LVwG-650071/10/Kof/KR
Linz, 06.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn X, geb. X,
X, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. X, X, X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. Jänner 2014, VerkR21-350-2011, betreffend Lenkberechtigung für die Klassen AM und B – Einschränkung durch Befristung und Auflage,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der behördliche Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass Herrn X die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B unbefristet und ohne Vorschreibung von Auflagen belassen wird.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG die dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wie folgt eingeschränkt:
- Befristung bis 20. Dezember 2014
- Vorlage eines Nachweises über regelmäßig durchgeführte Psychotherapie
Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Am 24. April 2014 wurde beim OÖ. LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und anschließend der Bf – mittels verfahrensleitendem Beschluss – gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert,
eine Ergänzung des Befundes und Gutachtens, erstellt von Herrn Univ. Prof.
Dr. X vom 29. Dezember 2012, dem LVwG Oö. vorzulegen.
Diesem Auftrag ist der Bf fristgerecht nachgekommen.
Herr Univ. Prof. Dr. X hat das – umfangreiche, vollständige, schlüssige und widerspruchsfreie – Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2014 erstellt und im Ergebnis folgendes ausgeführt:
Sollte der Bf innerhalb der letzten eineinhalb Jahre keine gravierenden Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung begangen haben, bedarf es keiner besonderen weiteren Maßnahmen.
Beim Bf sind in der Strafevidenz innerhalb der letzten eineinhalb Jahre
nur geringfügige Übertretungen nach dem KFG und der StVO vorgemerkt.
Schwerwiegende Verstöße liegen nicht vor.
Betreffend die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B ist dadurch die Vorschreibung einer Befristung sowie von Auflagen nicht (mehr) erforderlich und war somit der Beschwerde stattzugeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro
zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler