LVwG-750104/2/BP/WU
Linz, 09.05.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der Frau X, geb. X, nigerianische Staatsangehörige, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4. Oktober 2011, GZ: Sich40-548/23-2010, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gem. §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4. Oktober 2011, zu GZ: Sich40-548/23-2010, wurde unter Spruchpunkt I. ein Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) vom 12. August 2011 auf Einbringung ihres Erstantrages vom Inland aus gemäß § 21 NAG als unbegründet abgewiesen sowie unter Spruchpunkt II. der Antrag der Bf auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 21 iVm. § 47 NAG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung am 14. Oktober 2011.
3. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2014 legte das Bundesministerium für Inneres den betreffenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Mit Wirkung 8. Mai 2014 wurde von Seiten der Bf bekanntgegeben, dass sie – nunmehr nicht mehr rechtsfreundlich vertreten – an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse mehr habe, da sie bereits im Jahr 2012 einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet erhalten hatte. Daher wurde die Berufung / Beschwerde zurückgezogen.
II.
1. Gemäß § 81 Abs. 26 NAG, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle bis zum 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab dem 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht mach den Bestimmungen des NAG idF vor dem BGBl I 87/2012 zu Ende zu führen.
2. Gemäß § 3 VwGvk-ÜG gelten die eingebrachten Berufungen des Bf als Beschwerden gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
3. Die Bf zog mit Wirkung 8. Mai 2014 die Beschwerde ausdrücklich zurück. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht einzustellen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree