LVwG-600353/5/Kof/CG/KR

Linz, 23.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über den Vorlageantrag des Herrn X, geb. X, X, X vertreten durch die RA-Kanzlei X, X, X gegen die Beschwerdevorentscheidung
der Landespolizeidirektion OÖ. – Polizeikommissariat Steyr vom 25. April 2014,
GZ S-1190/ST/14 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 3821/85, nach der am 23. Juni 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht e r k a n n t :

 

Gemäß § 50 VwGVG wird dem Vorlageantrag insofern stattgegeben, als

zu 1. der Tatvorwurf betreffend

„von 17.01.2014, 17.00 Uhr bis 20.01.2014, 07.30 Uhr“ entfällt und

zu 2. der Tatvorwurf betreffend „26.12., 28.12., 29.12.2013

sowie 01.01., 04.01 - 06.01., 11.01. und 12.01.2014“ entfällt.

Die Geldstrafen werden unter Anwendung des § 20 VStG sowie

des § 42 VwGVG  zu 1. und zu 2. auf jeweils 150 Euro,

die Ersatzfreiheitsstrafen zu 1. und zu 2. auf jeweils 30 Stunden

herab- bzw. festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

Geldstrafe (150 + 150 =) ……………………………………………........ 300 Euro.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (30 + 30 =) ….. 60 Stunden.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) die in der Präambel zitierte Beschwerdevorentscheidung – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben, wie am 23.01.2014 um 08.50 Uhr in Steyr auf der B 309, Km 17,718 festgestellt wurde, als Lenker des Lkw mit dem pol. Kennzeichen RO-....

1.)         am 13.01.2014, 17.00 Uhr bis 15.01.2014, 08.00 Uhr und von 17.01.2014, 17.00 Uhr bis 20.01.2014, 07.30 Uhr und von 21.01.2014, 13.00 Uhr bis 23.01.2014, 07.30 Uhr sich nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und waren daher nicht in der Lage, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen.

Sie haben es unterlassen, die genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen.

Es fehlte der manuelle Nachtrag innerhalb der oa. Zeiten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG

einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

2.)         die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang 03 ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können muss; alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. Es fehlten folgende Unterlagen: Bestätigung über die lenkfreien Tage

   vom 26.12.2013 bis einschließlich 12.01.2014.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG

einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.)   § 134 Abs.1 KFG  i.V.mArt. 15 Abs.2 EGVO 3821/85,

2.)   § 134 Abs.1 KFG  i.V.mArt. 15 Abs.7 EGVO 3821/85.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO    falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

 Ersatzfreiheitsstrafe von

1.)    300,-- 1.)    90 Stunden 1.)   § 134 Abs.1 KFG

2.)    300,-- 2.)    90 Stunden 2.)   § 134 Abs.1 KFG

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Barauslage) beträgt daher ... 600 Euro.“

 

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat der Bf innerhalb offener Frist einen begründeten Vorlageantrag erhoben.

 

 

 

Hierüber das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 23. Juni 2014 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf sowie

eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Unstrittig ist, dass der Bf in den/dem unter

Punkt 1. angeführten Zeiträumen die Einträge unterlassen hat und

Punkt 2. angeführten Zeitraum eine Bestätigung über die lenkfreien Tage

              nicht mitgeführt hat.

 

Der Rechtsvertreter des Bf hat dazu bei der mVh zutreffend ausgeführt:

 

Nach der Rechtslage sind die in der Beschwerdevorentscheidung zu 1.) und 2.) angeführten Nachträge bzw. Urlaubsbestätigungen nur für Arbeitstage,

nicht jedoch für Samstag, Sonntag und Feiertag erforderlich.

Zu Punkt 1.) waren somit die Nachträge für den Zeitraum 17.01.2014, 17.00 Uhr bis 20.01.2014, 07.30 Uhr nicht erforderlich.

Zu Punkt 2.) war die Urlaubsbestätigung für folgende Tage nicht erforderlich:

26., 28. und 29. Dezember 2013; 1., 4., 5., 6., 11. und 12. Jänner 2014.

 

In den Punkten 1. und 2. war somit der Tatvorwurf – wie im Spruch angeführt –

zu reduzieren.

 

Aufgrund dieser Reduzierung des Tatvorwurfes waren die verhängten Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen entsprechend herabzusetzen –

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,

E200 ff zu § 51 VStG (Seite 994 ff) zitierte Judikatur des VwGH

und wurden daher auf jeweils 150 Euro bzw. 30 Stunden festgesetzt.

 

Die Beschwerdevorentscheidung enthält keine Kosten für das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren. –

Dem LVwG OÖ. war es somit verwehrt, für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren einen Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben;

VwGH vom 21.02.2007, 2006/06/0286 mit Vorjudikatur.

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ. kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim LVwG OÖ.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler