LVwG-350044/8/KLi/JW
Linz, 14.05.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde 28.02.2014 des x, geb. x, x gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 28.01.2014, GZ: SO-SH-2336 Ju, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2014,
GZ: SO-SH-23364 Ju bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 28.01.2014,
GZ: SO-SH-23364 Ju wurde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.11.2013 wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs entschieden, dass dieser für den Zeitraum vom 21.11.2013 bis 30.11.2013 abgelehnt werde, da das für die Rechnung herangezogene Einkommen (Notstandshilfe € 31,24 tgl.) über dem für den Beschwerdeführer geltenden Mindeststandard gelegen sei. Für den Zeitraum von 01.12.2013 bis 31.01.2013 wurde die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von monatlichen Geldleistungen zuerkannt und zwar für den Beschwerdeführer selbst der Mindeststandard für alleinstehende Personen gemäß § 1 Abs.1 Z 1 Oö. BMSV. Mit 31.01.2014 wurde die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs eingestellt, da das für die Berechnung herangezogene Einkommen (Notstandshilfe € 31,24 tgl.) über dem für den Beschwerdeführer geltenden Mindeststandard gelegen sei.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 28.02.2014, in welcher der Beschwerdeführer zunächst ausführt, dass ihm die belangte Behörde für November 2013 0,00 Euro, für Dezember 2013 457,46 Euro und für Jänner 2014 888,10 Euro zuerkannt habe. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seinem subjektiven Recht auf Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs verletzt, weil ihm die Zahlungen nicht im den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Ausmaß gewährt worden seien.
Zunächst sei der Leistungszeitraum von der belangten Behörde mit „1.12.2013 – 31.1.2013“ bezeichnet worden und liege daher das Ende des Zeitraumes vor seinem Beginn, was nicht nachvollziehbar und aufgrund seines antragsgebunden Begehrens auch nicht zulässig sei. Außerdem gehe die belangte Behörde zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer im November 2013 968,44 Euro, im Dezember 2013 409,84 Euro und im Jänner 2014 0,00 Euro an Notstandshilfe erhalten habe. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer im November 2013 409,84 Euro, im Dezember 0,00 Euro und im Jänner 2014 281,16 Euro an Notstandshilfe erhalten. Zu seinen Gunsten ergebe sich daher ein Differenzbetrag in Höhe von 586,14 Euro.
Der Beschwerdeführer beantragte zum Beweis seines Vorbringens seine eigene Einvernahme und Rücksprache mit dem AMS über die tatsächlich ausbezahlten Beträge zu halten
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und am x geboren. Er ist in x, x wohnhaft. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach.
II.2. Der Beschwerdeführer erhält bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß dem von ihm angefochtenen Bescheid der belangten Behörde von 28.01.2014,
GZ: SO-SH-23364 Ju.
II.3. Außerdem bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe des AMS Wels. Die Notstandshife-Bezüge des Beschwerdeführers stellen sich wie folgt dar:
05.07.2023 – 03.11.2013: € 31,24 (Tagsatz)
04.11.2013 – 05.11.2013: € 31,24 (Tagsatz)
06.11.2013 – 13.11.2013: € 31,24 (Tagsatz)
23.01.2013 – 21.01.2015: € 31,24 (Tagsatz)
Demnach erhielt der Beschwerdeführer nachfolgende Auszahlungen des AMS:
04.11.2013: € 968,44
02.12.2013: € 409,84
03.02.2014: € 281,16
Diese Auszahlungen erfolgten monatlich im Nachhinein.
II.4. Die Zahlungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfs und des Lebensunterhalts durch die belangte Behörde stellen sich wie folgt dar:
November 2013: € 0,00
Dezember 2013: € 457,46
Jänner 2014: € 888,10
Diese Auszahlungen erfolgten monatlich im Vorhinein.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem Akt der belangten Behörde, GZ: SO-SH-23364 Ju.
III.2. Ferner hat das AMS in einem Schreiben vom 14.04.2014 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (eingelangt am 16.04.2014) eine Bezugsbestätigung übermittelt und dargelegt, welche Zahlungen an den Beschwerdeführer geleistet wurden.
Insbesondere die Zahlung am 02.12.2013 in Höhe von 409,84 Euro und am 03.02.2014 in Höhe von 281,16 Euro lassen sich aus dieser Mitteilung ersehen. Im Übrigen wurden die Zahlungen des AMS nach Einholung dieser Stellungnahme auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten Dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurde die Mitteilung des AMS gemeinsam mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zugestellt.
III.3. Am 13. Mai 2014 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer und den Vertretern der belangten Behörde umfassend erörtert. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.
III.4. Nachdem sich der gesamte entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus dem Akt der belangten Behörde und der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigeschafften Stellungnahme des AMS Wels ergibt, waren weitergehende Ermittlungen entbehrlich.
IV. Rechtslage:
Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann gemäß § 4 Oö. BMSG nur Personen geleistet werden, die
1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 erfüllen und
2.
a) österreichisches Staatsbürgerinnen oder -bürger oder deren Familien-angehörige;
b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte;
c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden;
d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehörige“ oder mit einem Nieder-lassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung;
e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden.
Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist gemäß § 5 Oö. BMSG, dass eine Person im Sinne des § 4 Oö. BMSG
1. von einer sozialen Notlage (§ 6 Oö. BMSG) betroffen ist und
2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7 Oö. BMSG).
Eine soziale Notlage liegt gemäß § 6 Oö. BMSG bei Personen vor,
1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf
2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Ange-hörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,
nicht decken oder im Zusammenhang damit erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.
Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt gemäß § 7 Abs.1 Oö. BMSG die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.
Als Beitrag gelten insbesondere
1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 Oö. BMSG
2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11 Oö. BMSG
3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (z.B. Unterhaltsansprüche), bei deren Erfüllung die Leistung der bedarfsorientieren Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
4. die Umsetzung ihr vom Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung , Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
V.1. Zunächst ist zur Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs und des Lebensunterhalts darauf einzugehen, dass unterschiedliche Auszahlungsmodalitäten im Hinblick auf die Leistungen des AMS und der belangten Behörde bestehen. Während die Auszahlungen der Notstandshilfe im Nachhinein erfolgen, werden die Auszahlungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Vorhinein geleistet. Die Berücksichtigung der AMS-Zahlungen bei Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt nicht im Monat des Entstehens des Anspruches auf AMS-Zahlungen, sondern im Monat der Auszahlung. Diese Vorgehensweise ist auch nachvollziehbar, weil erst in diesem Monat die Zahlung des AMS für den Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung steht.
V.2. Gemäß Artikel II § 1 Abs.1 Z 1 der Oö. Mindestsicherungsverordnung idF LGBl. 24/2013 betrug der Mindeststandard im Jahr 2013 für alleinstehende Personen monatlich 867,30 Euro.
Nachdem der Beschwerdeführer im November 2013 vom AMS eine Zahlung in Höhe von 968,44 Euro erhielt, lag er über dem festgesetzten Mindeststandard, sodass für November 2013 von der belangten Behörde zu Recht keine Zahlung zugesprochen wurde.
Im Dezember 2013 bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von 409,84 Euro, sodass sich zum Mindeststandard ein Differenzbetrag von
457,46 Euro ergab, welcher von der belangten Behörde richtig festgesetzt wurde.
V.3. Gemäß Artikel I § 1 Abs.1. Z 1 der Oö. Mindestsicherungsverordnung idF LGBl. 107/2013 beträgt der Mindeststandard im Jahr 2014 für alleinstehende Personen monatlich 888,10 Euro.
Nachdem der Beschwerdeführer im Jänner 2014 keine Zahlungen des AMS erhielt und auch sonst über keine Einkünfte verfügte, wurde ihm von der belangten Behörde der Mindeststandard in voller Höhe von 888,10 Euro gewährt.
V.4. Im Ergebnis sind daher die Berechnungen der belangten Behörde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers korrekt. Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu, weshalb diese abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2014, GZ: SO-SH-23364 Ju zu bestätigen war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer