LVwG-150056/2/DM/FE

Linz, 13.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des Herrn x, vertreten durch Herrn Dr. x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 12.12.2013, GZ: DI-BauR-1070-2013, betreffend Zuerkennung der Parteistellung

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Der Vorstellungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer, kurz: Bf) ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr x. Das Grundstück grenzt im Westen an das Grundstück x, welches die Zufahrt zum zu bebauenden Grundstück x, KG x, der Bauwerberin x (im Folgenden kurz: Bw) bildet. Dieses Grundstück x soll mit einem Einfamilienhaus mit Doppelgarage bebaut werden. Das Grundstück Nr x, des Bf grenzt nicht direkt an das zu bebauende Grundstück x , an, sondern ist durch das Grundstück x, getrennt.

 

I.2. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels als Baubehörde I. Instanz vom 21.11.2012, Zl. BZ-BauR-1098-2012, wurde dem Ansuchen der Bw vom 23.7.2012 Folge gegeben und die Baubewilligung für nachstehendes Bauvorhaben erteilt:

 

"Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage inkl. Hauskanal

 

Verkehrsfläche: x

Grundstücksnummer: x

Einlagezahl: x

Katastralgemeind: x

 

Flächenwidmungsplan: x

 

Bauplatzbewilligung vom: 7.7.2004

GZ: BG-BauR-3037-2004

 

Datum der Baupläne: 4.6.2012"

 

I.3. Mit E-Mail vom 20.3.2013 wendete sich der Bf an die Baubehörde und teilte mit, dass auf dem Grundstück x kürzlich zu bauen begonnen worden sei. Offenbar sei er hier als Nachbar nicht verständigt worden. Er grenze direkt an die private Zufahrtsstraße, welche Teil des Bauprojekts sei und angeschüttet worden sei, an. Die Landwirtschaftskammer habe ihm diesbezüglich mitgeteilt, dass er verständigt hätte werden müssen, weil die private Zufahrtsstraße Teil des Bauprojekts sei, diese aber offenbar nicht im Bauprojekt angeführt worden sei.

 

Der zuständige Bearbeiter der Baubehörde teilte dem Bf darauf die Bestimmung des § 31 Abs 1 Z 1 Oö. BauO 1994 mit, wonach Nachbarn bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen jene Eigentümer der Grundstücke sind, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 10 m entfernt seien.

 

Im Aktenvermerk vom 28.3.2013 wurde sodann festgehalten, dass auf Grund der Anzeige des Bf am heutigen Tage ein Ortsaugenschein der Baubehörde gemeinsam mit dem bautechnischen Amtssachverständigen stattgefunden habe und dabei sei festgestellt worden, dass im Bereich der bestehenden Zufahrtsstraße auf Grundstück x der Kanal verlegt worden sei und bei der Biegung die Straße um ca 80 bis maximal 100 cm aufgeschüttet worden sei, um ein besseres Zufahren für Baufahrzeuge zu gewährleisten sowie einen Gefälleausgleich herzustellen. Ab der Abzweigung vom öffentlichen Gut sei lediglich ein Schotterbelag zur besseren Befahrbarkeit aufgetragen worden. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens sei vorgesehen, die Straße zu asphaltieren.

 

Mit E-Mail vom 21.3.2013 teilte der Bf der Baubehörde mit, er habe sich nunmehr in der Baurechtsabteilung des Landes erkundigt, die die Ansicht der Baubehörde nicht teile. Jedes zu bebauende Grundstück müsse über eine Zufahrt verfügen, die Bestandteil des Bauvorhabens sein müsse, von da würden ja auch Emissionen ausgehen. Die Zufahrt sei daher Bestandteil des zu bebauenden Grundstückes. Die übermittelte Bestimmung spreche deshalb auch von keiner Grundstücksnummer, dass die Zufahrt über eine eigene Grundstücksnummer verfüge, sei deshalb nicht relevant. Er sei von den Straßenwasserableitungen als Unterlieger betroffen und möchte deshalb auch seine Rechte geltend machen.

 

Mit E-Mail vom 24.3.2013 ersuchte der Bf um Zustellung des Baubescheides.

 

Mit weiterem E-Mail vom 3.4.2013 teilte der Bf der Baubehörde mit, dass auf Grund des Baues fast unmittelbar an der Baumgrenze er sich nochmals mit der Landwirtschaftskammer unterhalten hätte, die ihm mitgeteilt hätte, dass im betreffenden Fall die Baubehörde die Bauplatzbewilligung nicht erteilen hätte dürfen bzw nur unter der Auflage von Abstandsvorschriften. Demnach wäre die Baubehörde verpflichtet gewesen, die Bauplatzbewilligung zu untersagen. Die Windwurfgefahr von Bäumen sei mit der Steinschlaggefahr jedenfalls zu vergleichen. Warum die Baubehörde das missachtet habe, sei ihm ehrlich gesagt ein großes Rätsel, das vor dem Hintergrund, da die Stadtplanung an alle Nachbarn und auch an den Verkäufer einen Mindestabstand von 18 m (gefordert von der Forstbehörde) zum bestehenden Wald bis ins Jahr 2009 immer ausgesprochen habe. Nachdem er selbst Waldbesitzer sei, habe er wenig Verständnis, wenn Landwirte 30 m Schutzzonen zu Häusern bei Neuaufforstungen einhalten müssten und dann Einfamilienhäuser direkt an der Waldgrenze genehmigt würden. Damit würden ihre Bemühungen völlig sinnlos. Der Magistrat habe nun die Möglichkeit und wäre aus seiner Rechtsauskunft auch verpflichtet, das zu sanieren, weil diese Bestimmung (gemeint: § 5 Oö. BauO 1994) keinen Spielraum lasse.

 

Mit weiterem E-Mail vom 3.4.2013 beantragte der Bf nochmals ausdrücklich die Zustellung des Baubescheides auf Grund seiner Parteistellung.

 

Mit Schreiben vom 6.4.2013 stellte der Bf sodann über Aufforderung der Baubehörde erster Instanz einen förmlichen Antrag auf Zustellung des Baubescheides zum Bauvorhaben auf Grundstück x. Zur Begründung verweise er auf die E-Mail-Korrespondenz mit x (Baubehörde).

 

I.4. Mit Schreiben vom 17.4.2013 wurde der Bf über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert: "Auf dem Grundstück x, wurde ein Baubewilligungsverfahren für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Hauskanal durchgeführt. Die Erschließung des zu bebauenden Grundstückes erfolgt über das Grundstück x. Die Zustimmung der Anrainer im Bereich von 10m um das zu bebauende Grundstück x  liegt vor.

 

Die Zufahrt auf dem Grundstück x ist als Bestand anzusehen, da sie schon bisher als Aufschließung zu den Grundstücken Nr. x und x, auf denen sich eine Gartenhütte sowie ein Schwimmbecken befinden, diente. Wie eine örtliche Überprüfung ergab, wurde im Bereich der bestehenden Zufahrtsstraße lediglich der Kanal verlegt und bei der Biegung eine geringfügige Aufschüttung durchgeführt.

 

Im Sinn des § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 i.d.g.F. besteht die Stellung als Nachbar jeweils nur unter der Voraussetzung, dass die Eigentümer der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück bei Wohngebäuden höchstens 10 m entfernt sind, durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Wie der Verwaltungsgerichtshof hiezu mehrmals ausgeführt hat, bedeutet das Wort 'voraussichtlich' in diesem Zusammenhang, dass im Verfahren im Voraus, also vor Verwirklichung des Vorhabens, beurteilt werden muss, ob eine Beeinträchtigung der Nachbarn möglich ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch davon ab, mit welchen Auswirkungen eines bestimmten Bauvorhabens zu rechnen ist. Bei der Frage, ob im Hinblick auf die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 i-d.g.F. Grundstückseigentümer als Nachbarn dem Baubewilligungsverfahren beizuziehen sind, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die in manchen Fällen klar, in anderen Fällen nicht so ohne weiteres zu beantworten ist.

 

Bei einer bereits bestehenden Zufahrt kann auch unter Berücksichtigung des Wechsels der baulichen Maßnahmen von einer Gartenhütte und Schwimmbecken zu einem Einfamilienhaus auf Grund der Erfahrung des täglichen Lebens eine Beeinträchtigung der Nachbarn der Zufahrt von vornherein ausgeschlossen werden. Dies entspricht auch der schriftlichen Rechtsauskunft des Landes vom 2.3.2006, BauR-156382/2-2006, wonach bei einer bestehenden Zufahrt das Grundstück, auf dem die Zufahrt liegt, kein 'zu bebauendes' ist.

 

Es ist daher beabsichtigt, den Antrag auf Zustellung des Baubescheides zum Bauvorhaben auf Grundstück x in x als unbegründet abzuweisen.

..."

 

Dem Bf wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

 

Mit E-Mail vom 23.4.2013 nahm sodann der Bruder des Bf über dessen Ersuchen Stellung. Im Wesentlichen wird ausgeführt, der VwGH habe bereits wiederholt ausgeführt, dass ein Bauvorhaben ein unteilbares Ganzes sei. Demnach gehören zum Bauvorhaben neben dem Wohngebäude auch die Errichtung der Zufahrt, die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlagen sowie die Errichtung der Wasserversorgung. Demnach beziehe sich das Bauvorhaben nicht lediglich auf das Grundstück x sondern auch auf die übrigen Grundstücke x und x. Das "zu bebauende Grundstück" im Sinn der Oö. BauO 1994 setze sich daher aus den Grundstücken Nr x zusammen. Der VwGH hat bereits mehrfach entschieden, dass der Nachbar ein Recht auf Beseitigung atmosphärischer Niederschläge habe, soweit damit Einträge auf sein Grundstück verbunden seien. In dieser Hinsicht werde insbesondere auf die Zufahrtsstraße verwiesen, die auf Grund des Geländeunterschiedes stetig abfallend vom Grundstück x über Grundstück Nr x direkt an das Grundstück des Bf angrenze und daher ein atmosphärischer Eintrag von Niederschlägen auf seine Liegenschaft jedenfalls zu werten sei. Auf übrige weitere mögliche Beeinträchtigungen subjektiv-öffentlicher Rechte durch Baumaßnahmen brauche daher nicht weiter eingegangen zu werden. Entgegen der Beweisaufnahme könne die Zufahrt nicht als Bestand angesehen werden. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus beiliegendem DORIS-Auszug, wonach etwa 12 m der Zufahrt überhaupt nicht vorhanden gewesen waren und der bestehende geschotterte Teil keinesfalls als ausgebaute Zufahrt betrachtet werden könne. Dieser Teil habe bereits kurz nach Baubeginn erhebliche Fahrspuren aufgewiesen, weshalb eine laufende Sanierung während der Bauarbeiten und eine abschließende Herstellung der Zufahrt jedenfalls nötig sein würden. Richtig sei, dass dieses Teilstück der Zufahrt für die Zufahrt zur Gartenhütte benutzt worden sei. Unrichtig sei, dass dieser Teil der Zufahrt auch als Zufahrt zum Schwimmbecken gedient hätte. Dieses Schwimmbecken sei etwa 60 Jahre alt, liege bereits seit etwa 20 Jahren still, sei technisch nicht funktionsfähig und sei während der Zeit des Besitzes durch den derzeitigen Eigentümer noch nie benützt und deshalb zu diesem auch nicht zugefahren worden. Unabhängig der ohnehin fehlenden Zufahrt könne von einem bloßen Wechsel der baulichen Maßnahme von Schwimmbecken auf Einfamilienhaus aus diesem Grund jedenfalls nicht gesprochen werden. Weiters machte der Bruder des Bf noch Ausführungen betreffend der Rodung des Bauplatzes.

 

I.5. Im Aktenvermerk der Baubehörde vom 14.5.2013 wurde festgehalten, Herr x habe am 13.5.2013 um Akteneinsicht zum Bauakt BZ-BauR-1098-2012 der Bw bezüglich Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage inklusive Hauskanal in x, Gst Nr x, KG x, ersucht. Auf die Frage der Parteistellung habe sich Herr x auf seine Parteistellung als direkt angrenzender Nachbar (Gst Nr x) berufen [siehe LVwG-150157-2014].

 

Mit E-Mail vom 13.5.2013 übermittelte Herr Dr. x als Vertreter seines Bruders und nunmehrigen Bf die Berufung zum gegenständlichen Baubewilligungsbescheid vom 21.11.2012. Mit Datum vom 13.5.2013 hätte er vom Bescheid des Magistrates der Stadt Wels, datiert mit 21.11.2012, BZ-BauR-1098-2012, Kenntnis erlangt. Gegen diesen Bescheid erhebe er innerhalb offener Frist Berufung und stelle den Antrag, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wesentliche Verfahrensmängel ersatzlos beheben oder in eventu den angefochtenen Bescheid abändern und einen dem Gesetz entsprechenden Sicherheitsabstand zwischen Wohnbebauung und Wald vorschreiben. Die Berufung wurde umfangreich begründet [siehe LVwG-150157-2014].

 

Über Aufforderung der Baubehörde legte der Bf die mit 24.6.2013 datierte Vollmacht vor, mit der er seinem Bruder, Herrn Mag. Dr. x., die umfassende Vollmacht erteilt, ihn in den Verwaltungsverfahren zu BZ-BauR-1098-2012 und BZ-BauR-1070-2013 vor den zuständigen Behörden zu vertreten. Gleichzeitig wurde ein ergänzendes Vorbringen zur Berufung vom 13.5.2013 erstattet [siehe LVwG-150157-2014].

 

I.6. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 17.5.2013, Zl. BZ-BauR-1070-2013, wurde der Antrag des Bf vom 6.4.2013 auf Zustellung des Baubescheides zum Bauvorhaben auf Grundstück x in x als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, es sei unbestritten, dass die Grundstücke Nr x und x, des Antragstellers außerhalb des 10-Meter-Bereiches des zu bebauenden Grundstücks Nr x, liegen würden. Maßgeblich sei daher, ob das Grundstück x einen Gegenstand des Bauverfahrens zu Zl BZ-BauR-1098-2012 gebildet habe. Auszugehen sei davon, dass die geschotterte Zufahrtsstraße auf Grundstück x als Aufschließung für die Grundstücke x und x zumindest seit dem Erwerb durch den jetzigen Eigentümer im Jahr 2004 existiere. Eine bauliche Maßnahme an dieser Zufahrtsstraße im Sinn einer Befestigung bzw Versiegelung sei nicht vorgesehen. Es sei lediglich - wie die Baubehörde vor Ort feststellen habe können - eine geringe Aufschüttung im Bereich der Biegung und der Einmündung in die öffentliche Straße erfolgt. Die zukünftige Nutzung bewege sich ebenfalls im Rahmen einer Zufahrt zu einem privat genutzten Einfamilienwohnhaus. Der Sachverhalt im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0194, sei mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar. Es sei dabei um eine private Zufahrt zu einem landwirtschaftlichen Gebäude mit Buschenschank mit 60 Sitzplätzen zum Gastgarten und Kinderspielplatz sowie 16 Stellplätzen entlang der privaten Zufahrt im Grünland gegangen. Die vom Antragsteller selbst zitierte Rechtsauskunft des Landes Oberösterreich, Baurechtsabteilung als Aufsichtsbehörde, vom 2.3.2006, BauR-156382/2-2006, bestätige, dass ein Grundstück, auf dem die Zufahrt liege, kein "zu bebauendes" darstelle, wenn es sich um einen bestehenden Zufahrtsweg handle, der durch das zur Bewilligung eingereichte Bauvorhaben auch keine baulichen Änderungen erfahren werde. Auf das übrige Vorbringen sei daher inhaltlich nicht einzugehen gewesen. Der Form halber werde aber darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht Eigentümer des angrenzenden Waldes sei und daher auch nicht dessen Nachbarrechte geltend machen könne.

 

In der dagegen erhobenen Berufung vom 8.6.2013 stellte der Bf den Antrag, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid vom 17.5.2013, Zl. BZ-BauR-1070-2013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wesentlicher Verfahrensmängel beheben und neuerlich entscheiden und seinem Antrag vom 6.4.2013 auf Zustellung des Baubescheides des Magistrates der Stadt Wels vom 21.11.2012, Zl. BZ-BauR-1098-1012 (gemeint wohl: 2012), stattgeben und ihm damit die Parteistellung zuerkennen. In seiner umfangreichen Begründung bemängelt er zunächst den festgestellten Sachverhalt, welcher in rechtserheblichen Punkten aktenwidrig sei. Einen Zufahrtsweg, weder in Wiesenform noch in befestigter Form, habe es zu der gegenständlichen Gerätehütte nie gegeben. Darüber hinaus machte der Bf umfangreiche Ausführungen betreffend das Bauplatzbewilligungsverfahren zu Grundstück Nr  x.

 

I.7. Mit dem nun angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt Wels (in der Folge: belangte Behörde) vom 12.12.2013, GZ: DI-BauR-1070-2013, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies nach Wiedergabe der Bestimmung des § 31 Abs 1 Oö. BauO 1994 zunächst damit, dass die Parteistellung "der Berufungswerber [...] daher gegeben [sei]." Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn seien im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu würden insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen gehören, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Der Berufungswerber habe mit Eingabe vom 13.5.2013 bereits eine Berufung gegen das in Rede stehende Bauverfahren rechtzeitig eingebracht, sodass er seine Rechte in diesem Verfahren bereits geltend gemacht habe. Eine Zustellung des Bescheides sei daher aus faktischen Gründen obsolet geworden. Da der Berufungswerber keinen Rechtsnachteil erlitten habe und durch die Zustellung des Bescheides durch die Behörde einen neuerlichen - nicht erforderlichen - Fristenlauf in Gang setzen würde, werde von einer Zustellung und weiteren rechtlichen Würdigung abgesehen.

 

Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Bf rechtzeitig Vorstellung, welche nun als Beschwerde zu werten ist. Begründend wird darin ausgeführt, der Bf habe mit Antrag vom 6.4.2013 auf Grund seiner Parteistellung die Zustellung des Baubescheides zu BZ-BauR-1098-1012 (gemeint wohl: 2012) beantragt und zur Begründung auf die diesem Antrag vorangegangene E-Mail-Korrespondenz mit der Baubehörde verwiesen, welche auch eine Rechtsauskunft der Aufsichtsbehörde sowie eine Entscheidung des VwGH zum Inhalt hatte. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei der Bf über das Ermittlungsergebnis mit Schreiben der Baubehörde vom 17.4.2013 in Kenntnis gesetzt worden. Inhaltlich habe die Baubehörde darin ausgeführt, dass sie beabsichtige, den Antrag auf Zustellung des Baubescheides zum Bauvorhaben BZ-BauR-1098-1012 (gemeint wohl: 2012) abzuweisen. Auf dieses Ermittlungsergebnis habe der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit E-Mail vom 23.4.2013 inhaltlich Stellung genommen. Gegen diesen Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 17.5.2013, BZ-BauR-1070-2013, habe er innerhalb offener Frist mit Datum vom 8.6.2013 Berufung erhoben, welche mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 12.12.2013 abgewiesen worden sei. Gegen diesen Bescheid erhebe er das Rechtsmittel der Vorstellung und stelle den Antrag, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 12.12.2013, DI-BauR-1070-2013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wesentlicher Verfahrensmängel aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtsenat der Stadt Wels verweisen und auftragen, seinem Antrag stattzugeben. Zur Begründung im angefochtenen Bescheid führt der Bf aus, die Begründung sei schlüssig nicht nachvollziehbar. Wenn seine Parteistellung gegeben sei und seine Berufung damit begründet sei, so sei die Berufungsbehörde auch verpflichtet, seinem Antrag, mit welchem er die Übermittlung des Baubescheides begehre, um ihm damit die Parteistellung zuzuerkennen, stattzugeben. Ob dadurch ein neuer Fristenlauf in Gang gesetzt werde, sei nicht relevant. Weise sie trotz Vorliegens seiner Parteistellung dennoch seine Berufung ab, so erkenne die Berufungsbehörde letztendlich seine Parteistellung ab und schaffe somit eine "entschiedene Sache", die es ihm verwehre, im Berufungsverfahren zur Sache selbst erfolgreich zu sein. Darüber hinaus hätte die Berufungsbehörde ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis bringen müssen. Dies sei gänzlich unterlassen worden, weshalb auch auf Grund dieses Verfahrensfehlers der Bescheid zu beheben sein werde, zumal er einen Alternativantrag eingebracht hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Berufungsbehörde seine eingebrachte Berufung zur Sache selbst als entscheidungserhebliche Tatsache feststelle und deshalb seinem Antrag auf Übermittlung des Baubescheides, um ihm damit die Parteistellung zuzuerkennen, abweise. Weiters habe er im Verfahren zur Parteistellung Einwände vorgebracht, die für die Berufung in der Sache selbst relevant seien. Die Abweisung seines Antrages, ohne ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen, würde einen weiteren Verfahrensfehler begründen, weil er auch in diesem Fall einen Alternativantrag auf Einbeziehung dieses Verfahrensaktes in das anhängige Verfahren zu DI-BauR-1098-2012 beantragt hätte.

 

I.8. Mit weiterem Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 12.12.2013, GZ: DI-BauR-1098-2012, wurde über die Berufung des Bf vom 13.5.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 21.11.2012, BZ-BauR-1098-2012, entschieden und als unbegründet abgewiesen [siehe LVwG-150157-2014].

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie in den zum Akt genommen Verwaltungsakt der belangten Behörde (Zl BZ-BauR-1098-2012), zu welchem beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ebenfalls ein Verfahren anhängig ist (siehe LVwG-150057-2014). Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hielt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

 

 

III. In verfassungskonformer Interpretation der Übergangsbestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG idF der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 besteht für die gegenständliche Vorstellung mit Wirkung vom 14.1.2014 (ON 1 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) die Zuständigkeit des neu geschaffenen Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich. Diese Vorstellung ist daher als Beschwerde im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu behandeln.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Im März und April 2013 beantragte der Bf mehrmals die Zustellung des Baubescheides vom 21.11.2012, BZ-BauR-1098-2012, betreffend der erteilten Baubewilligung für das Gst Nr x

 

Mit Bescheid vom 17.5.2013 wurde der Antrag vom 6.4.2013 auf Zustellung des Baubescheides sodann als unbegründet abgewiesen und mit der mangelnden Parteistellung begründet. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gst Nr x keinen Gegenstand zum Bauvorhaben zu BZ-BauR-1098-2012 bilde und der Bf vom zu bebauenden Grundstück Nr x mehr als 10 m entfernt sei.

 

Der nun angefochtene Bescheid der belangten Behörde hat die Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen und den Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründet wurde er nach Wiedergabe des § 31 Abs 1 Oö. BauO 1994 damit, dass zwar „die Parteistellung der Berufungswerber [...] daher gegeben [sei]“, der Bf aber bereits mit Eingabe vom 13.5.2013 eine Berufung gegen das in Rede stehende Bauverfahren rechtzeitig eingebracht habe, sodass er seine Rechte in diesem Verfahren bereits geltend gemacht habe. Eine Zustellung des Bescheides sei daher aus faktischen Gründen obsolet geworden. Da der Bf keinen Rechtsnachteil erlitten habe und durch die Zustellung des Bescheides durch die Behörde ein neuerlicher – nicht erforderlicher – Fristenlauf in Gang gesetzt werden würde, werde von einer Zustellung und weiteren rechtlichen Würdigung abgesehen.

