LVwG-550034/2/Wim/SB/BRe

Linz, 22.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn x und der Frau x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 19. November 2013,
GZ: Wa10-52-8-2011,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1.            Unter Vorlage des wasserrechtlichen Einreichprojekts haben Herr und Frau x, x, um wasserrechtliche Bewilligung und wasserschutzbehördliche Feststellung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage angesucht.

 

1.1.        Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2011 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 30. Juni 2011, GZ: Wa10-52-4-2011-Ba und N10-155-3-2011-Ba, den Antragstellern die wasserrechtliche Bewilligung erteilt und naturschutzrechtlich feststellt, dass durch die Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage auf dem Grundstück x, KG x, im 50 m Uferschutzbereich des Vorfluters, solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Neben den Beschreibungen über die Errichtung der Abwasserreinigungsanlage, dem Maß der Wasserbenutzung, der Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist und den jeweiligen Fristen werden im Bescheid Auflagen vorgeschrieben.

 

Punkt 17 der Auflagen lautet: "Sämtliche Anlagen und Anlagenteile sind stets ordnungsgemäß zu warten, in Stand zu halten und zu betreiben.

Da die Funktion der Kläranlage in hohem Maße von einer sorgfältigen und fachgerechten Wartung abhängig ist, hat auf die Dauer der wr. Bewilligung ein entsprechender Wartungsvertrag mit einer hiezu qualifizierten Stelle oder der Lieferfirma der Anlage zu bestehen. Diese Wartung der Anlage ist entsprechend Pkt. 7.3.2.2 der ÖNORM B 2502-1 mindestens jährlich durchführen zu lassen und ein entsprechender Wartungsbericht darüber ist zu verfassen. Die Wartungsberichte sind zumindest 2 Jahre aufzubewahren.

Der mit der Eigenwartung Betraute hat nachweislich innerhalb eines Jahres ab Inbetriebnahme der Kläranlage einen 'ÖWAV - Ausbildungskurs für Betreiber von Kleinkläranlagen' (oder eine gleichwertige Veranstaltung) zu besuchen. Bis zur Absolvierung des Kläranlagenkurses ist die Fremdwartung zumindest 4 x jährlich durchzuführen; dies ist im Wartungsvertrag zu verankern."

 

Dieser Bescheid wurde den Bf am 15. Juli 2011 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

 

1.2.        Am 10. Juli 2012 führte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik einen Lokalaugenschein durch, bei welchem festgestellt wurde, dass die Abwasserbeseitigungsanlage fertig gestellt und lt. Angabe von Herrn x bzw. Bestätigung in den Ausführungsunterlagen seit 17. April 2012 in Betrieb ist. Grundsätzlich bestätigt der Amtssachverständige eine projektsgemäße bzw. bescheidgemäße Ausführung der Anlage. Zur Auflage Nr. 17 des Bescheids vom
30. Juni 2011 führt er im Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12. Juli 2012, GZ: OGW-500003/755-2012-Ho/Ks, aus: "Erfüllt; es wurde ein Wartungsvertrag mit der Lieferfirma der Anlage abgeschlossen. Ein ÖWAV-Ausbildungskurs für Betreiber von Kleinkläranlagen wurde bisher noch nicht absolviert. Laut Aussage von Herrn x war bisher kein Kursplatz verfügbar, voraussichtlich wird er im Herbst 2012 den Kurs absolvieren."

 

1.3.        Mit wasserrechtlichem Überprüfungsbescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 23. Juli 2012, GZ: Wa10-52-6-2011-Ba, wurde den Bf unter Punkt 1 aufgetragen: "Der mit der Eigenwartung Betraute hat einen Ausbildungskurs für Betreiber von Kleinkläranlagen (ÖWAV-Kurs oder eine gleichwertige Veranstaltung) zu besuchen. Das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch dieses Kurses ist der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bis längstens 31.12.2012 vorzulegen." Auch dieser Bescheid ist nach ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft erwachsen.

 

1.4.        Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 stellten Herr und Frau x einen Antrag auf Abänderung des Bescheids betreffend Abwasserreinigungsanlage vom
23. Juli 2012, GZ: Wa10-52-6-2011-Ba. Es wurde die Abänderung bzw. Stornierung von Punkt 1 betreffend Ausbildungskurs für Betreiber von Kleinkläranlagen beantragt. Dem Antrag wurde eine Bestätigung über die Einschulung über Funktion und Wartung der Pflanzenkläranlage f. 6 EW der x sowie ein Wartungs- und ein Prüfbericht beigelegt. Der Antrag auf Abänderung dieser Bescheidauflage wurde begründet mit der Einschulung durch die x, mit der einfachen und kleinen Art der Anlage und mit dem Verfügen über ausreichendes technisches Verständnis.

 

1.5.        Die Amtssachverständige für Biologie wurde von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach um Stellungnahme ersucht. In ihrer Stellungnahme vom
20. August 2013, OGW-611581/6-2013-Su, führt sie aus: "Für ein besseres Verständnis der gesamten Prozesse bei der Abwasserreinigung und der Kleinkläranlage und damit zusammenhängend dem Erkennen von Störungen und entsprechenden Eingriffsmöglichkeiten zur frühzeitigen Erkennung und so weit möglich Beseitigung derselben ist die Absolvierung solch eines Kurses aus fachlicher Sicht für jeden mit der Eigenwartung Betrauten erforderlich. Eine Einschulung durch den Kläranlagenhersteller bzw. Projektanten ersetzt diesen sich auch mit der Theorie der Abwasserreinigung beschäftigenden Kurs nicht. Aus hydrobiologischer Sicht wird daher, wie bei jeder anderen Kleinkläranlage, auch im ggst. Fall die Absolvierung des vorgeschriebenen Kurses für erforderlich geachtet."

 

1.6.        Diese Stellungnahme wurde den Bf mit der Möglichkeit, sich binnen 14
Tagen zu äußern übermittelt. Diese Möglichkeit wurde von den Bf nicht wahrgenommen.

 

1.7.        Daraufhin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 19. November 2013, GZ: Wa10-52-8-2011, der Antrag um Abstandnahme von der Verpflichtung zum Besuch eines Ausbildungskurses für Betreiber von Kleinkläranlagen gemäß dem letzten Absatz des Auflagenpunktes I e 17. des Bescheides vom 30. Juni 2011, GZ: Wa10-52-4-2011, abgewiesen.

 

2.            Dagegen richtet sich die nunmehr gegenständliche Berufung (Beschwerde), worin angeführt wird, dass der Nachweis über ausreichende Kenntnis und vorhandenes technisches Verständnis nur durch einen Lokalaugenschein erfolgen könnte. Zudem würde sehr sorgfältig ein Wartungsbuch geführt werden, in welches Einsicht genommen werden kann. Weiters würde in der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Biologie auf die Kleinheit (4 Personenhaushalt) und Einfachheit der betreffenden Anlage zu wenig eingegangen.

 

3.1. Auf Grund des am 1. Jänner 2014 eingetretenen Zuständigkeitsüberganges legte das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht die Berufung unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 2. Jänner 2014, Wa-2014-602974/1-Gra/Lei, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, gilt die Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1
Z 1 B-VG.

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt.

 

Da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Ein Lokalaugenschein wurde vom erkennenden Richter als nicht erforderlich erachtet, da es nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist zu prüfen, ob die Anlage ordnungsgemäß betrieben wird, sondern Gegenstand des Verfahrens ist, dass ein entsprechender Kurs für Betreiber von Kleinkläranlagen zu absolvieren ist. Ein Lokalaugenschein ist im gegenständlichen Fall somit nicht dienlich.

 

 

3.3. Auf Grund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 30. Juni 2011, GZ: Wa10-52-4-2011-Ba und N10-155-3-2011-Ba, wurde den Bf die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Kleinkläranlage unter Vorschreibung von Auflagen, ua dass innerhalb eines Jahres ab Inbetriebnahme ein Kurs für Betreiber von Kleinkläranlagen (oder eine gleichwertige Ausbildung) zu besuchen ist, erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Anlage wurde am 17. April 2012 in Betrieb genommen und wies bei dieser Überprüfung grundsätzlich eine ordnungsgemäße Funktion und Wartung auf. Der Kurs für Betreiber von Kleinkläranlagen wurde bis zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins durch den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik am
10. Juli 2012 nicht absolviert. (sh Schreiben der Abteilung OGW/Abwasser-wirtschaft vom 12. Juli 2012, GZ: OGW-500003/755-2012-Ho/Ks).

 

Mit wasserrechtlichem Überprüfungsbescheid vom 23. Juli 2012, GZ: Wa10-52-6-2011-Ba, wurde daraufhin festgestellt, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmt. Zur Beseitigung der bei der Überprüfung festgestellten Mängel wurden den Bf Maßnahmen aufgetragen, ua einen Ausbildungskurs für Betreiber von Kleinkläranlagen zu besuchen und das Zeugnis darüber bis längstens 31. Dezember 2012 der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vorzulegen. Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Von der x wurde den Antragstellern eine Bestätigung über die Einschulung über Funktion und Wartung der Kläranlage ausgestellt, die dem Antrag auf Abänderung des Bescheides beigelegt wurde. Weiters liegen ein Wartungsbericht vom 10. Juni 2013 und ein Prüfungsbericht vom 10. Juni 2013 (Entnahme der Probe) vor, die einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage belegen.

 

Beim Betrieb dieser gegenständlichen Kleinkläranlage ist eine weit über dem Durchschnitt liegende exzellente Reinigungsleistung zu erzielen, die ständig gegeben sein muss, da in ein kleines Gewässer eingeleitet wird. Diese kleinen Gewässer reagieren erfahrungsgemäß äußerst empfindlich auf Störungen und weisen nur eine sehr geringe Pufferkapazität auf. Wenn insbesondere eine längere niederschlagsarme Zeit gegeben ist, ist "keine ausreichende bzw. eine nur sehr geringe Verdünnung, keine rasche Durchmischung und kein schneller Abtransport der Schadstoffe gewährleistet". (sh Niederschrift vom 28. Juni 2011, GZ: Wa10-52-3-2011 und N10-155-2-2011)

 


 

Die Absolvierung des Kurses für Kleinkläranlagenbetreiber ist aus fachlicher Sicht erforderlich, da eine Einschulung durch den Kläranlagenhersteller bzw. Projektanten diesen nicht ersetzt. Der Kurs beschäftigt sich auch mit der der Theorie der Abwasserreinigung und vermittelt ein besseres Verständnis der gesamten Prozesse bei der Abwasserreinigung und der Kleinkläranlage. Um Störungen frühzeitig bzw. überhaupt zu erkennen, entsprechend eingreifen zu können und diese soweit wie möglich auch beseitigen zu können, ist die Absolvierung des Kurses eine wichtige Voraussetzung für Betreiber von Kleinkläranlagen wie sie im gegenständlichen Fall vorliegt. (sh Stellungnahme der Amtssachverständigen für Biologie 20. August 2013, GZ: OGW-611581/6-2013-Su)

 

Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt und den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Abwassertechnik und Biologie. Im Speziellen hat die Amtssachverständige für Biologie gutachtlich dargelegt, dass bei den bestehenden Vorflutverhältnissen ein besonderes Augenmerk auf eine höchste erzielbare Reinigungsleistung zu legen ist und daher eben aus diesem Grund auch ein Gesamtverständnis, dass über die bloße Wartung der Anlage hinausgeht, erforderlich ist, um diesen Anforderungen auch dauerhaft zu entsprechen. Diesen auch für das Landesverwaltungsgericht plausiblen Ausführungen wurde überdies auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

4.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Antrag auf Abänderung des Bescheides und somit die Abstandnahme von der Vorschreibung des Kursbesuches ist als Anbringen iSd § 68 AVG zu werten.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Wenn aber die Behörde statt zurück aus materiellen Gründen abweist, ändert sich an der Rechtsposition des Bescheidadressaten nichts - er ist in keinem subjektiven Recht verletzt. vgl. VwGH 08.03.1994, 9305/0193

 

Für die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides müsste sich "der maßgebliche Sachverhalt oder die maßgebliche Rechtslage in entscheidungswichtigen Punkten geändert" haben. (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19 [2014] § 68 AVG Anm. 4)

 

Solche Umstände liegen jedoch nicht vor. Im Gegenteil, die Amtssachverständige für Biologie führt auch ihrem Gutachten vom 20. August 2013, nachdem die Bf den Antrag auf Abänderung des Bescheides gestellt haben, aus, dass dieser Kurs für ein "besseres Verständnis der gesamten Prozesse bei der Abwasserreinigung und der Kleinkläranlage und damit zusammenhängend dem Erkennen von Störungen und entsprechenden Eingriffsmöglichkeiten zur frühzeitigen Erkennung und so weit möglich Beseitigung derselben" aus fachlicher Sicht erforderlich ist. Dem Einwand, dass diese nicht auf die Kleinheit und Einfachheit der Anlage eingegangen wäre, wird entgegengehalten, dass die Anzahl der Personen im Haushalt bereits im Einreichprojekt mit 4 Personen beziffert wurde und somit bereits dort berücksichtigt wurde. Auf Grundlage dieser Einreichunterlagen hat die Amtssachverständige für Biologie ihren Befund samt Gutachten in der Niederschrift vom 28. Juni 2011, GZ: Wa10-52-3-2011 und N10-155-2-2011 erstellt, in welcher die gegenständlich bekämpfte Auflage bereits dokumentiert wurde.

 

Es ist nur nachvollziehbar, dass die Bf als Betreiber dieser Kleinkläranlage auch das erforderliche Verständnis für die Funktionsweise besitzen sollen. Gerade in einem Störfall ist es wichtig, dass Betreiber einer derartigen Kläranlage richtig reagieren um gravierende Wasserverunreinigungen zu vermeiden. Es liegen somit keinerlei Gründe vor, die die Abstandnahme von der Absolvierung dieses Kurses rechtfertigen würden; im Gegenteil, die Absolvierung dieses Kurses wird als äußerst wichtig und deswegen vorschreibungspflichtig angesehen, damit derartige Kleinkläranlagen auch ordnungsgemäß betrieben werden und vor allem keine nachteiligen Auswirkungen für die Gewässer, in welche eingeleitet wird, entstehen.

 

Gerade im gegenständlichen Projekt führt die Amtssachverständige für Biologie aus, dass - auf Grund des Umstands, dass in ein kleines Gewässer eingeleitet wird - "jedenfalls eine weit über dem Durchschnitt liegende exzellente Reinigungsleistung, die gesichert die ganze Zeit über gegeben ist", aus fachlicher Sicht zu fordern ist. (sh Niederschrift vom 28. Juni 2011, GZ: Wa10-52-3-2011 und N10-155-2-2011)

 

Da keine maßgeblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage eingetreten sind und die Auflage über die Absolvierung des Kurses rechtskräftig vorgeschrieben wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer