LVwG-850043/12/Wg/EGO/IH

Linz, 11.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter 
Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der H, Zweigniederlassung L, H, 3 L, vertreten durch G H, öffentlicher Notar in W, S 5,
4xxx W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29.10.2013, Ge20-74-2013, mit dem über Ansuchen der H, Zweigniederlassung L, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort G, Grundstück Parz. Nr. 2xxx/x, KG P, erteilt worden ist

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben,  als

 

-       Auflagepunkt I./8. zu lauten hat:

 

„Die Lagerung der p A darf nur in Ursprungsver­packungen der Hersteller erfolgen.“

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

1.           Mit Eingabe vom 23. September 2013 hat die Beschwerdeführerin
(im Folgenden: Bf)
unter Vorlage von Projektunterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Perg (im Folgenden: belangte Behörde) um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage H P, G, 4xxx P, durch Standortänderung des mit Bescheid vom 10.10.2012 genehmigten Lagercon­tainers für p A der Kategorie Fx und Fx sowie durch Aufstellung eines dritten Pcontainers angesucht.

 

2.           Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens samt mündlicher Verhandlung wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagen­änderungs­genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 GewO 1994 erteilt. Auflagepunkt I./8. des Bescheides vom
29. Oktober 2013, Ge20-74-2013, lautete: „Die Lagerung der p A darf nur in Ursprungsverpackungen der Hersteller (Verpackungsklasse
1xx gem. ADR) erfolgen.“
Die belangte Behörde stützte den erwähnten Auflagepunkt auf das in der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten des Amtssachverständigen für Anlagentechnik.

 

3.           Gegen diesen Bescheid bzw. den o.a. Auflagepunkt erhob die Bf innerhalb offener Frist Berufung. Sie stellte den Antrag, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend ändern, dass bei ansonsten unverän­dertem Spruchinhalt im Auflagepunkt I./8 der Klammerausdruck „(Verpackungs­klasse 1xx gemäß ADR)“ entfällt. Von der Bf wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erstbehörde hätte den gegenständlichen Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt. Durch den Klammerausdruck im Auflagenpunkt I.8. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. Oktober 2013 erfolge de facto eine Einschränkung der Lagerung p G auf solche, die der Unterklasse 1.4 gemäß Punkt 2.2.1.1.5 des „Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ vom
30. September 1957 i.d.g.F., kurz „ADR“, unterliegen. Das ADR sei nur auf den Transport, nicht jedoch auf die Lagerung p A anwendbar. Für die Lagerung p A sei ausschließlich die P-Lagerver­ordnung 2004, BGBl 2004 II 252, i.d.g.F. (kurz P-LV) relevant. § 10 dieser Verordnung bestimme abschließend jene Voraussetzungen, unter denen p G der Kategorie Fx und Fx bis zu insgesamt 800kg gelagert werden dürften. Eine Einschränkung auf Artikel der Klasse 1.4 ADR sei dem § 10 der P-LV nicht zu entnehmen. Die Behörde hätte keine Auflagen vorsehen dürfen, welche das Recht auf Lagerung p G weiter einschränken, als dies im Gesetz- bzw. Verordnungstext vorgesehen ist. Durch die bekämpfte Auflage sei § 10 der P-Lagerverordnung unrichtig angewandt worden bzw. sei die Konsenswerberin dadurch in ihrem Recht auf Lagerung p A bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Der bekämpfte Bescheid sei daher im Sinne des Berufungsantrages abzuändern.

 

4.           Mit Vorlageschreiben vom 15. November 2013, Ge20-74-2013, legte die Bezirkshauptmannschaft Perg die Berufung gemeinsam mit  dem Bezug habenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungs­senat zur Entscheidung vor.

 

5.           Mit 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö. (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Weder die belangte Behörde noch die Bf stellten einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Ge20-74-2013, die Stellungnahme des Bezirksbauamtes Linz vom 21.Jänner 2014, das Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom     19. Februar 2014 (inkl. Technische Grundlage für die Beur­tei­lung von Lagerungen p G in gewerblichen Betriebsanlagen ausgenommen Erzeugungsbetriebe - 2012) und  Urkunden­vor­lage der Bf vom 22. April 2014, insbesondere in das ergänzende Gutachten des p Sachverständigen DI B D. Die B O gab zu diesem Gutachten mit Schreiben vom 5. Juni 2014 eine Stellungnahme ab.

 

6.           Danach steht - ergänzend zum bereits dargestellten Verfahrens­ablauf - folgender Sachverhalt fest:

 

7.           Wie aus den verfahrensgegenständlichen Projektsunterlagen ersichtlich, plant die H, Zweigniederlassung L, die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Aufstellung eines dritten Lagercontainers für p A der Kategorie Fx und Fx im Standort 4xxx P, G, auf dem Grundstück Nr. 2xxx/x x, KG P. Der neue Container, der zusätzlich zur Aufstellung gelangen soll, sowie der mit Bewilligungsbescheid vom 10. Oktober 2012 genehmigte Lagerbehälter sollen nun im nördlichen Teil der Betriebsliegenschaft zur Aufstellung gelangen. Der Standort des erstgenehmigten Lagercontainers 11. August 2005 bleibt wie bisher unverändert erhalten und wird im Rahmen des damaligen Genehmigungs­umfanges weiter verwendet. Zwischen den beiden Lagercontainern wird ein Abstand von 5,0 m als Schutzzone freigehalten. Der nunmehr beantragte Lagercontainer wird im Sinne der P-Lagerverordnung 2004 i.d.g.F. mit p A der Klasse Fx und Fx beschickt, wobei die Bruttomasse bis zu 800 kg beträgt. Der Abstand des neuen Containerstandortes zum Notausgang in der westlichen Außenwand des Geschäftsgebäudes beträgt ca. 26,5 m. Die Beschickungsöffnung wird senkrecht zur Türachse angelegt. Der Abstand zur nördlichen Grundgrenze ist mit 7,5 m und zur westlichen Grundgrenze mit 41 m bzw. 48 m ausgewiesen. Die Schutzzone von 5 m wird durch Ketten oder Stangen abgesichert und entsprechend beschildert. Die Containerkonstruktion wird in nicht brennbarer Ausführung (Stahlblechcontainer) mit einer Grundrissfläche von 2,99 m x 2,43 m und einer Gebäudehöhe von 2,59 m hergestellt. Die betriebstechnische Abwicklung der Containerbeschickung sowie die Entnahme der p A und der Verkauf erfolgen analog der ursprünglichen Genehmigung
Ge20-43-2005 (Befund des ASV für Anlagen­technik Seite 1 und 2 der Niederschrift vom 21. Oktober 2013)

 

8.           Kategorie Fx Gegenstände sind nach der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über das Inverkehrbringen p G: F, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind (Gutachten
DI D).

 

9.           Die Einstufung 1xx und 1xx kommt dagegen aus dem Europäischen Transportrecht, dem ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße). Unterklasse 1xx Gegenstände sind Produkte, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhaltes des Versandstückes nach sich ziehen. Unterklasse 1xx Gegenstände sind Produkte, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck (Explosionsdruck) oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- oder Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder b) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen (Gutachten DI D).

 

10.        Kategorie Fx Gegenstände können sowohl 1xx als auch 1xx Produkte (nach dem Transportrecht) sein. Bei p G der Unterklasse 1xx nach ADR handelt es sich um gefährlichere als die nach 1xx gekennzeichneten. Es sind zwar beide Arten von Gegenständen in der p Kategorie Fx (in den p Rechtsvorschriften) eingestuft, sind aber von den Auswirkungen her im Brandfall verschieden zu betrachten (Gutachten DI D).

 

11.        Werden in einem metallischen Lagercontainer p G der Kategorie Fx in den Unterklassen 1xx und 1xx (max. 800kg brutto) gelagert, so wird der Sachverständige, der den Lagercontainer beurteilt, besonders auf die Qualität des Containers zu achten haben. Werden also 1xx Gegenstände in Containern gelagert, so  soll die Wandstärke derselben mindes­tens 1,5 mm Stahlblech aufweisen. Diese Wandstärke gewährleistet einmal das Wegfliegen von Splittern und Bruchstücken nach außen in sicherer Weise und zum anderen Mal verhindert diese Bauweise auch ein Verformen der
Wand­elemente durch Hitze und das damit verbundene Wegbrechen von Verkleidungen. Seecontainer und ähnliche aufgebaute stabile Stahlcontainer erfüllen diese Forderung. Bei einer Bruttolagermenge von 800 kg 1xx Gegenständen wird beim kleinsten hochwertigen Lagercontainer
(10 Fuß- 2,90 x 2,40 x 2,50 cm, der bei der H KG in P zur Aufstellung kommt) nur etwa ein Drittel des Innenraumvolumens ausgefüllt. Eine bei einem Brandfall auch schnell auftretende Gaswolke (Verbrennungsgase) hat ausreichend Raum sich zu verteilen. Eine Druckerhöhung wird im minimalen Ausmaß und nur kurzzeitig auftreten. Eine Massenexplosion kann ja ohnehin nicht stattfinden. Massen­explosionen entstehen ausnahmslos bei 1xx Produkten in vergleichbaren Lagern. Es wird also bei einem „worst case“ (Totalbrand im Innenraum) zum aufeinanderfolgenden Zerknallen von Gegenständen kommen. Einen erheblichen Schaden eines o.g. massiv-beschriebenen Lagercontainers (auch Transport­container für die Straße)  wird es nicht geben (Gutachten DI D).

 

12.        Im konkreten Fall der hier zu beurteilenden Betriebsanlage ist bei der Lagerung von 800 kg (Brutto) in Containern eine Einschränkung auf die Lagerung der „Verpackungsklasse (Unterklasse) 1xx gemäß ADR“ aus p Sicht nicht erforderlich (Gutachten DI D). 

 

13.       Beweiswürdigung:

 

14.        Den Feststellungen zu Randnummer (im Folgenden: RN) 7 wird die im Befund des ASV für Anlagentechnik enthaltene Beschreibung zu Grunde gelegt.

 

15.        Die weiteren Feststellungen betreffen die Frage, ob im konkreten Einzelfall die Einschränkung auf die Verpackungsklasse 1xx ADR aus fachlicher Sicht aufrecht zu erhalten ist. Vom anlagentechnischen ASV des Bezirksbauamtes Linz erfolgte - auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes - mit Schreiben vom 21.01.2014 folgende Stellungnahme zum gegenständlichen Auflagenpunkt: „Die Beurteilung der gestellten Beweisthemen liegt in fachspezifischer Hinsicht außerhalb des allgemeinen anlagentechnischen Beweisumfanges und setzt spezielles Fachwissen im Bereich P voraus. Zur anlagentechnischen Beurteilung werden daher auch technische Grundlagen zur Beurteilung des Sachverhaltes und Sicherstellung des Standes der Technik herangezogen, wobei im Speziellen die „Technische Grundlage für die Lagerung p G in gewerblichen Betriebsanlagen, ausgenommen Erzeugungs­betriebe - 2012“, ausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit angewendet wird.[…]Die oben zitierte „Technische Grundlage“ erfüllt grundsätzlich den Stand der Technik im Sinne des § 71a GewO und wurde daher die - unter Punkt 4.3.1 der Technischen Grundlagen angeführte - ergänzende technische Vorschreibung „Die Lagerung p A darf nur in der Ursprungsverpackung der Hersteller (Verpackungsklasse 1xx gemäß ADR) erfolgen“ in das anlagentechnische Gutachten aufgenommen.“ Die Feststellungen (RN 8 bis 12) stützen sich auf das von der Bf vorgelegte p Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für A, S und P DI D.  DI D setzt sich in diesem Gutachten eingehend mit der Frage auseinander, ob im konkreten Fall der hier zu beurteilenden Betriebsanlage bei der beantragten Lagerung von 800 kg (Brutto) in Containern eine Einschränkung auf die Lagerung der Verpackungsklasse (Unterklasse) 1xx gemäß ADR erforderlich ist. Aus seiner Sachverständigensicht ist diese Einschränkung nicht vertretbar. Zusammen­fassend vertritt er die Meinung, dass im vorliegenden Einzelfall eine Lagerung von p G – Kategorie Fx, sowohl der Unterklasse 1xx als auch 1xx nach ADR mit den in der P-LV genannten Höchstmengen durchaus vertretbar ist. Die qualitativ hochwertige Bauweise der aufzustellenden Lagercontainer, keine Verringerung der Schutzzone sowie das Fehlen äußerer Schadeinflüsse rechtfertigt - so DI D - diese Aussage. Die B O gab dazu mit Schreiben vom 5. Juni 2014 folgende Stellung­nahme ab: „Durch das Gutachten des p Sachverständigen DI D und durch das - dem Gutachten angeschlossene - Schreiben der BAM wird schlüssig und nachvollziehbar auf Grundlage von Versuchsergebnissen eine sicherheitstechnische Betrachtung und Bewertung vorgenommen. Eine geson­derte Einzelbetrachtung in begründeten Fällen (wie im Gutachten DI D erläutert) wird im Zuge eines Genehmigungsverfahrens durchzuführen sein. Derartige Umstände liegen laut übermittelten Unterlagen im konkreten Fall jedoch nicht vor.“ Bei freier Würdigung der vorliegenden Beweise besteht kein Anlass, an den gutachtlichen Ausführungen des SV DI D zu zweifeln. Das Gutachten des DI D wird daher den Feststellungen zugrunde gelegt.

 

16.       Rechtliche Beurteilung:

 

17.        Die Berufung gilt als Beschwerde iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das LVwG zu entscheiden hat.

 

18.        Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht erforderlich, weil nach dem festgestellten Sachverhalt der beanstandete Auflagepunkt antragsgemäß abzuändern war und die Verfahrensparteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben (vgl.
RN 5).

 

19.        Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO) und der P-Lagerver­ordnung:

 

§ 82 Abs. 4 GewO lautet:

 

Wird im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 der mit dieser Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet, so sind zur Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben.

 

§ 10 der - auf § 82 GewO gestützten - P-Lagerverordnung lautet:

 

In Lagercontainern oder Lagergebäuden dürfen p G der Kategorien Fx und Fx bis zu insgesamt 800 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

1.   Der Lagercontainer oder das Lagergebäude muss fensterlos sein.

2.   Um jeden Lagercontainer oder jedes Lagergebäude muss eine Schutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (z.B. durch Ständer und dazwischen gespannte Ketten). Diese Schutzzone darf an höchstens zwei Seiten durch eine Brandschutzmauer um höchstens 50 % verringert werden; befindet sich unmittelbar angrenzend an die verringerte Schutzzone ein Gebäude, das höher oder breiter als der Lagercontainer oder das Lagergebäude ist, so ist die Größe der Brandschutzmauer abweichend von § 1 Abs. 4 Z 10 im Einzelfall festzulegen.

3.   An der Außenseite der Zugangstüre des Lagercontainers oder des
Lager­gebäudes muss folgender Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein: “Lagerung p G der Kategorien Fx und Fx; Höchstlagermenge: 800 kg”.

4.   Die elektrische Anlage muss den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährdete Räume“ entsprechen.

5.   Im Lagercontainer dürfen sich keine Beheizungseinrichtungen befinden. Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.

 

20.         In der vom Bundesministerium für Wirtschaft herausgegebenen „Technische Grundlage für die Beurteilung von Lagerungen p G in gewerblichen Betriebsanlagen ausgenommen Erzeugungs­betriebe - 2012“  wird auf Seite 18 ausgeführt: „In Vorrats- und Lagerräumen oder Lagercontainern darf die Lagerung von p G nur in der Originaltransportverpackung (gemäß ADR Unterklasse 1x) des Lieferanten erfolgen.“  Dieser technischen Richtlinie folgend regte der ASV für Anlagen­technik in der mündlichen Verhandlung die Vorschreibung des nunmehr bekämpf­ten Auflagepunktes an (vgl. RN 15).

 

21.        § 10 P-Lagerverordnung ermöglicht die Lagerung von Gegenständen der Kategorie Fx und Fx. Kategorie Fx umfasst auch die Unterklasse 1xx (s. RN 10). Der bekämpfte Auflagepunkt stellt damit eine Einschränkung des § 10 P-Lagerverordnung dar. Das Bundes­ministerium für Wirtschaft führte in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2014 dazu aus: „Eine Lagerung größerer Mengen p G der Kategorie Fx, hier insbesondere bei der Lagerung von 800 kg (Bruttogewicht) in Containern, im Falle einer erhöhten Gefährdung durch die Lagerung der ADR-Unterklasse 1xx muss daher im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Lage und einer möglichen Gefährdung von Personen betrachtet werden (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, Anm. 26 zu
§ 82).“
Gemäß § 82 Abs. 4 GewO 1994 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Vorschreibung von Auflagen, die über die Bestimmungen einer nach § 82 Abs. 1 GewO 1994 ergangenen Verordnung hinausgehen, nicht schon dann zulässig, wenn die Behörde der Meinung ist, die Bestimmungen einer solchen Verordnung seien generell ergänzungsbedürftig, sondern nur dann, wenn im "Einzelfall", also auf Grund der besonderen Verhältnisse der im konkreten Fall zu genehmigenden Betriebsanlage, der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH vom
17. März 1998, GZ 97/04/0204).

 

22.        Im konkreten Fall der hier zu beurteilenden Betriebsanlage ist bei der Lagerung von 800 kg (Brutto) in Containern eine Einschränkung auf die Lagerung der „Verpackungsklasse (Unterklasse) 1xx gemäß ADR“ aus p Sicht nicht erforderlich (s. RN 12). Die Beschränkung auf die Unterklasse 1xx gemäß ADR war nicht erforderlich. Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 GewO liegen nicht vor. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

23.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

24.        Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl