LVwG-300226/5/Kü/TO/JW

Linz, 06.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn X,
X, X, vom 1. Februar 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. Jänner 2014, GZ: SV96-75-2013, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe stattgegeben, die Geldstrafe auf 750 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.       Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 75 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 52 Abs.8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. Jänner 2014, GZ: SV96-75-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs.1 AuslBG eine Geldstrafe iHv 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als Inhaber des protokollierten Einzelunternehmens X e.U. mit Sitz in X und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeber den serbischen StA. X, geb. X, vom 7.10.2013 - 9.10.2013 als Hilfsarbeiter mit dem Auf schlichten n/on Schnittholz im X in X beschäftigt hat, ohne dass für diesen Ausländer vom Arbeitsmarktservice eine entsprechende Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgestellt worden ist, obwohl ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Ent- sendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.“

 

2. In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 1. Februar 2014, in der die Reduzierung des Strafausmaßes beantragt wird, wird Folgendes (wörtlich wiedergegeben) vorgebracht:

„Ich lege Beschwerde gegen obengenannte Straferkenntnisse ein. Gegen die Doppelte Bestrafung und gegen die Strafhöhe.

Ich suche laufend beim AMS nach Arbeitern aber arbeiten im X sind für einen Großteil nicht attraktiv. Ich muss Verträge mit meinen Geschäftpartner einhalten ansonsten habe ich Sie als Kunden verloren, das ist für einen kleinen Betrieb oft nicht einfach.

Da ich überwiegend exportiere sind auch die Deviseneinnahmen für die Allgemeinheit nicht zu unterschätzen und dem angeblichen Schaden entgegenzustellen. Seitens der Behörden wurde meine Stellungnahme als reine Schutzbehauptung gesehen.

Es ist klar erkennbar das es auf keinen Fall mein Ziel ist Sozialversicherung zu schädigen. Es ist keine mit der Tat verbunden Schädigung oder Gefahrdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafe dient, gekommen.

Ich beschäftige freiwillig x Menschen mit Behinderung schon 15 Jahr von der X. Habe einen Behinderten direkt schon 9 Jahre beschäftig ohne eine Stütze vom Sozialsystem zu bekommen.

Das von meinen x Dienstnehmer ein großer Teil schon langfristig beschäftigt ist.

Das dieses auf keine Fall vorsätzliche Vergehen im Verhältnis zu meinem sozialen Beitrag äußerst gering ist.

Diese Milderungsgründe wurden bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt. Daher ersuche ich meine Stellungnahme zu Bedenken. Beantrage eine mündliche Verhandlung.“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 4. Februar 2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Für die am 8. Mai 2014 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung hat sich der Bf krankheitsbedingt entschuldigt und bekanntgegeben, dass er bereits schriftlich seine Milderungsgründe dargelegt habe und zur Sache selbst nichts mehr sagen kann. Da sich alle Teilnehmer entschuldigt haben, fand die mündliche Verhandlung nicht statt.

 

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen richtet. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen und hat das Oö. Landesverwaltungsgericht keine Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite zu treffen.

 

5.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 25/2011) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs-gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwen-den. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis
10.000 Euro zu verhängen ist.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

5.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist hervorzuheben, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde dem Beschwerdeführer Milderungsgründe zugute kommen, die eine Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststrafe auf das nunmehr verhängte Strafausmaß rechtfertigen. Der Bf zeigt sich geständig und trägt zur Aufklärung des Sachverhaltes bei. Der ausländische Staatsangehörige ist mittlerweile im Unternehmen des Bf tätig und zur Sozialversicherung angemeldet. Der Bf hat seinen Betrieb bisher ordentlich ohne einschlägige Beanstandungen geführt und ist durch sein soziales Engagement aufgefallen. Seit 1999 kooperiert der Bf mit sozialen Einrichtungen mit dem Ziel behinderte Menschen für die Arbeit am ersten Arbeitsmarkt einzuführen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung steht daher mit dem sonstigen Verhalten des Bf in auffallendem Widerspruch.

 

Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungs- und Erschwernisgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung – somit dem Gewicht nach – im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts an und ist danach zu beurteilen (vgl. u.a. VwGH 92/02/0095 v. 27.2.1992).

 

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Milderungsgründe vertritt das Landesverwaltungsgericht die Ansicht, dass eine Anwendung des ao. Milderungsrechtes (§ 20 VStG) und eine Herabsetzung der Mindeststrafe gerechtfertigt ist, zumal auch Erschwernisgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

 

Eine Anwendung des § 45 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb und auch nicht von unbedeutenden Tatfolgen ausgegangen werden kann. Nach Ansicht des erkennenden Richters ist mit der nun verhängten Strafe jene dem gegenständlichen Fall Rechnung tragende Sanktion gesetzt, die dem Bf die Unrechtmäßigkeit seiner Handlung eindringlich vor Augen führt.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II.            Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger