LVwG-600263/10/Kof/BD
Linz, 13.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau J M,
geb. X, H, L gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 04.03.2014, GZ S-44193/13-4 wegen Übertretung des § 52 lit.a Z1 StVO, nach der am 12. Juni 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündigung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10 zu leisten.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision an
den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Geldstrafe von EURO
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 07. März 2014 – hat die Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 31. März 2014 erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG) erwogen:
Am 12. Juni 2014 wurde beim Oö. LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt. Zu dieser mVh ist die Bf – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen.
Ist die Bf - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung) des Erkenntnisses in deren Abwesenheit als zulässig;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005, 2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;
vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;
vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;
vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334.
Es fällt einzig und allein der Bf – und nicht dem LVwG – zur Last, wenn die Bf von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;
VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178
unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194;
vom 29.06.2011, 2007/02/0334; vom 25.06.2013, 2012/08/0031 und
vom 05.09.2013, 2012/09/0131 jeweils mit Vorjudikatur
Bei der mVh hat die Meldungslegerin, Frau Rev. Insp. E. U.
folgendes zeugenschaftlich ausgesagt:
Die amtshandelnde Polizeibeamtin hat bei der mVh einen sehr glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen, den Ablauf der Amtshandlung ausführlich
und detailliert geschildert und in keiner Weise bei der Einvernahme den Anschein erweckt, die Bf in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen; VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247; vom 31.05.2012, 2012/02/0082.
Die Beschwerde war somit betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.
Die verhängte Geldstrafe (40 Euro) beträgt weniger als 6 % der möglichen Höchststrafe nach § 99 Abs.3 lit.a StVO und ist dadurch als sehr milde zu bezeichnen.
Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich der verhängten Strafe abzuweisen.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag
für das Verfahren vor dem Oö. LVwG ........................... 10 Euro.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Diese ist unmittelbar beim VfGH einzubringen.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch eine/n bevollmächtigte/n Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin zu erfolgen.
Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler