LVwG-300026/2/Kl/Rd/SH
Linz, 10.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. Oktober 2013, Ge96-153-2012, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG),
zu Recht e r k a n n t :
I. Aus Anlass der Beschwerde werden gemäß § 50 VwGVG die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt festgesetzt:
Faktum 1: 100 Euro EFS 15 Stunden
Faktum 4: 200 Euro EFS 30 Stunden
Faktum 6: 150 Euro EFS 20 Stunden
Faktum 7: 150 Euro EFS 20 Stunden
Hinsichtlich der Fakten 2, 3 und 5 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Für das Beschwerdeverfahren ist kein Kostenbeitrag zu entrichten. Für den Beschuldigten bleibt der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 64 Abs.1 VStG mit der Maßgabe, dass zu den Fakten 1, 2, 3 und 5 gemäß § 64 Abs.2 erster Halbsatz VStG jeweils ein Kostenbeitrag von 10 Euro aufzuerlegen ist.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. Oktober 2013, Ge96-153-2012, wurde über Herrn X, vertreten durch Anwälte X, Geldstrafen von 72 Euro, EFS 11 Stunden (Fakten 1, 2, 3 und 5) und von 100 Euro, EFS 15 Stunden (Fakten 4, 6 und 7) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs.1 Z2 KJBG iVm § 30 Abs.1 KJBG (Fakten 1 und 4), § 18 Abs.3 KJBG iVm § 30 Abs.1 KJBG (Fakten 2 und 6), § 19 Abs.4 KJBG iVm § 30 Abs.1 KJBG (Fakten 3 und 7) sowie § § 17 Abs.1 KJBG iVm § 30 Abs.1 KJBG (Faktum 5), verhängt.
Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Beschuldigten im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:
"Im Zuge einer Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnungen in der Betriebsstätte der X GmbH, X, konnte vom X festgestellt werden, dass die X GmbH, X, als Arbeitgeberin
1) die Jugendliche X, geb. X, am 22.06.2012 bis 22.00 Uhr und am 23.06.2012 ab 07.00 Uhr beschäftigt, wobei die Ruhezeit lediglich 09.00 Stunden betrug und am 24.06.2012 bis 22.00 Uhr und am 25.06.2012 ab 09.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 11.00 Stunden betrug, sodass jeweils die Mindestdauer der Ruhezeit von 12 Stunden unterschritten worden ist.
2) die Jugendliche X, geb. X, an den Sonntagen 17.06.2012 und 24.06.2012 beschäftigt hat, wodurch nicht jeder zweite Sonntag arbeitsfrei geblieben ist.
3) die Jugendliche X, geb. X, in der Kalenderwoche 25/2012 am Dienstag, Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag beschäftigt hat, wodurch ihr keine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen gewährt worden ist.
4) die Jugendliche X, geb. X, am 07.05.2012 bis 23.00 Uhr und am 08.05.2012 ab 10.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 11.00 Stunden betrug, am 10.05.2012 bis 23.00 Uhr und am 11.05.2012 ab 10.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 11.00 Stunden betrug, am 16.05.2012 bis 22.30 Uhr und am 17.05.2012 ab 08.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 09.30 Stunden betrug, am 26.05.2012 bis 22.30 Uhr und am 27.05.2012 ab 08.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 09.30 Stunden betrug, am 07.06.2012 bis 22.00 Uhr und am 08.06.2012 ab 07.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 09.00 Stunden betrug, am 16.06.2012 bis 22.30 Uhr und am 17.06.2012 ab 09.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.30 Stunden betrug, am 20.06.2012 bis 22.00 Uhr und am 21.06.2012 ab 09.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 11.00 Stunden betrug und am 25.06.2012 bis 22.00 Uhr und am 26.06.2012 ab 08.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.00 Stunden betrug, sodass jeweils die Mindestdauer der Ruhezeit von 12 Stunden unterschritten worden ist.
5) die Jugendliche X, geb. X, am 30.06.2012 bis 23.30 Uhr beschäftigt hat, obwohl Jugendliche über 16 Jahre im Gastgewerbe lediglich bis 23 Uhr beschäftigt werden dürfen.
6) die Jugendliche X, geb. X, an den Sonntagen 06.05.2012, 20.05.2012, 27.05.2012, 03.06.2012, 17.06.2012 und am 24.06.2012 beschäftigt hat, wodurch nicht jeder zweite Sonntag arbeitsfrei geblieben ist.
7) die Jugendliche X, geb. X, in der Kalenderwoche 20/2012 am Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag beschäftigt hat, in der Kalenderwoche 23/2012 am Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonntag und in der Kalenderwoche 26/2012 am Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Samstag beschäftigt hat, wodurch ihr keine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen gewährt worden ist.
Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH und somit als das nach außen vertretungsbefugte Organ sind Sie für diese Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich."
2. Dagegen wurde vom X fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Beschwerde) eingebracht und die Abänderung des Straferkenntnisses bezüglich auf die in der Anzeige angeführten Strafhöhen beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der belangten Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden sei, dass sämtliche Verwaltungsübertretungen regelmäßig über den gesamten Monat Juni begangen, die tägliche Ruhezeit um bis zu 25% unterschritten und die wöchentliche Ruhezeit um bis zu 50% reduziert worden sei. Überdies hatten im gesamten Monat Juni die jugendlichen ArbeitnehmerInnen keinen freien Sonntag. Vom X sei ein Strafausmaß beantragt worden, welches die Unbescholtenheit des Beschuldigten berücksichtigt habe. Im Übrigen wurde auf die Gesundheitsgefährdung der Jugendlichen hingewiesen. Das Strafausmaß solle geeignet sein, den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen aus wirtschaftlichen Motiven abzuhalten. Dies erscheine deshalb so wichtig, da die Übertretungen bei der Mehrzahl der beschäftigten Jugendlichen festgestellt worden sei. Es handle sich hier bereits um systematische Übertretungen, um möglicherweise den Weg einer Gewinnmaximierung zu verfolgen und den Ausbildungsauftrag hintanzustellen. Die Verhängung der Mindeststrafe, gerade im Bereich des Jugendschutzes (Minderjährigen) erscheine als kein geeignetes Mittel bei dieser Art von Übertretungen.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.
Gemäß § 3 Abs.7 Z1 und 2 VwGBk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt der Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Mitgliedes oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungbehörde angehört haben bzw hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Geschäftsverteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist die eingangs genannte Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.
Dem Beschuldigten wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör eingeräumt. Der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte äußerte sich mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 betreffend die Strafbemessung dahingehend, dass die belangte Behörde an den Strafantrag des X nicht gebunden sei, sondern die Strafen selbst nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen habe. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die vom X genannten Umstände straferschwerende Umstände iSd Strafbemessung darstellen sollen. Die Überschreitungen der höchstzulässigen Arbeitszeiten über einen geringen Zeitraum seien vom Beschuldigten ohnehin eingeräumt worden. Es haben auch keine spezial- oder generalpräventiven Gründe, die ein verschärftes Strafausmaß rechtfertigen würde, bestanden. Hingegen habe die belangte Behörde zu Recht das aus freien Stücken abgelegte volle reumütige Geständnis sowie die Unbescholtenheit gewertet. Demgegenüber würden keine straferschwerenden Umstände vorliegen. Die Strafbemessung der belangten Behörde stehe daher im Einklang mit der Strafbemessung nach § 19 VStG und sei schuld- und unrechtsangemessen. Es werde daher beantragt, die Berufung abzuweisen und das Straferkenntnis zu bestätigen.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.
Gemäß § 44 Abs.3 Z2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 27 VwGVG an die vom X angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich ausschließlich die Strafbemessung in Beschwerde gezogen wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.
5.2. Gemäß § 30 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen - KJBG ist, wer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2.180 Euro, zu bestrafen.
Gemäß § 30 Abs.2 leg.cit. sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte ebenso zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 27 Abs.1 oder einer aufgrund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.
Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
5.3. Der Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des KJBG bzw hinsichtlich der Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit und der Mindestdauer der Ruhezeiten ist darin begründet, dass die Gesundheit der jugendlichen Arbeitnehmer gewährleistet sein und eine Ausbeutung der beschäftigten Jugendlichen hintangehalten werden soll. Durch die Anzahl der Verstöße und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen ist dieses Rechtsgut intensiv beeinträchtigt worden.
5.4. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten Geldstrafen von 72 Euro (Fakten 1, 2, 3 und 5) sowie
100 Euro (Fakten 4, 6 und 7) verhängt. Der Strafrahmen für die zur Last gelegten Übertretungen reicht von 72 Euro bis 1.090 Euro. Ein Wiederholungsfall liegt nicht vor. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Tatsachengeständnis zweifelsfrei erwiesen und das angewandte Strafausmaß dem Unrechtsgehalt der Übertretung angepasst und schuldangemessen sei; strafmildernd wurde das Geständnis und das Nichtvorliegen von Vorstrafen, straferschwerend keine Umstände gewertet. Weiters hat die belangte Behörde ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, ein Vermögen in Form eines Wohnhauses sowie die Sorgepflicht für 2 Kinder - nach Angaben des Beschuldigten - der Strafbemessung zugrunde gelegt.
5.5.1. Zum stattgebenden Teil der Berufung (Fakten 1, 4, 6 und 7) wird Nachstehendes ausgeführt:
Der Beschuldigte verantwortete sich während des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens dahingehend, dass im Zuge einer EDV-Umstellung und Modernisierung auch jene Software aktualisiert und neu installiert worden sei, welche für die Arbeitszeitaufzeichnungen genutzt worden sei. Im Rahmen dieser Aktualisierung sei es zu einer fehlerhaften Datenübertragung gekommen, welche die tatsächliche Arbeitszeitaufzeichnung ohne Zutun und Willen des Beschuldigten verändert habe. Der ursprüngliche Datensatz habe keine wie auch immer gearteten Übertretungen des KJBG und des AZG enthalten. Erst im Zuge der Prüfung der Arbeitszeitaufzeichnungen nach Übermittlung der Anzeige sei dem Beschuldigten der Missstand aufgefallen. Im Zuge der Strafverhandlung am 3. Oktober 2012 vor der belangten Behörde verantwortete sich der Beschuldigte nunmehr derart, dass er sich zum einen schuldig bekenne und zum anderen, dass das Lokal erst heuer eröffnet worden sei und es trotz der Einschaltung von Inseraten und der Nachfrage beim AMS unmöglich gewesen sei, zusätzliches Personal zu lukrieren. Er werde jedoch künftig darauf achten, dass die Bestimmungen des KJBG exakt eingehalten werden.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kann sich der Ansicht der belangten Behörde, wonach das Tatsachengeständnis des Beschuldigten im Zuge der Strafverhandlung am 3. Oktober 2012 – nahezu ein halbes Jahr nach Begehung – bzw am 15. Oktober 2013 als Milderungsgrund zu werten sei, nicht anschließen. Diesbezüglich wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der demgegenüber der Ansicht ist, dass im bloßen Zugeben des Tatsächlichen ein qualifiziertes Geständnis nicht erblickt werden kann (vgl. VwGH 14.6.1996, 94/02/0492). Wenn der Beschuldigte also im vorliegenden Fall die ohnehin nicht zu widerlegende Faktenlage unbestritten belässt, so kann ihm dies nicht als Milderungsgrund im Sinne eines qualifizierten Geständnisses angerechnet werden, ist der Beschuldigte doch zudem noch von seiner ersten Verteidigungsvariante (Aufzeichnungsfehler) vollkommen abgewichen. Es entfällt somit ein wesentlicher Strafmilderungsgrund bei der Strafbemessung und würde lediglich die allfällige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten verbleiben. Wenngleich der Beschuldigte keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist, ansonsten von einem Wiederholungstatbestand auszugehen gewesen wäre, kommt ihm allerdings auch die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund aufgrund einer Verwaltungsvormerkung aus dem Jahr 2011 nicht mehr zugute.
Angesichts dieser Ausführungen und Erwägungen muss die Strafbemessung seitens der belangten Behörde als nicht den Vorgaben des § 19 VStG entsprechend angesehen werden. Somit kommt der Beschwerde des X grundsätzlich bezüglich der oben angeführten Fakten Berechtigung zu und war eine Neufestsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geboten. Nicht zuletzt aus general- und spezialpräventiven Aspekten musste somit eine dem Tatvorwurf adäquate Strafhöhe bestimmt werden, wobei mit den im Spruch näher aufgeführten Beträgen der Tat- und Schuldangemessenheit sowie auch dem Präventivgedanken entsprochen wird. Der vom X zum Teil geforderte Strafbetrag erschien noch nicht geboten, um den obigen Erwägungen genüge zu tun.
Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann von vornherein angenommen werden, dass ihm die Begleichung auch der angehobenen Verwaltungsstrafe ohne weiteres möglich sein wird.
5.5.2. Zum abweisenden Teil der Beschwerde ist zu bemerken, dass es sich zum einen um einmalige Übertretungen (Fakten 2 und 3) handelt und zum anderen die Nachtruhe gemäß § 17 Abs.2 KJGB um eine halbe Stunde überschritten wurde, wenngleich dies keinesfalls eine Bagatellisierung signalisieren soll. Es war daher die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe durch die belangte Behörde durchaus tat- und schuldangemessen und nicht im Widerspruch stehend mit den Kriterien des § 19 VStG.
6. Zu den Ausführungen des X in der Beschwerdeschrift bezüglich Parteiengehör und der Replik hierauf in der Stellungnahme des Beschuldigten vom 9. Dezember 2013 ist zu bemerken, dass der aufgezeigte Verfahrensmangel durch das abgeführte Beschwerdeverfahren saniert wurde und daher ein weiteres Eingehen hierauf entbehrlich ist.
II. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Verfahrenskosten angefallen, zumal gemäß § 64 Abs.1 VStG im Beschwerdeverfahren nur dann ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben ist, wenn der Bestrafte selbst Beschwerdeführer ist. Dies war gegenständlich nicht der Fall. Die Voraussetzungen nach § 52 VwGVG liegen nicht vor. Trotz Anhebung der Geldstrafe darf der diesbezügliche behördliche Kostenbeitrag nicht angehoben werden (vgl. hiezu Raschauer-Wessely, Kommentar zum VStG, S. 949, zu § 64). § 64 Abs. 2 erster Halbsatz VStG sieht hingegen einen Mindestkostenbeitrag erster Instanz von 10 Euro vor. Dies war entsprechend zu berichtigen.
III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
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Dr. Ilse Klempt