LVwG-600272/10/Br/SA

Linz, 04.06.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des Herrn X,  geb. x, X, vertreten durch  RA Mag. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.1.2014, VerkR96-71008-2012, nach der am 14.5.2014 und am 4.6.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.   Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde in den Schuldsprüchen und ebenfalls im Strafausspruch zu Punkt 3) als unbegründet abgewiesen; im Strafausspruch zu Punkt 1) u. 2)  wird die Geldstrafe jeweils auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf 60 Stunden ermäßigt.

 

 

II.   Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG werden zu Punkt 3) als Kosten für das Beschwerdeverfahren 72,60 Euro auferlegt. Betreffend  die Punkte 2) u. 3) entfallen Kosten für das Beschwerdeverfahren und die Kosten für das Verfahren vor der Behörde ermäßigen sich jeweils auf 15 Euro.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer wegen der Übertretungen nach 1) §  20 Abs.2 StVO [Tatzeit 13:05 Uhr], 2) § 52a Z10a StVO [Tatzeit: 13:08 Uhr] u.  Geldstrafen  in Höhe von 1) 265 Euro, 2) 240 Euro und 3) 363 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 2 x 96 u. 144  Stunden  verhängt; es wurden wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben:

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch
Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 70 km/h um 56 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits
zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Weyer, Landesstraße Freiland, B 115 bei km 66.600 in Fahrtrichtung Altenmarkt.

Tatzeit: 11.09.2012, 13:08 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 lit. a Zif. 10aStVO

 

2)                Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53
km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten
abgezogen.

Tatort: Gemeinde Weyer, Landesstraße Freiland, B 115 bei km 62.000 in Fahrtrichtung Altenmarkt.

Tatzeit: 11.09.2012, 13:05 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs. 2 StVO

3)                Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt,
obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für
Motorräder waren.

 

Tatort: Gemeinde Weyer, Landesstraße Freiland, B 115 bei km 68.000 in Fahrtrichtung Altenmarkt.

Tatzeit: 11.09.2012, 13:10 Uhr.“

 

 

 

I.1. Die Behörde begründet den Schuld- u. Strafausspruch mit nachfolgenden Ausführungen, wobei diese ob deren Umfanges und die Verfahrensschritte detailliert zitierenden Ausführungen hier wörtlich wieder gegeben werden:

Aufgrund einer Anzeige des Landespolizeikommandos, Landesverkehrsabteilung vom 12.10.2012 wurde Ihnen mit Strafverfügung der BH Steyr-Land vom 09.11.2012 die umseits angeführten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter, RA Mag. X mit Schreiben vom 26.11.2012 Einspruch erhoben, in welchem Sie die Verwaltungsübertretungen grundsätzlich bestreiten und um Übermittlung einer Aktenkopie ersuchen.

 

Aufgrund Ihres Hauptwohnsitzes wurde das Verfahren gemäß § 29 a VStG von der BH Steyr-Land an die BH Linz-Land zur Durchführung des Strafverfahrens abgetreten.

 

Seitens der BH Linz-Land wurden Sie mit Schreiben vom 11.12.2012 aufgefordert, sich zum ggst. Verfahren zu äußern, da anderenfalls das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird.

 

Mit E-Mail vom 17.12.2012 ersuchte Ihr rechtsfreundlicher Vertreter um Fristverlängerung zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme, welche Ihnen seitens der hs. Verwaltungsbehörde bis 25.01.2013 gewährt wurde.

 

Der Stellungnahme Ihres rechtsfreundlichen Vertreters, datiert mit 21.01.2013 ist Folgendes zu entnehmen:

 

Wie bbereits in meinem Einspruch vom 26.11.2012 ausgeführt, habe ich die mir zur Last gelegte .Verwaltungsübertretung nicht begangen. Zutreffend ist, dass ich mit dem von mir gehaltenen Motorrad der Type DUCATI 796 Monster mit dem behördlichen Kennzeichen X am 11.09.2012 im Gemeindegebiet Weyer, B 115, Fahrtrichtung Altenmarkt, unterwegs war. Unzutreffend ist, dass ich die unter Punkt 1 und 2 der Strafverfügung vom 09.11.2012 angegebenen, überhöhten Geschwindigkeiten eingehalten habe.

Ich bestreite zunächst die Richtigkeit der (angeblich) durchgeführten Messungen. Aus dem nunmehr übermittelten Behördenakt, insbesondere der Anzeige ergeben sich (behauptete!) Geschwindigkeiten von 170 bzw. 140 km/h. Diese sind für mich in keiner Weise nachvollziehbar; ebenso nicht, wie die Behörde unter Zugrundelegung dieser Geschwindigkeiten bzw. unter Berücksichtigung der Messtoleranz letztendlich auf die in der Strafverfügung genannten Geschwindigkeiten kommt. Ich bestreite ausdrücklich die Richtigkeit dieser Geschwindigkeiten, ebenso, dass diese mittels „Multavision ohne Videoaufzeichnung" gemessen wurden. Besonders bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass ich nach meiner Anhaltung das einschreitende Exekutivorgan mehrfach ausdrücklich nach der von mir angeblich eingehaltenen bzw. gemessenen Geschwindigkeit gefragt habe, wobei ich beide Male lediglich die verärgerte und ablehnende Antwort „das tut jetzt nichts zur Sache" bekommen habe.

In weiterer Folge wurden meine Personalien aufgenommen bzw. vom einschreitenden Organ auf ein leeres Blatt Papier notiert. Dazu wurde die Bemerkung „ca. 160 km/h' notiert.

Infolge dieser Umstände ist in keiner wie auch immer gearteten Weise objektiviert, dass ich zum besagten Zeitpunkt überhaupt eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe.

Ergänzend darf hierzu ausgeführt werden, dass es unter Zugrundelegung der mir vorgeworfenen Geschwindigkeiten technisch nicht möglich, sondern auszuschließen ist, dass man in drei Minuten vom Straßenkilometer 66,600 bis zum Straßenkilometer 62,0000 gelangt. Dies wird von der Behörde aber behauptet. Würde man diese Strecke mit 100 km/h zurücklegen, würde man 2,5 Minuten benötigen. Würde man theoretisch 160 km/h fahren, legt man diese Wegstrecke in 1 Minute und 40 Sekunden zurück. Vorgeworfen werden mir diesbezüglich drei Minuten, was entweder unrichtig ist oder eben ergibt, dass ich eine ordnungsgemäße Geschwindigkeit eingehalten habe.

Des Weiteren verstoßen die zu Punkt 1 und Punkt 2 verhängten Strafen eindeutig gegen das Doppelbestrafungsverbot. Unrichtig ist des Weiteren, dass ich im Vorfallszeitpunkt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für Motorräder war. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die mit dieser Äußerung vorgelegten Urkunden, insbesondere die Bestätigungen der Fachhändler/Fachwerkstätten. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die 24,5 kW Drosselung (Drosselklappenanschlag) an meinem Fahrzeug ordnungsgemäß montiert wurde. Für ein solches ("gedrosseltes") Fahrzeug habe ich auch die notwendige gültige Lenkberechtigung. Zusammenfassend stelle ich daher durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter den Antrag das Verwaltungsstrafverfahren VerkR96-71008-201 2 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Einstellung zu bringen und meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter hiervon zu verständigen."

 

In der Folge wurde der Meldungsleger, Grlnsp. X von der LVA Oö., als Zeuge geladen. Dieser gab im Zuge seiner Einvernahme am 04.04.2013 unter Hinweis auf den Diensteid und mit dem Grund der Befragung vertraut gemacht, folgende Stellungnahme ab:

 

"Ich wurde auf den Beschuldigten aufmerksam, da er mich überholte und ich aufgrund seiner augenscheinlichen überhöhten Geschwindigkeit die Nachfahrt aufnahm.

Bei km 62.000 auf der B 115 in Fahrtrichtung Altenmarkt wurde der Beschuldigte mittels Multavision, Type Proof Speed, mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h gemessen, abzüglich der Toleranzgrenze wurde daher eine Überschreitung von 53 km/h gem. § 20 Abs.2 StVO zur Anzeige gebracht. Bei km 66,600 auf der B 115 in Fahrtrichtung Altenmarkt wurde der Beschuldigte im Bereich der 70 km/h Beschränkung mittels Messung durch Proof Speed, mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h gemessen, abzüglich der Toleranzgrenze wurde eine Überschreitung von 56 km/h angezeigt. Der Eichschein des ggst. Messgerätes wird der Behörde vorgelegt. Vom Beschuldigten wurde bei der Fahrzeugkontrolle der Führerschein vorgewiesen. Laut diesem FS war er lediglich berechtigt, ein Leichtmotorrad befristet bis 23.5.2013 zu lenken. Zum Tatzeitpunkt erreichte das vom Beschuldigten gelenkte KFZ die zur Anzeige gebrachten

Geschwindigkeiten. Ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt die von ihm angeblich montierte Drosselung entfernt hatte oder nicht, kann ich nicht beurteilen, jedoch wenn er diese am KFZ montiert gehabt hätte, wäre mit Sicherheit keine so hohe Geschwindigkeit erreicht worden. Bei der von mir durchgeführten Amtshandlung gab der Beschuldigte auch an, dass er bereits einmal eine Vorladung gem. § 56 KFG beim Amt der Oö. Landesregierung gehabt habe. Weiters gab er an, dass dieses KFZ "einfach so schnell gehe". Weiters lege ich der Behörde techn. Daten über die Ducati Monster 796 vor, woraus eine Höchstgeschwindigkeit von 215 km/h ersichtlich ist. Die Anzeige wird vollinhaltlich aufrecht gehalten."

 

Die hs. Verwaltungsbehörde übermittelte Ihnen am 05.04.2013 eine Kopie der Zeugenaussage samt Eichschein und einer technischen Beschreibung der Ducati Monster 796. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme eingeräumt.

 

Mit Eingabe vom 17.04.2013 übermittelte Ihr rechtsfreundlicher Vertreter nachstehende Stellungnahme:

 

"Eingangs führe ich an, dass meine Verantwortung laut Einspruch vom 26.11.2012 und aufgetragener Rechtfertigung vom 21.01.2013 vollinhaltlich aufrecht bleibt. Zunächst verweise ich neuerlich darauf, dass es unter Zugrundelegung der mir vorgeworfenen Geschwindigkeiten technisch nicht möglich (sondern auszuschließen) ist, dass man die Wegstrecke vom Straßenkilometer 66,600 bis zum Straßenkilometer 62,000 in drei Minuten zurücklegt (dies wird von der Behörde aber behauptet). Hinsichtlich der diesbezüglichen Details verweise ich auf die dieser Stellungnahme beigefügte Berechnung, aus der sich eindeutig ergibt, dass der behördliche Vorwurf aus technischer Sicht nicht richtig sein kann. Hätte ich —wie sich dies aus dem behördlichen Vorwurf ergibt - Geschwindigkeiten von einerseits 153 km/h bzw. andererseits 126 km/h eingehalten, so wären dazwischen (um auf den von der Behörde errechneten Durchschnitt zu gelangen) Geschwindigkeiten von rund 50 km/h nötig. Von einer derartigen Geschwindigkeitsreduktion spricht nicht einmal der nunmehr einvernommene Zeuge bzw. liegen diesbezüglich keinerlei Beweisergebnisse vor. Nachdem die errechneten Werte über 30 % von jenen im behördlichen Akt abweichen, erscheint eine korrekte Messung durch den einschreitenden Beamten technisch nicht möglich.

Zu den weiteren Vorwürfen: Die Drosselung wurde von einer Fachwerkstätte nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingebaut und war diese auch durchgehend montiert. Die Bestätigung hierüber habe ich bereits mit meiner Rechtfertigung vom 21 .01 .2013 zur Vorlage gebracht. Diese wurde von der Behörde bis dato in keiner Weise verwertet, sondern schlichtweg übergangen. Offensichtlich ist aber, dass der einvernommene Zeuge Inspektor X den Gasanschlag (soll heißen die Art der Drosselung) eindeutig vor Ort gesehen hat (Drehen am Gasgriff).Bemerkenswert ist des Weiteren, dass der einvernommene Zeuge selbst ins Treffen führt, den „Zustand der Drosselung nicht beurteilen zu können", nichtsdestotrotz zieht er die (unzulässige und unrichtige) Schlussfolgerung, dass mit der Drosselung keine entsprechenden Geschwindigkeiten erzielt werden können. Der Zustand der Drosselung war jedenfalls im Zulassungsschein vermerkt und wurden diese Umstände von mir auch mündlich erläutert. Unrichtig ist des Weiteren — wie vom Zeugen zu Protokoll gegeben -, dass ich .bereits einmal eine Vorladung gemäß § 56 KFG beim Amt der Oö. Landesregierung gehabt hätte": Ich habe mich mit meinem Fahrzeug lediglich ein einziges Mal beim Amt der Oö. Landesregierung eingefunden und zwar im Zuge der Umtypisierung (nach Einbau der Drosselung, Transport per Autoanhänger, somit nicht selbstfahrend), um die Zulassung auf mich zu ermöglichen und die Fahrerlaubnis für das Motorrad zu bekommen. Ich habe diesbezüglich sämtliche rechtlich vorgeschriebenen Schritte ordnungsgemäß eingehalten. Die vorgelegten technischen Daten (die offensichtlich aus einem Testartikel aus dem Internet stammen!) entsprechen nicht dem gedrosselten Serienzustand, also einer leistungsstärkeren Version als meinem Fahrzeug. Sie können daher in keinen Zusammenhang mit den mir vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gebracht werden und sind somit nicht verwertbar. Zusammenfassend stelle ich daher durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter neuerlich den Antrag das Verwaltungsstrafverfahren VerkR96-71 008-2012 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Einstellung zu bringen und meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter hiervon zu verständigen."

 

Am 07.05.2013 wurde der ggst. Verfahrensakt an das Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Straßenbau und Verkehr mit dem Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens übermittelt.

 

Der Amtssachverständige, Ing. X übermittelte mit Schreiben vom 12.06.2013 folgenden Befund samt Gutachten:

 

"Die im Verwaltungsstrafakt angeführte Anzeige, sowie die Einvernahmen dienen als Teil des Befundes. Am 11.9. 2012 lenkte der Beschuldigte das Motorrad der Marke Ducati M5 mit dem pol. Kennzeichen X auf der B311 in Richtung Altenmarkt. Bei Straßenkilometer 66,6 sollte er It. Anzeige in einer 70 km/h-Beschränkung eine Geschwindigkeit von 140 km/h, sowie bei Strkm. 62,00    im    Freiland   eine    Geschwindigkeit   von    170    km/h    gefahren    sein.    Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch Nachfahrt mit dem Polizeimotorrad der Marke Honda CSR 1100XY mit dem pol. Kennzeichen X mit verwendetem Geschwindigkeitsmessgerät der Marke ProofSpeed Nr. 30449-02. Die Geschwindigkeitsmessanzeige ist am 20. Oktober 2011 geeicht worden. Eine Nacheichfrist ist It. Eichschein wieder spätestens am 31. Dezember 2014 vorgesehen. Die Ermittlung der Geschwindigkeit des Beschuldigten erfolgte durch Nachfahren im angeführten Streckenabschnitt. Es ist dem Akt nicht zu entnehmen, in welcher Form die Nachfahrt erfolgte. Die gefahrene Geschwindigkeit wurde durch Ablesen am Display vom geeichten Geschwindigkeitsmessgerät ProofSpeed festgestellt. Es kann angenommen werden, dass die Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand auf einer entsprechenden Strecke erfolgte. Das Fahrzeug des Beschuldigten verfügt It. Zulassungsdaten über eine Leistung von 24,5 KW und ist damit als Leichtkraftrad einzustufen.  Die Leistung wurde durch den Einbau eines Drosselklappenanschlages mit der Kennzeichnung BLM, ZDM-R21 reduziert. Die Genehmigung erfolgte am 16. 4. 2013 unter Zahl Verk-28589/2012 beim Amt der Oö. Landesregierung. Bei der Genehmigung wurde ein entsprechendes Gutachten vorgelegt, das die Leistungsreduktion beinhaltet, sowie der Umbau von der Fachwerkstätte Fa. BLM März-Motorradhandel, Bruch/Mur bestätigt wird. Es ist in der Bestätigung angeführt, dass das Entfernen der Drosselung ohne Eintragung in den Typenschein eine strafbare Handlung darstellt. Das Fahrzeug hat It. Gutachten damit eine Bauartgeschwindigkeit von 140 km/h. Aufgrund des obigen Befundes und der sonstigen im Akt enthaltenen Angaben ergeht zur Frage, ob es möglich ist, dass trotz Drosselung die zur Anzeige gebrachte Geschwindigkeit erreicht werden kann, folgendes Gutachten: Im Bereich des angeführten Streckenabschnittes der B 115 sind grundsätzlich die angezeigten Geschwindigkeiten möglich. Der Straßenverlauf lässt derartige Fahrgeschwindigkeiten zu. Grundsätzlich handelt es sich um eine gültige und übliche Geschwindigkeitsmessung durch Beamte der Polizei. Auch das verwendete Messgerät ist für solche Kontrollen geeignet. Die Berechnungen in der Berufung sind als nachvollziehbar anzusehen, doch wurde eine Durchschnittsgeschwindigkeit auf einer Strecke von 4,6 km vorgenommen. Als Zeitfenster wurde die in der Anzeige angegebene Zeitspanne von 3 Minuten verwendet, die zu einer derartigen Berechnung nicht zweckmäßig ist, da sie lediglich die ungefähre Tatzeit angibt. Zur Möglichkeit, dass mit dem gedrosselten (Leicht-)Motorrad die angezeigten Geschwindigkeiten gefahren werden können, wird bemerkt, dass dies kaum möglich ist. Entweder es sind die Angaben im vorgelegten Gutachten zur Leistungsreduktion nicht den Tatsachen entsprechend, oder es wurde nachträglich eine Veränderung vorgenommen. Aus Erfahrung kann gesagt werden, dass sehr wohl von Zulassungsbesitzern die zur Genehmigung vorgeführten Fahrzeuge nachträglich abgeändert, bzw. wieder in den Originalzustand zurückgebaut werden. Dieser Umstand ist im gegenständlichen Fall möglich, allerdings nicht zu beweisen. Abschließend .wird bemerkt, dass bei der Geschwindigkeitsmessung keine Zweifel bestehen. Das Messgerät ist überdies leicht von Meldungslegern zu bedienen."

 

Dieses Gutachten wurde Ihnen im Wege Ihres Rechtsanwaltes am 12.07.2013 zur Kenntnis gebracht, sowie die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, eingeräumt.

 

Ihr rechtsfreundlicher Vertreter ersuchte am 18.07.2013 abermals um Fristverlängerung bis 28.08.2013. Diese Verlängerung wurde seitens der hs. Verwaltungsbehörde gewährt.

Am 23.08.2013 langte bei der BH Linz-Land folgende Stellungnahme ein:

 

"Eingangs führe ich an, dass meine Verantwortung laut Einspruch vom 26.11.2012, aufgetragener Rechtfertigung vom 21.012013 sowie Stellungnahme vom 17.04.2013 vollinhaltlich aufrecht bleibt. Ergänzend dazu wird Nachstehendes ausgeführt: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von mir in der Stellungnahme vom  17.04.2013 angegebenen Berechnungen vom nunmehr beigezogenen Amtssachverständigen nicht widerlegt, sondern sogar bestätigt werden! Im Gutachten vom 12.06.2013 wird ausdrücklich ausgeführt, dass diese Berechnungen als nachvollziehbar anzusehen sind. Wenig nachvollziehbar ist das Gutachten dahingehend, dass die Verwendung einer „angeblichen Zeitspanne von drei Minuten" nicht zweckmäßig sei, da diese „lediglich die ungefähre Tatzeit" angeben würde. Seitens der Behörde wird eine (behauptete) exakte Messgeschwindigkeit angegeben, bezeichnenderweise aber nur eine „ungefähre Tatzeit". Selbstverständlich habe ich mich an den von der Behörde angegebenen Taten, Messpunkten, Geschwindigkeiten und dergleichen zu orientieren. Die Behörde kann sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, es wären dies nur „ungefähre Angaben". Des Weiteren ist — rein messstatistisch betrachtet — eine Mitteilung über eine Wegstrecke, die von zwei Messpunkten (bzw. Messstrecken im Falle einer Geschwindigkeitsmessung) berandet wird, jedenfalls zulässig. Auffallend ist des Weiteren, dass im zugrundeliegenden Befund ausgeführt wird, dass „es dem Akt nicht zu entnehmen ist, in welcher Form die Nachfahrt erfolgte". Noch im selben Absatz wird die Mutmaßung aufgestellt, dass die Nachfahrt des einschreitenden Beamten in gleichbleibendem Abstand stattgefunden hat, nämlich wie folgt: „Es kann angenommen werden, dass die Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand auf einer entsprechenden Strecke erfolgte". Es handelt sich hierbei wie gesagt um bloße Mutmaßungen, die diesbezügliche Argumentation ist nicht schlüssig und spreche ich mich ausdrücklich gegen eine Verwertung dieses (bloß angenommenen!) Befundes im Gutachten aus. Im selben Absatz wird ausgeführt, dass die gefahrene Geschwindigkeit durch Ablesen am Display feststellt" worden wäre. Dies entspricht keinesfalls einer präzisen Messung, sondern bestenfalls einer bloßen Schätzung der Geschwindigkeit des vorher fahrenden (meines) Fahrzeuges  aufgrund der Eigengeschwindigkeit des einschreitenden  Beamten.  Um  die Geschwindigkeit des vorausfahrenden (meines) Fahrzeuges auf diese Weise „festzustellen", muss selbstredend der Abstand über eine bestimme Strecke annähernd konstant sein, was auf der gegenständlichen, sehr kurvenreichen Strecke, beinahe unmöglich erscheint. Hinzu kommt, dass ich auf dem in Rede stehenden Streckenabschnitt kein nachfolgendes Fahrzeug im Rückspiegel wahrgenommen habe und auch nicht wahrnehmen konnte, was auf eine größere Entfernung zwischen   den   beiden   Fahrzeugen   schließen   lässt.   Hinsichtlich   des   angenommenen „gleichbleibenden Abstandes" auf eine derart große Entfernung ist somit zusammenfassend darauf hinzuweisen, dass von einer exakten Messung (von der die Behörde bei der beabsichtigten Bestrafung ja offenbar ausgeht) in keiner Weise die Rede sein kann. Diesbezüglich ist auch ins Treffen zu führen, dass die Anhaltung durch den einschreitenden Beamten nach einem Streckenabschnitt, in dem eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 70 km/h angeordnet war, erfolgt ist, was zusätzlich auf einen größeren Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen bei der Nachfahrt schließen lässt. Naturgemäß bewegt sich das nachfolgende Fahrzeug bei einer Nachfahrt grundsätzlich schneller als das Fahrzeug, dem gefolgt wird. Durch das bloße Ablesen der Geschwindigkeit vom Messgerät kann sohin keine verlässliche Aussage über die tatsächlich von mir gefahrene Geschwindigkeit getroffen werden. Dem Eichschein ist im Übrigen zu entnehmen, dass der einschreitende Beamte die Messung mit einer „Honda CBR1 100 XY" vornahm, sohin einem leistungsstarken Motorrad mit mehr als 130 PS. Dieses Motorrad hat gegenüber meinem Fahrzeug (34 PS zum Tatzeitpunkt!) einen exorbitanten Leistungsvorteil. Es ist daher anzunehmen, dass der einschreitende Beamte diesen Leistungsvorteil bei der Nachfahrt auch tatsächlich genutzt hat. Ein bloß kurzes Drehen am Gasgriff bei einer derart hohen Motorleistung bewirkt eine größere Geschwindigkeitszunahme, was die abgelesene (also meine geschätzte) Geschwindigkeit zusätzlich verfälscht bzw. beeinflusst haben kann. Des Weiteren ist auf das Gutachten des Amtssachverständigen (vierter Absatz) einzugehen, demzufolge „aus Erfahrung gesagt werden kann, dass sehr wohl von Zulassungsbesitzern die zur Genehmigung vorgeführten  Fahrzeuge  nachträglich  abgeändert  bzw.  wieder  in  den  Original-Zustand zurückgebaut werden": Hierbei handelt es sich um bloße Mutmaßungen und spreche ich mich ausdrücklich gegen die Verwertung dieses Angeblichen „Erfahrungssatzes" im Gutachten aus. In diesem Punkt ist das Gutachten des Amtssachverständigen auch nicht gesetzmäßig ausgeführt, ich hiermit als Verfahrensfehler ausdrücklich rüge. Es kann wohl nicht angehen, dass für Schlüsse anderer (namentlich gar nicht genannt!) Personen als Erfahrungswert herangezogen und meiner Verurteilung zugrunde gelegt werden. Abschließend sei noch erwähnt, dass nach meiner Einschätzung die Art der Drosselung keineswegs in die „Bauartgeschwindigkeit 140 km/h; mündet; dies würde eine werksseitige Auslegung auf die genannte Geschwindigkeit voraussetzen — was bei meinem Fahrzeug aber definitiv nicht gegeben ist. Die Drosselung auf 24,5 kW-Leistung (gemäß Führerschein AL für Leichtmotorräder) enthält keinerlei Klausel für eine Bauartgeschwindigkeit. Die Fahrerlaubnis beschränkt sich ausschließlich auf die Maximalleistung (24,5 kW) und das maximale Leistungsgewicht (maximal 0,16 kW/kg Fahrzeuggewicht) des Motorrades, dezidiert aber nicht auf die Höchstgeschwindigkeit. Die eingetragenen Höchstgeschwindigkeiten bei ordnungsgemäßer Drosselung verschiedener Motorräder variieren dennoch zwischen 140 bzw. 160 km/h. Außerdem sind Bauartgeschwindigkeiten bei Motorrädern absolut unüblich, von der technischen Unmöglichkeit einer Reduktion derselben per' Drosselklappenanschlag ganz zu schweigen. Einkommens- und Vermögenssituation: Im Hinblick auf den Hinweis in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.07.2013, Seite 2, vorletzter Absatz, gebe ich bekannt, dass ich Student bin und keiner regelmäßigen Arbeit nachgehe. Ich habe derzeit kein Einkommen und auch kein wesentliches Vermögen. Ebenso habe ich keine Sorgepflichten. Zusammenfassend stelle ich daher neuerlich den Antrag das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich umgehend zur Einstellung zu bringen."

 

Der Meldungsleger, Grlnsp. X wurde seitens der BH Linz-Land am 02.09.2013 ersucht, eine weitere Stellungnahme betreffend Ihre Aussagen abzugeben.

 

Die Stellungnahme des Meldungslegers wurde der hs. Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 23.09.2013 übermittelt und lautet wie folgt;

 

"Zu Punkt 1) des Auftrages der BH Linz Land nehme ich wie folgt Stellung: Die Amtshandlung wurde wie hunderte andere sonstige im Jahr durchgeführten Amtshandlungen auch ausgeführt und vollzogen. Der Verwaltungsübertreter wurde höflich und bestimmt auf sein vorschriftswidriges Verhalten aufmerksam gemacht.

Bei dem ggst. Zivilstreifenmotorrad ist ein geeichtes Messgerät der Marke Multavision Proof Speed angebracht. Es ändern auch weitere Einsprüche nichts an der Tatsache, dass der Berufungswerber die jeweils geltende und erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat. Hierzu verweise ich auf die vorausgegangene erste Zeugeneinvernahme meinerseits. Die Messung erfolgt punktuell bei einem markanten Punkt, meistens einer Straßenkilometermarkierung. Somit erfolgt zeitgleich mit dem Ablesen der Geschwindigkeit die Tatortkonkretisierung. Eine Videoaufzeichnung ist nicht vorgesehen.

Das Erreichen dieser Spitzengeschwindigkeiten stellt mit einem veränderten Motorrad, sprich einer ev. Entfernung der Drosselung nicht das geringste Problem dar. Handschriftliche private Berechnungen des Berufungswerbers kommentiere ich nicht. Ungeachtet der mathematischen Ausführungen des X halte ich die Anzeige vollinhaltlich aufrecht. Derartige Nachfahrten zur Feststellung der tatsächlich gefahrenen überhöhten Geschwindigkeit finden grundsätzlich immer mit annähernd gleichbleibendem Abstand statt. Dies ist nach jahrelanger Tätigkeit im Verkehrsdienst bei Nachfahrten jedem solchem Manöver immanent. Dass der Beanstandete niemanden in seinem Rückspiegel wahrnehmen konnte spricht einerseits für eine hohe gefahrene Geschwindigkeit und andererseits auf mangelndes Beobachten der Verkehrssituation. Bei entsprechender Aufmerksamkeit wäre ihm ein „Verfolger" sowie die entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkungen eher aufgefallen. Diese Mutmaßung kommentiere ich ebenfalls nicht näher. Die Annahme, der Leistungsvorteil des Polizeimotorrades spiele bei einer Verfolgungsfahrt eine Rolle, ist eine falsche. Es kommt zwangsläufig und logischerweise auf das zu verfolgende Fahrzeug an. An dessen Geschwindigkeit wird die des Verfolgers angepasst. Und anhand dessen gefahrener Geschwindigkeit wird in annähernd gleichbleibendem Abstand nachgefahren. Und anhand dessen gefahrener Geschwindigkeit wird die Höhe der Überschreitung festgestellt. Vorgesehen ist die Ablesung der gefahrenen Geschwindigkeit vom geeichten am Motorrad angebrachten Geschwindigkeitsmessgerät, und genau diese wird bzw. wurde im ggst. Fall zur Anzeige gebracht. Dass sich jemand bei derartigen zügellosen Geschwindigkeitsübertretungen wehrt ist legitim und auch für mich nachvollziehbar. Oft, wie auch in diesem Fall, geschieht dies sehr unsachlich."

 

Folglich wurde diese Stellungnahme Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter, RA Mag. X zugestellt und gleichzeitig auf einen mögliche neuerliche Stellungnahme, hingewiesen.

 

Eine weitere Eingabe Ihres rechtsfreundlichen Vertreters langte mit Schreiben vom 16.10.2013 bei der BH Linz-Land ein:

 

"Wobei sich die nachfolgenden Ausführungen, der Übersichtlichkeit halber an der Chronologie der Stellungnahme des Gl F X orientieren:

Gleich eingangs ist festzuhalten, dass .hunderte andere Amtshandlungen" nicht die geringste rechtliche Bedeutung für die Gegenständliche haben. Wenn das einschreitende Organ der Ansicht ist, ich wäre „höflich und bestimmt auf mein vorschriftswidriges Verhalten aufmerksam gemacht", worden, so ist dem zu entgegnen, dass er wortwörtlich zu mir gesagt hat, er würde sich „von einem Studenten mehr Intelligenz erwarten" und ist des Weiteren der Vorhalt erfolgt, ob ich denn „wahnsinnig sei". Der Standpunkt des einschreitenden Beamten, ich hätte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten, ist bekannt. Auch „weitere Wiederholungen" dieser Behauptung ersetzen aber keinen konkreten Beweis. Bezeichnend ist, dass auch in der nunmehr vorliegenden Stellungnahme wiederum von zwei punktuellen Messungen die Rede ist. Die ständige Negation, sowie die Verweigerung, sich tatsächlich mit meiner Argumentation bzw. meinen Berechnungen auseinanderzusetzen, ändert aber nichts an der statistischen Gültigkeit der Durchschnittsgeschwindigkeit, die umso deutlicher wird, wenn man sich vor Augen führt, dass ein hinreichend genauer Messprozess zwingend eine gewisse zeitliche Ausdehnung besitzen muss (wodurch die Gültigkeit des Durchschnittswertes mit Sicherheit nicht abgeschwächt wird). Wiederum ist in der genannten Stellungnahme von einer „eventuellen Entfernung der Drosselung" die Rede, die in einer Weise objektiviert ist und einer Unterstellung entspricht. Der Anschlag des Gasgriffes (der vorschriftsmäßig war, sowie im Zulassungsschein eingetragen!) wurde von einschreitenden Organ in Augenschein genommen. Im Übrigen verweise ich auf die meinerseits vorgelegten Bestätigungen der Vertragswerkstätte. Die Behauptung, dass „derartige Nachfahrten grundsätzlich immer so stattfinden" ist einerseits für den gegenständlich zu beurteilenden Fall irrelevant, andererseits auch kein Garant dafür, dass dies auch vorliegend so durchgeführt wurde. Der gegenständliche Streckenabschnitt ist im Übrigen bekanntermaßen sehr kurvig, zudem ist einem Überholmanöver ein Geschwindigkeitsüberschuss meinerseits immanent, wodurch das einschreitende Organ beschleunigen musste, um den Anschluss nicht zu verlieren. Ein anschließendes Ablesen (!) vom Display seines Messgerätes (das nicht meine, sondern die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Organs anzeigt!) kann nicht aussagekräftig genug sein, um den behördlichen Vorwurf zu rechtfertigen bzw. gar zu objektivieren.

Die Annahme, dass die Leistung des vorausfahrenden (meines) Motorrades alleine ausschlaggebend für die Nachfahrt ist, ist unrichtig: Aufgrund der Nachfahrt ist der Nachfahrende naturgemäß gezwungen, zunächst zu beschleunigen, um seine Geschwindigkeit dem vor ihm fahrenden Fahrzeug anzugleichen, was aber wiederum eine höhere gefahrene Geschwindigkeit voraussetzt, als die des vorausfahrenden Motorrades. Die Tatsache, dass die in Rede stehende Strecke eben sehr kurvig ist und das einschreitende Organ mich erst kurz vor Ende (!) der Zone mit der Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h (zweite Messung am Anfang der Beschränkung) erreicht hat, lässt auf einen größeren Abstand schließen, als sich dies aus der Stellungnahme des einschreitenden Organs ergibt. „Vorgesehen" sei die „Ablesung der gefahrenen Geschwindigkeit vom geeichten am Motorrad angebrachten Geschwindigkeitsmessgerät" — auch daraus erhellt sich, dass die vom einschreitenden Organ gefahrene Geschwindigkeit im Moment der „Messung" abgelesen und daraus offenbar Rückschlüsse auf meine Eigengeschwindigkeit gezogen wurden, was keinesfalls einer validen Messmethode unter den gegebenen Umständen entsprechen kann. Abschließend ist festzuhalten, dass es mich freut, dass das einschreitende Organ die Ausschöpfung gesetzlich vorgesehener (!) Rechtsmittel und Rechtsfertigungsmöglichkeiten als „legitim" goutiert, obgleich der Hinweis erlaubt sei, dass die Beurteilung (insbesondere der Sachlichkeit) solcher Rechtfertigungen mit Sicherheit nicht dem einschreitenden Organ (Anzeiger) obliegt."

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

 

§ 52 lit. a. Zif 10 a StVO beschreibt ein Verbots- oder Beschränkungszeichen. Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Im ggst. Fall handelt es sich um eine 70 km/h-Beschränkung.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Im ggst. Fall handelt es sich um eine Freilandstraße.

 

Gemäß § 1 Abs. 3 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt....

 

Die Lenkberechtigung darf gemäß § 2 Abs 1 Z 1 FSG nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden: Klasse AM:

a)            Motorfahrräder,

b)            vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge.

 

In Ihren Stellungnahmen bestreiten Sie die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen sowie die Korrektheit der Messung.

 

Wenn Sie die Richtigkeit der durchgeführten Messung beanstanden, wird Ihnen einerseits die Stellungnahme des Meldungslegers entgegengehalten, der angibt, die Geschwindigkeits­überschreitungen in erster Linie durch Ihren Überholvorgang wahrgenommen zu haben und anschließend die Messung der Geschwindigkeit mittels am Zivilstreifenmotorrad angebrachten Messgerät Proof Speed, im Zuge einer Nachfahrt durchgeführt zu haben. Ob sich die Fahrzeugeigenschaften der hintereinanderfahrenden Motorräder ähneln oder nicht, spielt bei einer Geschwindigkeitsmessung keine Rolle. Demnach wird auch auf die Ausführungen des techn. Amtssachverständigen verwiesen, welcher die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung bestätigt.

 

Mit welcher Geschwindigkeit Sie zwischen den beiden Tatorten gefahren sind, wurde nicht gemessen und ist für diese Tatvorwürfe auch nicht von Bedeutung.

Hinsichtlich der von Ihnen vorgelegten Berechnung einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 90 km/h, mit welcher die angeführte Wegstrecke von 4,6 km in einer Zeit von 3 Minuten zurückgelegt werden kann, ist festzuhalten, dass zum einen im gegenständlichen Fall nicht die Durchschnittsgeschwindigkeit angezeigt wurde und zum anderen bei der Angabe der Tatzeit keine Sekunden angegeben wurden und somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um volle 3 Minuten gehandelt hat (hypothetisch wäre z.B. auch ein Zeitraum von 13:05:59 bis 13:08:01, das wären 2 Minuten und 2 Sekunden, möglich).

 

Insgesamt waren Ihre diesbezüglichen Einwände jedenfalls nicht geeignet, die Korrektheit der seitens des Polizeibeamten mittels Nachfahrt festgestellten Geschwindigkeiten in Zweifel zu ziehen.

 

Wenn Sie die Ihnen angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungen bestreiten, wird Ihnen die Aussage des Meldungslegers entgegengehalten, der angibt, dass Sie das Zivilfahrzeug mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit überholt hätten.

im Zuge der Nachfahrt auf der B 115 in Fahrtrichtung Altenmarkt, Km. 62.000 habe er mittels Messung durch ProofSpeed eine Geschwindigkeit von 170 km/h ablesen können. Bei der weiteren Nachfahrt habe er bei der darauffolgenden 70 km/h-Beschränkung auf der B115 bei km 66,000 eine Geschwindigkeit von 140 km/h gemessen. Nach erfolgter Anhaltung sind Ihnen im Zuge der weiteren Amtshandlung die begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgehalten worden, die Sie dann auch zugegeben haben, indem Sie angaben, dass dieses KFZ "einfach so schnell gehe."

 

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 16.11.1988, ZI. 88/02/0145, entspricht es der Erfahrung, dass in zeitlich geringerem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben des Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere, sollten auch erstere belastend, letztere hingegen entlastend sein. (Hinweis auf E vom 5.6.1987, 87/18/0022)

 

Die Behörde sah keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussage des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln, zumal dieser wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage, auf deren strafrechtliche Folgen die Zeugen anlässlich ihrer Einvernahme hingewiesen wurden, auf sich nehmen würden, während Sie als Beschuldigter einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen und sich in jede Richtung verantworten können.

 

Weiters wird auf das VwGH-Erkenntnis vom 28.09.1988, ZI. 88/02/0007 verwiesen, wonach es den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden muss, dass sie in der Lage sind, Verkehrssituationen richtig zu erkennen und wiederzugeben bzw. mit Sicherheit über Folgendes Feststellungen treffen und verlässliche Angaben darüber machen zu können: Normale oder ungewöhnliche Geschwindigkeit, Kennzeichennummer, Wagentyp, Wagenfarbe, Vorgänge im Straßenverkehr im Allgemeinen, Art Beschaffenheit, Insassen und Lenkers eines KFZ (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.03.1979, ZI. 1839/77).

 

Im Sinne dieses VwGH-Erkenntnisses muss es einem Polizeibeamten daher zugebilligt werden, dass er anlässlich einer Nachfahrt einen annähernd gleichbleibenden Abstand einhalten und die Geschwindigkeit      vom      Tachometer      des      Dienstwagens      ablesen      kann.

 

Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Dienst­fahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zu (VwGH vom 03.09.2003, 2001/03/0172, Hinweis E 1986/07/03 86/02/0044). Dies insbesondere dann, wenn es sich um eine beträchtliche Überschreitung handelt, bzw. mögliche Tachometer-Abweichungen zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden (VwGH-Erkenntnis vom 28.06.1989, ZI. 89/02/0047).

 

Das gegenständliche Messgerät wurde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen abgenommen und geeicht, wie dies dem vorliegenden Eichschein zu entnehmen ist.

 

Im gegenständlichen Fall wurden jeweils 10 % der festgestellten Geschwindigkeiten abgezogen. Es wird angemerkt, dass bei festgestellten Geschwindigkeiten über 100 km/h eine Toleranz von 15 km/h abzuziehen ist, weshalb Ihnen im Spruch des Straferkenntnisses nunmehr eine Geschwindigkeit von 126 km/h und 153 km/h angelastet wurde.

 

Sie bemängeln in Ihren Eingaben auch, dass die Messung ohne Videoaufzeichnung stattgefunden hat. Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 11.10.1995, ZI. 95/03/0163, ist der Umstand, dass der Videofilm des Geschwindigkeitsmessgerätes im Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr als Beweismittel zur Verfügung stand, nicht geeignet, die Beweiskraft der schlüssigen und widerspruchsfreien Zeugenaussagen der Meldungsleger zu beeinträchtigen.

 

Hinsichtlich der Rechtfertigung, es handle sich bei Punkt 2. und 3. der Strafverfügung um ein Doppelbestrafungsverbot, wird mitgeteilt, dass betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen die Rechtsprechung der Annahme eines fortgesetzten Delikts dahingehend eine Schranke setzt, dass von einem solchen nicht auszugehen ist, wenn verschiedene Geschwindigkeitsbeschränkungen durchfahren werden, also etwa eine solche nach § 20 Abs. 2 StVO und eine andere nach § 52 lit.a 10a StVO bzw. unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten im Sinne der letztgenannten Norm.

Hier wird auch auf das VwGH-Erkenntnis E 27.6.1984, 83/03/0321 verwiesen: Durch Überschreiten der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird § 20 Abs.2 StVO, durch Überschreiten einer durch Gebotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit § 52 lit a Z 10 a StVO verletzt, sodass in diesen Fällen ungeachtet des Umstandes, dass die Geschwindigkeitsüberschreitungen im Zuge einer einzigen Fahrt begangen werde, verschiedene Delikte vorliegen, die getrennt zu bestrafen sind.

 

Wenn Sie die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen bestreiten, da Sie (nachweislich) eine Drosselung montiert hätten, wird mitgeteilt, dass die Bestätigung der Ducati-Werkstätte kein Montagedatum aufweist.

Darüber hinaus ist es für die Behörde nicht ersichtlich und beweisbar, dass die programmierte Drosselung zum Tatzeitpunkt tatsächlich aktiviert war.

 

Hier wird ebenfalls auf die Ausführungen des techn. Amtssachverständigen verwiesen, wonach eine derartige Fahrgeschwindigkeit mit dem genannten und angeblich eingebauten Drosselklappenabschlages nicht möglich ist.

 

Sie gaben an beim Amt der Oö. Landesregierung bzgl. einer Überprüfung nach § 56 KFG gewesen zu sein. Eine tatsächliche Genehmigung der Drosseln erfolgte jedoch erst am 16.04.2013, es ist daher äußerst fraglich, ob die Drosseln zum Tatzeitpunkt (11.09.2012) bereits eingebaut waren.

 

Es wird hier auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Beschuldigte alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln, im ggst. Fall eine datierte Einbaubestätigung bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.05.1989, 89/02/00178, 24.02.1993, 92/03/0011).

 

Ob und in welcher Art und Weise eine Drosselung eingebaut wurde, ist in diesem Verfahren gegenstandslos, da Sie eindeutig zu schnell und aufgrund der erreichten Geschwindigkeit auch ohne eine der Fahrzeugkategorie entsprechenden Fahrlizenz gefahren sind. Der Tatbestand wurde somit erfüllt.

 

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen haben und Ihnen die Tat in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind -auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.

 

Zur Strafbemessung:

 

§ 99 Abs. 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

§ 37 Abs. 3 Ziff. 1 FSG zufolge ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen.

 

 

§19 Abs. 1 VStG zufolge ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich der für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden Ihre angegebenen Daten herangezogen: Einkommen: mtl. 500 € netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten

 

Strafmildernd waren Ihre Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbezirk zu werten. Straferschwerende Umstände waren nicht gegeben.

 

Die gegen Sie verhängten Strafen erscheinen als tat- und schuldangemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von gleichartigen, gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen abzuhalten.

 

 

II. Mit der fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten tritt der Beschwerdeführer dem Straferkenntnis wie folgt entgegen:

In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache wurde mir bzw. meinem Rechtsvertreter das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.01.2014 zu VerkR96-71008-2012 am 20.01.2014 zugestellt. Inner­halb offener Frist erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das bezogene Straferkenntnis nachstehende

 

Beschwerde:

 

Das bezogene Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach infolge Rechtswidrigkeit angefochten, wozu ausgeführt wird wie folgt:

 

 

I. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

 

Wie bereits oben vorgebracht, wurde das bezogene Straferkenntnis meinem Rechtsvertreter am 20.01.2014 zugestellt, die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde ist daher gewahrt.

 

 

II. Vorverfahren:

 

Um Wiederholungen hintanzuhalten, verweise ich zunächst auf meinen Ein­spruch vom 26.11.2012, sowie meine Stellungnahmen/Rechtfertigungen vom 21.01., 17.04., 22.08. und 16.10.2013. Ich erhebe die Ausführungen diesen be­hördlichen Eingaben auch zu meinem Vorbringen im Rechtsmittelverfahren.

 

 

III. Zur Rechtswidrig keif des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Drosselung des Fahrzeuges / Genehmigung zu Verk-28589/2012 des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung:

 

Die Behörde geht im bezogenen Straferkenntnis (beginnend mit der Wieder­gabe des Sachverhaltes/Akteninhaltes auf Seite 5) davon aus, dass die Ge­nehmigung des Einbaus der Drosselklappe am 16.04.2013 erfolgte, sohin nach den in Rede stehenden (behaupteten) Verwaltungsübertretungen. Dies wür­de bedeuten, dass die Drosselung zum Tatzeitpunkt nicht eingebaut war.

 

Dies ist unrichtig:

 

Bereits aus der im Behördenakt zitierten Geschäftszahl Verk-28589/2012 do­kumentiert sich, dass die Jahreszahl des Einbaus mit 2013 wohl nicht richtig sein kann (sondern dass diese eben auf 2012 zu lauten hat). Wenn aber nun­mehr die Genehmigung am 16.04.2012 erfolgt ist, so war dies jedenfalls vor der in Rede stehenden Tatzeit.

Dies ergibt sich auch aus dem mit dieser Beschwerde vorgelegten Typen­scheins, Seite 3:

Dort befindet sich die Eintragung des Amtes der Oberösterreichischen Lan­desregierung vom 16.04.2012 (siehe dort Punkt 26: Nennleistung in kW: 24,5/7500).

 

Informativ ist hier anzufügen, dass ich - als ich altersbedingt befugt war, das gegenständliche Fahrzeug auch im „ungedrosselten" Zustand zu lenken -wiederum eine Änderung durch das Amt der Oberösterreichischen Landesre­gierung vorgenommen habe. Diese datiert mit 15.07.2013 (siehe wiederum Typenschein). Deshalb ist auch die Eintragung mit 16.04.2012 durchgestrichen. Nichtsdestotrotz ergibt sich auch aus der nunmehr vorgelegten Urkunde, dass das Fahrzeug zum behaupteten Tatzeitpunkt - zumindest laut behördlicher Typisierung ! - in „ungedrosseltem" Zustand unterwegs war.

 

In diesem Zusammenhang sei der Hinweis darauf erlaubt, dass die Unterferti­gung der Typisierung durch Ing. X erfolgt ist, genau jenem Sach­verständigen, der auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren I. In­stanz beigezogen wurde I

 

Bauartgeschwindigkeit:

 

Im bezogenen Straferkenntnis, wiederum Seite 5, wird das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten zitiert; dort ist die Rede von einer „Bauartge­schwindigkeit von 140 km/h.“

 

Dies ist technisch unrichtig und verfehlt:

 

Wenn gegenständlich eine Frage der Bauartgeschwindigkeit im engeren bzw. eigentlichen Sinne vorliegen würde, so hätte eine Drosselung darauf über­haupt keine Auswirkung. Dies hat eine wesentliche Bedeutung bei der Ein­schätzung des Sachverständigen zur Möglichkeit, mit einem gedrosselten Leichtmotorrad die angezeigten Geschwindigkeiten zu erreichen (was vom Sachverständigen als „kaum möglich" eingestuft wird).

 

Unrichtige Führerscheinklasse:

 

Wiederum auf Seite 5 des bezogenen Straferkenntnisses wird das Gutachten des Sachverständigen zitiert, demzufolge „aus Erfahrung gesagt werden kann, dass sehr wohl von Zulassungsbesitzern, die zur Genehmigung vorge­führten Fahrzeuge nachträglich abgeändert werden". Dies wäre im gegen­ständlichen Fall „nicht zu beweisen1'.

 

Diesbezüglich verweise ich Mandant auf Seite 9, Absatz 4, wo die Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, genauer gesagt der Zitierung der ein­schlägigen Bestimmungen des FSG nachstehendes ausführt:

„Die Lenkberechtigung darf gemäß § 2 Abs.1 Ziffer 1 FSG nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden: Klasse AM:"

 

Aktenkundig ist, dass ich im Vorfallszeitpunkt jedenfalls die Führerscheinklasse AL (Leichtmotorräder) inne gehabt habe, die zitierte Klasse AM bezieht sich auf Motorfahrräder („Mopeds"), sowie Leichtkraftfahrzeuge. Es wurde hier von der Behörde eine völlig falsche Lenkberechtigung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

 

Vorladung gemäß § 56 KFG / Termin gemäß § 33 KFG:

 

Auf Seite 4 des bezogenen Straferkenntnisses, wird im Rahmen der Wiederga­be des Sachverhaltes die zeugenschaftliche Einvernahme des einschreiten­den Beamten wiedergegeben, so auch, dass ich im Zuge der Betretung an­gegeben hätte „ich hätte bereits einmal eine Vorladung gemäß § 56 KFG" gehabt. Dies ist unrichtig: In Wahrheit hat es sich hierbei um einen (freiwillig!) vereinbarten Termin gemäß § 33 KFG gehandelt, der der ganz normalen Typi­sierung gedient hat. Eine Vorladung gemäß § 56 KFG hat es zu keiner Zeit ge­geben. In diesem Zusammenhang unrichtig ist auch die rechtliche Beurteilung der Behörde auf Seite 11,4. Absatz, bei der wiederum von einer Überprüfung gemäß § 56 KFG die Rede ist und im Übrigen wiederum das falsche Datum (16.04.2013) ins Treffen geführt wird hinsichtlich der eingebauten Drosselung.

 

Programmierte / mechanische Drosselung:

 

Diesbezüglich ist auf Seite 11, Absatz 3, des bezogenen Bescheides zu verwei­sen sowie darauf, dass gegenständlich überhaupt keine programmierte Dros­selung aktiviert war, sondern eine mechanische. Der Unterschied liegt be­kanntlicherweise darin, dass eine programmierte Drosselung direkt in die Mo­torsteuerung eingreift, eine mechanische Drosselung nur einen physischen Anschlag darstellt, der das Gasgeben verhindert. Vom gegenständlich bei­gezogenen Sachverständigen wird offenbar in völlig irriger Weise eine pro­grammierte Drosselung angenommen, welche aber mit dem gegenständli­chen Sachverhalt bzw. meinem Fahrzeug überhaupt nichts zu tun hat. Im sel­ben (oben zitierten) Absatz ist bezeichnender Weise sogar die Rede davon, dass eine derartige Fahrgeschwindigkeit mit einem „Drosselklappenabschlag" nicht möglich ist, zuvor hat der beigezogene Sachverständige dies als „kaum möglich" tituliert.

 

Einbaubestätigung:

 

Die Behörde verweist auf Seite 11 des bezogenen Straferkenntnisses darauf, dass der gegenständliche Entlastungsbeweis durch die Beibringung von Be­weismitteln geführt werden kann, insbesondere eine datierte Einbaubestäti­gung. Diese wird mit dieser Beschwerde zur Vorlage gebracht.

 

Genauer gesagt handelt es sich hierbei um die Rechnung der BLM vom 08.03.2012, gleichzeitig auch eine Kopie des Typenscheins.

Die bereits im erstinstanzlichen Verfahren meinerseits vorgelegte Einbaube­stätigung trägt zwar kein Datum, in Zusammenschau mit diesen beiden Ur­kunden ist dieses aber nunmehr jedenfalls objektiviert!

 

 

Höchstgeschwindigkeit / "Fahrlizenz":

 

Diesbezüglich verweise ich auf Seite IL Absatz 6, des bezogenen Strafer­kenntnisses, in dem die Behörde bei entsprechender Interpretation offenbar tatsächlich davon ausgeht, dass das Erreichen einer gewissen Höchstge­schwindigkeit an die Innehabung einer „entsprechenden Fahrlizenz" gebun­den ist, was rechtlich natürlich völlig unrichtig ist.

 

Geschwindigkeitsmessung / Überholmanöver / abgezogene Toleranz:

 

Des weiteren geht die Behörde davon aus, dass die Geschwindigkeitsmessung „punktuell" erfolgt, was - worauf ich bereits mehrfach hingewiesen habe -technisch unmöglich ist:

Eine Geschwindigkeitsmessung kann immer nur zwischen zwei gedachten Punkten erfolgen, da diese eine gewisse Verfolgungsstrecke erfordert, damit ist dem Messvorgang eine Mittelwertbildung inhärent, vor allem, wenn inner­halb von drei Minuten (oder vielleicht nur zwei, wie von der Behörde angege­ben wird) gemessen wird. Mit anderen Worten und plastisch ausgedrückt: „Geschwindigkeit erfordert (Weg-j Strecke".

 

In diesem Zusammenhang ist auch auf Seite 9 des bezogenen Straferkenntnis­ses zu verweisen, wo die Behörde meiner Argumentation entgegenhält, dass der ermittelnde Beamte die Geschwindigkeitsübertretung „in erster Linie durch den Überholvorgang wahrgenommen hat". In Zusammenschau mit der Aussage des einschreitenden Beamten auf Seite 3 (letzter Absatz) kann dies nicht stimmen. Wenn nämlich der Beamte deutlich unter der höchstzulässigen Geschwindigkeit gefahren ist, so dokumentiert sich eine überhöhte Ge­schwindigkeit nicht schon alleine daraus, dass mein Fahrzeug eben schneller an diesem vorbeibewegt wurde (bzw. dieses überholt hat).

 

Abschließend sei auch noch darauf hingewiesen, dass die abgezogenen To­leranzen rechnerisch unrichtig sind.

 

 

Unrichtige rechtliche Beurteilung / unrichtige Wiedergabe des Gutachtens:

 

Auf Seite 9, 6. Absatz, des bezogenen Straferkenntnisses führt die Behörde aus, dass die „Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung auch durch die Ausfüh­rungen des technischen Amtssachverständigen bestätigt wurde". Dies ist schlichtweg unrichtig und wird diesbezüglich auch Aktenwidrigkeit einge­wendet. Die Behörde hat sich mit den meinerseits vorgetragenen Einwänden - ich verweise hier insbesondere auf die unter Punkt II. zitierten Stellungnahmen - inhaltlich nicht ausreichend auseinandergesetzt, sodass das vorliegen­de Straferkenntnis auch formell rechtswidrig ist. Bei der Behauptung, meine „diesbezüglichen Einwände wären jedenfalls nicht geeignet gewesen, die Korrektheit der festgestellten Geschwindigkeit in Zweifel zu ziehen", handelt es sich um eine bloße Schutzbehauptung bzw. unsubstantiierte Scheinbegrün­dung.

 

 

Unrichtige (rechtswidrige) Beweiswürdigung:

 

Auf Seite 10, Absatz 3, des bezogenen Erkenntnisses führt die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass - verkürzt gesagt - dem einschrei­tenden Beamten insbesondere deshalb mehr Glaubwürdigkeit zuzubilligen war, da dieser als Zeuge unter Wahrheitspflicht steht. Nachdem ich als Be­schuldigter einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen würde, sondern mich in jede Richtung verantworten könne, wurde meinen Aussagen und Aus­führungen weniger Glaubwürdigkeit zugebilligt.

 

Diese Beweiswürdigung der Behörde ist unzureichend (und daher ebenfalls rechtswidrig), da sich bei Anwendung eines solchen „Erfahrungssatzes" (näm­lich, dass Zeugen grundsätzlich die Wahrheit sagen, Beschuldig-te/Angeklagte/Parteien allerdings nicht der Wahrheit verpflichtet sind...) jeg­liches Zivil-, Straf- und Verwaltungs(straf)verfahren erübrigen würde.

 

 

Zusammenfassend stelle ich daher durch meinen ausgewiesenen Rechtsver­treter nachstehende

 

Anträge:

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshaupthauptmannschaft Linz-Land vom 14.01.2014 zu VerkR96-71008-2012 wolle aufgehoben und in der Sache selbst entschieden werden, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich zur Ein­stellung gebracht wird; in eventu wolle das bezogene Straferkenntnis aufge­hoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen werden; jedenfalls wolle eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.

 

Linz, am 17.02.2014                                                                                                X“

 

 

 

III.1. Die Behörde hat den Verfahrensakt unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses (27 Aktenstücke) und dem Hinweis keiner Veranlassung für eine Beschwerdevorentscheidung mit Schreiben vom 15.4.2014 zur Entscheidung vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde antragsgemäß am 14. Mai 2014 anberaumt  und zur Zeugenanhörung am 4.6.2014 fortgesetzt.  Der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde als technischer Amtssachverständiger TOAR Ing. J. X beigezogen. Der Bf wurde als Beschuldigter und GrInsp. X als Zeuge einvernommen. Vom Amtssachverständigen wurde das bereits im Behördenverfahren und vorher das von ihm im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erstattete Gutachten im Rahmen der Verhandlungen vor dem LVwG erörtert.

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

In Vermeidung von Wiederholungen verweist das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich auf das umfassend geführte Behördenverfahren und die darin getroffenen Erwägungen.

Nach Einbringen der Beschwerde hat die Behörde vom Amtssachverständigen Ing. X noch eine Gutachtensergänzung eingeholt.

Darin hatte Sachverständige abermals die Messmethode als grundsätzlich tauglich dargestellt und hat darüber hinaus den Schreibfehler vom 16. 4. 2013 auf 16 .4. 2012 richtig gestellt.

Es wurde darauf hingewiesen, dass nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, ob zum Zeitpunkt der Kontrolle der besagte Drosselklappenanschlag zur Leistungsreduktion eingebaut gewesen ist. Es wurde darin auf die von diesem Amtssachverständigen mit dem letztzitierten Datum erfolgte Genehmigung, der damals im Zuge des Genehmigunsverfahrens nachgewiesenen Drossel bzw. den Drosselklappenanschlag verwiesen. Der Amtssachverständige wies im letzten Absatz der ersten Seite  dieses Ergänzungsgutachtens (AS 26) auf die Praxis und die Möglichkeit von Manipulationen durch Rückbaumaßnahmen und die Schwierigkeit diesbezüglicher Kontrollen hin.

Abschließend wurde auch darin schon auf die nicht mögliche Erreichung einer Fahrgeschwindigkeit von 170 km/h in dem damals (von ihm) genehmigten Zustand verwiesen. Abschließend erklärte der Gutachter auch in dieser Stellungnahme schon, dass die Geschwindigkeitsmessung etwa dann nicht in Frage zu stellen wäre, wenn die  Nachfahrt im Zuge der Messung vorschriftsmäßig erfolgt ist.

 

 

 

IV.1. Diese Darstellung hat sich zuletzt auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, insbesondere die Beweisführung anlässlich der Anhörung des Meldungslegers am 4.6.2014, sowie der Gutachtenserörterung durch den Amtssachverständigen ihm Rahmen beider Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht als zutreffend herausgestellt.

Zusammenfassend  geht daher auch das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad am 11.9.2012 um 13:05 Uhr mit zumindest 170 km/h auf der sogenannten Ennstal-Bundesstraße in Richtung Weier unterwegs gewesen ist. Im Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung auf  70 km/h im Raum von Kleinreifling betrug seine Fahrgeschwindigkeit zumindest 126 km/h.

Diese Geschwindigkeitsmessung beruht auf dem Ergebnis der vom Meldungsleger im gleichbleibenden Abstand erfolgten Nachfahrt über eine Wegstrecke von zumindest 500 m und 300 m im 70 km/h-Bereich. Die Geschwindigkeitsfestellung erfolgte dabei mittels geeichtem Tacho am Dienstmotorrad seitens des seit 20 Jahren im Verkehrsüberwachungsdienst tätigen Zeugen GrInsp X.

Der Zeuge legte im Rahmen seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht die damals von ihm angefertigten Originalaufzeichnungen vor. Er wies darauf hin, dass der Motorrad am geeichten Tacho abgelesenen Geschwindigkeitswerte sogar noch deutlich höher gewesen sind und er diese schon auf einen Durchschnittswert reduzierte, wobei er von den in dieser Form angenommenen (abgelesenen) Durchschnittswerten, dann nochmals die vorgesehenen Abzüge im Umfang von 10 % vorgenommen hat.

Die Ausführungen des Zeugen ergaben demnach für das Landesverwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte, diese in Zweifel ziehen zu müssen. Der Zeuge wirkte sachlich und kompetent und konnte den Verlauf der Amtshandlung ob seiner sorgfältigen Dokumentation auch nach eineinhalb Jahren noch sehr gut nachvollziehbar darlegen. Wie auch der Amtsssachverständige Ing. X in seinem Gutachten vom 12. Juni 2013 ebenfalls schon ausgeführt hat, handelt es sich bei der hier vorliegenden Messmethode um ein geeignetes System von Geschwindigkeitskontrollen, welches von der Polizei üblicherweise verwendet werde.

Dem Meldungsleger gegenüber hat der Beschwerdeführer, welcher damals noch im Besitz einer nur eingeschränkten Lenkberechtigung für die Klasse A gewesen ist, erklärt, das Motorrad würde einfach so schnell gehen. Von einer angeblich eingebauten Gashebelbegrenzung oder Drossel wurde damals, entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers im Behördenverfahren und nun auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, keine Erwähnung gemacht. Wäre tatsächlich die Drossel damals noch vorhanden gewesen, wäre es vom Beschwerdeführer, insbesondere mit Blick auf dessen Bildungsgrad und dem als Student einer technischen Wissenschaft gegebenen diesbezüglichen Sachverstand zu erwarten gewesen, darauf bereits gegenüber dem Meldungsleger hinzuweisen. All dies ist nicht geschehen, sondern wird im Wege seines Rechtsfreundes versucht mit übertrieben formalistischen bis hin zu abenteurlich anmutenden Argumenten, dessen empirisch erhobenen Geschwindigkeitsparameter als unwahr darzustellen.

Das Landesverwaltungsgericht schenkt dem unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen, der im übrigen einen sehr sachbezogenen Eindruck hinterließ mehr Glaubwürdigkeit, als dem Beschuldigten in dessen bestreitenden Verantwortung, dessen legitimes Rechts wohl ist straffrei zu bleiben und so seinen Standpunkt möglichst nachhaltig zu vertreten. Letztlich kann jedoch seiner Verantwortung lediglich der Charakter einer Schutzbehauptung zugedacht werden.

Dies insbesondere vor dem Hintergrund der hier kumulativ vorliegen Fakten, nämlich einerseits der in der erwiesenen krassen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und andererseits der belegten Tatsache, dass mit die ursprünglich eingebaut geswesene Tempobegrenzung auf 140 km/h sich die erwiesene Fahrgeschwindigkeit nicht erreichen hätte lassen.

Die Verwantwortung des Beschwerdeführers geht weitgehend am Inhalt des Tatvorwurfes vorbei, zumal sie formal lediglich auf empirisch belegte Tatsachen Bezug nimmt, ohne diesen sachbezogen entgegenzutreten. Wenn der Beschwerdeführer etwa auf Seite zwei unten seines Beschwerdeschriftsatzes mit dem Hinweis auf einen Jahreszahlzitierfehler in einem Gutachtenszitat (2012 anstatt 2013) etwas gewinnen zu können vermeint, überzeugt dies gerade nicht, sondern indiziert dies vielmehr, dass der Beschwerdeführer der Sache selbst nichts entgegen zu setzen vermochte. Ebenfalls tritt er mit seinem Hinweis auf eine technisch unrichtige und verfälschte Darstellung der Bauartgeschwindigkeit der Faktenlage ebenfalls nicht entgegen, sondern scheinen diese diffus anmutenden Ausführungen vielmehr auf Verwirrungs- u. Vernebelungstaktik abzustellen. Ebenso trifft dies auf den Einwand eines Fehlzitats hinsichtlich der Führerscheinklasse zu, wobei der Beschwerdeführer aber nicht einmal selbst behauptet zu diesem Zeitpunkt eine uneingeschränkte Lenkberechtigung für das Lenken von Motorrädern ohne Leistungseinschränkung gewesen zu sein,  wofür es andererseits keines Beweises einer Rücktypisierung bzw. Drosselung bedurft hätte.

Insgesamt gehen die über sechs Seiten vorgetragenen Beschwerdeausführungen nahezu zur Gänze an den harten Fakten vorbei, sondern erschöpfen sich vielmehr im Ergebnis auf die Bezugnahme an sich unstrittiger Fakten und nicht sachbezogener Rechtsausführungen.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte nichts von dem auch nur annähernd mit der realen Beweislage in Einklang gebracht werden. Im Gegensatz zur abschließenden Rüge, die Behörde hätte nur eine Scheinbegründung geliefert, erwies sich vielmehr das Beschwerdevorbringen als inhaltsleer und nicht stichhaltig.

Für den Beschwerdeführer wurde laut Auszug aus dem Führerscheinregister erst am 13.5.2013 eine unbeschränkte Lenkberechtigung für die Klasse A erteilt.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damals betreffend das von ihm gelenkte Motorrad über keine dem Gesetz entsprechende Lenkberechtigung der Klasse „A“ verfügt hat, weil mit diesem Motorrad erwiesenermaßen mit zumindest 170 km/h und in der Realität wohl deutlich schneller gefahren wurde bzw. werden konnte, was den stichhaltigen Beweis für eine vom Beschwerdeführer zu verantwortende Manipulation an der ursprünglich eingebaut und damit typisierten Gashebelbegrenzung indiziert.

Der dem gesamten Verfahren zu Grunde gelegte Verantwortung des Beschwerdeführers betreffend eine Leistungsbegrenzung dieses Fahrzeuges auf 24,5 KW und eine Höchstgeschwindigkeit von 140 km/h (AS 7), erwies sich insbesondere durch die umfassende Darstellung des beigezogenen Amtssachverständigen sowohl im behördlichen als auch im Beschwerdeverfahren als haltlos. Gemäß den Ausführungen des Amtssachverständigen TOAR Ing. X ist es auszuschließen, dass ohne entsprechender fachkundiger Manipulation - Ausbau der Gashebelbegrenzung - die vom Meldungsleger gemessene Fahrgeschwindigkeit zu fahren bzw. erreichbar gewesen wäre.

 

Es kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Bestätigung, der zur Folge eine autorisierte Fachfirma als Bevollmächtigte der Firma DUCATI Motor Holding S.pA bestätigt hatte, dass mit dem Motorrad lediglich 140 km/h und eine Leistung von 24,5 kW bzw. ein für das Führerscheingesetz relevantes Gewichtsleistungsverhältnis von 0,13 kw/kg erreichbar wäre.

Dem Beschwerdeführer kann auch darin nicht gefolgt werden, wenn er im Rahmen seiner Verantwortung die angeführte Straßenkilometerwährung an denen die Geschwindigkeitsmessung erfolgt ist und mit einem sich daraus ergebende Weg Zeit Diagramm, als vermeintlich unschlüssig darstellen zu können.

Da es bei Geschwindigkeitsfeststellungen durch Nachfahrt um keine auf Meter und Sekunden genauen Angaben handeln kann, braucht nicht mehr erklärt zu werden, wobei ein derart überführter Schnellfahrer durch die  sich allenfalls in engen Grenzen bewegenden Ungenauigkeiten in Zeit- u. Ortsbezeichnung weder in seinem Verteidigungsrechten eingeschränkt und auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird. Würde man der überzogenen Darstellung des Beschwerdeführers folgen wollen, würde einem derart praxisnahes Verkehrsüberwachungssystem schlichtweg jegliche Grundlage entzogen.

Zuletzt zog der Sachverständige die fachliche Schlussfolgerung, dass nicht nur durch eine entsprechende Manipulation, d.h. Entfernung der eingebauten Drossel möglich geworden ist.

Dieser Darstellung folgt das Landesverwaltungsgericht und geht davon aus, dass hier ein Fahrzeug gelenkt wurde, welches einer uneingeschränkten Lenkberechtigung für die Klasse A erfordert hätte. Es kann dahingestellt bleiben, ob letztlich der Beschwerdeführer selbst oder jemand in seinem Auftrag die Drossel entfernte, sodass offenbar die volle Leistung der DUCATI zur Verfügung gestanden ist.

 

 

 

V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

Betreffend die Übertretungspunkte 1) und 2) wird auf die bereits oben angeführten und von der Behörde zutreffend zitierten Rechtsvorschriften verwiesen werden.

 

§ 2 Abs.1 FSG BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008 (gültig bis 18.01.2013), darf die Lenkberechtigung nur für folgende Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:

1. Klasse A:

a)    Motorräder und Motorräder mit Beiwagen sowie

b)             Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt;

Die  Vorstufe A beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern.

 

Leichtmotorräder:

Gemäß des § 2 Abs.1 Z15b KFG (in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl.I. Nr.  BGBl. I Nr. 94/2009 (außer Kraft getreten am 25.02.2013)  handelt es sich bei einem  Leichtmotorrad um ein Motorrad oder ein Motorrad mit Beiwagen mit

a)  einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und b) einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg;

Hier waren diese Leistungsgrenzen nicht eingehalten, sodass eben eine uneingeschränkte Lenkberechtigung für die Klasse A erforderlich gewesen wäre, die jedoch der Beschwerdeführer damals noch nicht besessen hat.  

 

 

 

V.1. Zur Strafzumessung:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

 

 

 

V.2. Wie oben schon festgestellt, wurden insbesondere ob des sehr geringen Verkehrsaufkommens, mit diesen Geschwindigkeitsüberschreitungen zumindest empirisch besehen keine rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt. Der Unwertgehalt erschöpft sich demnach im Ergebnis im Regelverstoß als solchen.

Der hier vom Beschwerdeführer nicht nachweislich zu vertretenden Verfahrensdauer von nahezu zwei Jahren ist bereits ein strafmildernder Faktor zuzuordnen.

Diesbezüglich wird auf an die der Judikatur des EGMR angelehnte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Demnach indiziert auch eine "unangemessen" lange Verfahrensdauer einen geringeren Verschuldensgrad iSd § 34 Abs.2 StGB (Hinweis auf die EB zur RV zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996, 33 BlgNR 20. GP; zum Zeitfaktor ausführlich in ZVR Okt. 2002, S 339, mit Hinweis auf VfGH 5.12.2001, B 4/01 und dort des EGMR 13.7.1983, Zimmermann und Steiner, EuGRZ 1983, 482; 29.5.1986, Deumeland, EuGRZ 1988, 20; 29.3.1989, Bock, A/150; 24.10.1989, H. gg. Frankreich, EuGRZ 1987, 301).

Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus auch noch Student und verfügt offenkundig noch über kein nennenswertes eigenes Einkommen.

Die trifft jedoch für das Fehlen der uneingeschränkten Lenkberechtigung „A“, die aus dem offenkundigen Rück- oder Ausbau der mechanischen Geschwindigkeits- (Anschlags-)begrenzug resultiert nicht zu. Diebezüglich wurde die im § 37 Abs.1 FSG vorgesehene Mindeststrafe ausgesprochen. Diese zu Unterschreitung ist magnels der Voraussetzungen des § 20 VStG nicht möglich. 

Nur im Fall des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe oder wenn der Betroffene noch jugendlich ist, kann laut § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Bei der Beurteilung der Frage des "beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe" kommt es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an (VwGH 15.12.1989, 89/01/0100).

Hier ist angesichts der in der erwiesenen Manipulation gleich von mehreren Schutzzielverletzungen auszugehen (führerschein- versicherungs- u. steuerrechtliche).

 

 

 

VI. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung gründet hier im klaren Ergebnis der Beweislage bzw. der Beweiswürdigung.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r