LVwG-150106/5/EW/FE
Linz, 26.05.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Päd. X, vertreten durch Dr. x, LLm., Rechtsanwalt, x, x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Hagenberg i.M. vom 23. September 2013, GZ: Bau-29-2013-D,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 Oö ROG 1994 stattgegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.
II. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung der Aufschließungsbeträge gemäß § 25 f Oö ROG 1994 stattgegeben und der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Hagenberg i.M. vom 23. September 2013, GZ: Bau-29-2013-D, in diesem Spruchpunkt aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeinderat der Marktgemeinde Hagenberg i.M. zurückverwiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Schreiben vom 15. März 2013 informierte die Behörde erster Instanz den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), dass gemäß §§ 25 ff Oö ROG 1994 für das Grundstück Nr. x KG x, Aufschließungsbeiträge für Wasser, Kanal und Verkehrsflächen vorgeschrieben werden. Mit Schreiben vom 8. April 2013 stellte der Bf den Antrag auf Ausnahmebewilligung vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 Oö ROG 1994. Begründend führte er dazu aus, dass die gegenständliche Liegenschaft mit dem Grundstück Nr. x, KG x, eine wirtschaftliche, räumliche und funktionelle Einheit eingehe, da das Grundstück Nr. x zur Erschließung des Grundstücks Nr. x, je KG x, diene. Außerdem liege keine Baulücke gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 Oö ROG 1994 vor, da der Bereich Stöcklgraben, durch eine aufgelockerte, lose gruppierte und nicht durch eine geschlossene Bebauung gekennzeichnet sei.
I. 2. Mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 4. Juni 2013 wurde dem Bf als grundbücherlichem Eigentümer des im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde als Bauland ausgewiesenen Grundstückes Nr. x, KG x, gemäß §§ 25 ff Oö ROG 1994 ein Aufschließungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage, die Abwasserentsorgungsanlage und Verkehrsfläche in der Höhe von 3.278,87 Euro vorgeschrieben. Nur in der Begründung wurde auch auf den in der Stellungnahme des Bf vorgetragenen Antrag gemäß § 27 Oö ROG 1994 eingegangen und dazu ausgeführt, dass auf Grund des örtlichen Entwicklungskonzeptes der Marktgemeinde Hagenberg i.M. eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag nur dann erteilt werde, wenn an der Aufrechterhaltung der bestehenden Nutzung ein begründetes öffentliches Interesse bestehe. Da es im öffentlichen Interesse liege, dass sämtliche im Bauland gelegenen Grundstücke, welche einzeln bebaubar sind, einer Bebauung zugeführt werden, liege eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag nicht im öffentlichen Interesse.
Gegen diesen durch Hinterlegung am 13. Juni 2013 zugestellten Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 10. Juni 2013 (eingelangt am 13. Juni 2013) und vom 4. Juli 2013 (eingelangt am 4. Juli 2013) Berufung und beantragte die Aufhebung des Bescheides. Im Schreiben vom 10. Juni 2013 wiederholte der Bf außerdem den Antrag auf Ausnahmebewilligung vom Aufschließungsbeitrag. In seiner Begründung stützte er sich wieder auf die vorliegende wirtschaftliche Einheit mit dem unmittelbar angrenzenden Grundstück Nr. x, KG x, und auf das Nichtvorliegen einer Baulücke gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 Oö ROG 1994. Außerdem sieht der Bf eine Gleichheitswidrigkeit darin, dass nun abweichend zur Ausnahmebewilligung aus dem Jahr 2001 eine Ausnahme nun nicht mehr erteilt werde.
I.3. Auf Grund der Berufung des Bf erging von der Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 2. August 2013 eine Berufungsvorentscheidung, mit welcher dem Antrag des Bf auf Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2013 und dem Antrag auf Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag nicht stattgegeben wurden. Begründend führte sie aus, dass im Gegensatz zum Jahr 2001 dem Antrag auf Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag nicht nachgekommen worden sei, weil sich die behördliche Entscheidung nun auf ein örtliches Entwicklungskonzept stützen könne, welches mit 14.2.2013 in Geltung getreten sei. Im örtlichen Entwicklungskonzept der Marktgemeinde Hagenberg i.M. sei verankert, dass im Interesse einer geordneten Siedlungsentwicklung in den Hauptsiedlungsbereichen zwischen der B 124 und Veichter sowie im Bereich Anitzberg Straßfeldsiedlung/ Jognasiedlung/Brunnlüsse, Niedereich, Obereich/Tuchosiedlung Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 Oö ROG 1994 nur bei Begründung im öffentlichen Interesse an der bestehenden Nutzung bestehe. Weiters könne das gegenständliche Grundstück selbstständig bebaut werden und es liege daher im öffentlichen Interesse, dass sämtliche im Bauland gelegenen Grundstücke, welche einzeln bebaubar sind, einer Bebauung zugeführt werden. Auch wenn die Voraussetzung des geschlossen bebauten Gebietes im gegenständlichen Fall nicht zutreffen würde, könne dem Antrag auf Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag auf Grund des Widerspruchs zur Planungsintention der Gemeinde nicht entsprochen werden.
I. 4. Mit Schreiben vom 22. August 2013, welches am 23. August 2013 zur Post gegeben wurde, beantragte der Bf, nun durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, seine Berufung vom 4. Juli 2013 dem Gemeinderat als Berufungsinstanz zur Entscheidung vorzulegen. Begründend weist er wieder darauf hin, dass das Grundstück Nr. x mit Grundstück Nr. x, KG Hagenberg, eine wirtschaftliche, räumliche und funktionelle Einheit bilde und eine selbstständige Bebauung auf Grund von Größe und Konfiguration des Grundstückes sowie auf Grund des an der Ostgrenze des Grundstückes geplanten Fußweges massiv beeinträchtigt sei. Außerdem stelle das Grundstück Nr. x keine Baulücke im Sinne des § 27 Oö ROG 1994 dar, da sich der Bereich Stöcklgraben durch eine aufgelockerte lose gruppierte Bebauung auszeichnet. Es wird weiters bezweifelt, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück um Bauland handle. Außerdem sei eine abweichende Beurteilung zur stattgegebenen Ausnahme von den zu entrichtenden Aufschließungsbeiträgen aus dem Jahr 2001 gleichheitswidrig.
I.5. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Hagenberg i.M. vom 3. Oktober 2013 (Beschluss des Gemeinderates vom 3. Oktober 2013 und zugestellt am 22. Oktober) wurde der Berufung gegen den Bescheid vom 4. Juni 2013 ebenso wie der beantragten Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag nicht stattgegeben. Begründend wird ausgeführt, dass der Ausnahmegenehmigung auf Grund des seit 14. Februar 2013 in Geltung stehenden örtlichen Entwicklungskonzepts nicht stattgegeben werden könne und die zum Jahr 2001 abweichende Entscheidung deshalb keine Gleichheitswidrigkeit darstelle, weil sich die Entscheidung auf eine rechtskräftige Verordnung stütze. Die Begründung hinsichtlich der Nichterteilten Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag entspricht jener der Berufungsvorentscheidung vom 2. August 2013.
I.6. Seine Vorstellung vom 4. November 2013, welche an diesem Tag auch zur Post gegeben wurde, begründete der Bf wieder damit, dass das Grundstück Nr. x mit dem unmittelbar angrenzenden Grundstück Nr. x, je KG x, eine wirtschaftliche, räumliche und funktionelle Einheit bilde, weil die Zufahrt zu Grundstück Nr. x, KG x, nicht über öffentliches Gut sondern nur über die Zufahrt auf Grundstück Nr. x, KG x, erfolge. Nur Aufgrund dieser im Grundbuch eingetragenen (siehe ON 4) Dienstbarkeit zulasten von Grundstück Nr. x und zugunsten Grundstückes Nr. x sei das Wohnhaus auf Grundstück Nr. x erreichbar. Die selbstständige Bebauung des Grundstücks Nr. x, KG x, sei nicht nur aufgrund der Größe und der Konfiguration, sowie des an der Ostgrenze geplanten Fußweges nicht möglich, sondern auch, weil dieses Grundstück der alleinigen Erschließung des Wohnhauses auf Grundstücks Nr. x, KG x, diene. Außerdem liege keine Baulücke vor, da im Gestaltungskonzept Hagenberg die räumliche Charakteristik des Stöcklgrabens als „unbebaute Hangzone-Grünzug, lineare Bebauungsentwicklung nördlich der Erschließungsstraße, Sichtbeziehung zu Dominanten und Landschaft, Eingrünung des Siedlungsansatzes Zaine –Verstärkung des Grünzuges Stöcklgraben-Feldaist, Grüne Mitte als Zentrum Zainze (Angerbildung)“ beschrieben werde. Zu diesen Ausführungen wurde eine raumplanungsfachliche Stellungnahme vom 5. September 2013 von Sachverständigen vorgelegt.
I.7. Mit Schreiben vom 29.11.2013 übermittelte die Marktgemeinde Hagenberg die Vorstellung des Bf mit folgender Stellungnahme an die Oö Landesregierung: „Wie aus dem Akt ersichtlich ist, befindet sich das Grundstück x im gewidmeten Bauland ‚Wohngebiet‘ und das bereits seit einigen Jahrzehnten. Erstmalig wurden die Aufschließungsbeiträge im Jahr 2001 (mit Datum vom 29.10.2001) vorgeschrieben. Auf Grund der Tatsache, dass das ggst. Grundstück keine Baulücke darstellte sowie mangels einer durchsetzbaren Rechtsgrundlage (wie es eine entsprechende Formulierung im örtlichen Entwicklungskonzept darstellen würde) wurde damals auf Grund des Antrages des Grundeigentümers eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag erteilt.
Im nunmehr rechtskräftigen örtlichen Entwicklungskonzept (2012) kommt zum Ausdruck, dass es im öffentlichen Interesse ist, bislang ungenutztes Bauland einer Bebauung zuzuführen und Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag im Interesse einer geordneten Siedlungsentwicklung in den Hauptsiedlungsbereichen zwischen der B124 (im Süden) und Veichter (im Norden) sowie in den Bereichen Anitzberg/Straßfeldsiedlung/Jognasiedlung, Brunnlüsse, Niederaich, Oberaich/Tuchosiedlung nurmehr dann erteilt werden, wenn an der Aufrechterhaltung der bestehenden Nutzung ein begründetes öffentliches Interesse besteht. Die Gewährung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag würde im konkreten demnach dieser Bestimmung im örtlichen Entwicklungskonzept widersprechen und wäre überdies gleichheitswidrig.
Die Behauptung der einschreitenden Partei, eine neuerliche Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen sei auf Grund einer einstmaligen Erteilung einer Ausnahme gleichheitswidrig, erscheint im Hinblick auf die vorstehende Ausführung als nicht zutreffend, zumal gem. § 27 Abs. 3 Z. 4. der Abgabenanspruch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren ohnehin neu entstehen würde.
Das Grundstück Nr. x wird vom rechtswirksamen Bebauungsplan ST1 berücksichtigt und ist darin als eigenständig bebaubare Parzelle vorgesehen.
Die vom Einschreiter immer wieder behauptete wirtschaftliche, räumliche und funktionelle Einheit ist nach ha. Ansicht nur dadurch gegeben, dass das öffentliche Gut auf dem Grundstück x, welches das Grundstück x, auf dem sich das Wohnhaus des Vorstellungswerbers befindet und das Grundstück x teilweise trennt, vom Vorstellungswerber eigenmächtig und ohne Zustimmung der Gemeinde bereits über Jahre als Garten genützt wird (Beilage Nr. 3).
Dieses öffentliche Gut resultiert daraus, dass in früheren Bebauungsplänen - wie bspw. jener aus dem Jahr 1986 (Beilage Nr. 1) - in diesem Bereich eine fußläufige Erschließung zur möglichst kurzen Erreichbarkeit des Zentrums an der West- sowie an der Nordseite des Grundstücks x vorgesehen war. Im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan wurde die geplante Wegführung an die Ostseite des Grundstücks x verlegt (Beilage Nr. 2), was auch eine wesentliche Verkürzung dieser Wegführung zur Folge hatte. Das öffentliche Gut des Grundstücks x (Gartennutzung) ist seitens der Gemeinde als Tauschfläche für den Fußweg vorgesehen. Den entsprechenden Angeboten wurden jedoch vom Vorstellungswerber bis dato nicht entgegengetreten.
Wenngleich eine Bebauungsbeeinträchtigung für das Grundstück x behauptet wird, so erscheint für die Gemeinde die Möglichkeit einer Bebauung als gegeben.
Das Grundstück x grenzt im Süden an die öffentliche Verkehrsfläche „Güterweg Stöcklgraben" sowie im Osten, im Norden und im Westen jeweils an bebaute Liegenschaften. Auch wenn das Grundstück keine Baulücke i.S. des § 27 Abs. 1 Z 3 Oö. ROG 1994 darstellt und im Stöcklgraben vorrangig eine lose und aufgelockerte Bebauung besteht, entbehrt das zit. Gestaltungskonzept - welches übrigens entgegen der Behauptung im Vorstellungsantrag im Berufungsverfahren nicht vorgelegt worden ist - einer Anwendbarkeit für dieses Verfahren.“
I.8. Mit Schreiben vom 8. Jänner 2014 legte die Oö Landesregierung diese „Vorstellung“ samt den Bezug habenden Verfahrensakten mit Verweis auf die Übergangsbestimmung des Art 151 Abs 1 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 2012/51 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf) samt Ergänzung (vgl ON 2 und 3 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und der eingeholten Ergänzung. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gem § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gem § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
III.1. Gem § 102 Oö Gemeindeordnung 1990, LGBl 1990/91 idF LGBl 2013/23 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Gem Abs 2 leg cit ist die Vorstellung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Gemeinde einzubringen. Die Vorstellung war rechtzeitig, da sie am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurde und gemäß § 33 Abs 3 AVG der Postlauf nicht eingerechnet wird.
Aufgrund der Einrichtung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Wirkung zum 1. Jänner 2014 gilt die (rechtzeitige) Vorstellung gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51 als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ergibt sich aus Art 131 Abs 1 B-VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Absätzen 2 und 3 leg cit.
Die Beschwerde der Bf ist daher auch zulässig.
III.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö ROG 1994), LGBl 1993/114 idF LGBl 2013/90, lauten:
„§ 25
Aufschließungsbeitrag im Bauland
(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 Oö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben. Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks oder Grundstücksteils ist.
(2) Die Verpflichtung, einen Aufschließungsbeitrag zu entrichten, besteht bis zur Vorschreibung jeweils
1. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. a Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
2. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. b Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
3. des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 und 20 Oö. Bauordnung 1994)
für das Grundstück oder den Grundstücksteil oder bis zur Entrichtung der privatrechtlichen Anschlußgebühr und nur insoweit, als das jeweilige Grundstück durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche tatsächlich aufgeschlossen ist.
(3) Als bebaut gilt ein Grundstück,
1. auf dem ein Gebäude errichtet ist, das nicht unter § 3 Abs. 2 Z 5 der Oö. Bauordnung 1994 fällt, oder
2. auf dem mit dem Bau eines solchen Gebäudes im Sinn der Oö. Bauordnung 1994 tatsächlich begonnen wurde oder
3. das mit einem Grundstück gemäß Z 1 und 2 eine untrennbare wirtschaftliche Einheit bildet und an dieses unmittelbar angrenzt.
(4) Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es selbständig bebaubar ist und
1. von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder
2. von der für den Anschluß in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder
3. durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde im Sinn der Oö. Bauordnung 1994 aufgeschlossen ist.
(5) Der Aufschließungsbeitrag ist durch Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben und in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20% fällig. Sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die im Abs. 2 genannten Infrastruktureinrichtungen geleistete Beiträge sind anzurechnen; § 26 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß. Eine Vorschreibung kann unterbleiben, soweit die tatsächlich anfallenden Infrastrukturkosten auf Grund einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 bereits vollständig entrichtet wurden.
(6) Allen behördlichen Akten im Zusammenhang mit dem Aufschließungsbeitrag kommt insofern dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.
(7) Bei der Überprüfung, Einhebung, Vorschreibung und Einbringung des Aufschließungsbeitrags sowie im Verfahren betreffend die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 und im Verfahren betreffend die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags im Bauland gemäß § 28 sind die Bundesabgabenordnung (BAO) und - soweit dieses Landesgesetz nicht anderes vorsieht - das Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG) anzuwenden.
§ 27
Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag
(1) Die Gemeinde hat mit Bescheid eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag zu erteilen, wenn
1. dies der Grundstückseigentümer binnen vier Wochen nach Zustellung der Vorschreibung beantragt,
2. dem Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung, insbesondere solche, die im örtlichen Entwicklungskonzept zum Ausdruck kommen, nicht entgegenstehen und
3. das Grundstück keine Baulücke darstellt. Eine Baulücke ist eine in geschlossen bebauten Gebieten zwischen bebauten Grundstücken liegende unbebaute Grundfläche, die zur Sicherung der geordneten Bebauung des Gebiets bebaut werden sollte.
(1a) Die Einbringung des Antrags nach Abs. 1 Z 1 hat die Wirkung, dass die Einhebung des Aufschließungsbeitrags bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Ausnahme gehemmt wird.
(2) Wird der Aufschließungsbeitrag nicht gleichzeitig für alle im § 25 Abs. 1 genannten Komponenten vorgeschrieben, ist der Antrag nach Abs. 1 Z 1 bereits im Gefolge der ersten Teilvorschreibung mit Wirkung für alle Vorschreibungskomponenten einzubringen.
(3) Die Erteilung der Ausnahmebewilligung hat die Wirkung, dass
1. der Vorschreibungsbescheid außer Kraft tritt,
2. innerhalb einer Frist von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheids in Bezug auf das Grundstück keine weiteren Vorschreibungsbescheide im Sinn des § 25 Abs. 1 erlassen werden dürfen,
3. auf dem Grundstück vor Ablauf dieser Frist weder bewilligungs- noch anzeigepflichtige Bauvorhaben errichtet werden dürfen; die Ausnahmebewilligung gilt in diesem Zeitraum als Abweisungsgrund im Sinn des § 30 Abs. 6 der Oö. Bauordnung 1994, sowie
4. der Abgabenanspruch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren neu entsteht.
(4) Die Ausnahmebewilligung ist auf Grund einer Anzeige der Baubehörde, die innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung beim zuständigen Grundbuchsgericht zu erstatten ist, im Grundbuch ersichtlich zu machen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1994/66 idF BGBl 2013/14, lauten:
„§ 276
(1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.
(2) Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt. [...]“
IV.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:
Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 4. Juni 2013 wurde dem Bf der Aufschließungsbeitrag gemäß § 25 ff Oö ROG 1994 in der Höhe von 3.278,84 Euro vorgeschrieben. Die vom Bf bereits im Schreiben vom 8. April 2013 genannten Gründe für eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 Oö ROG 1994 wurden zwar in der Begründung des Bescheides vom 4. Juni 2013 behandelt, jedoch wurde im Spruch nicht über den diesbezüglichen Antrag entschieden. Da die Begründung keine normative Aussage trifft und sie auch nicht zur Auslegung des Spruchs über die Vorschreibung der Aufschließungsbeträge heranzuziehen ist, entfaltet die Begründung keine rechtliche Wirkung (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 444). Der Antrag auf Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 Oö ROG 1994 wurde somit in erster Instanz nicht bescheidmäßig erledigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. August 2013 wurde jedoch im Spruch nicht nur über den Berufungsantrag auf Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2013 sondern auch über den Antrag auf Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag abgesprochen. Beiden Anträgen wurde nicht stattgegeben.
Ebenso gab die belangte Behörde im bekämpften Berufungsbescheid vom 3. Oktober 2013 den Anträgen auf Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2013 sowie auf Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag nicht statt. Durch diesen Berufungsbescheid der belangten Behörde in der Sache selbst ist jedoch dieser an die Stelle des Bescheides vom 4. Juni 2013 getreten und die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung vom 2. August 2013 wurde beendet (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³ § 276 Anm 23 a). Die belangte Behörde hat daher in zweiter Instanz erstmals über den Antrag des Bf auf Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag abgesprochen und das Verfahren auf Bereiche ausgedehnt, die nicht Gegenstand der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde waren. Da die belangte Behörde über den Antrag auf Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag abgesprochen hat, der in I. Instanz unerledigt geblieben ist, wurde dem Bf in der Sachfrage eine Instanz genommen und durch die diesbezügliche Unzuständigkeit das Recht des BF auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 516). Da gem § 27 VwGVG Rechtswidrigkeiten wegen Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Da – wie dargelegt – aufgrund der Berufungsentscheidung bereits die Berufungsvorentscheidung ihre Wirksamkeit verloren hat und durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Spruchpunkt des bekämpften Bescheides über die Abweisung des Antrages auf Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag aufgehoben wurde, ist der Antrag des Bf auf Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag wieder unerledigt.
Auch wenn dem Bf wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde mit seiner Beschwerde Recht gegeben wurde, wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 27 Abs 3 Z 4 Oö ROG 1994 der Abgabenanspruch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren neu entsteht. Da diese Frist seit der im Jahr 2001 erteilten Ausnahme abgelaufen ist, kann die belangte Behörde aufgrund der nun geltenden Sach- und Rechtslage (und somit unter Berücksichtigung des seit Februar 2013 in Geltung stehenden örtlichen Entwicklungskonzepts) eine neue – und gegebenenfalls andere – Entscheidung über die Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag treffen.
IV.2. Bevor jedoch von der Bürgermeisterin der Gemeinde Hagenberg i.M. als Behörde erster Instanz ein Bescheid über die Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag getroffen werden kann, hat diese Behörde aus folgenden Gründen zuerst neuerlich über die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages gemäß § 25 Oö ROG 1994 für Grundstück Nr. x, KG x zu entscheiden:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen, ob Interessen einer geordneten Siedlungspolitik gewahrt sind und ob eine Baulücke vorliegt, nur bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gem § 27 Oö ROG und nicht bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages gem § 25 Oö ROG zu prüfen sind.
Aus dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Hagenberg ist ersichtlich, dass das Grundstück Nr. x, KG x, als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet und unstrittig nicht bebaut ist. Das Grundstück grenzt im Nordwesten direkt an das Grundstück Nr. x KG x, an.
Der Bf bestreitet die Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung mit dem Vorbringen, das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. x bilde eine untrennbare wirtschaftliche Einheit mit dem unmittelbar angrenzenden und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Nr. x, je KG x, und gelte daher iSd § 25 Abs. 3 Z 3 Oö ROG 1994 ebenfalls als bebaut.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gilt gemäß § 25 Abs. 3 Z 3 Oö ROG 1994 ein Grundstück als bebaut, das mit einem (anderen) Grundstück gemäß Z 1 und 2 eine untrennbare wirtschaftliche Einheit bildet und an dieses unmittelbar angrenzt. Grundstücke bilden dann eine „wirtschaftliche Einheit", wenn sie durch einen Widmungsakt des Eigentümers und dessen anschließenden Vollzug in der Lebenswirklichkeit einer gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden (VwGH 10.6.2002, 2001/17/0206; 18.04.2008, 2006/17/0038).
Da die Erschließung des Grundstücks Nr. x, KG x, mit dem darauf befindlichen Wohnhaus nicht über öffentliches Gut sondern über ein Privatstraße erfolgt, welche über Grundstück Nr. x KG x, führt, (diese Dienstbarkeit ist im Grundbuch eingetragen), liegt ein nachvollziehbarer Widmungsakt des Bf vor und ist von einer „wirtschaftlichen Einheit“ der beiden unmittelbar angrenzenden und im Eigentum des Bf stehenden Grundstücke auszugehen.
Als bebaut gilt nach ständiger Rechtsprechung ein Grundstück nur dann, wenn die wirtschaftliche Einheit "untrennbar" ist. Die Eigenschaft der Untrennbarkeit bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut von § 25 Abs 3 Z 3 OÖ ROG 1994 auf die wirtschaftliche Einheit. Maßgebend ist das Vorliegen einer "Untrennbarkeit" des durch die gemeinsame wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke entstandenen wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen ihnen. Der Begriff der "Untrennbarkeit" ist objektiv zu verstehen, weshalb es hiefür nicht bloß auf den subjektiven Willen des Grundeigentümers ankommen kann, die von ihm begründete wirtschaftliche Einheit (also die gemeinsame wirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke) auch in Zukunft aufrecht zu erhalten (VwGH 10.6.2002, 2001/17/0206; 18.04.2008, 2006/17/0038).
Eine "untrennbare wirtschaftliche Einheit" im Sinne des § 25 Abs 3 Z 3 OÖ ROG 1994 liegt demnach dann vor, wenn die vom Eigentümer einmal begründete gemeinsame Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke nicht ohne (wesentlichen) wirtschaftlichen Schaden wiederum aufgehoben werden kann (VwGH 31.3.2008, 2004/17/0210; 28.2.2011, 2010/17/0246).
Von der belangten Behörde wäre daher mittels Gutachten eines Sachverständigen zu ermitteln gewesen, ob ein wirtschaftlicher Schaden durch die Aufhebung der bestehenden Zweckwidmung des Grundstücks Nr. x als Zufahrtsmöglichkeit für das Grundstück Nr. x, je KG x, eintreten würde. Für die Bestimmung eines allfälligen wirtschaftlichen Schadens durch die Aufhebung der bestehenden Widmung des unbebauten Grundstücks als Zufahrt für das bebaute Grundstück durch Vergleich der gemeinsamen und der getrennten Verwertung der beiden Grundstücke kommt entsprechend der hg. Rechtsprechung zu vergleichbaren Bestimmungen mangels einer diesbezüglichen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Oö ROG der Rückgriff auf die Grundsätze des Liegenschaftsbewertungsgesetzes in Betracht (vgl VwGH 24. Jänner 2004, 99/17/0270).
Da die belangte Behörde nicht geprüft hat, ob das Grundstück Nr. x mit Grundstück Nr. x, je KG x, eine „wirtschaftlichen Einheit“ iSd § 25 Abs 3 Z 3 Oö ROG eingeht, und somit entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen fehlen, kann das Landesverwaltungsgericht nicht abschließend beurteilen, ob die Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge rechtmäßig war. Damit liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 VwGVG vor und es war spruchgemäß zu entscheiden.
IV.3. Für eine Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG bleibt weiters zu prüfen, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass eine Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zulässig ist, wenn die Behörde danach ihr neuerliches Ermittlungsverfahren voraussichtlich mindestens zum gleichen Datum abschließen kann wie es das Verwaltungsgericht könnte. Bezüglich des Kriteriums der Kosten ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl zur wortgleichen Bestimmung in Art 130 Abs 4 Z 2 B-VG Leeb, Das Verfahrensrecht der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 85 [99f]; ebenso Fischer, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte I. Instanz [VwGVG], in Österreichische Juristenkommission [Hrsg], Justizstaat Chance oder Risiko [2014] 317ff).
Im gegenständlichen Fall ist für das Landesverwaltungsgericht Oö. nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können als das Landesverwaltungsgericht Oö. ein von ihm geführtes abschließen könnte.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.6.2002, 2001/17/0206; 31.3.2008, 2004/17/0210; 18.04.2008, 2006/17/0038). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Elisabeth Wiesbauer