LVwG-300282/5/BMa/JW

Linz, 21.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf a. d. Krems vom 3. März 2014, SV96-40-2013, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom 3. März 2014, SV96-40-2013, wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten zum Beschwerdeverfahren zu leisten; die erstinstanzlich angefallenen Kosten sind von der Behörde zu tragen.

 

 

III.     Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.         Folgender rechtlich relevante Sachverhalt wird festgestellt:

 

I.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als das zur Vertretung nach Außen berufene Organ und gem. § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der Firma "x" mit Sitz in x, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin Frau x, geb. x, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, im Zeitraum von 12.08.2013 bis 16.08.2013 als Dienstnehmerin beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse als zuständigem Sozialversiche­rungsträger zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeberin verpflichtet gewesen, die Beschäftigte vor Arbeitsantritt anzumelden und es wurde die Meldung nicht erstattet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1995 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

                   gemäß

 

730,00

112 Stunden             

                  § 111 Abs. 2 ASVG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

 

73,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

Euro als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

803,00 Euro“

 

I.2. Nach Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde binnen offener Frist Beschwerde unter Anschluss eines Mitarbeiterstammblatts, einer Anmeldebestätigung der OOEGKK und einer Abmeldebestätigung der OOEGKK, jeweils betreffend „x“ X, unter Anführung deren Geburtsdatums (x), erhoben. Daraus geht hervor, dass die Anmeldung am 12.8.2013 und die Abmeldung am 19.8.2013 erfolgt sind.

Der Name „x“ wurde auf der Abmeldebestätigung handschriftlich durchgestrichen und daneben der Name „x“ vermerkt.

Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Mitarbeiterin X durch ein Versehen als X am 12.8. 2013 rechtzeitig angemeldet worden ist und es offensichtlich sprachliche Schwierigkeiten bei der richtigen Darstellung des Vornamens gegeben hat. Nach der Abmeldung am 16.8.2013 sei der Lohnverrechnung am 29.8.2013 aufgefallen, dass der richtige Vorname nicht x sondern x sei. Die Lohnverrechnung habe daraufhin mit der GKK telefoniert und die Daten richtigstellen lassen.  Die Anmeldung sei daher grundsätzlich fristgerecht übermittelt worden.

Abschließend wurde der Antrag auf Absehen von der Strafe gestellt.

Dieser Sachverhalt wurde der Finanzpolizei Team 82 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und der Organpartei wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt. Diese Frist ist fruchtlos verstrichen.

III.  In rechtlicher Hinsicht hat das LVwG erwogen:

III.1. Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 handelt u.a. ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet, oder

gem. Z 3 Auskünfte nicht oder falsch erteilt.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte, Person (vollversicherte und teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

III.2. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, X, geboren x, bei der es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt im Zeitraum von 12.8.2013 bis 16.8.2013 als Dienstnehmerin beschäftigt zu haben, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der GKK als vollversicherte Person angemeldet wurde.

 

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen aber ergibt sich, dass X zur Sozialversicherung gemeldet war. Es wurde aber eine Falschmeldung hinsichtlich des Vornamens erstattet.

Dem Beschwerdeführer wurde nur eine Nichtmeldung gem. § 111 Abs. 1 Z1
ASVG vorgeworfen, jedoch keine Falschmeldung gem. Z3 leg.cit., sodass der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatbestand von diesem nicht realisiert wurde.

 

III.3. Weil der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen hat, war der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und damit auch dessen Kostenausspruch. Für das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht sind wegen Obsiegens der Beschwerde keine Kosten zu entrichten.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungs­gericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gerda Bergmayr-Mann