LVwG-550043/11/SE/AK

Linz, 18.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mann­schaft Rohrbach vom 28. September 2009, GZ: N10-276-2006,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz- VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom
28. September 2009, Zl. N10-276-2006, wurde der Antrag vom 5. Juni 2008 von Herrn x, x, x (im Folgenden: Beschwerdeführer), mit der Feststellung, dass durch die Verrohrung eines Wiesengrabens auf einer Länge von ca. 110 m auf dem Grundstück Nr. x,
KG x, Gemeinde x, im geschützten  Bereich dieses Wiesen­grabens solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt werden, abgewiesen. Die Entscheidung wurde von der belangten Behörde wie folgt begründet:

 

Der gegenständliche Wiesengraben mündet in den x. Die beantragte Verrohrung erstreckt sich über den Bereich ab der Einmündung in den x und die anschließende 110 m lange Fließstrecke bachaufwärts. Die damit einhergehende Zuschüttung einer offenen Fließstrecke hat im Wesentlichen die teilweise Auslöschung eines früher durchgehend funktionstüchtigen Baches zur Folge. Die beigezogenen Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz lehnen aus fachlicher Sicht die Verrohrung dieser ökologischen Nassstruktur mit in der Grabenböschung begleitender Bachvegetation entschieden ab, insbeson­dere im Hinblick auf den unwiederbringlichen Verlust an offener Fließstrecke und Migrationsweg für wassergebundene Lebewesen. Auch bedeutet die Verrohrung generell eine Verschlechterung im Hinblick auf die bei natürlichen Gewässern sonst gleichmäßige und unbeschleunigte Abfuhr von Hochwässern. Es ist nicht zu vertreten, auch noch (oft letzte) offene Restfließstrecken aufzugeben. Gerade Fehlentwicklungen in früheren Jahrzehnten  können heute  sicherlich nicht befürwortend in die Argumentation mit eingebracht werden, da gerade heute oft „alte flussbauliche Sünden“ nur mit großen finanziellen Aufwendungen wieder wettgemacht werden können. Gerinne, Bäche und Flüsse sind im Kleinen wie im Großen Lebensadern menschlichen Schaffens. Ihre Bedeutung ins rechte Licht zu rücken, ist auch Aufgabe der Behörden bei Vollziehung der Gesetze. Allein der betriebswirtschaftliche Leistungsdruck in der Landwirtschaft kann nicht als maßgebliches Kriterium angesehen werden, entgegen den heutigen Kenntnissen über die Bedeutung von  Fließgewässern (auch kleinräumig) derartige Maß­nahmen gutzuheißen. Daher handelt es sich im Wesentlichen um eine Grund­satzent­scheidung. Es liegen auch aus Bewirtschaftungssicht keine zwingenden Gründe vor, regulierend einzugreifen. Die für die Bewirtschaftung notwendige Überfahrt vom einen zum anderen Grundstück ist durch die unterhalb des Weges bestehende Verrohrung bereits gegeben. Eine positive Entscheidung über die beantragte Verrohrung hätte beispielsgebende Wirkung für gleichlautende Anträge. Der vom Antragsteller angeführte Grund einer einfacheren Bewirtschaf­tung des gegenständlichen Grundstückes mit den heutigen landwirtschaftlichen Geräten überwiegt bei weitem nicht die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz.

Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass die besonders tiefen Einschnitte in das Gelände von der (vom Antragsteller selbst zugegebenen) fortwährenden Beseitigung des Uferbewuchses herrühren und dieser Zustand großteils selbst verschuldet ist, da eine das Bachufer und somit auch die Sohle dauerhaft festigende ökologische Struktur nicht zugelassen wurde.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid erhob Herr x mit Schriftsatz vom
13. Oktober 2009 fristgerecht die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung und brachte im Wesentlichen begründend wie folgt vor:

 

Die Parzelle Nr. x dient als Weide für den Rinderbetrieb. Der Wiesengraben stellt für die Bewirtschaftung ein großes Hindernis dar, da ihn die Rinder nicht überqueren können. Die Verrohrung eines Teilstückes des Grabens würde die Bewirtschaftung erheblich verbessern. Aufgrund der schwierigen Lage am Milchmarkt ist eine laufende Anpassung des Betriebes an eine moderne Bewirtschaftung unbedingt erforderlich. Die geplante Verrohrung würde in diesem Sinne zu einer Verbesserung meiner Betriebsstruktur führen und meine Existenz absichern helfen.

 

Als Ausgleichsmaßnahme würde ich ein Biotop errichten. Die Gemeinde x hat in ihrer Stellungnahme angeführt, dass bereits in der Vergangenheit eine gute Zusammenarbeit zwischen mir, der Gemeinde und dem Naturschutz stattgefunden hat. Einer Ausgleichsmaßnahme  stehe ich aufgeschlossen gegen­über.

 

I. 3. Die bis zum 31. Dezember 2013 zuständige Berufungsbehörde hat ein Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt. In diesem Gutachten vom 10. Juni 2010 führt der Amts­sachver­ständige für Natur- und Landschaftsschutz zusammengefasst Folgendes aus:

 

Der gegenständliche Wiesengraben ist auf einer Länge von ca. 30 m zwischen den Grundstücken Nr. x und x bereits verrohrt. Am Ende der Verrohrung weitet sich das stets lineare und nicht ganz in der Tiefenrinne verlaufende und daher anthropogene begradigte Gerinne auf starke Uferanrisse bis zu 2 m Breite auf und tieft sich bis zu 2 m ins Gelände ein. Die Gesamtstruktur dieses Bereiches mit viel grusigem, völlig unbewachsenen Oberboden und die Armut an etablierten Röhricharten und deren geringe Deckung unterstützen die Annahme, dass dieser Teilbereich noch vor wenigen Jahren eine ähnliche Struktur hatte wie die unterhalb angrenzenden Grabenabschnitte. Dieser Bereich ist auch völlig frei von Gesteinsblöcken. Im Gesamtverlauf ist das Gerinne extrem geradlinig. Mit zunehmender Nähe zum x verflacht das Gelände und die Uferanrisse verschwinden. Das Gerinne ist hier sehr schmal, jedoch sehr stark eingetieft. Aufgrund der gegenwärtigen Wasserführung, Angaben in der Österreichkarte und den Aussagen des Antragstellers ist davon auszugehen, dass der Graben während der Sommermonate fallweise austrocknet.

 

Die Verrohrung würde einen messbaren Eingriff in den Naturhaushalt darstellen:

-      vorliegender Aufweitungsbereich beeinflusst das Landschaftsbild positiv, da er durch seinen naturnahen Charakter dem ursprünglichen Landschaftsbild mehr entspricht als das vorher geradlinige Gerinne;

-      vorhandene junge naturnahe Steiluferbereiche würden gänzlich verschwin­den;

-      zukünftige naturnahe Entwicklungen würden dauerhaft unterbunden;

-      Lebensraum für Wasserorganismen („hyporheisisches Interstitial“) ist zwar durch temporäre Wasserführung eingeschränkt, würde aber dauerhaft verschwinden;

-      Organismenaufstieg für kleine Wasserorganismen ist auch durch temporäre Wasserführung eingeschränkt, würde aber zusätzlich erschwert oder sogar unmöglich gemacht werden.

 

Aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen (oberhalb liegende Verrohrung, begra­­digter Grabenverlauf) und der Tatsache, dass es sich um ein nur temporär wasserführendes Gerinne handelt, kann einer Verrohrung auf einer Länge von
60 m im Bereich der erodierten Aufweitungen zugestimmt werden, wenn folgende eingriffsmindernde Maßnahmen gesetzt werden:

 

-      Der Unterlauf des Grabens ist auf einer Länge von 45 m direkt ab der Mündung in den x bachaufwärts auf einer Breite von durchschnittlich 5 m aufzuweiten. Die Böschungen sind unregelmäßig, keinesfalls als Trapez­profil oder ähnlich linear auszugestalten. Sie können jedoch so flach gestaltet sein, dass Weidetiere problemlos den Bach überqueren können.

-      Innerhalb des Aufweitungsbereiches sind unregelmäßige Geländestrukturen anzulegen. Auf ca. 20 % der Fläche ist das aufgeweitete Gelände so stark kolkartig abzusenken, dass es zumindest in den ersten Anlagejahren die Funktion eines Absetzbeckens für verfrachtete Feinsedimente übernehmen kann.

-      Das Aushubmaterial ist soweit als möglich für die Verfüllung der Verrohrung zu verwenden, der Rest ist restlos ordnungsgemäß abzutransportieren.

-      Entlang des gesamten erweiterten Grabens (beidseitig) sowie entlang der gesamten Verrohrung bis zur östlich begrenzenden Wegparzelle Nr. x sind in lückiger Form (im Endbestand mit mind. 40 % Gesamtdeckung durch Gehölze, vergleiche Gehölzzeile im Bach-Oberlauf) standortgerechte Gehölze zu pflanzen, wobei Schwarzerle (Alnus glutinosa), Bruchweide (Salix fragilis) und Traubenkirche (Prunus padus) zu verwenden sind. Verwendet werden sollten im günstigsten Fall Wildlinge aus der näheren Umgebung, oder - wenn dies nicht möglich ist - Pflanzen mit dem Anerkennungszeichen nach dem forstlichen Zertifizierungsgesetz.

 

I. 4. Mit Mail vom 26. November 2010 gab die Oö. Umweltanwaltschaft zum Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom
10. Juni 2010 folgende Stellungnahme ab:

 

Dem ausgearbeiteten Kompromiss einer Teilverrohrung auf einer Länge von
60 lfm mit dem Ausgleich der Ausweitung des Unterlaufes und der naturnahen Gestaltung dieser entstehenden Böschungsfläche kann nicht zugestimmt werden.

 

Der Antragsteller ist beidseitig des bestehenden Wiesengrabens Grundeigen­tümer. Diese Flächen weisen Form und Größe auf, die auch mit großen landwirtschaftlichen Geräten wirtschaftlich bearbeitet werden können. Zweck und Notwendigkeit des Vorhabens liegen nicht im öffentlichen Interesse.

 

Aufgrund einiger Kontrollbesichtigungen ist davon auszugehen, dass das Gerinne entgegen der Annahme des Amtssachverständigen ständig wasserführend ist. Zudem ist das Einzugsgebiet relativ groß und wurde auch vom wasser­bau­technischen Sachverständigen mündlich attestiert, dass deshalb ein zeitweises Trockenfallen des Gerinnes eher nicht zu erwarten ist.

 

Der weitere Verlust eines Wiesengrabens hat massive negative Auswirkungen auf Naturschutzinteressen und Folgewirkungen für die Region sind fatal.

 

I. 5. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs keine schriftliche Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 10. Juni 2010 abgegeben.

 

In einem Aktenvermerk vom 15. Februar 2011 der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Zl. N10-276-2006,  über ein Telefonat zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und dem Beschwerde­führer ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer an seinem Antrag festhält und dem im Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz angeführten Vorschlag als maximaler Kompromiss zugestimmt wird, jedoch mit dem Ersuchen, dass die Abflussmulde kürzer als die vorgeschlagene Länge sein sollte (15 m bis 20 m). Die Verrohrung im anschließenden oberen Teil sei dem Beschwerdeführer deshalb so wichtig, weil die Rinder auf der Weide einer großen Gefahr des Einbrechens und Hineinstürzens in den 2 m tiefen Graben ausgeliefert sind (vor allem, wenn sie auf den Zaun zulaufen und nicht mehr stoppen können). Weiters sehe er ein äußerst großes betriebswirtschaftliches Interesse, insbesondere ist die Weide seit 2007 im Rahmen der Bio-Rinderhaltung vorge­schrieben.

Eine grabenartige Vertiefung mit der Tiefe von ca. 50 cm, die die Funktion einer Drainage gehabt hat und laut Orthofoto aus dem Jahr 2000 von Süd nach Nord verläuft, war nicht mit Wasser beschickt und wurde vom Beschwerdeführer 2002 zugeschüttet. Der wasserführende Graben laut Orthofoto aus 2007 habe auch als natürliches Abflussgerinne in sehr gerader Linie zum Bach schon als solcher durchgehend bestanden.

Zur weidenmäßigen Verbindung der großen Grundstücksareale sei ein eigener Übergang nicht notwendig, da dies im Bereich der bestehenden Verrohrung geschehen könne und auch schon geschieht. Die Verrohrung unterhalb des Weges sei immer schon bestanden. Sie wurde 2002 im Zuge des Hochwassers verklaust und unwirksam, weshalb die bestehende 25 cm-Verrohrung auf eine
40 cm-Verrohrung ausgewechselt wurde. Eine wasserrechtliche Bewilligung war dafür nicht notwendig.

 

I. 6. Zu den ergänzenden Fragen der vormals zuständigen Berufungsbehörde erging folgende Stellungnahme des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 18. Februar  2013:

 

·         Die Aussage, dass es sich um ein temporär wasserführendes Gerinne handelt, beruht auf den Angaben des Besitzers und des beim gemeinsamen Lokalaugenschein anwesenden Bürgermeisters. Darüber hinaus wurde die ÖK interpretiert, die den oberhalb befindlichen Bachverlauf als temporär darstellt. Beim Lokalaugenschein wurde eine Mittelwasserführung von 1 l/s festgestellt. Unter Berücksichtigung des Einzugsgebietes von lediglich rund 0,5 km2 kann davon ausgegangen werden, dass es schon bei relativ kurzen Trocken­perioden zu einem temporären Trockenfallen dieses kleinen Gewässers kommt. Tatsächlich könnte eine Beweisführung nur erfolgen, wenn die Sohle zumindest zu einem Zeitpunkt (pro Jahr) in trockengefallenem Zustand vorgefunden werden würde. Dafür wäre aber eine Dauerbeobachtung notwendig.

·         Die Frage, wie sich bei der geplanten Verrohrung der Lebensraumverlust auswirkt, sollte es sich nicht um ein temporär wasserführendes Gerinne handeln, ist rein hypothetisch und es besteht kein Anlass, sie zu beantworten, da aufgrund der vorgebrachten Indizien davon auszugehen ist, dass es sich um ein temporär führendes Gewässer handelt.

·         Die geplante Verrohrung stellt einen Eingriff dar (siehe Gutachten vom
10. Juni 2010). Dieser kann unter den aufgezeigten Bedingungen derart minimiert werden, dass eine Bewilligung aus naturschutzfachlicher Sicht gerade noch toleriert werden kann.

·         Der Eingriff in das Landschaftsbild ist durch die Verrohrung gegeben. Dieser ist aber vor dem Hintergrund, dass es sich hierbei um den künstlich verlegten Verlauf des Baches handelt, der zudem völlig gehölzfrei verläuft und daher im Landschaftsbild kaum in Erscheinung tritt, sehr gering und nur sehr lokal ausgeprägt.

·         Aus naturschutzfachlicher Sicht müsste eine Neubewertung des Antrages erfolgen, wenn sich herausstellen sollte, dass

-       die bereits vorhandene Verrohrung oberhalb der beantragten illegal errichtet wurde,

-       es erst dadurch zu einer Laufverlegung in Richtung Westen unterhalb davon gekommen ist und

-       darüber hinaus auch die Zuschüttung des davor bestandenen Bachbettes illegal war.

 

I. 7. Die Agrarbehörde Oberösterreich gibt in ihrer Stellungnahme vom
21. März 2013, Zl. 100521/3, bekannt, dass von der EZ. x GB x in die x nur das Grundstück Nr. x (entspricht jetzt dem Grundstück Nr. x) einbezogen war.

Die Liegenschaften EZ. x und EZ. x GB x haben in den 1990er Jahren die Flurbereinigung x (Zl. 100884) durchgeführt. Im Zuge dieses Agrarverfahrens wurde die Erschließung durch den Neubau des Weges Grund­stück Nr. x, KG x, verbessert. Im gegenständlichen Bereich (gemein­same Grenze der Grundstücke Nr. x und x bzw. x und x) wurde ein Durchlass (Durchmesser 50 cm) projektiert. Eine Verrohrung war im Projekt der Agrarbezirksbehörde nicht enthalten.

 

I. 8. In einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach,
Zl. N10-276-2006,  vom 28. Mai 2013 wird festgehalten, dass Beweise in Form von Planunterlagen nicht vorliegen, auf Grund derer eindeutig auszuschließen ist, dass mit den unter Punkt 3. des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Linz vom 27. Jänner 1970, Zl. 3521/02-1970, bewilligten Drainagierungsmaßnahmen auch jene bestehende Verrohrung auf einer Länge von 33 m mitbewilligt wurde (zwischen Parzellen Nr. 2340 und 2338).

 

I. 9. Der Verwaltungsakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am 2. Jänner 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

 

I. 10. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat einen weiteren Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz beigezogen. In seinem Gutachten vom 3. April 2014 führt dieser zu den vorgegebenen Beweisthemen Folgendes aus:

 

Die gegenständliche Fläche ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde x als Grünland (Land- und Forstwirtschaft) gewidmet. Die beantragte Verrohrung soll sowohl innerhalb des Uferschutzbereiches des gegenständlichen Baches als auch partiell innerhalb der Uferschutzzone des x ausgeführt werden. Der x mündet in die x.

 

Durch die beabsichtigte Bachverrohrung auf einer Länge von etwa 110 m soll in diesen Fließgewässerlebensraum massiv eingegriffen werden, indem in diesem Abschnitt sowohl der Wasserlauf in ein Rohr verlegt werden soll, als auch im Zuge von dessen Einschüttung sämtliche Uferzonen vernichtet werden. Dies ist aus naturschutzfachlicher und gewässerökologischer Sicht als die größtmögliche negative Beeinträchtigung in ein Fließgewässerökosystem zu werten. Abgesehen vom Lichtverlust wird sämtliche Kommunikation zwischen dem Gewässer und dem Umland unterbunden, welche für dieses Ökosystem und die darin potentiell vorkommenden Tier- und Pflanzenarten überlebensnotwendig ist. Ein verrohrter Bach kann dementsprechend die Funktion als Lebensraum nicht mehr erfüllen und das verrohrte Gerinne dient nur mehr der Abfuhr des durchströmenden Wassers. In diesem Zusammenhang ist auch die Länge der Verrohrung von Relevanz, da kurze, etwa 4-5 m lange Verrohrungen zum Zwecke etwa einer Überfahrt zwar ökologisch ebenfalls nicht zu begrüßen sind, deren negative Wirkung bei zumindest sohloffener Verrohrung aber ungleich geringer ist, als dies bei längeren Verrohungsabschnitten der Fall ist. Hier ist zumindest noch ein zeitlicher, partieller Lichteinfall möglich und bei geeigneter Ausgestaltung ist auch die Durchgängigkeit des Sohlsubstrates gegeben, wodurch kein vollständiger Isolationseffekt eintritt. Im gegenständlichen Fall hingegen würde eine Verrohrung von der beantragten Dimension keine relevante ökologische Funktion dieses Fließgewässers im gegenständlichen Abschnitt mehr zulassen. Zudem wäre der gesamte verrohrte Abschnitt bei Ausführung der beantragten Verrohrung nicht auf etwa 110 m beschränkt, sondern würde diese an den bereits verrohrten Abschnitt anschließen, wodurch insgesamt etwa 150 m des Baches durchgehend verrohrt wären.

 

Derzeit besteht jedenfalls eine Wechselbeziehung zwischen dem gegenständ­lichen Bach und dem x, in welchen er mündet. Beide Bäche verfügen über benetztes Sohlsubstrat, der Mündungsbereich ist offen und für Kleinlebe­wesen passierbar. Das Bachbett des x selbst ist kiesig/sandig und etwa zwischen 10 und 20 cm breit. Aufgrund abschnittsweiser erodierender Uferböschungen ist das Gewässer derzeit aber teilweise von abgerutschtem Böschungssubstrat und darauf wachsendem Pflanzenbewuchs eingeengt bzw. partiell verlegt. Die longitudinale Durchgängigkeit endet aber jedenfalls bach­aufwärts bei der bereits existenten Verrohrungsstrecke, da diese mit einer Überfallshöhe ausgeführt ist und somit weder eine Substratanbindung  (nennenswerte Substratmengen sind im Rohrbereich - falls überhaupt - nur unwesentlich enthalten) gegeben ist, noch eine durchgängige Wasserstrecke ohne Abfall. Dieser Umstand rechtfertigt aber naturschutzfachlich und ökologisch keinesfalls eine Verrohrung des restlichen Abschnittes, da dieser derzeit jedenfalls als durchgängiger Teilraum des lokalen Gewässernetzes anzusprechen ist.

Die angesprochenen Erosionen, welche das Gewässer negativ beeinträchtigen - u. a. auch im Hinblick auf das Erscheinungsbild des Baches - sind durch das Fehlen sämtlichen Ufergehölzbewuchses (mit Ausnahme einiger kleiner, zum Teil zudem beschädigter Triebe) erklärbar, da ein den Uferraum festigender Gehölz­bewuchs fehlt und der Wurzelraum der Gräser diese Funktion aufgrund der weitaus zu geringen Dimension nicht erfüllen kann. Somit sind Erosionen im Falle höherer Strömungsgeschwindigkeiten und einer erhöhten Wasserführung, vor allem nach Starkregenereignissen, eine logische Konsequenz der Gewässer­dynamik, welche sich vordringlich in nicht linearen Gewässerbereichen - somit bei geschwungener, kurviger Linienführung - auswirkt.

 

Die Auswirkungen einer Verrohrung auf das Landschaftsbild sind im Falle kleiner Gewässer vordringlich lokal begrenzt wirksam. Bäche sind optisch wahr­nehmbare, das Landschaftsbild strukturierende Linienbiotope. Zudem ist normalerweise entlang auch kleiner Bäche ein vom Umland optisch zu unter­scheidender Bewuchs vorhanden, entweder aus krautigen Pflanzen, da hier sinnvollerweise nicht bis unmittelbar an die Böschungskante heran bewirtschaftet wird oder zumindest bewirtschaftet werden sollte (Erosionsgefahr) oder aber Gehölze vorhanden sind, welche neben der ufersichernden Wirkung ihres Wurzelraumes auch optisch in Erscheinung treten und als Teil einer Kulturlandschaft wahrnehmbar und auch nutzbar (vor allem Brennholz) sind. Durch eine Verrohrung entfallen somit sowohl die strukturierende Wirkung des Baches samt seiner Böschungen als auch die Existenz einer sich normalerweise vom Umland unterscheidenden Vegetationszeile entlang der Uferböschungen. Dadurch kommt es zu einer strukturellen Verarmung der Landschaft, deren Auswirkung im Einzelfall zwar von der jeweiligen Dimension und auch von der Strukturausstattung des Umlandes abhängig ist, jedoch jedenfalls den dauer­haften Verlust eines Landschaftselementes bedeutet. Im gegenständlichen Fall besteht sowohl eine ökologische als auch eine landschaftliche Wechselwirkung mit dem x und dessen Ufergehölzsaum. Im Falle einer Verrohrung wird die Verbindung dieser beiden Gewässer auch optisch nicht mehr wahrnehmbar sein und sich linksufrig des x außerhalb des linksufrigen Gehölzsaumes eine ausgedehnte und unstrukturierte Intensivweide/Wiese erstrecken. Es würde sich um einen lokal wirksamen Eingriff, jedoch ohne relevante Fernwirkung handeln.

 

Konsenslose Eingriffe konnten nicht eindeutig festgestellt werden. Aufgrund der Auswertung verfügbarer Orthofotos kann eine Rodung von Ufergehölz nicht bestätigt oder nachgewiesen werden. Ob die bereits vorhandene Verrohrung des etwa 40 m langen Gewässerabschnittes im Bereich der Güterwegequerung, aber westlich der Fahrbahn im Grünlandbereich deutlich darüber hinausgehend, rechtmäßig ist, ist nicht bekannt, ebenso wenig das Datum deren Ausführung. Der Bach ist westlich des Güterweges bereits vor längerer Zeit offenbar zumindest im unteren Abschnitt verlegt worden, was auch die Eintiefung des jetzigen Bachbettes in das grusige Bodensubstrat und damit verbundene Erosionen (verstärkt durch das Fehlen eines von Gehölzen durchwurzelten Ufersubstrates) erklärt. Der Zeitpunkt der Ausführung und damit im Zusammenhang stehend eine dementsprechende naturschutzrechtliche (und wasserrechtliche) Bewilligung ist nicht bekannt.

 

Der Bach besitzt, auch wenn er kurzzeitig trockenfallen sollte, sämtliche Charakteristika eines Fließgewässers. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist hinsicht­lich der zu erwartenden Eingriffswirkung jedoch keine Unterscheidung zwischen einem dauerhaft wasserführenden und einem temporär (jedoch großteils) wasserführenden Bach zu treffen, weil bei wiedererlangter Wasser­führung die Eingriffswirkungen der gegenständlichen Verrohrung wieder unein­geschränkt vorliegen würden und somit die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das (lokale) Landschaftsbild jedenfalls gegeben wären.

 

I. 11. Dem Beschwerdeführer und der Oö. Umweltanwaltschaft wurde Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zum Gutachten des Amtssach­verständigen vom 3. April 2014 abzugeben. Diese blieb aber ungenutzt.

 

I. 12. Die belangte Behörde gab bekannt, dass sie sich dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 3. April 2014 vollinhaltlich anschließt.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme der vorgelegten Verwaltungsakte und Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Der von der vormals zuständigen Berufungsbehörde beigezogene Amtssach­verständige für Natur- und Landschaftsschutz kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass das gegenständliche Gerinne temporär wasserführend ist, weil es während der Sommermonate fallweise austrocknet. Das geplante Vorhaben stellt einen messbaren Eingriff in den Naturhaushalt dar, dem aber unter Setzung der im Gutachten angeführten eingriffsmindernder Maßnahmen zugestimmt werden kann.

 

In seiner zum Gutachten ergänzenden Stellungnahme beantwortet der Amts­sachverständige die Frage, wie sich das geplante Vorhaben auswirkt, sollte es sich nicht um ein temporär wasserführendes Gerinne handeln, wie folgt: „Diese Frage ist rein hypothetisch und es besteht kein Anlass, sie zu beantworten, da aufgrund der angeführten Indizien davon auszugehen ist, dass es sich um ein temporär führendes Gewässer handelt.“

 

Wenn zum Zweck der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhaltes Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur aufgrund besonderer Fachkennt­nisse und Erfahrungen möglich ist oder wenn die Lösung der entschei­dungserheblichen Tatfragen ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die Verwaltungsorgane selbst nicht verfügen, ist die Aufnahme eines Sachver­ständigenbeweises erforderlich (vgl. VwGH vom 28.2.2012, Zl. 2011/09/0021). Die zu beantwortenden Fragen werden dem Sachverständigen vorgegeben.

 

Bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt. Die Behörde hat das Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, d.h. daraufhin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht (vgl. dazu VwGH vom 7.11.2013, Zl. 2010/06/0255).

 

Im konkreten Fall hat der von der vormals zuständigen Berufungsbehörde beigezogene Amtssachverständige die fachliche Beantwortung einer an ihn gerich­teten Frage verweigert. Dieses Vorgehen gab dem Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich Anlass dafür, das von diesem Amtssachverständigen erstellte Gutachten hinsichtlich fachlicher Kompetenz und Schlüssigkeit anzu­zweifeln, weshalb ein weiterer Amtssachverständiger für Natur- und Land­schafts­schutz beigezogen wurde.  Dieses Gutachten ist so aufgebaut, dass das Ergebnis aufgrund seiner Schlüssigkeit auch für Dritte nachvollziehbar ist, weshalb diesem Gutachten vom 3. April 2014 als Beweismittel wegen größerer Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit gegenüber dem Gutachten samt Ergänzung vom 10. Juni 2010 und 18. Februar 2013 der Vorzug gegeben wird.

 

II. 2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

 

Das geplante Vorhaben - Verrohrung eines x (Zubringer zum x) auf einer Länge von 110 m auf dem Grundstück Nr. x,
KG x, - stellt einen maßgeblichen negativen Eingriff in den Natur­haushalt dar. Aus naturschutzfachlicher Sicht gibt es hinsichtlich der zu erwartenden Eingriffswirkung keine Unterscheidung zwischen einem dauerhaft wasserführenden und einem temporär (jedoch großteils) wasserführenden Bach. Der x besitzt sämtliche Charakteristika eines Fließgewässers und wäre jedenfalls als temporäres Fließgewässer anzusprechen. Die Verrohrung eines Fließgewässers im beantragten Ausmaß ist geeignet, den Ablauf natürlicher Entwicklungen, den Artenschutz und den Biotopschutz zu unterbinden bzw. wesentlich negativ zu beeinträchtigen. Eingriffsmindernde Maßnahmen können keine ausreichende Wirkung entfachen.

 

Der Eingriff in das Landschaftsbild ist relativ gering, weil dieser nur lokal wirksam ohne relevante Fernwirkung ist.

 

Es konnte nicht festgestellt werden, ob ein Konsens für die bereits vorhandene Verrohrung des etwa 40 m langen Gewässerabschnittes im Bereich der Güterwegequerung vorliegt.

 

Der gegenständliche x mündet in den x, der wiederum in die x mündet.

 

Als privates Interesse am beantragten Vorhaben legte der Beschwerdeführer dar, dass das gegenständliche Grundstück als Weide für den Rinderbetrieb dient. Der x stellt für die Bewirtschaftung ein großes Hindernis dar, da ihn die Rinder nicht überqueren können. Aufgrund der schwierigen Lage am Milchmarkt ist eine laufende Anpassung des Betriebes an eine moderne Bewirtschaftung unbedingt erforderlich. Die geplante Verrohrung würde in diesem Sinne zu einer Verbesserung der Betriebsstruktur führen und die  Existenz des Beschwerde­führers absichern helfen. Die Verrohrung ist dem Beschwerdeführer zudem deshalb so wichtig, weil die Rinder auf der Weide einer großen Gefahr des Einbrechens und Hineinstürzens in den 2 m tiefen Graben ausgeliefert sind (vor allem, wenn sie auf den Zaun zulaufen und nicht mehr stoppen können).

 

Der Beschwerdeführer ist beidseitig des x Grundstückseigentümer. Diese Flächen weisen Form und Größe auf, die auch mit großen landwirtschaft­lichen Geräten bewirtschaftet werden können.

Zur weidemäßigen Verbindung der großen Grundstücksareale ist ein eigener Über­gang nicht notwendig.

 

Die für die Bewirtschaftung notwendige Überfahrt erfolgte in der Vergangenheit und auch aktuell über die unterhalb des Weges bestehende Verrohrung.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlassenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Demnach sind auch die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG anzuwenden.

 

Mit 1. Juni 2014 ist die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, in Kraft getreten. Nach Art. II. Abs. 2 leg.cit. sind die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Die aktuelle Gesetzesnovelle ist daher im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

 

§ 10 Abs. 1 Z. 2 Oö. NSchG 2001 legt fest, dass der Natur- und Landschafts­schutz im Sinn dieser Bestimmung für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassen­den Verordnung angeführt sind, gilt.

 

In der Anlage zu § 1  Abs. 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen ist in Z. 3.3.2. die Kleine Mühl angeführt.

 

§ 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 normiert, dass in geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 jeder Eingriff

 

1.    in das Landschaftsbild und

2.    im Grünland (§ 3 Z. 6) in den Naturhaushalt

verboten ist, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31
Oö. Raum­ord­nungsgesetz 1994) vorhanden ist.

 

Entsprechend § 10 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 gilt § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 sinngemäß.

 

Nach § 9 Abs. 2 Z. 9 Oö. NSchG 2001 gilt die „Verrohrung von Fließgewässern“ als Eingriff in den Naturhaushalt.

 

§ 9 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 sieht vor, dass eine bescheidmäßige Feststellung auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden kann, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschafts­bildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist.

Nach § 5 Z. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) bedürfen die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975 erforderlich ist, zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Naturschutzbehörde, sofern nicht die §§ 9 und 10 Oö. NSchG 2001 anzuwenden sind.

 

Der x mündet in die x und ist somit ein Zubringer zu einem in der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen genannten Fließgewässer. Der gegenständliche x ist ein Zubringer dieses Zubringers.

 

Die Verrohrung des x ist gemäß § 9 Abs. 2 Z. 9 Oö. NSchG 2001 ein Eingriff in den Naturhaushalt. Die Verrohrung in einer Länge von 110 m auf dem Grundstück Nr. x, KG x, Gemeinde x, wird den Naturhaushalt maßgeblich negativ beeinträchtigen. Der Eingriff in das Land­schafts­bild ist relativ gering. Der maßgebliche Eingriff in den Naturhaushalt kann nicht durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen minimiert oder ausge­schlossen werden.

 

Jeder Eingriff im Grünland in den Naturhaushalt ist verboten. Eine bescheid­mäßige Feststellung, dass die Verrohrung des x nicht verboten ist, kann nur dann erfolgen, wenn solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Realisierung der Verrohrung des Wiesengrabens besteht darin, dass die Rinder auf dem gegen­ständlichen Grundstück den x gefahrlos überqueren können und ein Hinein­stürzen oder Einbrechen verhindert wird. Zudem wäre eine verbesserte Bewirt­schaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen gegeben. Dies würde auch zu einer Verbesserung der Betriebsstruktur führen.

 

Ein öffentliches Interesse  am gegenständlichen Projekt wurde vom Beschwerde­führer nicht vorgebracht.

 

Diese oben genannten privaten sind gegenüber dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz abzuwägen.

 

Die landwirtschaftlichen Nutzflächen beidseitig des x können jetzt schon erreicht werden. Aktuell erfolgt die notwendige Überfahrt über die unter­halb des Weges bestehende Verrohrung. Die beantragte Verrohrung würde daher nicht erst die notwendige Zufahrt ermöglichen, sondern diese bloß vereinfachen. Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Nutzflächen war bereits in der Vergangenheit möglich und wird auch künftig ohne zusätzliche Verrohrung des Wiesengrabens möglich sein.

Auch für die Rinder ist das Erreichen des gegenständlichen Grundstückes jetzt schon möglich. Um den Schutz der weidenden Rinder vor dem Hineinstürzen oder Einbrechen in den x gewährleisten zu können, bedarf es nicht unbedingt einer Verrohrung. Um dies zu verhindern, könnten andere - zumutbare und dem Naturschutz entsprechende - Maßnahmen, wie eine Pflanzung von standortgerechten Ufergehölzen, getroffen werden.

 

Somit werden insgesamt betrachtet die privaten Interessen des Beschwerde­führers nicht als höherwertig eingestuft als die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Naturhaushaltes.

 

Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Verrohrung des x Art und Ausmaß der dadurch verletzten öffentlichen Interes­sen am Natur- und Landschaftsschutz nicht überwiegen, gefolgt wird.

 

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.




Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Maga. Sigrid Ellmer