LVwG-850083/4/Wg/AK
Linz, 29.04.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 31. Oktober 2013, GZ: BZ-BA-3014-2013-Ho, betreffend eine Maßnahme iSd § 360 Gewerbeordnung (GewO) den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Auf Grund der Beschwerde, des vorgelegten Verfahrensaktes und nach Wahrung des Parteiengehörs steht folgender Sachverhalt fest:
2. Der Bürgermeister der Stadt Wels (im Folgenden: die belangte Behörde) traf mit Bescheid vom 31. Oktober 2013, BZ-BA-3014-2013-Ho, gemäß § 360 Abs. 1 und 3 Gewerbeordnung (GewO) folgende Anordnung: „Hiermit wird verfügt, dass die Betriebsräumlichkeiten am Standort x, x, welche jedenfalls am 12.10.2013 um 05.15 Uhr und am 31.10.2013 um 13.40 Uhr von Herrn x, geb. x, wohnhaft x, x, unter der Bezeichnung „x“ genutzt wurden, wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes und wegen fehlender Betriebsanlagengenehmigung geschlossen zu halten sind und ebendort jegliche gewerbliche Tätigkeit untersagt ist.“ In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die zweiwöchige Berufungsfrist hingewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) am 31. Oktober 2013 persönlich ausgehändigt.
3. Mit am 20. Februar 2014 bei der belangten Behörde eingelangter Eingabe erhob der Bf gegen diesen Bescheid Beschwerde.
4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Verfahrensakt zur Entscheidung vor und hielt im Vorlageschreiben fest, dass das Rechtsmittel verspätet sei.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilte dem Bf mit Schreiben vom 24. März 2014 mit, dass die zweiwöchige Berufungsfrist mit
31. Oktober 2013 zu laufen begonnen hatte und daher beabsichtigt sei, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Das Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 27. März 2014 beim Postamt hinterlegt. Der Bf hat bislang keine Stellungnahme abgegeben.
6. Beweiswürdigung:
7. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den Verfahrensakten.
8. Rechtliche Beurteilung:
9. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil sich der festgestellte Sachverhalt unstrittig aus den Verfahrensakten ergibt und die Beschwerde zurückzuweisen ist.
10. Der Bf hätte innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist iSd § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Berufung erheben müssen. Die am 20. Februar 2014 eingelangte Beschwerde ist verspätet. Dies hat die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge.
11. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
12. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren idH von
18,20 Euro angefallen (Eingabegebühren).
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Wolfgang Weigl