LVwG-600263/10/Kof/BD

Linz, 13.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau J M,
geb. X, H, L gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 04.03.2014, GZ S-44193/13-4 wegen Übertretung des § 52 lit.a Z1 StVO, nach der am 12. Juni 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündigung des Erkenntnisses,

 

zu Recht e r k a n n t :

 

 

I.             

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.          

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10 zu leisten.

 

III.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision an

den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben am 17.10.2013 um 16.41 Uhr in Linz, Fröbelstraße, in Richtung Franckstraße als Lenkerin des Kfz, Kennz. L-..... das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Fahrver­bot (in beiden Richtungen), ausgenommen Anliegeverkehr und Radfahrer" nicht beachtet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 52 lit.a Z1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:


Geldstrafe von EURO
                     Ersatzfreiheitsstrafe von                                            gemäß                

            40,-                          24 Std.                                               § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10  Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind  10 % der Strafe

mind. aber Euro 10, –   (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 100,- angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ........................... € 50,--.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 07. März 2014 – hat die Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 31. März 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Am 12. Juni 2014 wurde beim Oö. LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt. Zu dieser mVh ist die Bf – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen.

 

Ist die Bf - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung) des Erkenntnisses in deren Abwesenheit als zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH  vom 31.01.2005, 2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

                   vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                   vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;

                    vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334.

    

 

 

 

Es fällt einzig und allein der Bf – und nicht dem LVwG – zur Last, wenn die Bf von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178

unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194;

vom 29.06.2011, 2007/02/0334; vom 25.06.2013, 2012/08/0031 und

vom 05.09.2013, 2012/09/0131 jeweils mit Vorjudikatur

 

Bei der mVh hat die Meldungslegerin, Frau Rev. Insp. E. U.

folgendes zeugenschaftlich ausgesagt:

 

„Zur „Tatzeit" (17. Oktober 2013) war ich dem Stadtpolizeikommando Linz, Polizeiinspektion Nietzschestraße, dienstzugeteilt.

An diesem Tag führte ich gemeinsam mit meinem Kollegen, Gr. Insp. J. M., Verkehrskontrollen in der Fröbelstraße durch und zwar, ob das dort verordnete Fahrverbot, ausgenommen Anliegeverkehr und Radfahrer, beachtet wird oder nicht.

Unser Standort war Kreuzungsbereich Fröbelstraße / Zamenhofstraße.

Dadurch konnten wir die gesamte Fröbelstraße einsehen.

Es war dadurch auch feststellbar, ob ein Fahrzeug - verbotenerweise - durchfährt oder zulässigerweise von einer Nebenstraße in die Fröbelstraße einfährt.

Die Kontrollen wurden von ca. 16.20 Uhr bis 16.55 Uhr durchgeführt.

Dabei wurde bei insgesamt 34 Fahrzeugen festgestellt,

dass diese das Fahrverbot missachtet haben.

Eines dieser Fahrzeuge war jenes mit dem Kennzeichen L-.....,

es handelt sich dabei einen grünen Peugeot.

Ich habe exakt wahrgenommen, dass dieser PKW nicht aus einer Seitenstraße in die Fröbelstraße eingefahren, sondern die Fröbelstraße durchgefahren ist und somit das verordnete Fahrverbot übertreten hat.“

 

Die amtshandelnde Polizeibeamtin hat bei der mVh einen sehr glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen, den Ablauf der Amtshandlung ausführlich
und detailliert geschildert und in keiner Weise bei der Einvernahme den Anschein erweckt, die Bf in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen; VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247; vom 31.05.2012, 2012/02/0082.

 

Die Beschwerde war somit betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Die verhängte Geldstrafe (40 Euro) beträgt weniger als 6 % der möglichen Höchststrafe nach § 99 Abs.3 lit.a StVO und ist dadurch als sehr milde zu bezeichnen.

 

Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich der verhängten Strafe abzuweisen.

 

 

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag

für das Verfahren vor dem Oö. LVwG ........................... 10 Euro.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.  Diese ist unmittelbar beim VfGH einzubringen.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch eine/n bevollmächtigte/n Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin zu erfolgen.

Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler