LVwG-600307/4/Bi/CG
Linz, 18.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn X, X, vom 5. April 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 17. März 2014, VerkR96-69431-2012, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht e r k a n n t:
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde im Zweifel Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ohne Kostenvorschreibung eingestellt.
II.
Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.
Im Schuldspruch wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 21. Oktober 2012, 9.30 Uhr, in der Gemeinde Hörsching auf der B1 Wiener Straße bei km 194.000 in Fahrtrichtung Wels in einem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 13 km/h überschritten; die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.
2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht OÖ vorgelegt wurde, über die gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.2 VwGVG.
3. Der Bf bestreitet, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben und schildert – soweit aus dem Schriftsatz überhaupt sachlich nachvollziehbar – den Vorfall so, dass er, in der Absicht heimzufahren und daher vor der X bei der X Kaserne links einzubiegen, mit 70 km/h auf dem linken Fahrstreifen gefahren sei, während der Meldungsleger (in Folge: Ml) mit dem Motorrad auf dem rechten Fahrstreifen unmittelbar hinter einem rasch aufholenden weißen Seat mit Welser Kennzeichen nachgefahren sei, plötzlich abgebremst und auf seinen linken Fahrstreifen gewechselt habe, ihm auf den Verzögerungsstreifen bzw. Linkseinbiegestreifen gefolgt sei und unmittelbar hinter ihm angehalten habe, weil die Ampel für Linkseinbieger Rotlicht gezeigt habe. Nach der Weiterfahrt auf der Linzer Straße in Neubau habe er ihn überholt und die Anhaltung durchgeführt. Dies habe er damit begründet, er könne nur einen Lenker anhalten und das sei er gewesen, wobei eine Anhaltung auf einer Nebenstraße leichter durchzuführen sei. Es sei unlogisch, die Geschwindigkeit zu überschreiten, wenn die Ampel für Linkseinbieger Rot gezeigt habe und klar sei, dass man anhalten müsse. Weiters habe der Ml behauptet, die Sichtweite von 600 m sei zu gering und deswegen wäre das Abblendlicht einzuschalten gewesen – die Anzeige sei später fallengelassen worden. Weiters sei ihm im Verwaltungsstrafverfahren „jahrelang“ eine Überschreitung um 15 km/h vorgeworfen worden, die „im 3. Jahr“ auf 13 km/h reduziert worden sei, nicht aber die Geldstrafe.
4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt und in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
Mit Verordnung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29.9.2010, VerkR10-21-338-1995, wurde auf der B1 im Bereich zwischen km 187.856 und 195.457 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h gemäß § 52a Z10 lit.a und b StVO 1960 verordnet; die Kundmachung der Verkehrszeichen gemäß § 44 StVO wurde am 6. Oktober 2010 von der Straßenmeisterei Ansfelden bestätigt.
Das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; die Beurteilung, ob dieses Beweismittel im Einzelfall zur verlässlichen Geschwindigkeitsfeststellung ausreicht, erfordert jedoch die Ermittlung der näheren Umstände des Nachfahrens (vgl VwGH 27.2.1985, 84/03/0389, ua).
Im ggst Fall erfolgte die Nachfahrt mit einem Motorrad X, Reifendimension 180/55 ZR17, mit dem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät ProofSpeed II, Id.Nr.7005/08, laut Eichschein des BEV zuletzt geeicht am 24. Mai 2012; die Nacheichfrist endet gemäß §§ 15f MEG am 31.12.2016.
Mit dem Ml wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes OÖ wegen eines schon in den Schulferien beabsichtigten Verhandlungstermins telefonisch Kontakt aufgenommen. Im Zuge dessen erklärte der Ml, er könne sich zwar sehr lebhaft an die Person des Bf erinnern, aufgrund der inzwischen vergangenen Zeit und der großen Zahl von Nachfahrten jedoch nicht mehr an die konkreten Umstände und Einzelheiten der diesen betreffenden Nachfahrt, nämlich zur genauen Strecke, dem sonstigen Verkehr und der damaligen Reifendimension. Er halte seine förmliche Zeugeneinvernahme in dieser Angelegenheit daher nicht mehr für zielführend.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes scheint mit dieser durchaus glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des einzigen bei der Geschwindigkeitsfeststellung anwesenden Polizeibeamten schon aus Effizienzüberlegungen die Durchführung einer Verhandlung entbehrlich, zumal keine Videoaufzeichnung oder sonstige bildgebende Dokumentation der Nachfahrt und des dem Bf zur Last gelegten Verhaltens existiert.
Unter Bedachtnahme auf den im § 48 VwGVG vorgesehenen Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens ist damit davon auszugehen, dass keine für eine verurteilende Entscheidung erforderliche Klärung des konkreten Sachverhalts mehr zu erwarten ist. Auf dieser Grundlage war im Zweifel zugunsten des Bf spruchgemäß zu entscheiden; Kostenbeiträge fallen dabei naturgemäß nicht an.
Zu II.:
Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.
Zu III.:
Eine ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage des § 25a Abs.4 VwGG unzulässig. Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Bissenberger