LVwG-050001/11/Gf/Rt

Linz, 10.04.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-050001/11/Gf/Rt                                                                      Linz, 10. April 2014

 

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde der M, vertreten durch RA Dr. R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. November 2013, Zl. Ges-0331/12-2013,

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

I.          Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

III.        Das Verhandlungsprotokoll wird zum integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

 

1. In ihrem als „Einspruch“ bezeichneten, am 27. September 2013 beim Amt der Oö. Landesregierung eingelangten Schriftsatz vom 22. September 2013 brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage entsprechender Zeugnisse im Wesentlichen vor, im September 2010 eine zweijährige Ausbildung zur Fachsozialbetreuerin in Altenarbeit an der Schule für Sozialbetreuungsberufe in S (der mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 1. Juni 2011, Zl. 21635/9-III/3/11, das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde und deren Rechtsträger der „Verein zur Förderung und Erhaltung der Schule für Sozialbetreuungsberufe in S“ [im Folgenden kurz: Trägerverein] ist) begonnen zu haben. Nach positivem Abschluss der Regelausbildung von vier Semestern sei sie sodann zur Kommissionellen Abschlussprüfung, die am 26. und 28. Juni 2012 stattgefunden habe, zugelassen worden.

 

Am ersten Prüfungstag habe sie sich zunächst der Prüfung aus dem Fach „Hauskrankenpflege“ unterzogen, diese jedoch nicht bestanden. In der Folge sei sie dadurch sowie auch deshalb, weil sei von der Kommissionsvorsitzenden dazu aufgefordert worden sei, schneller zu reden, total verunsichert gewesen, sodass sie auch im Teilgebiet „Gesundheits- und Krankenpflege“ des Prüfungsfaches „Gesundheits- und Krankenpflege und Palliativpflege“ mit „nicht genügend“ beurteilt worden sei. Am zweiten Prüfungstag habe sie zunächst das Teilgebiet „Palliativpflege“ zwar grundsätzlich positiv absolviert; da dieses jedoch zum Fach „Gesundheits- und Krankenpflege“ zähle, habe sich diesbezüglich insgesamt dennoch eine negative Beurteilung ergeben. Für die letzte Teilprüfung aus dem Fach „Pflege des alten Menschen“ sei ihr schließlich zu wenig Vorbereitungszeit gewährt worden, und zwar deshalb, weil eine andere Kandidatin nicht zur Prüfung erschienen und sie daher terminlich vorgezogen worden sei.

 

Im Ergebnis habe sie daher keine Teilprüfung mit einem positiven Erfolg abschließen können, sodass sie nicht nur die kommissionelle Abschlussprüfung, sondern sogar die gesamte Ausbildung wiederholen müsse, obwohl sie in den vorangegangenen vier Semestern keine einzige negative Zeugnisnote gehabt und von den vier vorgeschriebenen Praktika drei mit ausgezeichnetem und eines mit gutem Erfolg absolviert habe.

 

2. In einer in der Folge vom Amt der Oö. Landesregierung hierzu eingeholten Stellungnahme wies die Leiterin der Schule für Sozialbetreuungsberufe in S, die selbst Mitglied dieser aus insgesamt 7 Personen bestehenden Prüfungskommission gewesen sei, in einem Schreiben vom 17. Oktober 2013 darauf hin, dass der Rechtsmittelwerberin ungeachtet der Änderung der Prüfungsreihenfolge ohnehin jeweils 20 Minuten Vorbereitungszeit für jede Fach- bzw. Teilprüfung gewährt worden sei; außerdem wäre ihr über ein entsprechendes, von ihr jedoch nicht geäußertes Ersuchen hin jedenfalls auch noch zusätzliche Zeit eingeräumt worden. Davon abgesehen sei sie bereits im Vorfeld darauf hingewiesen worden, dass sie jederzeit mit Änderungen im Prüfungsablauf rechnen müsse. Im Übrigen seien alle Beschlüsse über die negativen Leistungsbeurteilungen der Beschwerdeführerin jeweils einstimmig gefasst worden.

 

3. Mit Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 29. Oktober 2013,  Zl. Ges-0331/10-2013, wurde der Beschwerdeführerin der Inhalt dieser Stellungnahme mitgeteilt und sie darauf hingewiesen, dass die von ihr beeinspruchte Entscheidung der Prüfungskommission nicht als Bescheid zu qualifizieren und daher im Rechtsmittelweg nicht anfechtbar sei.

 

4. Hierauf wurde mit Schriftsatz vom 18. November 2013 eine bescheidmäßige Erledigung des Einspruches vom 27. September 2013 begehrt.     

 

5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. November 2013, Zl. Ges-0331/12-2013, wurde der Einspruch der Rechtsmittelwerberin gegen die Ergebnisse der am 26. und am 28. Juni 2012 durchgeführten kommissionellen Abschlussprüfung an der Schule für Sozialbetreuungsberufe in S als unzulässig zurückgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Ausbildungsverhältnis an der verfahrensgegenständlichen Bildungsanstalt in privatrechtlicher Form ausgestaltet sei. Dem zufolge verkörpere die Prüfungskommission keine Behörde, sodass deren Entscheidungen weder Bescheide darstellen noch der Rechtskraft fähig sein würden. Daher komme auch dem Landeshauptmann von Oberösterreich keine Befugnis zu, aus Anlass des vorliegenden Einspruches eine Sachentscheidung zu treffen. Davon abgesehen ergebe sich aus den Unterlagen ohnehin, dass die Prüfungskommission ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen und die Entscheidung über die Leistungsbeurteilung jeweils einstimmig getroffen worden sei.

 

6. Gegen diesen ihr am 29. November 2013 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 11. Dezember 2013 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Berufung.

 

Darin sowie in einem ergänzendem Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass sie während der Prüfung – und zwar, nachdem sie ihre Gedankengänge in den Grundzügen bereits klar und überdies inhaltlich richtig vorgetragen hatte – dazu aufgefordert worden sei, nicht so langsam zu sprechen, wodurch sie nervös geworden sowie verunsichert und in ihrer Konzentration erheblich gestört worden sei. Außerdem seien dadurch die übrigen Mitglieder der Kommission in unzulässiger Weise negativ beeinflusst worden. Dazu komme noch, dass ihr zwischen den einzelnen Teilprüfungen keine ausreichende Vorbereitungszeit gewährt worden sei.

 

Davon abgesehen könne auch keine Rede davon sein, dass die Prüfungsentscheidung nicht als Bescheid zu werten sei, weil eine derartige Sichtweise zum Verlust jeglichen Rechtsschutzes und in weiterer Konsequenz dazu führen würde, dass die Beschwerdeführerin den gesamten zweijährigen Ausbildungsgang wiederholen müsse, wobei eine derartige normative Anordnung wohl auch gesetz- bzw. verfassungswidrig erscheine, weil diese einen unverhältnismäßigen Rechtseingriff darstelle.

 

Daher wird beantragt, entweder das gesamte Prüfungsergebnis oder zumindest einzelne Teilprüfungen mit „genügend“ anstelle von „nicht genügend“ festzusetzen bzw. allenfalls die Wiederholung der Prüfung anzuordnen.

 

7. Mit Schriftsatz vom 2. Jänner 2014, Zl. Ges-0331/15-2014, hat der Landeshauptmann von Oberösterreich diese Berufung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Hinblick auf die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 50/2012 geänderte Rechtslage zur Entscheidung vorgelegt und unter einem mitgeteilt, die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung für nicht zweckmäßig zu erachten.

 

 

II.

 

 

1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen über wegen Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde (sofern nicht ein Fall des Art. 132 Abs. 6 B-VG – nämlich eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde – vorliegt, was jedoch gegenständlich nicht zutrifft) die Verwaltungsgerichte der Länder.

 

Da hier die Bestimmungen des Art. 131 Abs. 2 bis 4 B-VG über von diesem Grundsatz abweichende Anordnungen nicht zum Tragen kommen, ist nach dieser Generalklausel die funktionelle und örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gegeben.  

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Amtes der Oö. Landesregierung zu Zl. Ges-0331-2013 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 4. April 2014, zu der als Parteien die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie OAR J als Vertreter der belangten Behörde und die Zeugin Univ.Prof. Dr. A erschienen sind; die ebenfalls geladenen Zeuginnen Mag. M (Vorsitzende der Prüfungskommission) und Mag. H (Schulleiterin) sind entschuldigt nicht erschienen.

 

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

2.1. Die Rechtsmittelwerberin hat an der Schule für Sozialbetreuungsberufe in S beginnend mit dem Schuljahr 2010/11 einen Lehrgang für Pflegehilfe gemäß den Vorschriften der Pflh-AV absolviert und sich zu dessen Ende am 26. Juni 2012 und am 28. Juni 2012 an dieser Schule der Kommissionellen Abschlussprüfung unterzogen.

 

Im Zuge dieser Prüfung wurde ihre Leistung in sämtlichen Fachbereichen – nämlich: „Gesundheits-, und Krankenpflege; Palliativpflege“, „Pflege von alten Menschen“ und „Hauskrankenpflege“ jeweils mit „nicht genügend“ beurteilt.

 

In der Folge wurde der Beschwerdeführerin weder im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung das Gesamtergebnis verkündet noch ein Zeugnis ausgestellt.

 

Allerdings wurde ihr etwa zwei Wochen danach auf dem Postweg eine sog. „Ausbildungsbestätigung“ nach dem Muster der Anlage 4 zur Pflh-AV übermittelt, die eine Übersicht über die einzelnen Ausbildungsfächer (samt jeweiliger Stundenanzahl und Leistungsbeurteilung) sowie über die Ergebnisse der einzelnen Fachprüfungen der Kommissionellen Abschlussprüfung enthält; abschließend findet sich zudem die Feststellung: „Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Berufsausübung in der Pflegehilfe“.

 

2.2. Diese – im Übrigen zwischen den Verfahrensparteien unstrittigen – Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes sowie auf die glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen der in der öffentlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht einvernommenen Beschwerdeführerin und der von ihr namhaft gemachten Zeugin.

 

2.3. Unter einem wird das Verhandlungsprotokoll zum integrierenden Bestandteil der Begründung dieses Erkenntnisses erklärt (vgl. VwSlg 11911 A/1985).

 


 

III.

 

 

Über die vorliegende Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

 

1. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen

 

 

1.1. Gemäß § 85 Abs. 1 Z. 3 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl.Nr. I 108/1997 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 185/2013 (im Folgenden:GuKG), sind u.a. nur jene (in der Praxis dzt. überwiegend weibliche) Personen zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt, die über einen Qualifikationsnachweis i.S.d. § 86 GuKG – d.h. insbesondere über ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im Rahmen eines Pflegehilfelehrganges nach den Bestimmungen des GuKG – verfügen.

 

Nach § 84 Abs. 1 GuKG zählt zur Ausübung der Pflegehilfe die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen und die Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.

 

1.2. Hinsichtlich der Ausbildung für einen derartigen Beruf legt § 92 Abs. 1 GuKG fest, dass diese grundsätzlich ein Jahr dauert und eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1.600 Stunden umfasst, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat; wird diese Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, in Form einer Teilzeitausbildung oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildung absolviert, dann ist die kommissionelle Abschlussprüfung spätestens innerhalb von zwei bzw. drei Jahren nach dem Beginn der Ausbildung abzulegen.

 

Nach § 95 GuKG hat die Ausbildung in Form von Pflegehilfelehrgängen zu erfolgen, die von jenem Rechtsträger (erg.: der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege), der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet (vgl. § 98 Abs. 2 GuKG; s.a. § 49 Abs. 4 und 5 GuKG), 1.) entweder an oder in Verbindung mit allgemeinen Krankenanstalten oder 2.) an oder in Verbindung mit Krankenanstalten für chronisch Kranke oder Pflegeheimen oder 3.) an oder in Verbindung mit Einrichtungen oder mit Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, einzurichten sind; solche Institutionen müssen jeweils die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sein und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.

 

Die Abhaltung solcher Pflegehilfelehrgänge bedarf jeweils der vorangehenden Bewilligung des Landeshauptmannes (§ 96 GuKG), wobei deren Leitung einem hierzu fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor obliegt (§ 97 GuKG).

 

1.3. Nach Abschluss der Gesamtausbildung haben die Lehrgangsteilnehmerinnen gemäß § 100 Abs. 3 GuKG eine Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen, in deren Rahmen zu beurteilen ist, ob sich die Kandidatinnen die für die Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet haben sowie, ob diese dazu in der Lage sind, die berufliche Tätigkeit fachgerecht auszuführen.

 

Jenen Kandidatinnen, die die kommissionelle Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist nach § 103 GuKG ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegehelferin“ anzuführen ist, auszustellen.

 

Näheres (u.a.) über den Lehrbetrieb, den Lehrplan, den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts und die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte, die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und über die Form und den Inhalt des auszustellenden Zeugnisses hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen (§ 104 GuKG).

 

1.4. Davon ausgehend ordnet die Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung, BGBl.Nr. II 371/1999 i.d.g.F. BGBl.Nr. II 295/2010 (im Folgenden: Pflh-AV), insbesondere an, dass die kommissionelle Abschlussprüfung in Form von drei mündlichen Teilprüfungen abzulegen ist. Diese Prüfung ist an höchstens zwei Terminen durchzuführen, wobei dann, wenn diese auf zwei Termine aufgeteilt wird, der erste Termin nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 3 zur Pflh-AV vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche frühestens sechs Wochen und der zweite Termin innerhalb der letzten Woche vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen ist (§ 35 Abs. 1 und 2 Pflh-AV).

 

Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst die drei Fächer „Gesundheits- und Krankenpflege und Palliativpflege”, „Pflege von alten Menschen” und „Hauskrankenpflege”. Nach § 38 Abs. 2 Pflh-AV ist der Prüfungsbeurteilung jeweils der Erfolg in den betreffenden Sachgebieten zu Grunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu bewerten ist.

 

Hinsichtlich der Gesamtbeurteilung ordnet § 39 Abs. 5 Pflh-AV insbesondere an, dass die Gesamtleistung als „mit Erfolg bestanden” zu beurteilen ist, wenn alle Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung zumindest mit „genügend” benotet sind.

 

Bezüglich eines negativen Prüfungserfolges, und zwar dann, wenn eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung mit der Note „nicht genügend” beurteilt werden, ist vorgesehen, dass je eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden darf, wobei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung höchstens zweimal wiederholt werden dürfen (§ 42 Abs. 1 und 2 Pflh-AV). Wenn jedoch mehr als zwei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung mit der Note „nicht genügend” beurteilt werden, dann hat die Kandidatin nach § 43 Z. 2 Pflh-AV sowohl die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika als auch die kommissionelle Abschlussprüfung zu wiederholen.

 

1.4.1. Gemäß § 44 Abs. 1 Pflh-AV hat die Direktorin des Pflegehilfelehrganges den Teilnehmerinnen eine Ausbildungsbestätigung nach dem Muster der Anlage 4 zur Pflh-AV über die im Rahmen der Ausbildung absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen, wobei jene insbesondere eine Bestätigung über die Ausbildungsteilnahme, über die Leistungsbeurteilung in den absolvierten Fächern und Praktika sowie über die Leistungsbeurteilungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu enthalten hat (vgl. § 44 Abs. 2 Pflh-AV).

 

Nach Anlage 4 zur Pflh-AV enthält die Ausbildungsbestätigung eine tabellarische Übersicht über die Theoretische Ausbildung (gegliedert nach Unterrichtsfächern samt den entsprechenden Unterrichtsstunden und der jeweiligen Beurteilung), über die Praktische Ausbildung (gegliedert nach Fachbereichen bzw. Praktika samt den entsprechenden Ausbildungsstunden und der jeweiligen Beurteilung) und über die Kommissionelle Abschlussprüfung (gegliedert nach Teilprüfungen samt jeweiliger Beurteilung) sowie die Feststellung: „Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Berufsausübung in der Pflegehilfe.“

 

1.4.2. Gemäß § 45 Abs. 1 Pflh-AV ist über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8 zur Pflh-AV auszustellen, das von der Vorsitzenden der Prüfungskommission, der Direktorin des Pflegehilfelehrganges und der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin dieses Lehrganges zu unterzeichnen und der Absolventin des Pflegehilfelehrganges spätestens zwei Wochen nach dem Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung auszufolgen ist; die Übergabe des Zeugnisses muss im Abschlussprüfungsprotokoll vermerkt werden (vgl. § 45 Abs. 3 und 4 Pflh-AV).

 

Nach Anlage 8 zur Pflh-AV enthält dieses Zeugnis zunächst den Hinweis, dass die Lehrgangsteilnehmerin die Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß den Bestimmungen der Pflh-AV absolviert und die Kommissionelle Abschlussprüfung bestanden hat, sowie darüber hinaus die Feststellung: „Er/Sie hat hiermit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe erlangt und ist somit zur Berufsbezeichnung ‚Pflegehelferin/Pflegehelfer‘ berechtigt. Die absolvierte Ausbildung entspricht einem Zeugnis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG“.

 

 

2. Vor diesem normativen Hintergrund resultiert im gegenständlichen Fall folgende rechtliche Beurteilung:

 

 

2.1. Dass sich die Beschwerdeführerin nach Absolvierung eines Pflegehilfelehrganges am 26. Juni 2012 und am 28. Juni 2012 einer Kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 100 Abs. 3 GuKG an der von einem privaten Trägerverein geführten, jedoch mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatten „Schule für Sozialbetreuungsberufe in S“ unterzogen und in allen drei Teilprüfungen gemäß § 34 Abs. 2 Pflh-AV („Gesundheits- und Krankenpflege und Palliativpflege“, „Pflege von alten Menschen“ sowie „Hauskrankenpflege“) jeweils  mit „nicht genügend“ beurteilt wurde, wird von beiden Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen (s.o., II. 2.).

 

Strittig ist zwischen diesen jedoch die Rechtsfrage, ob bzw. in welcher Form für die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen diese negative Prüfungsentscheidung besteht.

 

2.2. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang vorbringt, dass der vorliegenden Prüfungsentscheidung schon deshalb keine Bescheidqualität zukommen könne, weil die „Schule für Sozialbetreuungsberufe in S“ keine Behördenqualität aufweise, so ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass auch Privatpersonen – um eine solche handelt es sich hier bei der von einem Trägerverein geführten Schule (s.o., I.1.) – jedenfalls dann und insoweit behördliche Funktionen ausüben (können), wenn bzw. als sie im Wege eines Beleihungsaktes hierzu von Gesetzes wegen oder bescheidmäßig berufen sind.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Schule für Sozialberatungsberufe in S mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 1. Juni 2011, Zl. 21635/9-III/3/11, das Öffentlichkeitsrecht verliehen (s.o., I.1.); damit ist u.a. die Befugnis verbunden, staatlich anerkannte Zeugnisse auszustellen, die einen Qualifikationsnachweis i.S.d. § 86 Z. 1 GuKG und davon ausgehend nach § 85 Abs. 1 Z. 3 GuKG eine essentielle Voraussetzung für die Ausübung des Pflegehilfeberufes bilden.

 

2.3. Hinsichtlich der zentralen Frage, ob damit im Besonderen den Ausbildungsbestätigungen i.S.d. § 44 Pflh-AV bzw. den Zeugnissen gemäß § 45 Pflh-AV auch die Qualität eines Bescheides zukommt – was sich vornehmlich danach bemisst, ob diese jeweils einen individuell-normativen Charakter aufweisen –, ist allerdings zu differenzieren:

 

2.3.1. Vor dem Hintergrund der im Normtext konkret verwendeten – aus dem Bestimmungswort „Ausbildung“ und dem Grundwort „Bestätigung“ bestehenden – Wortzusammensetzung lässt sich schon in grammatikalischer Hinsicht ableiten, dass einer bloßen Ausbildungsbestätigung intentional offensichtlich kein konstitutiver, sondern nur ein deklarativer Charakter zukommen soll.

 

Neben diesem Begriff deutet aber auch der systematische Kontext in dieselbe Richtung, wenn im Musterformular gemäß Anlage 4 zur Pflh-AV einerseits detaillierte Auflistungen über das Stundenausmaß aller Unterrichts- bzw. Praktikafächer und die jeweils dabei sowie über die im Zuge der Kommissionelle Abschlussprüfung erreichten Leistungsbeurteilungen vorgesehen sind und andererseits stets die abschließende Feststellung „Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Berufsausübung in der Pflegehilfe“ enthalten sein muss: Diese letztere Anordnung gilt damit nämlich sogar auch für jene Fälle, in denen die Kommissionelle Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde.

 

Insgesamt wird daraus jedenfalls hinreichend deutlich, dass eine Ausbildungsbestätigung i.S.d. § 44 Pflh-AV lediglich dazu dient, einen Aufschluss über die materielle Gewichtung zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung, über den Inhalt der jeweils vermittelten Kenntnisse und über die Beurteilung der in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen zu vermitteln; sie verkörpert damit also eine Art (berufsvorbildendes) Curriculum, wie dieses typischerweise als Qualifikationsbestätigung im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Anstellung bei einem potentiellen Arbeitgeber etc. Verwendung findet.

 

2.3.2. Dagegen kommt einem Zeugnis gemäß § 45 Pflh-AV offenkundig normativ-konstitutiver Charakter zu.

 

Dies geht zweifelsfrei schon daraus hervor, dass nach Anlage 8 zur Pflh-AV ein derartiges Zeugnis jeweils die Feststellung „Er/Sie hat hiermit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe erlangt und ist somit zur Berufsbezeichnung ‚Pflegehelferin/Pflegehelfer‘ berechtigt“ zu enthalten hat.

 

Wenngleich diese Formulierung inhaltlich insoweit überschießend ist, als nach § 85 Abs. 1 Z. 1, Z. 2  und Z. 4 GuKG – kumulativ – noch zusätzliche Voraussetzungen (nämlich: Vollendung des 18. Lebensjahres, gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit und berufsspezifische Kenntnisse der deutschen Sprache) für die Berechtigung zur Berufsausübung gefordert sind, bescheinigt dieses Zeugnis gemäß § 86 Z. 1 GuKG i.V.m. § 85 Abs. 1 Z. 3 GuKG aber doch zweifellos das in praxi Wesentlichste aller dieser Kriterien.

 

2.3.3. Ob einem solchen Zeugnis über seinen inhaltlich-konstitutiven Charakter hinaus auch noch die Qualität eines Bescheides zukommt, bemisst sich schließlich daran, ob es jene Merkmale erfüllt, die für das Zustandekommen eines derartigen Rechtsaktes gemeinhin als unverzichtbar angesehen werden.

 

Hierzu zählen bei schriftlichen Bescheiden nach allgemein übereinstimmender Auffassung in Lehre und Judikatur die Behördenqualität der bescheiderlassenden Stelle, ein normativer Spruch, ein individueller Adressat, die Unterschrift bzw. Beglaubigung sowie auch dessen vorschriftsmäßige Zustellung (vgl. näher J. Hengstschläger – D. Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Wien 2005, RN 10, m.w.N.).

 

2.3.3.1. Vor diesem Hintergrund könnte im vorliegenden Fall v.a. zweifelhaft sein, ob ein Zeugnis über die Kommissionelle Abschlussprüfung i.S.d. § 86 Z. 1 GuKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Pflh-AV und i.V.m. Anlage 8 zur Pflh-AV einen Spruch, d.h. eine der Rechtskraft fähige normative Anordnung enthält (womit hier zugleich die Frage der Behördenqualität der verfahrensgegenständlichen Schule als weiteres konstitutives Bescheidmerkmal untrennbar verbunden ist, weil eine solche – wie bereits zuvor ausgeführt (s.o., III.2.2.) – nur insoweit vorliegt, als diese mit der Erlassung hoheitlicher Akte beliehen ist).

 

Im Gegensatz zu bloßen Bescheinigungen, die nur dazu dienen, dem Inhaber zu bestätigen, dass er zum Ausstellungszeitpunkt bestimmte Voraussetzungen erfüllt hat – wie z.B. Zeugnisse, die sich in der alleinigen (gegebenenfalls auch notenmäßig abgestuften) Beurteilung von Leistungen, die in spezifischen Bereichen, in konkreten Fachgebieten, etc. erbracht wurden, erschöpfen (vgl. dazu z.B. VwGH v. 19. Jänner 1994, Zl. 93/12/0325, m.w.N.) –, ist aber in Feststellungen wie jener, dass eine Person „die Berechtigung zur Berufsausübung ..... erlangt“ hat bzw.somit zur Berufsbezeichnung ..... berechtigt“ ist, zweifelsfrei eine individuell-konkrete und auch der Rechtskraft fähige normative Anordnung zu erblicken.

 

Insoweit kommt daher jedenfalls diesem Teil des Zeugnisses (das im Übrigen bloß als eine Bescheinigung über Leistungsbeurteilungen anzusehen sein mag) der Charakter eines Bescheides zu.

 

2.3.3.2. Ungeachtet dessen, dass somit im Falle der Ausstellung eines Zeugnisses über die Kommissionelle Abschlussprüfung i.S.d. § 86 Z. 1 GuKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Pflh-AV und i.V.m. Anlage 8 zur Pflh-AV – zumindest teilweise – ein Bescheid vorliegt bzw. zu fingieren ist, dass diesem Zeugnis – wie einem Reisepass, einem Führerschein, einem Gewerbe- oder Waffenschein, etc. (vgl. die zahlreichen Beispiele aus der Judikatur bei W. Hauer – O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Wien 2004, 676 ff) – insoweit ein nicht ausgestellter positiver Bescheid zu Grunde liegt, ist aber jedenfalls dann, wenn wegen einer negativen Prüfungsbeurteilung (vgl. § 45 Abs. 1 Pflh-AV: [Nur] „Über eine erfolgreich abgelegte ..... Abschlussprüfung ist ein Zeugnis ..... auszustellen“) kein Zeugnis ausgestellt werden kann, ein Bescheid zu erlassen, mit dem jener (allenfalls bloß implizit gestellte) Antrag, der das Prüfungsverfahren initiiert hat, abgewiesen wird.

 

In diesem Sinne muss die Pflh-AV jedenfalls aus rechtsstaatlichen Gründen heraus verfassungskonform interpretiert werden, weil andernfalls einer Kandidatin von vornherein jegliche Möglichkeit fehlen würde, sich gegen im Zuge der Durchführung der Prüfung vermutete Verfahrensfehler, aber auch gegen inhaltliche Mängel – wie etwa gegen eine unschlüssige gutachterliche Leistungsbeurteilung – rechtlich zur Wehr zu setzen.

 

2.4. Eine derartige  bescheidmäßige Erledigung liegt aber im gegenständlichen Verfahren (zumindest bislang noch) nicht vor.

 

Vielmehr erweist sich jener (implizite) Antrag, mit dem die Rechtsmittelwerberin hier das Verfahren zur Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung in Gang gesetzt hat – nämlich deren vor der Zulassung gemäß § 32 Pflh-AV notwendig erfolgte Anmeldung zu dieser Prüfung – als weiterhin offen; dieser ist daher von der Leiterin des Pflegehilfelehrganges (vgl. § 97 GuKG) im Wege der Erlassung eines Bescheides zu erledigen, wobei es (nun jedenfalls) nicht (mehr) hinreicht, zu dessen Begründung bloß die gutachterlichen Stellungnahmen der Mitglieder der Prüfungskommission heranzuziehen; vielmehr hat auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin, wie diese im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich noch näher präzisiert wurden, zu erfolgen.

 

2.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich daher weder das vom Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung vorgebrachte Argument der Verfristung des Rechtsmittels noch der den angefochtenen Bescheid tragende Einwand, dass der Antrag der Beschwerdeführerin einer bescheidmäßigen Erledigung von vornherein nicht zugänglich sei, als zutreffend.

 

 

3. Ergebnis

 

 

3.1. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist der bescheiderlassenden Behörde jedoch insoweit zuzustimmen, als im Ergebnis ein „Einspruch“ gegen die Prüfungsergebnisse (vgl. den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 22. September 2013) der Sache nach ebenso unzulässig war (und im Übrigen auch verspätet gewesen wäre) wie ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides (als der das Schreiben der Rechtsmittelwerberin vom 18. November 2013 inhaltlich zu werten ist).

 

3.2. Ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG wurde von der Beschwerdeführerin allerdings (zumindest bislang noch) nicht gestellt.

 

Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass dieser Rechtsbehelf mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 50/2012 nunmehr seinen praktischen Anwendungsbereich weitestgehend verloren hat; an dessen Stelle tritt i.d.R. eine Säumnisbeschwerde (und zwar regelmäßig mit der Wirkung, dass der belangten Behörde seitens des Verwaltungsgerichtes unter Fristsetzung aufgetragen wird, den versäumten Bescheid nachzuholen; vgl. § 28 Abs. 7 VwGVG).

 

3.3. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende,  gegen den Zurückweisungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. November 2013, Zl. Ges-0331/12-2013, gerichtete Beschwerde der Rechtsmittelwerberin gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abzuweisen.

 

 

IV.

 

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. dem Erkenntnis des VwGH vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0022, grundsätzliche Bedeutung zukommt: Denn vor dem Hintergrund der oben unter III.2.3.3.1. und 2.3.3.2. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die bloße Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, i.d.R. keine solche dar, der eine generell maßgebliche Beachtlichkeit zukäme.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag seiner Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof hingegen beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision muss durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

Hinweis:

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  G r o f

 

 

 

 

 

LVwG-050001/11/Gf/Rt vom 10. April 2014

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

§ 85 GuKG;

§ 86 GuKG;

§ 44 Pflegehilfe-AusbildungsV (Pflh-AV);

§ 45 Pflh-AV;

Anl. 4 zur Pflh-AV;

Anl. 8 zur Pflh-AV

 

*  Vor dem Hintergrund der im Normtext konkret verwendeten – aus dem Bestimmungswort „Ausbildung“ und dem Grundwort „Bestätigung“ bestehenden – Wortzusammensetzung lässt sich schon in grammatikalischer Hinsicht ableiten, dass einer bloßen Ausbildungsbestätigung i.S.d. § 44 Pflh-AV intentional offensichtlich kein konstitutiver, sondern nur ein deklarativer Charakter zu-kommen soll. Neben diesem Begriff deutet aber auch der systematische Kontext in dieselbe Richtung, wenn im Musterformular gemäß Anlage 4 zur Pflh-AV einerseits detaillierte Auflistungen über das Stundenausmaß aller Unterrichts- bzw. Praktikafächer und die jeweils dabei sowie über die im Zuge der Kommissionelle Abschlussprüfung erreichten Leistungsbeurteilungen vorgesehen sind und andererseits stets die abschließende Feststellung „Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Berufsausübung in der Pflegehilfe“ enthalten sein muss: Diese letztere Anordnung gilt damit nämlich sogar auch für jene Fälle, in denen die Kommissionelle Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Insgesamt wird daraus jedenfalls hinreichend deutlich, dass eine Ausbildungsbestätigung i.S.d. § 44 Pflh-AV lediglich dazu dient, einen Aufschluss über die materielle Gewichtung zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung, über den Inhalt der jeweils vermittelten Kenntnisse und über die Beurteilung der in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen zu vermitteln; sie verkörpert damit also eine Art (berufsvorbildendes) Curriculum, wie dieses typischerweise als Qualifikationsbestätigung im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Anstellung bei einem potentiellen Arbeitgeber etc. Verwendung findet.

 

* Dagegen kommt einem Zeugnis gemäß § 45 Pflh-AV offenkundig normativ-konstitutiver Charakter zu. Dies geht zweifelsfrei schon daraus hervor, dass nach Anlage 8 zur Pflh-AV ein derartiges Zeugnis jeweils die Feststellung „Er/Sie hat hiermit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe erlangt und ist somit zur Berufsbezeichnung ‚Pflegehelferin/Pflegehelfer‘ berechtigt“ zu enthalten hat. Wenngleich diese Formulierung inhaltlich insoweit überschießend ist, als nach § 85 Abs. 1 Z. 1, Z. 2  und Z. 4 GuKG – kumulativ – noch zusätzliche Voraussetzungen (nämlich: Vollendung des 18. Lebensjahres, gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit und berufsspezifische Kenntnisse der deutschen Sprache) für die Berechtigung zur Berufsausübung gefordert sind, bescheinigt dieses Zeugnis gemäß § 86 Z. 1 GuKG i.V.m. § 85 Abs. 1 Z. 3 GuKG aber doch zweifellos das in praxi Wesentlichste aller dieser Kriterien.

 

* Ob einem solchen Zeugnis über seinen inhaltlich-konstitutiven Charakter hinaus auch noch die Qualität eines Bescheides zukommt, bemisst sich schließlich daran, ob es jene Merkmale erfüllt, die für das Zustandekommen eines derartigen Rechtsaktes gemeinhin als unverzichtbar angesehen werden. Hierzu zählen bei schriftlichen Bescheiden nach allgemein übereinstimmender Auffassung in Lehre und Judikatur die Behördenqualität der bescheiderlassenden Stelle, ein normativer Spruch, ein individueller Adressat, die Unterschrift bzw. Beglaubigung sowie auch dessen vorschriftsmäßige Zustellung. Vor diesem Hintergrund könnte im vorliegenden Fall v.a. zweifelhaft sein, ob ein Zeugnis über die Kommissionelle Abschlussprüfung i.S.d. § 86 Z. 1 GuKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Pflh-AV und i.V.m. Anlage 8 zur Pflh-AV einen Spruch, d.h. eine der Rechtskraft fähige normative Anordnung enthält (womit hier zugleich die Frage der Behördenqualität der verfahrensgegenständlichen Schule als weiteres konstitutives Bescheidmerkmal untrennbar verbunden ist, weil eine solche nur insoweit vorliegt, als diese mit der Erlassung hoheitlicher Akte beliehen ist). Im Gegensatz zu bloßen Bescheinigungen, die nur dazu dienen, dem Inhaber zu bestätigen, dass er zum Ausstellungszeitpunkt bestimmte Voraussetzungen erfüllt hat – wie z.B. Zeugnisse, die sich in der alleinigen (gegebenenfalls auch notenmäßig abgestuften) Beurteilung von Leistungen, die in spezifischen Bereichen, in konkreten Fachgebieten, etc. erbracht wurden, erschöpfen –, ist aber in Feststellungen wie jener, dass eine Person „die Berechtigung zur Berufsausübung ..... erlangt“ hat bzw. „somit zur Berufsbezeichnung ..... berechtigt“ ist, zweifelsfrei eine individuell-konkrete und auch der Rechtskraft fähige normative Anordnung zu erblicken. Insoweit kommt daher jedenfalls diesem Teil des Zeugnisses (das im Übrigen bloß als eine Bescheinigung über Leistungsbeurteilungen anzusehen sein mag) der Charakter eines Bescheides zu.

 

* Ungeachtet dessen, dass somit im Falle der Ausstellung eines Zeugnisses über die Kommissionelle Abschlussprüfung i.S.d. § 86 Z. 1 GuKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Pflh-AV und i.V.m. Anlage 8 zur Pflh-AV – zumindest teilweise – ein Bescheid vorliegt bzw. zu fingieren ist, dass diesem Zeugnis – wie einem Reisepass, einem Führerschein, einem Gewerbe- oder Waffenschein, etc. – insoweit ein nicht ausgestellter positiver Bescheid zu Grunde liegt, ist aber jedenfalls dann, wenn wegen einer negativen Prüfungsbeurteilung (vgl. § 45 Abs. 1 Pflh-AV: [Nur] „Über eine erfolgreich abgelegte ..... Abschlussprüfung ist ein Zeugnis ..... auszustellen“) kein Zeugnis ausgestellt werden kann, ein Bescheid zu erlassen, mit dem jener (allenfalls bloß implizit gestellte) Antrag, der das Prüfungsverfahren initiiert hat, abgewiesen wird. In diesem Sinne muss die Pflh-AV jedenfalls aus rechtsstaatlichen Gründen heraus verfassungskonform interpretiert werden, weil andernfalls einer Kandidatin von vornherein jegliche Möglichkeit fehlen würde, sich gegen im Zuge der Durchführung der Prüfung vermutete Verfahrensfehler, aber auch gegen inhaltliche Mängel – wie etwa gegen eine unschlüssige gutachterliche Leistungsbeurteilung – rechtlich zur Wehr zu setzen.

 

Beschlagwortung:

 

Auslegung – grammatikalische, systematische und verfassungskonforme (Rechtstaat als Rechtsschutzstaat); Prüfungsentscheidung; Zeugnis – Bescheid – Bestätigung; normative Anordnung – konstitutives Bescheidmerkmal;