LVwG-650132/2/KLi/BD
Linz, 20.05.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 8. Mai 2014 des X, geb. x, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 9. April 2014, GZ: VerkR21-129-2014-Hol wegen Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 9. April 2014, GZ: VerkR21-129-2014-Hol, bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat mit Bescheid GZ VerkR21-129-2014-Hol vom 9. April 2014 dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß §§ 7 Abs. 3 Z 4, 24 Abs. 1, 26 Abs. 3 und 29 Abs. 3 FSG die Lenkberechtigung der Klassen AM (Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 2 Wochen gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Ferner hat die belangte Behörde ausgesprochen, er habe den Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1.10.2002 zu VerkR20-1486-2002/SD unmittelbar nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding abzuliefern. Weiters werde ihm das Recht aberkannt, für die Dauer der Entziehung der angeführten Lenkberechtigung von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Gegen diesen Bescheid – durch Hinterlegung zugestellt am 11. April 2014 – hat der Beschwerdeführer die als Einspruch bezeichnete Eingabe vom 8. Mai 2014 bei der belangten Behörde eingebracht. Diese Eingabe ist als Beschwerde iSv § 9 VwGVG zu werten. Im Einzelnen begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit, dass er die belangte Behörde bitte, ihm die Lenkberechtigung nicht zu entziehen, weil er regelmäßig zum Arzt nach Braunau fahren müsse und außerdem seinen Job verliere, falls ihm die Lenkberechtigung entzogen werde.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Am 22.3.2013 um 19.50 lenkte der Beschwerdeführer in Marchtrenk, Welser Autobahn (A 25) auf Höhe des StrKm 12.233 in Fahrtrichtung Linz das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X. Im Zuge dieser Fahrt überschritt der Beschwerdeführer die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z 10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, Zusatztafel „an Werktagen in der Zeit von 5 Uhr bis 22 Uhr“, um 51 km/h. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt, wobei die gesetzliche Messfehlergrenze abgezogen wurde.
II.2. Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13.6.2013, GZ: S-6307/13 eine Geldstrafe von 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 69 Stunden verhängt. Außerdem wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 20 Euro zu bezahlen. Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig.
II.3. In der Vergangenheit wurde dem Beschwerdeführer in der Zeit von 9.4.2003 bis 23.4.2003 aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen gemäß §§ 83, 91, 107 und 125 StGB der Führerschein entzogen; BH Schärding, GZ: VerkR21-415-2002/SD. Ebenso erfolgte eine Entziehung der Lenkberechtigung in der Zeit von 23.6.2006 bis 23.12.2006; BH Schärding, GZ: VerkR21-367-2005/SD.
III. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich bereits schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde, GZ: VerkR21-129-2014-Hol. Aus dem Akteninhalt sind sowohl die vorangegangenen Führerscheinentziehungen sowie die gerichtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers ersichtlich. Ebenso ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13.6.2013 zu GZ: S-6307/13 bestraft wurde, welches Delikt das nunmehrige Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach sich gezogen hat.
Im Übrigen bestreitet auch der Beschwerdeführer selbst den Tatvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 km/h nicht. Vielmehr ersucht der Beschwerdeführer lediglich, von einer Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund seiner persönlichen Umstände Abstand zu nehmen.
IV. Rechtslage:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung:
§ 3 (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
…..
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
…..
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7 (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
…..
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
…..
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
(4) Für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z.14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs.1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs.3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.
….
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24 (1) Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2-4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen
…..
Dauer der Entziehung
§ 25 (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
……
Sonderfälle der Entziehung
§ 26 (3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangenen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
1. zwei Wochen
zu betragen.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dazu erwogen:
V.1. Zunächst ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Delikt einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 km/h tatsächlich begangen hat. Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Außerdem liegt eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers vor.
V.2. Der UVS als Behörde II. Instanz (nunmehr: Das Landesverwaltungsgericht) in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden (VwGH 20.9.2001, 2001/11/0237; 23.4.2002, 2002/11/0063; 8.8.2002, 2001/11/0210; 26.11.2002, 2002/11/0083; 25.11.2003, 2003/11/0200; 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur uva).
Diese Bindungswirkung besteht auch an rechtskräftige Strafverfügungen (VwGH 17.12.2007, 2007/03/0201; 11.07.2000, 2000/11/0126; 27.05.1999, 99/11/0072; 12.4.1999, 98/11/0255; 21.05.1996, 96/11/0102; 22.2.1996, 96//11/0003 uva, zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit insb. VfGH 14.3.2013, B 1103/12). Es wäre dem Beschwerdeführer nämlich freigestanden, diese zu bekämpfen und im Verwaltungsstrafverfahren alles ihm dienlich Scheinende vorzubringen (VfGH 14.3.2013, B 1103/12). Ebenso wenig lässt sich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte damit begründen, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Entziehung der Lenkberechtigung in der Strafverfügung hingewiesen wurde. Durch den fehlenden Hinweis wurde der Beschwerdeführer weder faktisch noch rechtlich gehindert, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu ergreifen, um die ergangene Strafverfügung zu bekämpfen (vgl. neuerlich VfGH 14.3.2013, B 1103/12).
V.3. Auch gegenständlich löst das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13.6.2013, GZ S-6307/13 daher Bindungswirkung aus. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist an dieses Straferkenntnis gebunden und nicht berechtigt, eine neuerliche Überprüfung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung – welche die nunmehr gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung nach sich zieht – vorzunehmen. Daher muss das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein für eine Entziehung der Lenkberechtigung relevantes Verhalten gesetzt hat.
V.4. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass die Entziehung der Lenkberechtigung massive Auswirkungen auf sein persönliches Leben habe – regelmäßige Fahrten zum Arzt nach Braunau – möglicher Jobverlust – so ist dem entgegenzuhalten, dass persönliche Umstände des Beschwerdeführers bei Entziehung der Lenkberechtigung irrelevant sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0081; VwGH 23.04.2002, 2000/11/0182; VwGH 11.04.2002, 99/11/0328; VwGH 28.09.1993, 93/11/0142; VwGH 25.02.2003, 2003/11/0017; VwGH 04.10.2000, 2000/11/0176). Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (VfGH 14.03.2003, G 203/02; VfGH 11.10.2003, B 1031/02; VfGH 26.02.1999, B 544/97; VwGH 18.03.2003, 2002/11/0062; VwGH 22.11.2002, 2001/11/0108; VwGH 23.04.2002, 2000/11/0184; VwGH 22.02.2000, 99/11/0341; VwGH 19.07.2002, 2000/11/0171; VwGH 06.04.2006, 2005/11/0214).
V.5. Insofern führt der Beschwerdeführer keine relevanten Gründe ins Treffen, welche dazu geeignet wären, den Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2014 erfolgversprechend anfechten zu können. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe sind vielmehr nicht zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Entziehung der Lenkberechtigung bzw. zur Dauer derselben und zur (Nicht-)Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG konnte entfallen, zumal die belangte Behörde bereits in ihrem Vorlageschreiben vom 9. Mai 2014 auf die Durchführung einer solchen verzichtet hat. Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. April 2014 darüber belehrt, dass er das Recht habe, im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Trotz dieser Belehrung hat der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Darüber hinaus ergibt sich der gesamte festgestellte Sachverhalt bereits schlüssig und nachvollziehbar aus dem Akteninhalt, sodass keine weiteren Erhebungen notwendig waren, welche eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten (vgl. VwGH 28.4.2004, 2003/03/0017).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer