LVwG-600365/2/Kof/BD
Linz, 17.06.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt Mag. X, geb. X, X, X gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 05. Mai 2014, AZ: S-47223/13-3 wegen Übertretung des § 24 StVO, zu Recht erkannt.
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
20 Euro zu leisten.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist folgende
– als „Berufung“ bezeichnete – Beschwerde vom 12. Mai 2014 erhoben:
Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten und hiezu ausgeführt wie folgt:
1. Die gegenständliche verhängte Strafe in Höhe von 100 Euro ist vollkommen unangemessen und weitaus überhöht.
Es wird daher beantragt, eine Ermahnung auszusprechen bzw. das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen in eventu die Strafe auf eine tat- und schuldangemessene Höhe herabzusetzen.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG) erwogen:
Der Bf ist Rechtsanwalt.
Gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG kann das LVwG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mVh) absehen, wenn
· im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe
verhängt wurde und
· keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat,
wobei der Bf diese in der Beschwerde zu beantragen hat.
Bei einem nicht anwaltlich vertretenen, rechtsunkundigen Bf ist eine weitere Voraussetzung für den Entfall der mVh, dass der Betreffende über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde;
VwGH vom 14.12.2012, 2012/02/0221; vom 11.09.2013, 2011/02/0072
vom 14.06.2012, 2011/10/0177; vom 04.10.2012, 2010/09/0225;
vom 22.02.2011, 2010/04/0123; vom 19.03.2014, 2013/09/0167 uva.
vgl auch VwGH vom 12.08.2010, 2008/10/0315 und vom 28.04.2004, 2003/03/0017
zu § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG idF vor der Novelle BGBl I Nr.33/2013.
Diese „Belehrung“ wurde im behördlichen Straferkenntnis durchgeführt;
siehe Rechtsmittelbelehrung, welche enthält:
"Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird.“
Von der Durchführung einer mVh konnte somit abgesehen werden, da
· im behördlichen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe
nicht verhängt wurde und
· der Bf – trotz entsprechender Belehrung – diese in der Beschwerde
nicht beantragt hat.
Der Bf ist – wie dargelegt – Rechtsanwalt, sodass die oa. Belehrung
– als Voraussetzung für den Entfall der mVh – nicht erforderlich gewesen wäre.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Bei der Prüfung des behördlichen Straferkenntnisses hat das Verwaltungsgericht
sich innerhalb jener Schranken zu halten, welche ihm die Beschwerde zieht.
Anders ausgedrückt: Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch
die vom Bf vorgebrachten Beschwerdepunkte begrenzt.
Das LVwG hat sich auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken.
Der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird durch
die Beschwerdepunkte festgelegt und damit jener Rahmen abgesteckt, an den
das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides
(hier: Straferkenntnisses) gebunden ist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist können keine neuen Beschwerdepunkte mehr vorgebracht werden.
VwGH vom 11.09.2013, 2013/02/0171; vom 21.01.2014, 2012/04/0124
Der Bf hat in der – als „Berufung“ bezeichneten – Beschwerde betreffend
den Schuldspruch keinen einzigen Einwand erhoben, sondern nur das Strafausmaß „als weit überhöht“ erachtet.
Beim Bf sind in der Verwaltungsstrafevidenz mehr als 20 einschlägige Verwaltungsvorstrafen – Übertretungen nach § 24 StVO – vorgemerkt.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe ist dadurch als sehr milde
zu bezeichnen.
Die Beschwerde war somit abzuweisen.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem
OÖ. LVwG ein Kostenbeitrag von 20 Euro zu entrichten.
Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnis durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.
Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler