LVwG-600260/2/Sch/SA

Linz, 13.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön  über die Beschwerde des Herrn X, geb. X, X, X, vom 27. März 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Februar 2014, GZ VerkR96-293399-2013, betreffend Übertretung des KFG 1967 zu Recht   

 

e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z.1 VStG eingestellt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 21.2.2014, GZ VerkR96-293399-2013, Herrn X, geb. X, wohnhaft X, X, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 4 2. Satz KFG vorgeworfen und über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 48 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben das KFZ, Type Mercedes X, schwarz, mit der Fahrgestellnummer: X, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall hat es sich um keine Probefahrt gehandelt, da sie mit diesem Fahrzeug, zusammen mit 3 weiteren Personen, zu einer Hochzeit gefahren sind.

 

Tatort: Gemeinde Traun, Gemeindestraße Ortsgebiet, Maniglweg, 4050 Traun, Maniglweg, gegenüber Haus X

Tatzeit: 13.07.2013, 10:26 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 45 Abs. 4 2. Satz KFG

 

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, Mercedes X, schwarz

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 110,00 €

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden

gemäß § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

11,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 121,00 Euro.“

 

 

2.  Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer nachweislich am 13.3.2014 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schriftsatz vom 27.3.2014 erhobene begründete Beschwerde. Die Beschwerde wurde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 Z.2 VwGVG entfallen.

Gemäß § 2 VwGVG hat die Entscheidung durch einen Einzelrichter zu erfolgen.

 

 

3.  Der Beschwerdeführer hat bereits bei der polizeilichen Amtshandlung angegeben, dass er den Pkw mit den Probefahrtkennzeichen von einem Bekannten bekommen habe. Er habe vorgehabt, den Pkw zu kaufen. Einträge in ein Fahrtenbuch bzw. eine Bescheinigung im Hinblick für eine Probefahrt als Kaufinterssent für die Dauer von 72 Stunden habe er nicht.

Im Einspruch gegen die vorerst ergangene Strafverfügung wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieses Vorbringen. Da er demnach dringend ein neues Auto benötigt habe, sei er zum ihm bekannten Autohändler X gegangen, um eben sich ein solches anzuschaffen. Am Tag der Abholung des Fahrzeuges samt Probefahrtkennzeichen habe auch die Hochzeit seines Sohnes stattgefunden, er habe unabhängig davon aber noch vorher eine Probefahrt durchführen wollen.

 

Im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich befragt, der aufgrund des Umstandes, dass kein Eintrag in das Fahrtenbuch erfolgt war und überdies keine Bescheinigung, die für einen Kaufinteressenten auszustellen gewesen wäre, vorlag, den Schluss zog, dass eben keine Probefahrt gegeben war.

 

 

4.  Gemäß § 45 Abs. 1 KFG 1967 sind Probefahrten solche zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1)   Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

2)   Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3)   Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung und

4)   das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

 

Dem Beschwerdeführer ist zuzubilligen, dass er schon bei der Amtshandlung (vgl. VwGH 25.6.1999, 99/02/0076 ua) das Kaufinteresse an dem Fahrzeug erwähnte, welches gemäß § 45 Abs. 1 Z.4 KFG 1967 die Verwendung von Probefahrtkennzeichen für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden gestattet. Der zitierten Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass bei solchen Probefahrten durch einen Kaufinteressenten nicht auch andere NeXwecke, wie hier die Fahrt zu einer Hochzeit, mitverbunden werden dürften. § 45 Abs. 1 Z.4 KFG 1967 spricht nämlich vom bloßen Überlassen des Fahrzeuges, ohne zu definieren, welche konkreten Fahrten oder Fahrtzwecke in dem 72-Stunden-Zeitraum durchgeführt werden dürften.

Im Ergebnis kann also dem durchgängigen – sinngemäßen – Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich um ein solches Überlassen des Fahrzeuges für einen Zeitraum innerhalb der maximalen 72 Stunden gehandelt hatte, nicht mit der für eine verurteilende Entscheidung erforderlichen Sicherheit entgegen getreten werden.

Dass bei dieser Fahrzeugüberlassung nicht alle gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt worden sein dürften, insbesondere gilt dies für die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer offenkundig keine Bescheinigung im Sinne des § 45 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967 überlassen worden war, ändert nichts daran, dass es sich um eine Fahrt im Rahmen der erwähnten Bestimmung gehandelt hatte.

 

Zu II.:

Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Schön