 

In der dagegen erhobenen Beschwerde moniert der Bf diese schlüssig nicht nachvollziehbare Begründung. Wenn seine Parteistellung gegeben sei, müsse auch seinem Antrag auf Zustellung des Bescheides stattgegeben werden. Darüber hinaus werden noch Verfahrensfehler ins Treffen geführt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 8 Rz 21 hin, wonach eine „übergangene Partei“ zur Wahrung ihrer subjektiven Rechte – neben der Möglichkeit, die nachträgliche Bescheidzustellung zu verlangen bzw die Feststellung zu beantragen, dass ihr im betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt – auch einen direkteren Weg wählen und sich unmittelbar mit dem Rechtsmittel, das gegen den – zuletzt ergangenen – Bescheid in Betracht kommt, zur Wehr setzten kann (vgl VwGH 26.6.2013, 2010/05/0210). Das bedeutet, dass sie den nicht letztinstanzlichen Bescheid (im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) mit Berufung anfechten kann, weil das Berufungsrecht unmittelbar aus der Parteistellung resultiert und eine Berufung auch vor Beginn des Laufs der Berufungsfrist des § 63 Abs 5 AVG eingebracht werden kann. Diese Möglichkeit kommt de facto nur in Betracht, wenn die übergangene Partei vom rechtlichen Gehalt des Bescheides hinreichende Kenntnis hat und daher die Berufung ausreichend begründen kann (VwGH 11.7.1996, 95/07/0234). Sie kann daher das rechtliche Interesse an der Klärung der strittigen Parteistellung nicht substituieren (VwGH 25.4.1996, 95/07/0216). Wird von der übergangenen Partei sogleich Berufung erhoben, so verzichtet sie damit nicht nur auf die Bescheidzustellung (VwGH 16.9.2009, 2006/05/0080), sondern verbraucht zudem ihr Berufungsrecht. Eine neuerliche, nach Bescheidzustellung erfolgte Berufung wäre diesfalls als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100).

 

Der Bf hat in seiner Berufung vom 13.5.2013 (zum Verfahren LVwG-150157-2014) laut eigenen Angaben an eben diesem Tag vom Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 21.11.2012, BZ-BauR-1098-2012, Kenntnis erlangt. Dies ist nachvollziehbar, weil an diesem Tag der Bruder und (im gegenständlichen Verfahren) Vertreter des Bf Akteneinsicht zum Bauakt BZ-BauR-1098-2012 der belangten Behörde genommen hat. In Kenntnis des maßgebenden Baubewilligungsbescheides vom 21.11.2012, BZ-BauR-1098-2012, konnte der Bf seine Berufung daher auch dementsprechend ausführlich begründen.

 

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass die übergangene Partei in einem Mehrparteienverfahren, in dem der Bescheid jedenfalls der Projektwerberin zugestellt und somit „erlassen“ ist, gegen einen solchen Bescheid berufen kann, auch wenn er ihr nicht förmlich zugestellt wurde. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur stets darauf abgestellt, dass sich die übergangene Partei in der Berufung nicht nur darauf beschränken darf das Unterbleiben der Ladung zu rügen, sondern auch konkrete Einwendungen erheben muss (vgl VwGH 26.6.2013, 2010/05/0210 mwN).

 

Nach den oben dargelegten Ausführungen hat der Bf dadurch, dass er Berufung erhoben hat, nicht nur auf die Bescheidzustellung verzichtet, sondern auch sein Berufungsrecht verbraucht.

 

Die Berufung des Bf gegen die abweisende Entscheidung (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, aaO) der Baubehörde I. Instanz bezüglich des Antrags des Bf auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 21.11.2012, BZ-BauR-1098-2012, war daher richtigerweise abzuweisen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur, insb VwGH 26.6.2013, 2010/05/0210; 11.7.1996, 95/07/0234; 15.11.2001, 2000/07/0100). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter