LVwG-350011/2/AL/VS

Linz, 17.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Astrid LUKAS über die Berufung der x (vormals x), x, vertreten durch
x (Masseverwalter: RA x), gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Juli 2013, GZ WI-2013-167026/2-Ng, mit dem die Berufung der x gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 12. April 2013, GZ SV20-2-2012/La, als unzulässig zurückgewiesen wurde, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Berufung wird wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 12. April 2013, GZ SV20-2-2012/La, wurde dem Einspruch der x (vormals x, im Folgenden: Bwin) gegen den Rückstandsauweis der x vom 03. Februar 2012, Zl. RA 1300357848/ZZ2011/07-2011/09, nicht Folge gegeben, da laut vorgelegter Berichtigungsanzeigen der x insgesamt 102 Beschäftigte bzw Arbeitsverhältnisse von der Bwin an Beschäftigerbetriebe überlassen worden seien. Die Unterlagen, die der Insolvenzverwalter x vorgelegt habe, würden bestätigen, dass die
102 Beschäftigten überwiegend x-Tätigkeiten ausgeübt hätten.

 

I.2. Die dagegen erhobene Berufung der Bwin wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Juli 2013, GZ WI-2013-167026/2-Ng, als unzulässig zurückgewiesen, da die Berufung von der Bwin, vertreten durch die x, eingebracht worden sei, obwohl über die Bwin zwischenzeitig das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Die Konkursmasse könne jedoch nur der Masseverwalter vertreten, sodass er ausschließlich als Partei zu behandeln und daher die Bwin zur Erhebung der Berufung nicht legitimiert sei.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Bwin, vertreten durch die x, mit Schreiben vom 19. August 2013 – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Darin wurde vorgebracht, dass die Berufung gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land mit Zustimmung des Masseverwalters erhoben worden sei. Eine Zurückweisung einer durch die Bwin selbst erhobenen Berufung sei nur möglich, wenn von Amts wegen geklärt worden sei, dass die Zustimmung des Masse-verwalters nicht vorliege. Diesbezüglich habe die Berufungsbehörde keinerlei Erhebungen oder Beweisaufnahmen vorgenommen, sodass das Berufungs-verfahren an einem Verfahrensmangel leide.

 

Es wurde daher beantragt, dass die Berufungsbehörde III. Instanz der Berufung stattgeben möge, und entweder selbst in der Sache entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern möge, dass die im Rückstandsausweis der x festgesetzten Zuschläge in Höhe von 90.505,82 Euro abgeschrieben werden bzw festgestellt werde, dass die Bwin diese Zuschläge samt Nebengebühren nicht schulde, oder der Bescheid des Landeshauptmannes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die untergeordnete Behörde zurückgewiesen werde.

 

I.4. Mit Schreiben vom 07. Jänner 2014 legte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz diese Berufung samt dem Bezug habenden Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

II. Gemäß § 2 VwGVG hat das Oö. Landesverwaltungsgericht in der verfahrens-gegenständlichen Sache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden.

 

 

III. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

III.1. Gemäß § 25 Abs 3 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) hat die BUAK, falls der Arbeitgeber der Aufforderung zur Zahlung des Rückstandes nicht oder nur teilweise Folge leistet, zur Eintreibung nicht recht-zeitig entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis anzufertigen.

 

Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis gemäß § 25 Abs 3 BUAG ist gemäß Abs 5 leg cit vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.

 

Gemäß § 25 Abs 6 BUAG hat die Bezirksverwaltungsbehörde für den Fall, dass der Arbeitgeber die Vorschreibung mit der Begründung bestreitet, nicht in den Geltungsbereich des BUAG zu fallen, oder, dass für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz nicht Anwendung findet, auf Antrag der BUAK ehestens, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des Antrages mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber den Vorschriften des BUAG unterliegt, oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Gesetz Anwen-dung findet.

 

Gemäß § 25 Abs 7 BUAG in der bis zum Ende des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung entscheidet über Berufungen gegen einen Bescheid nach Abs 5 oder 6 der Landeshauptmann. Bildet Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt oder für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so endet der administrative Instanzenzug beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; dieser hat, wenn gleichzeitig die Höhe des Rückstandes bestritten wird, auch darüber zu entscheiden.

 

III.2. Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 letzter Halbsatz B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, bei denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzen-zug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

 

Gemäß § 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) ist eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen Bescheid, gegen den Berufung zulässig ist, als rechtzeitig erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu betrachten.

 

III.3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
31. Juli 2013, GZ WI-2013-167026/2-Ng, wurde die von der Bwin erhobene Berufung gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land als unzulässig zurückgewiesen, da nach erfolgter Konkurseröffnung lediglich der Masseverwalter zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt sei. Dieser Bescheid enthält somit ausschließlich einen Abspruch über die Zulässigkeit des von der Bwin erhobenen Rechtsmittels.

 

Gegenstand des Verfahrens ist die (Verwaltungs-)Sache, also die von der Behörde durch den Spruch des Bescheides zu regelnde Angelegenheit (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG II, § 37 Rz 2 und AVG I2, § 8 Rz 9). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit ausschließlich die Frage, ob der Landeshauptmann die Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.
Für derartige Entscheidungen war jedoch in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2013 geltenden Fassung des § 25 Abs 7 BUAG kein dreigliedriger Rechtsmittelzug vorgesehen, da dieser nur in den Fällen eingerichtet war, in denen die Frage, ob der Arbeitgeber in den Geltungsbereich des BUAG fällt bzw ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis das BUAG Anwendung findet, den Gegenstand des Verfahrens bildet.

 

Selbst aber für den Fall, dass über die Frage der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung hinaus gegenständlich die Bestreitung der Höhe des Rückstandsausweises als Verfahrensgegenstand anzusehen wäre, wäre – mangels gesonderter bescheidmäßiger Feststellung darüber, ob bestimmte Arbeitsverhältnisse dem BUAG unterliegen – kein dreigliedriger Instanzenzug vorgesehen, da die Frage, ob das BUAG auf bestimmte Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, lediglich eine Vorfrage bildet (so auch VwGH 15.05.2013, Zl 2010/08/0208 mwN; vgl demgegenüber den umgekehrten Fall bspw in VwGH 12.09.2012, Zl 2012/08/0178 und VwGH 30.06.2010, Zl 2008/08/0104, betreffend Feststellungsbescheide des jeweils zuständigen Landeshauptmannes).

 

So sollte nach dem Wesen des § 25 Abs 7 BUAG ein dreigliedriger Instanzenzug "nur für ganz eingeschränkte Fälle" vorgesehen sein (Klinger, Praxiskommentar zum BUAG [2006] 102, Anm 16 zu § 25). Im Regelfall war daher – in Ermangelung eines entsprechenden Antrags auf Feststellung iSd § 25 Abs 6 BUAG – die Frage der konkreten Anwendbarkeit des BUAG als bloße Vorfrage im Verfahren nach § 25 Abs 5 BUAG zu beurteilen (Klinger, Praxiskommentar zum BUAG [2006] 101, Anm 14 zu § 25).

 

Damit endete der Rechtsmittelzug im konkreten Fall – im Lichte der ein-schlägigen höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 15.05.2013, Zl 2010/08/0208) – jedenfalls beim Landeshauptmann. Der administrative Instanzenzug war dem-zufolge mit der Entscheidung des Landeshauptmannes erschöpft.

 

Damit lag gegenständlich jedoch kein "Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist", iSv § 3 Abs 1 VwGbK-ÜG vor, war ein weiterer Rechtszug an den Bundesminister im konkreten Fall doch ausgeschlossen. Die dennoch von Seiten der Bwin erhobene unzulässige Berufung an den Bundesminister (BMASK) kann daher auch nicht in eine zulässige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht iSd § 3 Abs 1 letzter Satz VwGbK-ÜG umgedeutet werden, sodass die Zuständig-keit niemals auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen ist. Auch der durch den mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit einhergehende System-wandel kann nicht dazu führen, dass eine schon dem Grunde nach unzulässige Berufung ab 01.01.2014 als zulässige Beschwerde zu werten wäre.

 

Vielmehr wäre gegen den Bescheid des Landeshauptmannes innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben gewesen. Da für die eingebrachte Berufung auch keine andere Behörde/kein anderes Verwaltungsgericht zuständig war, war die eingebrachte Berufung wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 6 Rz 14).

 

III.4. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Bescheid des Landeshauptmannes eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthält, die einen Instanzenzug an den Bundesminister vorsieht. Durch eine unrichtige Rechts-mittelbelehrung wird nämlich die Zulässigkeit des gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels nicht berührt; sie kann weder Parteienrechte beschneiden noch einen an sich unzulässigen Rechtsmittelzug eröffnen (vgl etwa Hengst-schläger/Leeb, AVG II § 61 Rz 3 und AVG IV § 71 Rz 89 mwN).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbes VwGH 15.05.2013, Zl 2010/08/0208). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. L u k a s