutachten vom 11. April 2014.
Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die Akten ließen zudem erkennen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig unwidersprochen ist, eine weitere Erörterung für die Rechtssache ergebnisneutral wäre und dem auch nicht Art 6 EMRK sowie Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstehen.
5. Das Landesgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I. 2., 3. Und 4.2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.
6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.
II.
Aufgrund dessen, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt völlig geklärt und nur eine Rechtsfrage zu erörtern ist, kann eine differenzierte Beweiswürdigung unterbleiben. An der Glaubwürdigkeit des amtsärztlichen Gutachtens vom
11. April 2014 bestehen keinerlei Zweifel.
III.
1. Gemäß § 12 Abs. 7 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für die Erlassung weggefallen sind.
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist ein Mensch verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Gemäß § 8 Abs. 2 WaffG ist ein Mensch keinesfalls verläßlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
2. Im vorliegenden Fall wurde ein – im Instanzenzug bestätigtes Waffenverbot gegen den Bf erlassen, dem eine Wegweisung seiner Person am 1. Juni 2011 zu Grunde lag. Damit verbunden wurde von der belangten Behörde eine alkoholabhängigkeitsbedingte Aggressivität festgestellt, die nach § 8 Abs. 2 Z. 1 WaffG die Verlässlichkeit einer Person per se schon ausschließt und gemäß § 12 Abs. 1 WaffG die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigt.
3. Gemäß § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot aufzuheben, wenn die für die Erlassung maßgeblichen Gründe weggefallen sind. Sowohl durch die beigebrachten psychiatrischen Gutachten, das psychologische Screening als auch insbesondere durch die regelmäßige Überprüfung der Leberparameter scheint der Nachweis erbracht, dass die bei der Erlassung des in Rede stehenden Waffenverbotes konstatierte auf Alkoholmissbrauch gründende Aggressivität des Bf aktuell das Maß an Veränderung erfahren hat, das vom Wegfall der das Waffenverbot begründenden Umstände ausgehen lässt. Dies wird auch offenbar von der Gattin und der Tochter des Bf bestätigt, sodass tatsächlich davon auszugehen sein wird, dass sich der Bf in den letzten Jahren gemäßigter verhält. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem beinahe exakt ein Zeitraum von 3 Jahren nach dem das Waffenverbot herbeiführenden Vorfall erreicht.
4. Daraus folgt aber, dass der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und das in Rede stehende Waffenverbot aufzuheben war.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree