LVwG-800058/4/Bm/TO/IH

Linz, 17.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn x, vertreten durch x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom
24. Februar 2014, GZ: Ge96-2-2-2014, wegen Übertretung der GewO 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf
600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 185 Stunden herabgesetzt werden.

 

 

II.       Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 60 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landes-verwaltungsgericht ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. und II.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom
24. Februar 2014, Ge96-2-2-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 368 in Verbindung mit
§ 370 Abs.1 und § 113 Abs.1 und 7 Gewerbeordnung 1994 und § 1 Abs.3
Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro vorgeschrieben.

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Die x mit Sitz in x, übt im Standort x, das Gastgewerbe gemäß § 94 Zi.26 GewO 1994 in der Betriebsart x aus.

Als gewerberechtlicher Geschäftsführer der x haben Sie zu verantworten, dass die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 nicht eingehalten wurden.

Im Zuge einer Kontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion Eferding wurde festgestellt, dass am 25. Dezember 2013 um 05.15 Uhr im Lokal "x" in x, die gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Es befanden sich 10 Gäste im Lokal. Der Zugang zum Lokal war offen. Diesen Gästen wurde das Verweilen im Lokal gestattet, obwohl für das Gastgewerbe in der Betriebsart Bar die Sperrstunde gemäß Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 mit 04.00 Uhr festgelegt ist.

Sie haben demnach als Gastgewerbetreibender nicht dafür gesorgt, dass die Betriebsräume während der festgelegten Sperrzeit geschlossen gehalten wurden. Während dieser Sperrzeit darf Gästen weder der Zutritt zu diesen Räumen noch dort ein weiteres Verweilen gestattet und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirtet werden.“

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und beantragt das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafe zu reduzieren. Begründend wurde ausgeführt, dass das Straferkenntnis zur Gänze wegen Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Zudem sei der Spruch im Erkenntnis  nicht individualisiert. Weiters sei die Strafe vollkommen überhöht, da der Bf derzeit ein Konkursverfahren absolviere und er lediglich über ein  monat-liches Einkommen von 800 Euro verfüge. 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Beschwerde samt bezug-habenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 4. April 2014 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Gemäß
§ 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 entfallen, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Dem Bf wurde in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit zur Nachreichung von Unterlagen betreffend das in der Beschwerde angedeutete Konkursverfahren sowie eventuelle Sorgepflichten gegeben.

In der Stellungnahme wurde vom Bf darauf hingewiesen, dass der Privatkonkurs noch nicht abgeschlossen sei und er auf das Existenzminimum gepfändet werde. Zudem wurde eine Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes vorgelegt.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht OÖ. nachstehender Sachverhalt:

Der Bf ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der x, die im Standort x, das Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 ausübt. An diesem Standort wird das  Lokal „x“ in der Betriebsart „x“ betrieben, für welches die Sperrstunde nach der Oö. Sperrzeiten-Verordnung mit  4.00 Uhr festgesetzt ist.

Am 25.12.2013 befanden sich um 5.15 Uhr noch 10 Gäste im Lokal und der Zugang zum Lokal war offen.

 

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:

 

5.1. Gemäß § 113 Abs.1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde) und den Zeitpunkt zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde) für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen.

 

Gemäß § 113 Abs. 7 leg.cit. haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebs-räume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

 

Gemäß § 1 Abs.3 Oö. Sperrzeitenverordnung 2002 müssen Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart „x“ spätestens um 04.00 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 18.00 Uhr geöffnet werden.

 

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a GewO 1994 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

5.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes macht sich ein Gastgewerbetreibender bereits schuldig, der den Gästen nach Eintritt der Sperrstunde das Verweilen in den Betriebsräumen und auf allfälligen sonstigen Flächen gestattet. Eine Bewirtung der Gäste ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Beim Aufenthalt von Personen in den Betriebsräumen oder sonstigen Flächen kommt es für die Qualifikation als Gäste nicht darauf an, ob für die Inanspruchnahme von Leistungen des Gast-gewerbetreibenden im Einzelfall ein Entgelt verlangt wird oder nicht. Vielmehr genügt es, dass diese Personen den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen und sei es auch nur durch den Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw. auf den sonstigen Betriebsflächen (ua. VwGH 18.06.1994, Zl. 93/04/0197).

 

Im Erkenntnis vom 19.10.1993, 93/04/0146, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Motiv, aus dem den Gästen das weitere Verweilen in der Betriebsanlage gestattet wurde, für die Erfüllung des Straftatbestandes bedeutungslos ist.

 

Fest steht und wird vom Bf auch nicht bestritten, dass am 25.12.2013 um 05.15 Uhr, sohin nach Eintritt der Sperrstunde, noch Gäste in dem in Rede stehenden Lokal anwesend waren. Im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes bedeutet diese Anwesenheit eine Sperrzeitenüberschreitung. Dem Einwand des Bf, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sei nicht ausreichend individualisiert, kann nicht gefolgt werden. Der Spruch enthält in präziser Form strafrechtlich Verantwortlichen, Tatzeit und Tatort. Ebenso wird auf das Tatbestandsmerkmal des Gestattens eines Verweilens während der Sperrzeit Bezug genommen.

 

Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist sohin erfüllt.

 

5.3. Der Bf hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Ein solcher Entlastungsbeweis wurde vom  Bf nicht erbracht.

 

5.4. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs-gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu-wenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschul-digten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Er-messensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belanget Behörde hat im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis über den Bf eine Geldstrafe von 1.000 Euro bei einem Strafrahmen bis 1.090 Euro ver-hängt. Als straferschwerend wurden 5 Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretungen der Gewerbeordnung, strafmildernd kein Umstand gewertet. Bei der Strafbemessung wurden die von der Behörde geschätzten persönlichen Verhältnisse, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen von 3000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten berücksichtigt.

 

Wie von der belangten Behörde ausgeführt, liegen gegen den Bf bereits
5 Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretungen der GewO vor. Aufgrund der nicht unbeträchtlichen Anzahl dieser Strafvormerkungen ist davon auszu-gehen, dass der Bf offenkundig nicht gewillt ist, die Bestimmungen der GewO einzuhalten; die vom Bf wiederholten Übertretungen der GewO deuten auf eine massive Uneinsichtigkeit des Bf hin.

Zu berücksichtigen ist auch, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Einhaltung der Sperrstundenbestimmungen besteht, führen doch Sperrstunden-überschreitungen immer wieder zu Nachbarbeschwerden.

 

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden vom Bf geänderte persönliche Verhältnisse angegeben.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die persönlichen Verhält-nisse eines Beschuldigten bei der Strafbemessung wichtige Kriterien und sind geänderte Verhältnisse grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren zu berück-sichtigen.

Dementsprechend war im Hinblick auf die vom Bf im Beschwerdeverfahren geschilderten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse die Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Ausgehend von den bestehenden einschlägigen Strafvormerkungen gegen den Bf war eine weiter-gehende Herabsetzung nicht möglich.

Auch wenn der Bf nunmehr in finanziell eingeschränkten Verhältnissen lebt, ist ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe in Höhe von 600 Euro, allenfalls im Ratenwege, der von der Strafbehörde über begründeten Antrag bewilligt werden kann, zuzumuten. Eine vermeintliche Vermögenslosigkeit schützt grundsätzlich nicht vor einer Geldstrafe.

Von der Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträcht-liches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensi-tät seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga.  Michaela Bismaier