LVwG-150099/8/RK/WP/CJ

Linz, 22.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde 1. des M H und 2. der A H x gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Altmünster vom 25. November 2013, GZ: Wasser-67/2012, betreffend Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.         Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird gem §§ 31 Abs 1 iVm 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.       Der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Altmünster vom 25. November 2013 wird anlässlich der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers aufgehoben und die Angelegenheit wird gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Gemeinde Altmünster zurückverwiesen.

 

III.     Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft x, Grundstücksnummer x, EZ x KG x. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Altmünster vom 30. März 2012 wurden der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: Erst-Bf) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: Zweit-Bf) vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend den Wasseranschluss ihrer Liegenschaft informiert. Ihnen wurde ua mitgeteilt, dass für das Objekt Anschlusspflicht bestehe und beabsichtigt sei, ihnen bescheidmäßig aufzutragen, die verfahrensgegenständliche Liegenschaft innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft des Anschlussbescheides an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Abschließend wurde den Bf die Gelegenheit eingeräumt, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, wurde von den Bf keine schriftliche Stellungnahme abgegeben.

 

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altmünster vom 10. April 2013, GZ: Wasser-67/2012, wurde den Bf aufgetragen, innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Anschlussbescheides an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Begründend führte der Bürgermeister – ohne den rechtlich relevanten Sachverhalt darzustellen – aus, dass die Liegenschaft der Bf „in die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz fällt und daher an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen ist“. In der Zustellverfügung dieses Bescheides wurde die Zustellung an „x“, verfügt. Dem vorgelegten Verwaltungsakt liegt zu diesem Zustellvorgang kein Rückschein bei.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 29. April 2013 Berufung. In der Sache brachten die Bf im Wesentlichen vor, dass die Herstellung des „Wasseranschlussschachtes“ mit erheblichen Kosten verbunden sei und die derzeitige Finanzsituation „riesig überschreiten“ würde. Außerdem brachten die Bf vor, unmittelbar nach „Bekanntwerden dieses Anschlusszwanges mit Herrn x eine persönliche Besichtigung vorgenommen [zu haben] und dieser war auch der Meinung, dass dies wegen der hohen baulichen Kosten nicht gerechtfertigt ist“.

 

4. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Altmünster (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25. November 2013 wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, „[d]ie Liegenschaft der x befindet sich an der Gemeindegrenze zu Traunkirchen entlang der x. Die Ortswasserleitung führt über ein Nachbargrundstück nördlich der gegenständlichen Liegenschaft vorbei. Der Abstand des Gebäudes zur öffentlichen Wasserleitung beträgt rund 10m. [...] Aus vorangehenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.“ Die Zustellung wurde mittels eines Rückscheines an beide (materiellen) Bescheidadressaten verfügt und erfolgte mittels Hinterlegung, wobei der Beginn der Abholfrist mit 27. November 2013 bestimmt wurde. Die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments und die darin enthaltene Übernahmebestätigung liegt dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht bei. Das – an beide Bf adressierte – behördliche Schriftstück wurde vom Erst-Bf übernommen (vgl ON 7 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 Vorstellung beim Gemeindeamt Altmünster. Im Wesentlichen verweisen die Bf auf die bereits in der Berufung vorgebrachten Argumente der hohen Kosten der Herstellung des Anschlusses und die damit im Zusammenhang stehende angespannte finanzielle Lage.

 

 

6. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 legte die belangte Behörde die Vorstellung der Bf dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor. Das Vorlageschreiben langte am 31. Dezember 2013 beim Amt der Oö.  Landesregierung ein. Mit Schreiben vom 8. Jänner 2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am selben Tag eingelangt, trat der Landeshauptmann von Oberösterreich die Vorstellung der Bf samt Verfahrens­akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Weiterführung ab.

 

7. Mit zwei Schreiben vom 18. April 2014 forderte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Bf auf mitzuteilen, von wem die Bescheide des Bürgermeisters bzw der belangten Behörde übernommen wurden. Am 25. April 2014 teilte der Erst-Bf dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich telefonisch mit, dass „er und seine Gattin die Schriftstücke jeweils unmittelbar nach deren Aussendung erhalten haben“. Von der belangten Behörde wurden dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich – trotz telefonischer Aufforderung am 18. April 2014 – keine Nachweise zur Zustellung sowohl betreffend das erstinstanzliche Verfahren als auch betreffend das Berufungsverfahren übermittelt.

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte der Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Bf) sowie durch Einholung von Stellungnahmen der Bf zum Zustellvorgang. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde und den eingeholten Stellungnahmen.

 

III.

 

1. Gem § 7 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl 1967/123 in der hier anzuwendenden Fassung kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von 2 Wochen dagegen Vorstellung erheben. Gem Abs 2 leg cit ist die Vorstellung bei der Gemeinde einzubringen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 27. November 2013 im Wege der Hinterlegung zugestellt. Die Bf erhoben mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2013, bei der belangten Behörde am 9. Dezember 2013 eingelangt, Vorstellung beim Gemeindeamt der Gemeinde Altmünster.

 

Die Vorstellung war daher rechtzeitig.

 

2. Gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen auf die (mit 1. Jänner 2014 neu geschaffenen) Verwaltungsgerichte über. Da die gegenständliche Vorstellung zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt beim Landeshauptmann von Oberösterreich als Aufsichtsbehörde noch anhängig war, war es zulässig, die Vorstellung dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zur weiteren Behandlung abzutreten. Die verfahrens­gegenständliche Vorstellung war somit vom Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich als Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm dem VwGVG zu werten.

 

Die Beschwerde ist daher auch zulässig.

 

3. Gem §§ 5 iVm 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz LGBl 1997/24 idF LGBl 2013/90 hat die Gemeinde im Zweifelsfall festzustellen, ob Anschlusszwang besteht. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise:

 

„§ 1

(1) Im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im Folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, besteht nach Maßgabe dieses Landesgesetzes für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlusszwang.

 

(2) Eine Wasserversorgungsanlage ist gemeinnützig, wenn die Gebühren und Entgelte für die Benützung den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten das doppelte Jahreserfordernis (§ 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993) nicht übersteigt. Eine Wasserversorgungsanlage ist öffentlich, wenn der Anschluss innerhalb ihres Versorgungsbereiches und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit allgemein offen steht.

 

(3) Zum Versorgungsbereich zählt jede Liegenschaft,

1. deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und

 

2. deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.

 

(4) Als gemeindeeigen im Sinn dieses Landesgesetzes gilt eine Wasserversorgungsanlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.

 

§ 5

 

Die Gemeinde hat im Zweifelsfall festzustellen, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtungen und Verbote nach diesem Landesgesetz, insbesondere gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 und 3 gegeben sind. Ferner hat die Gemeinde festzustellen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit der Wasserberechtigte bzw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage die Verpflichtung des § 2 Abs. 4 erfüllt.

 

§ 7

(1) [...]

 

(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“

 

 

IV.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seinen gem § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

Zu Spruchpunkt I:

 

1. Der Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 2013 wurde an die – an derselben Adresse wohnhaften – Bf adressiert. Aus dem im Verfahrensakt erliegenden Rückschein ist erkennbar, dass die Zustellung mittels dieses einen Rückscheins an beide Bf zugleich verfügt wurde. Da die belangte Behörde von einer Sachentscheidung gegenüber beiden Bf ausging, wäre es zur wirksamen Erlassung des in Rede stehenden Bescheides erforderlich gewesen, an beide Bf die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen. Da eine Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigung der belangten Behörde an beide Bf allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320). Da die Sendung an beide Ehegatten adressiert war und das behördliche Schriftstück vom Erst-Bf übernommen wurde, konnte dieses für die Zweit-Bf nicht als Ersatzzustellung rechtswirksam sein. Daraus folgt, dass die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 25. November 2013 durch persönliche Ausfolgung an den Erst-Bf nur gegenüber diesem, nicht jedoch gegenüber der Zweit-Bf wirksam wurde. Einen – diesen Fehler korrigierenden – zweiten Zustellversuch an die Zweit-Bf lässt der vorgelegte Verwaltungsakt nicht erkennen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht davon aus, dass eine Zustellung des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 25. November 2013 an die Zweit-Bf persönlich nicht erfolgt ist.

 

2. Wird im Mehrparteienverfahren einer Person, obwohl sie Parteistellung hat, ihr gegenüber der in der Sache ergehende Bescheid nicht erlassen, verliert die übergangene Partei dadurch grundsätzlich weder die Parteistellung noch das – unmittelbar aus der Parteistellung erfließende – Berufungsrecht (vgl Hengstschläger/Leeb, [2. Ausgabe 2014] § 63 Rz 66 [Stand 1.7.2007, rdb.at] und die dort zitierte Rspr). Wurde daher in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid auch nur einer Partei gegenüber erlassen, können die übrigen Parteien bereits Berufung erheben. Dies ist jedoch nur in Mehrparteienverfahren der Art des anlagenrechtlichen Bewilligungsverfahrens der Fall, nicht jedoch im Zusammenhang mit verwaltungspolizeilichen Aufträgen, die – wie etwa im Fall des Miteigentums – an mehrere Parteien zu erlassen wären oder in Verfahren, in denen verschiedene Bescheidadressaten in Frage kämen, jedoch (zunächst) nur einer von der Behörde als Adressat gewählt wurde (Hengstschläger/Leeb aaO; VwGH 22.5.1999, 99/06/0035). Wie sich aus Systematik und Wortlaut (vgl § 2 Abs 2 „hat der Eigentümer die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objektes herzustellen [...]“, § 4 Abs 3 Z 3 und 4 „der Eigentümer verpflichtet werden [...]“) des Oö. Wasserversorgungsgesetzes ergibt, ist Adressat der Verpflichtungen und Verbote nach diesem Gesetz der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft. Bei Vorliegen von Miteigentum die jeweiligen Miteigentümer.

 

Im Fall der Anordnung der Herstellung des Wasseranschlusses gegenüber dem einen Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft besteht im Hinblick darauf, dass diese Anordnung gegenüber dem anderen nicht vollstreckbar ist, keine Notwendigkeit zur Annahme, dass dem anderen Miteigentümer die Parteistellung im Verfahren zur Herstellung des Wasseranschlusses gegenüber dem einen Miteigentümer zukommen müsste. Es sind vielmehr die Rechte des anderen Miteigentümers durch einen Bescheid, der sich nur an den einen Miteigentümer richtet, (noch) nicht betroffen (vgl VwGH 24.4.1997, 95/06/0132 uA der Vorjudikatur zum baupolizeilichen Beseitigungsauftrag). Da der Berufungsbescheid der belangten Behörde der Zweit-Bf gegenüber nicht erlassen wurde, konnte dieser gegenüber ihr auch nicht wirksam werden. Mangels Betroffenheit in Rechten ist die Zweit-Bf nicht Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Erst-Bf. Die aus der Parteistellung erfließende Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gegen den Bescheid der belangten Behörde kommt der Zweit-Bf daher nicht zu.

 

Zu Spruchpunkt II:

 

3. Gem § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

4. Wie die belangte Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheides zutreffend ausführt, zählt gem § 1 Abs 3 Z 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz zum Versorgungsgebiet einer öffentlichen Wasser­versorgungsanlage jede Liegenschaft „deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann“. Weder finden sich in der Bescheidbegründung Ausführungen zu diesen Tatbestandsmerkmalen, noch können dem vorgelegten Verwaltungsakt diesbezügliche Ermittlungsschritte entnommen werden. Das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich geht deshalb davon aus, dass die belangte Behörde weder Feststellungen zum erwarteten Wasser­bedarf der betroffenen Liegenschaft, noch hinsichtlich der (hinreichenden) Versorgungskapazität der öffentlichen Wasserversorgungsanlage getroffen hat.

 

Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die belangte Behörde maßgebliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen: Soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, wurden sowohl das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Altmünster vom 30. März 2012 (Ergebnis des Ermittlungsverfahrens) als auch der Bescheid des Bürgermeisters vom 10. April 2013 an beide Ehegatten adressiert. Wie bereits unter Punkt 1. ausgeführt, ist die Zustellung eines Bescheides mit einer Zustellverfügung an beide Bescheidadressaten unzulässig. Um überhaupt eine zulässige Sachentscheidung treffen zu können, wäre es an der belangten Behörde gelegen, entsprechende Erhebungen hinsichtlich des Zustellvorgangs durchzuführen und festzustellen, ob der erstinstanzliche Bescheid gegenüber beiden Miteigentümern erlassen wurde.

 

Im Sinne des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG ist somit davon auszugehen, dass der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Fraglich ist für eine Anwendung des Abs 3 Satz 2 leg cit daher lediglich, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Würde man betreffend des Kriteriums der Raschheit auf die mögliche Dauer der Erzielung einer endgültigen Sachentscheidung abstellen, blieben letztlich kaum Fälle für die kassatorische Einschränkung in § 28 Abs 2 Z VwGVG ausgespart und der Bestimmung käme (nahezu) keine praktische Bedeutung zu. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Behebung des angefochtenen Bescheids und eine Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zulässig ist, wenn die Behörde danach ihr neuerliches Ermittlungsverfahren voraussichtlich mindestens zum gleichen Datum abschließen kann wie es das Verwaltungsgericht könnte. Bezüglich des Kriteriums der Kosten dürfte eine Zurückverweisung zulässig sein, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl zur wortgleichen Bestimmung in Art 130 Abs 4 Z 2 B-VG Leeb, Das Verfahrensrecht der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb [Hrsg], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 85 [99f]; ebenso Fischer, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte I. Instanz [VwGVG], in Österreichische Juristenkommission [Hrsg], Justizstaat: Chance oder Risiko? [2014] 311 [316ff]).

 

5. Im gegenständlichen Fall ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, inwieweit die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung / Gesamtverfahren) bewirken könnte. Hinsichtlich der Versorgungskapazität der öffentlichen Wasserversorgungsanlage müsste das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an die Gemeinde Altmünster als Betreiberin der öffentlichen Wasserversorgungsanlage herantreten, um die entsprechenden Informationen zu erhalten. Was die Feststellungen zum erwarteten Wasserverbrauch und zum Zustellvorgang betrifft, steht dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kein Instrumentarium zur Verfügung, das eine raschere Ermittlung des rechtlich relevanten Sachverhalts erwarten lässt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können, als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein von ihm geführtes Verfahren abschließen könnte.

 

6. In Anbetracht der Schriftsätze der Bf sieht sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich noch zu folgender Feststellung veranlasst: Gem § 5 Oö. Wasserversorgungsgesetz hat die Gemeinde im Zweifelsfall festzustellen, ob Anschlusszwang gem § 1 Abs 1 leg cit besteht. Die Bf haben bereits nach Erhalt des Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde Altmünster vom 30. März 2012 gegenüber der Gemeinde Bedenken hinsichtlich der Anschlusspflicht geäußert. Die Äußerung derartiger Bedenken bzw das damit zum Ausdruck kommende Bestreiten der Anschlusspflicht bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 11.9.1997, 97/07/0118) einen Zweifelsfall iSd § 5 leg cit. Infolge dessen hätten sowohl der Bürgermeister der Gemeinde Altmünster als auch die belangte Behörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen gehabt. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen haben.

 

7. Im Ergebnis ist festzuhalten: Mangels Zustellung des Berufungsbescheides an die Zweit-Bf und das damit einhergehende Fehlen der Parteistellung der Zweit-Bf ist diese nicht berechtigt, Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde zu erheben. Die Beschwerde der Zweit-Bf ist deshalb mit Beschluss zurückzuweisen. Da die belangte Behörde es unterlassen hat, die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung des gesamten rechtlich relevanten Sachverhalts durchzuführen, ist der Bescheid der belangten Behörde anlässlich der Beschwerde des Erst-Bf mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte gem § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

 

 

V.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

HR Dr. Roland Kapsammer