LVwG-250011/2/Sch/Gru/TK

Linz, 17.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. vom 12.5.2014, Gz. Bi11-607-2014-Gr, betreffend Abweisung des Antrages auf Einzelumschulung des Kindes x vom 17.10.2013 von der Volksschule x an die Volksschule x

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

1. Mit Bescheid vom 12.5.2014, Gz. Bi11-607-2014-Gr, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. den Antrag der Frau x, auf Einzelumschulung (sprengelfremden Schulbesuch) des Kindes X, geb. am x, vom 17.10.2013 von der Volksschule x an die Volksschule x gem. § 47 Abs. 1, 3a, 3b, 4, 5 und 6 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992) abgewiesen.

 

Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 geboten, zumal es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden x und x gekommen war.

 

Die letztgenannte Gemeinde als Schulerhalter der sprengelfremden Schule erteilte zwar die Zustimmung, jedoch unter der Bedingung, dass ein Gastschulbeitrag für dieses Kind bezahlt wird. Die Stadtgemeinde x als Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen Schule hat die Einzelumschulung abgelehnt und ist demnach auch nicht bereit, einen Gastschulbeitrag zu leisten.

 

2. Gegen den eingangs angeführten Bescheid hat Frau x rechtzeitig eine begründete Beschwerde erhoben.

Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG druch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 LwGVG abgesehen werden.

 

3. Gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 ist der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen nur auf Grund einer spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig.

 

Gem. § 47 Abs. 4 Z. 1 Oö. POG 1992 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der gesetzliche Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule die Aufnahme des Schulpflichtigen verweigert. Es handelt sich hiebei, wie aus der Formulierung dieser Bestimmung („ist zu versagen“) zweifelsfrei zu entnehmen ist, um einen zwingenden Versagungsgrund.

 

Die Stadtgemeinde x ist, zumal sie den beantragten sprengelfremden Schulbesuch ablehnt, nicht bereit, den Gastschulbeitrag an die Gemeinde x zu leisten.

 

Letztere ist zur Aufnahme des Schülers nur bereit, wenn eben dieser Gastschulbeitrag entrichtet wird. Diese nicht erfüllte Bedingung kommt einer Verweigerung der Aufnahme gleich (vgl. § 53 Abs. 3 Oö. POG 1992).

 

Damit war das Ansuchen nicht bewilligungsfähig und konnte die Behörde nicht anders vorgehen, als dieses abzulehnen. Aus diesem Grund hat sich für die Behörde auch ein Eingehen auf die Begründung des Antrages erübrigt, was eben so für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Bezug auf das Beschwerdevorbringen gilt.

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Schön