LVwG-150098/3/DM/WP
Linz, 20.05.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Altmünster vom 25. November 2013, GZ: Wasser-70/2012, betreffend Anschlusszwang an die Wasserversorgungsanlage, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Altmünster vom 25. November 2013 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Gemeinde Altmünster zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ist Alleineigentümer der Liegenschaft x, Grundstücksnummer x. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Altmünster vom 30. März 2012 wurde der Bf vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend den Wasseranschluss seiner Liegenschaft informiert. Ihm wurde ua mitgeteilt, dass für das Objekt Anschlusspflicht bestehe und beabsichtigt sei, ihm bescheidmäßig aufzutragen, die verfahrensgegenständliche Liegenschaft innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft des Anschlussbescheides an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Abschließend wurde dem Bf die Gelegenheit eingeräumt, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, wurde vom Bf keine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altmünster vom 10. April 2013, GZ: Wasser-70/2012, wurde dem Bf aufgetragen, innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Anschlussbescheides an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Begründend führte der Bürgermeister – ohne den rechtlich relevanten Sachverhalt umfassend darzustellen – aus, dass die Liegenschaft des Bf „in die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz fällt und daher an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen ist“. In der Zustellverfügung dieses Bescheides wurde die Zustellung an den Bf verfügt. Dem vorgelegten Verwaltungsakt liegt zu diesem Zustellvorgang kein Rückschein bei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 2. Mai 2013, beim Gemeindeamt der Gemeinde Altmünster am selben Tag eingelangt, Berufung. In der Sache brachte der Bf im Wesentlichen vor, die öffentliche Wasserversorgungsanlage befinde sich „nur deshalb innerhalb von 50 m neben meiner Liegenschaft, da ich seinerzeit der Marktgemeinde Altmünster die Verlegung auf meinem Grundstück gestattet habe. [...] Es ist also nicht einzusehen, warum sich meine damalige Zustimmung nunmehr kostenmäßig zu meinem Nachteil auswirken sollte. Einem Anschluss meiner Liegenschaft an diese Wasserversorgungsanlage auf Kosten der Marktgemeinde Altmünster ohne Bezugsverpflichtung würde ich meine Zustimmung erteilen“.
4. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Altmünster vom 25. November 2013 wurde die Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, „[d]ie Liegenschaft von Hr. x befindet sich nahe dem Ortszentrum von x. Es wird bestätigt, dass für die Wasseranschlüsse der Häuser x die Leitungsverlegung über sein Grundstück erfolgte und dafür auch entschädigt wurde. Im weiteren befindet sich aber auch eine Wasserleitung entlang der öffentlichen Erschließungsstraße zum Kalvarienberg und Kapellenweg, welche einen Abstand von rund 16m zum Gebäude des Hr. x aufweist“. In der Folge werden von der belangten Behörde die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben und die vorgebrachten Einwendungen abgewiesen. Der Berufungsbescheid wurde am 27. November 2013 zugestellt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2013, am Gemeindeamt der Gemeinde Altmünster am selben Tag eingelangt, Vorstellung. Im Wesentlichen wiederholt der Bf seine Ausführungen aus der Berufung und verweist zusätzlich auf seine Investitionen in eine eigene Wasserversorgungsanlage, die nur deshalb notwendig geworden seien, weil er sich auf die Zusage des Bürgermeisters und des Gemeinderates verlassen hätte, dass „es niemals zu einer Anschlussverpflichtung für meine Liegenschaft kommen würde“. Abschließend stellt der Bf den Antrag, der Vorstellung statt zu geben und den Bescheid der Marktgemeinde Altmünster vom 10. April 2013 und vom 25. November 2013 aufzuheben.
7. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 legte die belangte Behörde die Vorstellung des Bf dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor. Das Vorlageschreiben langte am 31. Dezember 2013 beim Amt der Oö. Landesregierung ein. Mit Schreiben vom 8. Jänner 2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am selben Tag eingelangt, wurde die Vorstellung des Bf samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Weiterführung abgetreten.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.
III.
1. Gem § 7 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl 1967/123 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von 2 Wochen dagegen Vorstellung erheben. Gem Abs 2 leg cit ist die Vorstellung bei der Gemeinde einzubringen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Bf am 27. November 2013 zugestellt. Dieser erhob am 10. Dezember 2013 Vorstellung beim Gemeindeamt der Gemeinde Altmünster.
Die Vorstellung war daher rechtzeitig.
2. Gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen auf die (mit 1. Jänner 2014 neu geschaffenen) Verwaltungsgerichte über. Da die gegenständliche Vorstellung zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt beim Landeshauptmann von Oberösterreich als Aufsichtsbehörde noch anhängig war, war es zulässig, diese dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur weiteren Behandlung abzutreten. Die verfahrensgegenständliche Vorstellung war somit vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm dem VwGVG zu werten.
Die Beschwerde ist daher auch zulässig.
3. Gem §§ 5 iVm 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl 1997/24 idF LGBl 2013/90, hat die Gemeinde im Zweifelsfall festzustellen, ob Anschlusszwang besteht. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise:
„§ 1
(1) Im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, besteht nach Maßgabe dieses Landesgesetzes für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlußzwang.
(2) Eine Wasserversorgungsanlage ist gemeinnützig, wenn die Gebühren und Entgelte für die Benützung den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten das doppelte Jahreserfordernis (§ 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993) nicht übersteigt. Eine Wasserversorgungsanlage ist öffentlich, wenn der Anschluß innerhalb ihres Versorgungsbereiches und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit allgemein offen steht.
(3) Zum Versorgungsbereich zählt jede Liegenschaft,
1. deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und
2. deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.
(4) Als gemeindeeigen im Sinn dieses Landesgesetzes gilt eine Wasserversorgungsanlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.
§ 5
Die Gemeinde hat im Zweifelsfall festzustellen, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtungen und Verbote nach diesem Landesgesetz, insbesondere gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 und 3 gegeben sind. Ferner hat die Gemeinde festzustellen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit der Wasserberechtigte bzw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage die Verpflichtung des § 2 Abs. 4 erfüllt.
§ 7
(1) [...]
(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
IV.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gem § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:
1. Gem § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Wie die belangte Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheides zutreffend ausführt, zählt gem § 1 Abs 3 Z 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz zum Versorgungsgebiet einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage jede Liegenschaft „deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann“. Weder finden sich in der Bescheidbegründung Ausführungen zu diesen Tatbestandsmerkmalen, noch können dem vorgelegten Verwaltungsakt diesbezügliche Ermittlungsschritte entnommen werden. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht deshalb davon aus, dass die belangte Behörde weder Feststellungen zum erwarteten Wasserbedarf der betroffenen Liegenschaft, noch hinsichtlich der (hinreichenden) Versorgungskapazität der öffentlichen Wasserversorgungsanlage getroffen hat.
2. Der Bf thematisiert in seinen Schriftsätzen mehrfach die Distanz zwischen der Wasserversorgungsanlage und seiner Liegenschaft. In ihrer Begründung nimmt die belangte Behörde darauf Bezug und erwähnt – neben der Wasserleitung, die über die Liegenschaft des Bf verlaufen soll – eine weitere Wasserleitung („Im weiteren befindet sich aber auch eine Wasserleitung entlang der öffentlichen Erschließungsstraße zum Kalvarienberg und Kapellenweg, welche einen Abstand von rund 16m zum Gebäude des Hr. x aufweist“). Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist aufgrund der sich widersprechenden Ausführungen und mangels nachvollziehbaren Feststellungen im vorgelegten Verwaltungsakt (beispielsweise durch eine planliche Darstellung) nicht erkennbar, an welchen Strang bzw an welche Wasserversorgungsanlage die Liegenschaft des Bf angeschlossen werden soll. Die Feststellung der kürzesten Distanz zwischen Wasserversorgungsanlage und verfahrensgegenständlicher Liegenschaft ist dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher verwehrt. Auch in diesem Punkt hat die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen.
3. Im Sinne des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG ist somit davon auszugehen, dass der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Fraglich ist für eine Anwendung des Abs 3 Satz 2 leg cit daher lediglich, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Würde man betreffend des Kriteriums der Raschheit auf die mögliche Dauer der Erzielung einer endgültigen Sachentscheidung abstellen, blieben letztlich kaum Fälle für die kassatorische Einschränkung in § 28 Abs 2 Z VwGVG ausgespart und der Bestimmung käme (nahezu) keine praktische Bedeutung zu. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Behebung des angefochtenen Bescheids und eine Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zulässig ist, wenn die Behörde danach ihr neuerliches Ermittlungsverfahren voraussichtlich mindestens zum gleichen Datum abschließen kann wie es das Verwaltungsgericht könnte. Bezüglich des Kriteriums der Kosten dürfte eine Zurückverweisung zulässig sein, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl zur wortgleichen Bestimmung in Art 130 Abs 4 Z 2 B-VG Leeb, Das Verfahrensrecht der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb [Hrsg], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 85 [99f]; ebenso Fischer, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte I. Instanz [VwGVG], in Österreichische Juristenkommission [Hrsg], Justizstaat: Chance oder Risiko? [2014] 311 [316ff]).
4. Im gegenständlichen Fall ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, inwieweit die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung / Gesamtverfahren) bewirken könnte. Hinsichtlich der Versorgungskapazität der öffentlichen Wasserversorgungsanlage müsste das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an die Gemeinde Altmünster als Betreiberin der öffentlichen Wasserversorgungsanlage herantreten, um die entsprechenden Informationen zu erhalten. Was die Feststellungen zum erwarteten Wasserverbrauch und zur kürzesten Distanz zwischen der Wasserversorgungsanlage und der Liegenschaft des Bf betrifft, steht dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kein Instrumentarium zur Verfügung, das eine raschere Ermittlung des rechtlich relevanten Sachverhalts erwarten lässt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können, als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein von ihm geführtes Verfahren abschließen könnte.
5. Im Ergebnis hat die belangte Behörde in maßgeblichen Punkten hinreichende Ermittlungsschritte unterlassen, die zur Beurteilung der Frage des Vorliegens des Anschlusszwangs iSd § 1 Abs 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz notwendig sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben waren, konnte gem § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
V.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Doris Manzenreiter