LVwG-600050/18/MZ/CG LVwG-600051/16/MZ/CG
Linz, 16.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des X, geb. X, vertreten durch RA Mag. X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.10.2013, GZ VerkR96-10130-2013/Wi, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Führerscheingesetzes
zu Recht e r k a n n t :
I. a) Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, genannter Spruchpunkt ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
b) Gemäß § 52 Abs 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.
II. a) Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
b) Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von 200,- Euro zu leisten.
III. a) Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt 3. insoweit stattgegeben, als der Strafbetrag auf 100,- Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage sowie der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10,- Euro herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
b) Gemäß § 52 Abs 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. a) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.10.2013, GZ VerkR96-10130-2013/Wi, wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt belangt:
„1) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,87 mg/l.
Tatort: Gemeinde Mondsee, Landesstraße Freiland, B154, StrKm 16,620 – 25,800, Nr. 154, B145 u L543 ab Autobahnabfahrt Mondsee bis Scharfling, durch die Gemeinden Mondsee, Tiefgraben u St Lorenz.
Tatzeit: 24.04.2013, 18:14 Uhr bis 18:20 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO
2) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid der BH Salzburg-Umgebung, AZ 2012/SL-000810, vom 24.02.2013 bis 24.05.2016 entzogen wurde.
Tatort: Gemeinde Mondsee, Landesstraße Freiland, B154, StrKm 16,620 – 25,800, Nr. 154, B145 u L543 ab Autobahnabfahrt Mondsee bis Scharfling, durch die Gemeinden Mondsee, Tiefgraben u St Lorenz.
Tatzeit: 24.04.2013, 18:14 Uhr bis 18:20 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 1 Abs. 3 FSG iVm § 37 Abs.4 Z.1 FSG und § 37 Abs. 1 FSG
3) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.
Tatort: Gemeinde Mondsee, Landesstraße Freiland, B154, StrKm 16,620 – 25,800, Nr. 154, B145 u L543 ab Autobahnabfahrt Mondsee bis Scharfling, durch die Gemeinden Mondsee, Tiefgraben u St Lorenz.
Tatzeit: 24.04.2013, 18:14 Uhr bis 18:20 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 4 Abs.1 lit.a StVO
Fahrzeug:
Kennzeichen X, PKW, Renault X, gelb“
Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wurde über den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 3000,- Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen, sowie eine (primäre) Freiheitsstrafe von 14 Tagen, hinsichtlich Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von 1000,- Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von zehn Tagen, und hinsichtlich Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in der Höhe von 250,- Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von fünf Tagen, verhängt.
b) Gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhob der Bf innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 4.11.2013 das Rechtsmittel der Berufung, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen, in eventu die verhängten Strafen erheblich zu reduzieren.
Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1.1.2014 gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz VwGbK-ÜG als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG als Beschwerdeführer anzusehen.
Als Beschwerdegründe wird auf das Wesentliche verkürzt geltend gemacht, der Bf sei im Tatzeitpunkt nicht schuldfähig gewesen. Die Geldstrafen gingen von einer zu hohen Bemessungsgrundlage aus und es seien nicht alle Milderungsgründe gewertet worden.
II. a) Die belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (seit 1.1.2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich) zur Entscheidungsfindung (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sowie Einsichtnahme in das strafgerichtliche Urteil des BG Vöcklabruck vom 28.5.2014, 4U 156/13f.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Bf nicht beantragt und konnte vor allem auch deshalb unterbleiben, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.
c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem, unstrittigem Sachverhalt aus:
Dem Bf wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, AZ 2012/SL-00081 die Lenkberechtigung für die Klasse B vom 24.2.2013 bis 24.5.2016 entzogen.
Dennoch lenkte der Bf am 24.04.2013 von 18:14 bis 18:20 Uhr im Bereich der Gemeinde Mondsee, Landesstraße Freiland, B154, StrKm 16,620 – 25,800, Nr. 154, B145 u L543 ab Autobahnabfahrt Mondsee bis Scharfling, durch die Gemeinden Mondsee, Tiefgraben u St Lorenz den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen X.
Bei StrKm 16,926 im Ortsgebiet Mondsee fuhr der Bf auf den vor ihm fahrenden PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X auf und beschädigte diesen sowie einen Straßenleitpflock. Der Bf hielt seinen PKW nicht an und fuhr auf der B154 in Richtung St. Gilgen weiter. Er stellte seinen PKW in Scharfling auf einem Schotterplatz ab und sprang, nachdem er von dem ihn verfolgenden geschädigten PKW-Lenker gestellt wurde, in den Mondsee und schwamm weg.
Der Bf wurde um 18:32 Uhr von der Polizei im Schilfbereich des Mondsees aufgegriffen. Ein um 18:54 Uhr durchgeführter Alkomattest ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,87 mg/l.
Da der Bf in weiterer Folge angab, opiatabhängig zu sein und vor der ggst Fahrt zusätzlich zum den og Wert ergebenden Alkohol eine größere Menge opiathältige Medikamente zu sich genommen zu haben, was in Folge seine Schuldunfähigkeit ergebe, wurde mit ihm die Vorlage eines diesbezüglichen psychiatrischen Gutachtens vereinbart.
Dem mit 11.5.2014 datierten, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 22.5.2014 vorgelegten schlüssigen Gutachten der Frau Dr. X, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Bf im Tatzeitpunkt trotz der hohen Alkohol/Medikamentenkombination dispositionsfähig war und die vom Bf behauptete Amnesie eine Schutzbehauptung darstellt. Aus seiner Vorgeschichte habe der Bf sehr wohl gewusst, dass seine Handlungsweise straffällig ist, und er konnte die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens durchaus beurteilen.
Der für ein Kind sorgepflichtige Bf ist arbeitslos und erhält ein Arbeitslosengeld von täglich 20,30,- Euro. Es wurde bereits mit (rechtskräftigem) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.7.2012, VerkR96-9580-2012 wegen Lenken eines KFZ ohne Lenkberechtigung eine Geldstrafe in der Höhe von 730,- Euro verhängt.
Mit Urteil des BG Vöcklabruck vom 28.5.2014, Zl 4U 156/13f, wurde der Bf gemäß § 89 StGB in Verbindung mit § 81 Abs 1 Z 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen a´ 4 ,- Euro verurteilt.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
a) Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
aa) § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 zufolge liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, „wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht“.
Der Bf hat an sich unzweifelhaft den Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO 1960 verwirklicht. Er wurde jedoch mit Urteil des BG Vöcklabruck vom 28.5.2014, 4U 156/13f, aufgrund der Tatsache, dass er mit einem Blutalkoholgehalt von 1,74 Promille ein Kraftfahrzeug gelenkt und einen Verkehrsunfall verursacht hat, wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit unter besonders gefährlichen Verhältnissen schuldig gesprochen.
Vor dem Hintergrund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 tritt daher die Übertretung des § 5 Abs 1 StVO 1960 zurück und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist ersatzlos zu beheben sowie das Verfahren einzustellen.
bb) Bei diesem Ergebnis hat der Bf gemäß § 52 Abs 9 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.
b) Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:
aa) § 1 Abs 3 Satz 1 FSG lautet: „Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.“
§ 37 Abs 1 Satz 1 FSG lautet: „Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“ Abs 4 Z 1 leg cit zufolge ist jedoch „[e]ine Mindeststrafe von 726 Euro […] zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde“.
Dass der laut psychiatrischem Gutachten schuldfähige Bf, dem die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klasse B bis zum 24.5.2016 rechtskräftig entzogen wurde, zur angeführten Zeit am angeführten Ort ein KFZ ohne eine für die Fahrzeugklasse gültige Lenkberechtigung gelenkt und damit den Tatbestand des § 1 Abs 3 Satz 1 iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG verwirklicht hat, steht außer Zweifel und bedarf keiner weiteren Begründung.
bb) Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber sieht für das in Rede stehende Delikt eine Mindeststrafe von 726,- Euro vor. Auch unter Berücksichtigung des sehr geringen Verdienstes des Bf und unter Beachtung der Sorgepflicht für sein Kind kann der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht entgegen getreten werden, wenn diese zur Auffassung gelangt ist, dass mit der Mindeststrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann: Der Bf hat nämlich bereits vor kurzer Zeit (ebenfalls in alkoholisiertem Zustand) ein Fahrzeug ohne entsprechende Lenkberechtigung gelenkt, weshalb er mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.7.2012, VerkR96-9580-2012, rechtskräftig bestraft wurde. Auch wenn man von einer Einschränkung der Schuld- und Einsichtsfähigkeit im Tatzeitpunkt ausgeht, kann vor diesem Hintergrund nicht mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Für eine derartige Vorgehensweise sprechen auch generalpräventive Aspekte.
cc) Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auszusprechen hat. Abs 2 leg cit normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist.
Es sind dem Bf daher 200,- Euro Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.
c) Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides:
aa) Gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.
Nach § 99 Abs 2 lit a StVO 1960 begeht der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 2 zuwider handelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt, oder nicht die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle verständigt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen.
Dass der Bf § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 übertreten hat, steht unstrittig fest und Bedarf keiner weiteren Begründung.
bb) Hinsichtlich der Regeln und die Grundlage für die Bemessung der Strafe kann nach oben verwiesen werden.
Die vom Gesetzgeber vorgesehene Mindeststrafe beträgt beim ggst Delikt lediglich 36,- Euro. Es ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, inwiefern es einer fast siebenfachen Überschreitung dieser Mindeststrafe bedarf, um den Bf in Hinkunft von derartigen Delikten abzuhalten. Aus Sicht des erkennenden Mitgliedes ist – insb auch unter Beachtung der bescheidenen Einkünfte des Bf und seiner Sorgeverpflichtung – auch eine Geldstrafe in der Höhe von 100,- Euro ausreichend, um der Spezial- und Generalprävention ausreichend Rechnung zu tragen.
cc) Aufgrund des in vorigem Punkt erzielten Ergebnisses war gemäß § 64 Abs 2 VStG der Beitrag des Bf zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde anzupassen. Gem § 52 Abs 8 VwGVG waren dem Bf keine Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht aufzuerlegen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Zeinhofer