LVwG-750082/2/BP/SPE
Linz, 06.05.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, geb. X, X, dzt in X aufhältig, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. September 2013, GZ: Sich40-47409,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 41a Abs. 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 50/2012, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. September 2013, GZ: Sich40-47409, wurde ein quotenfreier Erstantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 02.04.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs.9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
In der Begründung geht die belangte Behörde zunächst von folgendem Sachverhalt aus:
Sie sind armenischer Staatsbürger und sind illegal nach Österreich eingereist und hat Ihre Mutter als damalige gesetzliche Vertreterin am 16.10.2003 für Sie einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 unter der Identität X alias X, eingebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Linz, Zl. 02 31.979-BAL, vom 19.01.2004 ist der Asylerstreckungsantrag gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid ist fristgerecht die Berufung bzw. Beschwerde erhoben worden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.07.2009, Zl. E13 246.669-0/2008-31 E, sind die Beschwerden gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 abgewiesen worden. Gegen dieses Erkenntnis ist Beschwerde beim VfGH erhoben worden. Mit Beschluss des VfGH, ZI. U 2281/09-3, vom 03.09.2009, ist Ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt worden. Nachdem dieser Asylantrag negativ beschieden wurde, reisten Sie illegal in die Schweiz, wo Sie ebenfalls am 21.09.2009 einen Asylantrag stellten. Nachdem auch dieser Asylantrag von den schweizerischen Asylbehörden negativ beschieden wurde, wurden Sie am 04.05.2010 von Österreich rückübernommen. Mitte Mai 2010 reisten Sie von Österreich freiwillig nach Armenien aus, wo Sie sich bis 02. oder 03.06.2010 aufhielten. Danach reisten Sie von Armenien illegal nach Belgien, wo Sie am 25.06.2010 einen Asylantrag stellten, von wo sie am 25.10.2010 gemäß der Dublin II VO nach Österreich überstellt wurden. Am 25.10.2010 haben Sie unter der Identität X, geb. X, X, beim Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Innsbruck, ZI. 10 10.015-BAI, vom 12.05.2011 gemäß §§ 7 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sind Sie aus Österreich nach Armenien ausgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid haben Sie fristgerecht die Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes Außenstelle Linz, ZI. E13 246.669-2/2001-6E, vom 14.07.2011 ist die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Ausweisung aus Österreich nach Armenien bestätigt worden. Gegen dieses Erkenntnis ist fristgerecht Beschwerde beim VfGH erhoben worden, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 05.10.2011, Zl. U 1716/11-3, abgelehnt hat.
Somit waren Sie seit 14.07.2011 illegal in Österreich aufhältig.
Mit rechtskräftigem Bescheid der BPD Linz, Zl. 1044907/FRB, vom 19.08.2008 ist gegen Sie ein 5-jähriges Rückkehrverbot aufgrund Ihrer zahlreichen Verurteilungen erlassen worden. Mit rechtskräftigem Bescheid der BPD Linz vom 31.07.2012, Zl. 1044907/FRB, ist Ihr Antrag auf Aufhebung des nunmehrigen Aufenthaltsverbotes als unzulässig zurückgewiesen worden.
Am 02.04.2013 haben Sie persönlich bei der hs. Niederlassungsbehörde einen quotenfreien Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41 a Abs. 9 NAG gestellt.
Aufgrund Ihrer Antragsstellung ist die Landespolizeidirektion für OÖ um eine begründete Stellungnahme gemäß § 44b NAG ersucht worden. Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass gegen Sie fremdenpolizeiliche Maßnahmen zulässig sind.
Mit nachweislichem Schreiben vom 27.05.2013 ist Ihnen im Wege Ihrer Rechtsvertretung von der hs. Niederlassungsbehörde mitgeteilt worden, dass die hs. Niederlassungsbehörde beabsichtigt, Ihren Niederlassungsantrag abzuweisen. Mit gleichem Schreiben sind Sie aufgefordert worden binnen zwei Wochen nach Erhalt des besagten Schreibens schriftlich zur beabsichtigten Abweisung Stellung zu nehmen. Sie haben von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht.
Deutlich wird angeführt, dass Sie im Besitz eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes sind, das einen absoluten Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG darstellt. Bereits aus diesem Grund ist Ihr quotenfreier Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG abzuweisen.
Die Behörde hat hiezu erwogen:
(...)
Infolge der rechtskräftigen (asylrechtlichen) Ausweisung sind die Voraussetzungen des § 44b Abs.1 Z 1 NAG als erfüllt zu betrachten, weshalb sich die gegenständliche Stellungnahme vorwiegend auf das Vorliegen des maßgeblich geänderten Sachverhaltes seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung bezieht.
Aus Ihrem Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass Sie nicht im Besitz einer eigenen Krankenversicherung sind und Sie haben auch kein eigenes Einkommen. Daher würde die begründete Gefahr bestehen, dass durch Ihren Aufenthalt das wirtschaftliche Wohl des Staates erheblich gefährdet wäre.
Sie sind von nachstehenden Gerichten rechtskräftig verurteilt worden:
1. LG Linz vom 31.03.2005, ZI. 33 Hv 10/2005z, wegen §§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre (Jugendstraftat)
2. BG Linz vom 07.08.2007, ZI. 14 U 156/2007W, wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tags zu je € 2,00, im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, (Jugendstraftat)
3. LG Linz vom 06.06.2008, ZI. 33 HV 25/2008K, wegen §§ 15 Abs. 1, 127, 129 Abs. 2, 130 (I.Fall) und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, (Jugendstraftat)
4. BG Linz vom 04.06.2008, ZI. 14 U 32/2008, wegen §§ 27 Abs. 1/1 (1.2.Fall) und Abs 2 SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tags zu je € 2,00, NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt auf 3 Jahre
5. LG Linz vom 10.09.2008, ZI. 22 Hv 41/2008G, wegen §§ 127, 129 Abs. 2, 130(1. Fall), 146, 147 Abs. 1/1, 177 Abs. 1,88 Abs. 1,88 Abs. 3, 223 Abs. 2, 224 und 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf 3 Jahre
Durch Ihre zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen besteht außerdem eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Sämtliche von Ihnen ins Treffen geführte integrationsbegründenden bzw. im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu wertende Umstände, wie Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, auch Vorintegration, Schutzwürdigkeit des Familien- und Privatlebens, Grad der Integration (in beruflicher Hinsicht keine Selbsterhaltungsfähigkeit), Bindungen zum Heimatland wie auch strafrechtliche Verfehlungen, die in Ihrem Falle in zahlreichem Ausmaß gesetzt wurden und eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses darstellen, wie auch der psychische Gesundheitszustand wurden bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.07.2011, ZI. E13 246.669-2/2011-6E berücksichtigt, der die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat. Die Behandlung einer eingebrachten Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 05.10.2011 abgelehnt.
Die positive Deutschprüfung Niveau A2 haben Sie am 02.02.2013 abgelegt. Da die Ablegung der Deutschprüfung auf Niveau A2 das vorherige Erlernen der deutschen Sprache bzw. das vorangehende Besuchen von Deutschkursen voraussetzt und diese Umstände im asylrechtlichen
Verfahren berücksichtigt wurden bzw. berücksichtigt hätten werden können, stellt für sich alleine der Umstand einer bestandenen Prüfung (Niveau A2) keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinne eines positiv zu bewertenden Integrationsmerkmales dar.
In Anbetracht der Tatsache, dass Sie während Ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich noch nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind, erweckt das nunmehrige Vorlegen der beiden Dienstvorverträge der Fa. X, X, vom 16.11.2012 und der Fa. X, X, vom 04.03.2013 lediglich den Anschein nach Ausschöpfung aller Ihnen zustehenden Rechtsmittel, Ihren Aufenthalt zu legalisieren. Dieser Umstand muss jedoch von ho. Seite relativiert werden, zumal Sie bereits während Ihres bisherigen Aufenthaltes keinerlei Ambitionen zur Erlangung beruflicher Integration gezeigt haben und erst seit rechtskräftig negativer Asylentscheidung (samt Ausweisungsentscheidung) Integrationsbemühungen gezeigt haben. In diesem Zusammenhang wird auf das VwGH-Erkenntnis vom 22.07.2011, ZI. 2011/22/0138, hingewiesen.
Ihrem Antrag liegen Unterstützungserklärungen bei. Das Vorlegen von Unterschriftslisten und Empfehlungsschreiben setzt naturgemäß vorherige tiefgreifende soziale Kontakte zu den angeführten Personen voraus, welche das Maß an sozialer Integration in Österreich verstärken. Da derartige Kontakte jedoch nicht von einem Tag zum anderen entstehen, sondern eines gewissen Zeitraumes bedürfen, stellt dieser Umstand keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinne eines positiv zu bewertenden Integrationsmerkmales dar.
Faktum ist, dass Sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes hier in Österreich nachweislich seit dem 19.01.2004 bewusst gewesen sind. Ihre weiteren Asylantragstellungen in der Schweiz am 21.09.2009 sowie am 25.06.2010 in Belgien und am 25.10.2010 wiederum in Österreich verdeutlichen diesen Umstand vehement. Das Stellen von Folgeanträgen trotz bereits rechtskräftig abgeschlossener Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, eine Integration als gelungen erscheinen zu lassen.
In Österreich ist Ihre Mutter, X, geb. X in X, rechtmäßig niedergelassen. Sie besitzt einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger", da sie mit einem österreichischen Staatsbürger, der bereits verstorben ist, verheiratet gewesen ist. Vom 15.12.2011 bis zu Ihrer am 28.05.2013 erfolgten Abschiebung nach Armenien sind Sie bei Ihrer Mutter wohnhaft gewesen. Sonst haben Sie keine familiären Bindungen in Österreich. Besondere soziale Bindungen (Vereine, etc) sind ebenfalls nicht vorhanden. Eine berufliche Integration ist ebenfalls nicht gegeben.
Sie sind bis zu Ihrem 15. Lebensjahr in Armenien aufgewachsen und haben dort bis 2002 die Schule besucht. In Ihrem Heimatstaat leben auch noch zwei Brüder und Ihr Großvater. Sie sprechen Ihre Heimatsprache und sind mit den Sitten und Gebräuchen Ihres Heimatstaates vertraut.
Nach Prüfung Ihres Privat- und Familienlebens kommt die hs. Niederlassungsbehörde zum Ergebnis, dass die Abweisung Ihres quotenfreien Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Ihr Privat-und Familienleben darstellt. Ihre Integration hat keinen derartigen hohen Stellenwert erreicht, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels notwendig gewesen wäre.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch die Rechtsvertreterin des Bf eingebrachte Berufung vom 1. Oktober 2013, die nunmehr als Beschwerde anzusehen ist. In dieser werden zunächst folgende Anträge gestellt:
Die Berufungsbehörde möge
a) den gegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.9.2013, Zahl Sich40-47409, zugestellt am 17.9.2013, dahingehend abändern, dass meinem quotenfreien Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus" stattgegeben wird, in eventu
b) den gegenständlichen Bescheid dahingehend abändern, dass der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen wird.
Begründend wird ua. wie folgt ausgeführt:
Die erstinstanzliche Behörde führt zur Begründung der negativen Entscheidung aus, dass nach Prüfung meines Privat- und Familienlebens die Niederlassungsbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die Abweisung des quotenfreien Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus" keinen unverhältnismäßigen Eingriff in mein Privat- und Familienleben darstellen würde. Meine Integration hätte keinen derartig hohen Stellenwert erreicht, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels notwendig gewesen wäre.
Ich wäre bis zu meinem 15. Lebensjahr in Armenien aufgewachsen und hätte dort bis 2002 die Schule besucht.
Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass ich die prägenden Jahre des Aufwachsens und meiner Jugend in Österreich verbracht habe, selbst wenn ich mich all die Jahre leider nicht immer wohl verhalten habe. Ich wuchs jedoch alleine mit meiner Mutter nicht immer unter leichten Verhältnissen auf und gab es durchaus die Jahre der Orientierungslosigkeit, wo ich leider in einen schlechten Freundeskreis geriet.
Ich habe mich jedoch die letzten Jahre in Österreich persönlich gefestigt und die nötigen Grundlagen hierfür geschaffen, um mir in Österreich eine Zukunft aufzubauen. Ich habe ausgezeichnete Deutschkenntnisse und habe im Zuge des Verfahrens eine verbindliche Einstellungsbestätigung vorgelegt, welche garantiert, dass ich bei Erhalt des Visums sofort einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen und selbst für meinen Lebensunterhalt aufkommen kann.
Ich habe eine sehr intensive Beziehung zu meiner Mutter X, geb. X, welche hier in Österreich rechtmäßig niedergelassen ist. Meine Mutter wohnt in X im eigenen Haus und war ich bis zu meiner Abschiebung am 28.5.2013 zusammen mit ihr in diesem Haus wohnhaft. Ich kann somit für den Fall der Erteilung des Visums und meiner Rückkehr nach Österreich bereits eine ortsübliche Unterkunft nachweisen, da mich meine Mutter jederzeit wieder zu sich aufnehmen würde.
Die letzte Verurteilung vom 10.9.2008 bezieht sich auf einen Sachverhalt, welcher bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt und habe ich mich seit diesem Zeitpunkt in Österreich immer wohl verhalten. Ich habe somit durchaus an den Tag gelegt, dass
ich bereit und gewillt bin, mich an die österreichischen Gesetze zu halten und mich sozial umfassend zu integrieren.
Ich würde keine Belastung für eine öffentliche Gebietskörperschaft darstellen, da mich zum einen meine Mutter X in Österreich umfassend unterstützt, zum anderen ich durch meine verbindliche Einstellungsbestätigung sofort einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in Österreich nachgehen könnte.
3. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit Schreiben vom 27. Jänner 2014 vom Bundesministerium für Inneres vorgelegten Verwaltungsakt. Aus dem Verwaltungsakt ließ sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt widerspruchsfrei feststellen.
Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unwidersprochen feststeht, im Verfahren lediglich eine Rechtsfrage zu klären war und im Übrigen auch kein darauf gerichteter Parteienantrag besteht.
4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Am 02.04.2013 stellte der Bf, ein armenischer Staatsangehöriger, persönlich bei der in Rede stehenden Niederlassungsbehörde einen quotenfreien Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41 a Abs. 9 NAG.
Der Bf hatte durch seine Mutter als damalige gesetzliche Vertreterin am 16. Oktober 2003 einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 unter der Identität X alias X, eingebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Linz, Zl. 02 31.979-BAL, vom 19. Jänner 2004 wurde der Asylerstreckungsantrag gemäß §§ 10 und 11 AsylG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung bzw. Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. Juli 2009, Zl. E13 246.669-0/2008-31 E, wurden die Beschwerden gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde beim VfGH erhoben. Mit Beschluss des VfGH, ZI. U 2281/09-3, vom 3. September 2009, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Nachdem dieser Asylantrag negativ beschieden worden war, reiste der Bf zunächst illegal in die Schweiz.
Mit rechtskräftigem Bescheid der BPD Linz, Zl. 1044907/FRB, vom 19. August 2008 war gegen den Bf ein 5-jähriges Rückkehrverbot aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen erlassen worden.
Mit rechtskräftigem Bescheid der BPD Linz vom 31. Juli 2012, Zl. 1044907/FRB, wurde ein Antrag des Bf auf Aufhebung des nunmehrigen Aufenthaltsverbotes als unzulässig zurückgewiesen.
II.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
III.
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG erkennen ab 1. Jänner 2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.
Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
1.2. Es ist sohin im vorliegenden Fall das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden.
2. Gemäß § 41a Abs. 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, ist, im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erteilen, wenn
1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 4 vorliegt,
2. dies gemäß § 11 Abs. 2 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
3.1. Es ist nun unbestritten, dass der Bf am 2. April 2013 einen Antrag gemäß § 41a Abs. 9 NAG bei der belangten Behörde einbrachte. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG steht nach dessen Z. 1 entgegen, wenn ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 vorliegt.
Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß §§ 63 oder 67 FPG besteht;
3.2. Mit rechtskräftigem Bescheid der BPD Linz, Zl. 1044907/FRB, vom 19. August 2008 war – wie unwidersprochen nach dem Sachverhalt feststeht - gegen den Bf ein 5-jähriges Rückkehrverbot aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen erlassen worden.
Für die Beurteilung des Falles ist nun wesentlich, wann die Frist dieses Rückkehrverbotes, das nach rechtskräftiger negativer Asylentscheidung zu einem Aufenthaltsverbot mutierte, zu laufen begann.
Gemäß § 63 Abs. 2 FPG-2005 idF. BGBl. I Nr. 100/2005, beginnt die Frist (für ein Rückkehrverbot nach § 62) mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
Wie sich weiter aus dem Sachverhalt ergibt, wurde das Asylverfahren des Bf mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. Juli 2009, Zl. E13 246.669-0/2008-31 E, gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 rechtskräftig negativ erledigt und eine Ausweisung verfügt. Zu diesem Zeitpunkt also ist von der Durchsetzbarkeit des Rückkehrverbotes / Aufenthaltsverbotes auszugehen. Frühestens mit Ablauf des 6. Juli 2014 kann von dessen Wegfall ausgegangen werden, zumal mit rechtskräftigem Bescheid der BPD Linz vom 31.07.2012, Zl. 1044907/FRB, ein Antrag des Bf auf Aufhebung des nunmehrigen Aufenthaltsverbotes als unzulässig zurückgewiesen wurde.
3.3. Im Ergebnis bedeutet dies aber, dass ein absoluter Versagungsgrund im Sinne des § 41a Abs. 9 Z. 1 iVm. § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegensteht.
Im Übrigen ist im Hinblick auf die vorgebrachten Beschwerdeargumente anzumerken, dass – angesichts des aufenthaltsrechtlich bedenklich mobilen Verhalten des Bf, seiner mangelnden beruflichen Integration, der grundsätzlichen Reintegrationsmöglichkeit im Heimatland und nicht zuletzt aufgrund seiner im Bundesgebiet dokumentierten Straffälligkeiten auch eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK nicht zu Gunsten des Bf ausgeschlagen haben würde (vgl. dazu die schlüssige Abwägung der belangten Behörde).
Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree