LVwG-550213/4/SE/IH

Linz, 11.06.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Schärding vom 28. Jänner 2014, GZ: N10-128/10-2013/Ka, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 - AVG in Verbindung mit §§ 9, 17 und 30 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshof-
gesetz 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden kurz: belangte Behörde) vom 28. Jänner 2014, GZ: N10-128/10-2013/Ka, wurde Herrn X, X, D, X (im Folgenden kurz: Beschwerdeführer) aufgetragen, die nachstehenden auf dem Grundstück 
Nr. X, KG X, Gemeinde X, im 50 m Uferschutzbereich des x ohne naturschutzbehördliche Feststellung und somit widerrechtlich ausgeführten Maßnahmen zu entfernen:

 

 

1.   Spruchpunkt I.:

errichtetes Bauwerk (Hüttenbauwerk mit Vordach und befestigter Vorplatz­fläche sowie Kellerbauwerk, ausgeführt als Tonnengewölbe, unter Einhaltung der unter I./1. bis 8. angeführten Auflagen;

2.   Spruchpunkt II.:

errichtete Terrasse samt Böschungssicherung mittels Betonböschungssteinen unter Einhaltung der unter II./1. bis 6. angeführten Auflagen;

3.   Spruchpunkt III.:

errichteter Unterstand (Abgrabungen, Auflager böschungsseitig, Dach­konstruk­tion mit Kant- und Rundhölzern, I-Träger auf Bäumen,...) unter Einhaltung der unter III./1. bis 6. angeführten Auflagen sowie

4.   Spruchpunkt IV.:

getätigte Anschüttungen, Einbauten, Uferstabilisierungen und den über die Teichanlage errichteten Steg vollständig zu entfernen und den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. August 2005,
GZ: Wa10-270-27-2004/St-Müh, bewilligten und im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Schärding unter Postzahl x eingetragenen Zustand wiederherzustellen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. Februar 2014 Beschwerde und führte dazu aus, dass die Gründe/Unterlagen     noch nachgereicht werden. Die Projektsunterlagen sind noch nicht fertig ausgearbeitet und nehmen noch einige Zeit in Anspruch. Der Termin war laut vorherigem Bescheid auf Ende April festgelegt, weshalb um Verlängerung der Abgabefrist ersucht wird. Das Begehren ist die Genehmigung der Projektsunterlagen.

 

I.3. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
11. März 2014 einen Verbesserungsauftrag, in dem mitgeteilt wurde, dass die eingereichte Beschwerde nicht ausreichend begründet ist. Die Mitteilung, es seien Projektsunterlagen noch in Ausarbeitung unter Hinweis auf den Termin Ende April, stützt sich offenbar auf ein ebenso abgeführtes wasserrechtliches Verfahren. Es hat keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren und ist daher nicht geeignet als Grund für die Behauptung der Rechtswidrigkeit. Weiters ist das Begehren auf Genehmigung von Projektsunterlagen offensichtlich auf ein Verfahren nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bezogen. Im vorliegenden naturschutzrechtlichen Verfahren ist eine nachträgliche Bewilligung vorzulegender Projektsunterlagen nicht vorgesehen. Es handelt sich hier um eine naturschutzbehördliche administrative Verfügung.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 25. März 2014 zur Verbesserung seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde hinsichtlich der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, der näheren Begründung, worin das Begehren der Beschwerde liegt, eingeräumt.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist die eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt und deren Zurückweisung mangels eines zulässigen Begehrens, in eventu deren Abweisung mangels ausreichender Begründung, beantragt wird.

 

I.4. Der Verwaltungsakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am 03. April 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

 

I.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 22. April 2014,
GZ: LVwG-550213/2/SE/Bu, gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen
2 Wochen ab Zustellung des Schreibens die fehlenden Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Ziffer 3 VwGVG), nachzu­reichen. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichtbehebung dieses Mangels innerhalb der gewährten Frist die von ihm eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.

 

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13a AVG darauf aufmerksam gemacht, dass das von ihm vorgebrachte Begehren „Genehmigung der Projektsunterlagen„ nicht geeignet ist, den an ihn erteilten Auftrag zur gesetz­mäßigen Herstellung des vorigen Zustandes nach § 58 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 außer Kraft zu setzen, weil nach dieser Bestimmung eine nachträgliche Genehmigung nicht vorgesehen ist.

 

I.6. Der Verbesserungsauftrag wurde nachweislich am 02. Mai 2014 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Zur Mängelbehebung endete daher die Frist mit 17. Mai 2014.  Der Beschwerdeführer ist innerhalb dieser Frist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.

 

 

II.           Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem

Verfahrensakt und dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

 

 

III.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde

erwogen:

 

§ 9 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass die Beschwerde zu enthalten hat:

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.   die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.   die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.   das Begehren und

5.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 17 VwGVG ist § 13 Abs. 3 AVG anwendbar. § 13 Abs. 3 AVG normiert, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurück­weisung ermächtigen. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinn des § 9  Abs. 1 VwGVG vermissen, so hat das  zuständige Verwaltungsgericht (allenfalls auch die Behörde im Zuge des Vorverfahrens) nach § 13 Abs. 3 AVG ein Mängel­behebungsverfahren durchzuführen. Im Fall der Nichtbehebung des Mangels ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

 

In der gegenständlichen Beschwerde sind keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, angeführt. Die belangte Behörde hat bereits im Schreiben vom 11. März 2014 dem Beschwerdeführer diesen Mangel mitgeteilt und ihm eine Frist zur Verbesserung gewährt. Der Beschwerdeführer ersuchte telefonisch um eine Fristverlängerung bis Ende April 2014, da die zur nachträglichen Bewilligung notwendigen Projektunterlagen vom Projektanten noch nicht fertiggestellt werden konnten. Diese Fristverlängerung wurde von der belangten Behörde nicht mehr gewährt, da eine Projektvorlage auch nicht gefordert war.

 

Die dem Beschwerdeführer mit dem Verbesserungsauftrag des Landesver­waltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. April 2014 (nach­­­weis­lich zugestellt am 02. Mai 2014) gewährte Frist verstrich fruchtlos. Der Mangel wurde nicht behoben. Der Beschwerdeführer hat auch auf keine andere Weise auf den Verbesserungsantrag reagiert.

 

Die Beschwerde war somit als unzulässig zurückzuweisen.

 

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsge­richtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevoll­mächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Maga. Sigrid Ellmer