LVwG-650118/4/KLi/BD
Linz, 20.05.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Geschäftszeichen: Datum: LVwG-650118/4/KLi/BD Linz, 20. Mai 2014
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Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des X jun., geb. X, X, X vertreten durch X & X Rechtsanwälte, X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck, GZ: 14/043125, vom 17.03.2014 wegen eines Antrages auf Genehmigung der Durchführung von Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs.2 FSG iVm § 122 Abs.2 Z 2 lit a KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid vom 17.03.2014, GZ: 14/043125, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung der Durchführung von Übungsfahrten ab.
In der Begründung legt die belangte Behörde dar, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 26.01.2010 die Lenkberechtigung auf 7 Monate entzogen worden sei, da er ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 51 km/h überschritten hatte. Weiters sei ein Führerscheinentzug der BH Ried im Innkreis aus dem Jahr 2008 berücksichtigt worden, da er damals ebenfalls ein Kraftfahrzeug alkoholbeeinträchtigt gelenkt habe. Es habe ihm also in den letzten 6 Jahren die Lenkberechtigung bereits 2 Mal wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen werden müssen. Gemäß § 122 Abs.2 Z 2 lit a KFG 1967 müsse der Begleiter seit mindestens 7 Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse sein. Da ihm jedoch die Lenkberechtigung in den letzten 6 Jahren bereits 2 Mal entzogen worden sei, wäre er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung seit mindestens 7 Jahren. Der letzte Entzug habe erst am 3.6.2010 geendet.
I.2. Mit Beschwerde vom 16.4.2014 macht der Beschwerdeführer wesentliche Verfahrensmängel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Zusammengefasst habe die belangte Behörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG durchgeführt und die erhobenen Beweise nicht im Sinn von § 45 Abs.2 AVG gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe außerdem keine Möglichkeit gehabt, von der erfolgten Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, sich zu den ihm vorgeworfenen Führerscheinentzügen zu äußern.
In rechtlicher Hinsicht gehe aus § 122 Abs.2 Z 2 lit a KFG außerdem nur hervor, dass der Begleiter seit 7 Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse sein müsse, nicht aber dass der Begleiter 7 Jahre durchgehend im Besitz der Lenkberechtigung sein müsse. Im Gegensatz dazu werde in § 122 Abs.2 Z 2 lit b KFG darauf abgestellt, dass der Begleiter in den der Bewilligung unmittelbar vorangehenden 3 Jahren Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse gelenkt habe. Diese unterschiedlichen Formulierungen würden darauf hinweisen, dass es sich bei § 122 Abs.2 Z 2 lit a KFG lediglich um eine Gesamtdauer ohne bestimmte zeitliche Einordnung handeln würde. Insofern würde der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Bewilligung als Begleiter erfüllen und wäre seinem Antrag stattzugeben gewesen.
I.3. Mit Vorlageschreiben vom 22.04.2014 legte die belangte Behörde den Akt, GZ: 14/043125 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Mit Antrag vom 06.02.2014 beantragte X. geb. X, X, X bei der Fahrschule Ing. X in X, X die Erteilung der Lenkberechtigung AM, B Vorstufe B. X ist der Sohn des Beschwerdeführers.
II.2. X beantragte ferner die Durchführung von Ausbildungsfahrten mit seiner Mutter, X, sowie seinem Vater (dem Beschwerdeführer), X.
Die Bewilligung zur Durchführung von „L17 Ausbildungsfahrten“ mit der Mutter, X, wurde von der belangten Behörde am 20.03.2014, GZ: 14/043125 erteilt.
II.3. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde eine Bewilligung nicht erteilt, weshalb dieser mit Eingabe vom 11.03.2014 die Erstellung eines Bescheides beantragte.
Mit Bescheid vom 17.03.2014, GZ: 14/043125, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung der Durchführung von Übungsfahrten ab. In der Begründung legt die belangte Behörde dar, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 26.01.2010 die Lenkberechtigung auf 7 Monate entzogen wurde, da er ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 51 km/h überschritten hatte. Weiters wurde ein Führerscheinentzug der BH Ried im Innkreis aus dem Jahr 2008 berücksichtigt, da er damals ebenfalls ein Kraftfahrzeug alkoholbeeinträchtigt lenkte. Es musste im also in den letzten 6 Jahren die Lenkberechtigung bereits 2 Mal wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen werden. Gemäß § 122 Abs.2 Z 2 lit a KFG 1967 muss der Begleiter seit mindestens 7 Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse sein. Da ihm jedoch die Lenkberechtigung in den letzten 6 Jahren bereits 2 Mal entzogen werden musste, war er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung seit mindestens 7 Jahren. Der letzte Entzug endete erst am 3.6.2010.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich bereits schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde, sodass weitergehende Ermittlungen nicht geboten waren. Die in der Vergangenheit ausgesprochenen Entziehungen der Lenkberechtigung werden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, allerdings in rechtlicher Hinsicht anders beurteilt, als von der belangten Behörde.
III.2. Nachdem der Beschwerdeführer auf seine Vernehmung verzichtet hat, von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt wurden und auch sonst keine Erhebungen zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich waren, konnten weitergehende Ermittlungen unterbleiben und anhand des Akteninhaltes entschieden werden.
IV. Rechtslage:
IV.1. § 19 FSG ermöglicht eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B. Beantragt ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klasse B die Ausbildungsvariante der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B, so kann er die Fahrschulausbildung mit Ausbildungsfahrten frühestens sechs Monate nach Vollendung des 15. Lebensjahres beginnen (Abs.1) Für die Erteilung der Bewilligung von Ausbildungsfahrten und die Durchführung der Ausbildungsfahrten gelten die § 122 Abs.1 bis 3, 6 und 8 KFG 1967, wobei § 122 Abs.2 Z 1 lit. d KFG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der gemäß Abs.4 Z 2 im Verordnungsweg vorgeschriebene Inhalt und Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung zu absolvieren ist. Ist der Bewerber noch minderjährig und ist nicht wenigstens einer der Begleiter auch der Erziehungsberechtigte des Bewerbers, so ist der Fahrschule eine Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten vorzulegen. Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht eines Begleiters durchgeführt werden. Bei der Durchführung der Ausbildungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Der Begleiter hat dafür zu sorgen, dass bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten das Fahrzeug entsprechend gekennzeichnet ist. Sofern die Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird, dauert die Probezeit (§ 4) jedenfalls bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres (Abs.2).
IV.2. § 122 KFG regelt die Genehmigung von Übungsfahrten. Gemäß Abs.1 leg. cit. darf ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für Kraftwagen Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse durchführen, wenn er hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt. Der Antrag auf Bewilligung von Übungsfahrten ist bei der vom Bewerber um eine Lenkberechtigung besuchten Fahrschule einzubringen und von dieser im Führerscheinregister zu erfassen. Über den Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. Im Antrag sind eine oder zwei Begleitpersonen anzugeben. Diese dürfen für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.
Die Erteilungsvoraussetzungen sind in § 122 Abs.2 KFG wie folgt normiert:
Die im Abs.1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Bewerber um eine Lenkberechtigung muss
a) das erforderliche Mindestalter (§ 6 FSG) erreicht haben oder in spätestens sechs Wochen erreichen,
b) verkehrszuverlässig (§ 7 FSG) sein,
c) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse gesundheitlich geeignet(§ 8 FSG) sein und
d) nachweisen, dass er im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule die theoretische Schulung, die theoretische Einweisung gemeinsam mit einem Begleiter und die praktische Vorschulung und Grundschulung absolviert hat;
2. der Begleiter
a) muss seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen,
b) muss während der der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse gelenkt haben,
c) muss in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und
d) darf innerhalb der in lit. b angeführten Zeit nicht wegen eines der in § 7 Abs.3 FSG genannten Delikte bestraft worden sein und darf nicht zwei zu berücksichtigende Vormerkungen im Sinne von § 30a Abs.2 FSG aufweisen.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dazu erwogen:
V.1. Mit BGBl. I 2013/43 wurde § 19 FSG und § 122 KFG novelliert. Nachdem der Sohn des Beschwerdeführer, X, die Erteilung der Lenkberechtigung am 06.02.2014 beantragte, sind die gesetzlichen Bestimmungen in dieser Fassung anzuwenden.
V.2. Nach dem nunmehrigen Wortlaut des Gesetzes ist die entsprechende Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten nicht mehr dem Begleiter, sondern dem Bewerber zu erteilen.
Dazu wird auch in den Materialien (1985 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage – Vorblatt und Erläuterungen) ausführlich Stellung genommen:
zu Abs.1:
Die Bewilligung für den Begleiter entfällt. Es soll in Hinkunft der Bewerber um eine Lenkberechtigung eine Bewilligung erhalten. Solche Anträge können direkt bei der besuchten Fahrschule eingebracht werden. Weiters wird ergänzt, dass im Antrag eine oder zwei Begleitpersonen namhaft zu machen sind. Im Hinblick auf die Klasseneinteilung der 3. Führerscheinrichtlinie entfällt die „Unterklasse“ einer Lenkberechtigung.
zu Abs.2:
Da der Bescheidadressat nunmehr der Bewerber um die Lenkberechtigung ist, werden die Anforderungen an diesen in der Z 1 und die Anforderungen an den Begleiter in der Z 2 geregelt. Die schweren Verstöße, die einen Begleiter ausschließen, werden nunmehr in Abs.2 Z 2 lit. d konkretisiert. Es handelt sich dabei um die Entzugsdelikte des § 7 Abs.3 FSG und um die Vormerkdelikte gem. § 30a Abs. 2 FSG, wobei jedoch zwei zu berücksichtigende Vormerkungen vorliegen müssen. Diese Regelung stellt eine Vereinfachung und Klarstellung im Vergleich zur bisherigen Situation dar, die überdies notwendig ist, damit die Standortbehörde des Bewerbers allein, ohne Nachfrage bei der Wohnsitzbehörde des Begleiters, über das Führerscheinregister die notwendige Überprüfung vornehmen kann. Es werden die beiden Kriterien (Entziehung und Vormerkungen) im Führerscheinregister ersichtlich sein, wodurch Nachfragen bei der Wohnsitzbehörde des Begleiters nicht erforderlich sind.
Die bisherige lit.d, wonach ein Begleiter nur auf Grund besonderer Verhältnisse mehr als zwei Bewerber um eine Lenkberechtigung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begleiten durfte, kann entfallen.
Im Hinblick auf die Klasseneinteilung der 3. Führerscheinrichtlinie entfällt jeweils die „Unterklasse“ einer Lenkberechtigung.
Abs.3:
Aufgrund des neuen Systems wird in Abs. 3 vorgesehen, dass nunmehr der Begleiter im Bewilligungsbescheid namentlich zu nennen ist. Weiters wird die Dauer der Bewilligung auf 18 Monate verlängert. Die Konkretisierung des verwendeten Fahrzeuges kann entfallen. Es dürfen daher auch mehrere Fahrzeuge der entsprechenden Klasse verwendet werden.
V.3. In Entsprechung dieser gesetzlichen Grundlagen hat die belangte Behörde die Bewilligung für die Durchführung der Ausbildungsfahrten für X ausgestellt und darin als Begleitperson dessen Mutter, X, genannt. Die Bewilligung wurde also richtiger Weise nicht etwa auf X ausgestellt.
V.4. Konsequenter Weise hätte die belangte Behörde deshalb auch im Hinblick auf den Beschwerdeführer, den Vater des X, davon ausgehen müssen, dass Antragsteller nicht der Beschwerdeführer als Begleiter, sondern dessen Sohn als Bewerber ist. In der Folge hätte die belangte Behörde aber auch aussprechen müssen, dass der Beschwerdeführer nicht antragslegitimiert ist, sondern dessen Sohn. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstellung eines Bescheides wäre deshalb als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
V.5. Nach der Rechtsprechung des VwGH entstehen allerdings aus einer Abweisung anstelle einer Zurückweisung keine rechtlichen Nachteile (VwGH 29.06.2011, 2011/02/0145). Insgesamt war daher die Beschwerde abzuweisen.
V.6. Vielmehr wäre der Sohn des Beschwerdeführers berechtigt, einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung eines Bescheides zu stellen. In diesem Fall würde nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auch keine entschiedene Rechtssache vorliegen, zumal mit dem Bescheid des Beschwerdeführers noch nicht über den Antrag seines Sohnes entschieden wurde.
Gegebenenfalls wäre in einem derartigen Bescheid in rechtlicher Hinsicht zu erwägen, welchen Gedanken der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 122 KFG hatte. Insbesondere sind § 122 Abs.2 Z 2 lit. a und lit. b fraglich. In lit. a wird vorgeschrieben „seit mindestens 7 Jahren“; in lit. b „ unmittelbar vorangehende 3 Jahre“. Diese unterschiedlichen Formulierungen könnten darauf hinweisen, dass es sich bei § 122 Abs.2 Z 2 lit a KFG lediglich um eine Gesamtdauer ohne bestimmte zeitliche Einordnung handeln würde, während in § 122 Abs.2 Z 2 lit. b KFG auf die unmittelbare Fahrpraxis vor Beginn der Ausbildungsfahrten abgestellt wird.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer