LVwG-150084/2/RK/JC

Linz, 06.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde von x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Waldhausen im Strudengau vom 21.06.2013, GZ: FP 5a/2013, wegen baupolizeilichem Behebungsauftrag,

 

zu Recht    e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 VwGVG wird der Beschwerde der Frau x teilweise stattgegeben und der Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Waldhausen im Strudengau vom
21. Juni 2013, Zl. FP 5a/2013, mit der Maßgabe bestätigt, dass lediglich Punkt 3):

„ein feuerhemmender Abschlussdeckel ist beim Dachbodeneinstieg anzubringen“

enthalten in der Begründung des oben genannten Berufungsbescheides des Gemeinderates (unter dortigem Verweis auf den Spruchpunkt „3.“ des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters)

 

aufrecht bleibt und die in der Begründung des Berufungsbescheides angeführten Punkte 1) und 2), nämlich

 

a) die brennbaren Gegenstände sind vom Dachraum zu entfernen

und

b) die Verpechung des Heizungsrauchfanges ist vom zuständigen Rauchfangkehrer entfernen zu lassen“

 

ersatzlos aufgehoben werden.

 

 

II.       Gegen diese Aussprüche ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Waldhausen im Strudengau vom 18. März 2013, Zl. FP 5/2013, wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Ergebnisse einer am 4. März 2013 durchgeführten feuerpolizeilichen Überprüfung an ihrem Objekt x (Wohngebäude), gemäß § 2 Abs. 2 und 13 Abs. 1 Oö. Feuerpolizeigesetz aufgetragen,

 

“1. die brennbaren Gegenstände sind vom Dachraum zu entfernen.

 2. die Verpechung vom Heizungsrauchfang ist vom zuständigen Rauchfangkehrer entfernen zu lassen und

3. ein feuerhemmender Abschlussdeckel ist beim Dachbodeneinstieg anzubringen.”

 

Als Begründung wurde wesentlich ausgeführt, dass die soeben aufgelisteten Maßnahmen nach erstelltem Gutachten des bei der baupolizeilichen Überprüfung beigezogenen Sachverständigen erforderlich wären und die hiezu von der Beschwerdeführerin anläßlich dieser feuerpolizeilichen Überprüfung gemachten Einwendungen keinen Entfall der Vorschreibung der angeführten Auflagepunkte deswegen herbeiführen könnten, da diese zur Herstellung der Brandsicherheit und zur Verhütung des Entstehens von Bränden vom Sachverständigen für notwendig erachtet worden wären.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin offenbar fristgerecht mit Schreiben vom 28. März 2013 zu dortigem Spruchpunkt 3) Berufung eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass bereits seit Baufertigstellung des gegenständlichen Wohnhauses (die Baubewilligung erfolgte diesbezüglich mit Baubewilligungsbescheid vom 22. Juni 1950) der Dachboden­aufgang durch eine Türe abgeschlossen wäre.

Eine nochmalige Abdeckung beim Dachbodeneinstieg selbst würde für die Beschwerdeführerin aber eine erhebliche Verletzungsgefahr darstellen und eine Verhinderung der Barrierefreiheit im Ergebnis für sie bewirken.

 

Mit Schreiben vom 16. April 2013 wurde von der Beschwerdeführerin sodann, bezugnehmend auf die stattgefundene feuerpolizeiliche Überprüfung gemäß § 14 Abs. 2 Oö. Feuerpoliezeigesetz, die Mängelbehebung bezüglich der im Bescheid unter Punkt 1. und 2. geanannten Punkte, also ohne den nun gegenständlichen Bescheidpunkt 3., angezeigt.

 

Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Waldhausen im Strudengau vom 21. Juni 2013, Zl. FP 5a/2013, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin vom 28. März 2013 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 18. März 2013, Zl. FP 5/2013, als unbegründet abgewiesen.

 

In der Begründung wurde im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, dass nach dem Gutachten des zur feuerpolizeilichen Überprüfung beigezogenen brandschutztechnischen Sachverständigen die Behebung des in Rede stehenden Punktes 3) nötig wäre, um das Entstehen von Bränden zu verhüten bzw. zur Herstellung der Brandsicherheit. An anderer Stelle wird begründend ausgeführt, dass “die angeführten Einwendungen keinen Entfall des vorgeschriebenen Auflagepunktes bewirken können, da dieser zur Herstellung der Brandsicherheit notwendig ist”.

Auch wurde abschließend darauf hingewiesen, dass bereits anlässlich einer feuerpolizeilichen Überprüfung der Gemeinde vom 13.2.1995 die gegenständliche Maßnahme des Anbringens eines brandhemmenden Abschlussdeckels beim Dachbodenaufgang vorgeschrieben worden wäre und die Erledigung dieses Punktes mit Datum 24.10.1995 von der Beschwerdeführerin selbst mit Unterschrift bestätigt worden wäre.

 

Mit dagegen fristgerecht erhobener, als Berufung bezeichneter, Vorstellung führte die Beschwerdeführerin vorerst aus, “alle Mängel” beseitigt zu haben.

Zu Punkt 3) der gegenständlichen bescheidmäßigen Vorschreibung führte sie sodann sinngemäß aus, dass der den damaligen Richtlinien gemäß brandhemmend ausgeführte Dachbodenaufstieg im Ausmaß von 2550 mm x 850 mm mit keinem nochmaligen Brandabschluss abgedeckt werden könne, da dies eine zu hohe körperliche Anstrengung neben der Gefährlichkeit bedeuten würde. Es werde auf die Bauordnung zur Zeit der Erstellung hingewiesen und hätte es seit 1955 (Anmerkung: dies dürfte offensichtlich das Jahr des Abschlusses der Bauarbeiten sein) bis dato keine baulichen Veränderungen gegeben.

 

Zum vorgebrachten Argument im Zusammenhang mit der baubehördlichen Überprüfung vom 13.2.1995 führte die Beschwerdeführerin schließlich aus, dass die ursprünglich von ihr gemäß dortiger Vorschreibung auszuführende brandhemmende Abdeckung sie ursprünglich angebracht habe, diese aber “mit der Zeit und zunehmendem Alter” zu schwer geworden wäre, weshalb sie diese zwischenzeitig wieder entfernt habe.

 

Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 wurde der gesamte feuerpolizeiliche Akt von der zuständigen Gemeinde an die zuständige Direktion Inneres und Kommunales des Amtes der Oö. Landesregierung wegen der damaligen dortigen Zuständigkeit übermittelt und hat die Direktion Inneres und Kommunales als ehemals zuständige Behörde diesen Akt mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 auf Grund des zwischenzeitig erfolgten Zuständigkeitsüberganges an das Oö. Landesverwaltungsgericht übersendet und ist der Akt beim Oö. Landesverwaltungsgericht am 2. Jänner 2014 eingelangt.

 

In der gegenständlichen Angelegenheit ist von Seiten des Oö. Landesverwaltungsgerichtes zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt noch folgendes ergänzend auszuführen:

 

Die gegenständliche bauliche Anlage erfuhr inzwischen Umbauarbeiten im Erdgeschoß und wurde das Wohnhaus aufgestockt.

Die diesbezügliche baurechtliche Bewilligung, datiert mit 22. Juni 1950 zu Zl. 605/2/1950, der Gemeinde Waldhausen. Im  Bewilligungsbescheid findet sich unter Auflagepunkt 3), letzter Satz, folgende Auflage: “Der Zugang in den Dachboden ist durch eine feuerhemmende Falltür mit inneren, einschließlich Rahmen versehenen Blechbeschlag zu bewerkstelligen”.

Im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung vom 13.2.1995 wurde als deren Folge die Behebung unter anderem folgenden Mangels angeordnet:

“Beim Dachbodenaufgang ist ein brandhemmender Abschlussdeckel aufzubringen”.

Die Beschwerdeführerin hat sodann, datiert mit 24.10.1995, auf dem Durchschlag des Bescheidformulares mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt, sämtliche Mängel behoben zu haben. Diese Unterschrift wurde unmittelbar unter der oben erwähnten Auflage angebracht.

 

Eine feuerpolizeiliche Überprüfung vom 4.3.2013 hat sodann das oben angeführte Ergebnis, welches zu den Bescheiden der Vorinstanzen mit jeweiligem Rechtsmittel dagegen geführt hat, ergeben.

 

Einer Mitteilung der Marktgemeinde Waldhausen im Strudengau an die ehemals zuständige Vorstellungsbehörde vom 17. Juli 2013 zufolge war geplant, auf Wunsch der Beschwerdeführerin am 6. August 2013 eine Besichtigung unter Anwesenheit eines Sachverständigen vom Bezirksbauamt Linz durchzuführen, welche jedoch tatsächlich nicht stattgefunden hat.

 

Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstückes x, KG x, EZ x, BG x. Das gegenständliche Wohnhaus verfügt über ein Keller-, ein Erd-, sowie ein Obergeschoß und einen Dachboden.

II. In der Gesamtheit der Ermittlungsergebnisse ist festzuhalten, dass die entscheidungswesentlichen Tatsachen im gesamten Verfahren klar hervorgekommen sind, insbesondere sind die wesentlichen Festhaltungen, so diese von den Erstbehörden gemacht wurden, im baubehördlichen Instanzenzug sowohl durch die Ergebnisse einer feuerpolizeilichen Beschau vom 13.2.1995 sowie den teilweise widersprochenen Festhaltungen der Behörden zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt in beiden genannten feuerpolizeilichen Bescheiden, sowie in den schriftlichen Ausführungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin in deren Berufung bzw. deren Beschwerde und ihrem Mängelbehebungsnachweis gemäß § 14 Abs. 2 Oö. Feuerpolizeigesetz vom 16.4.2013 enthalten. Eine Nachfrage bei der Gemeinde hat weiteren Informationscharakter bezüglich des Entfalles der ursprünglich beabsichtigten nochmaligen Besichtigung des Anwesens der Beschwerdeführerin. Für das Oö. Landesverwaltungsgericht ist somit der entscheidungswesentliche Sachverhalt klar vorliegend.

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen.

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungs­behörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungs­behörden) aufgelöst.

 

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119a Abs. 5 B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, bei denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinden.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht …;

 

 

 

 

 

 

Oö. Feuerpolizeigesetz:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. Feuerpolizeigesetz hat die Gemeinde die Brandsicherheit von Gebäuden, Anlagen und den jeweils dazugehörigen Grundstücken (im Folgenden kurz: Objekte) zu überprüfen, und zwar:

2. bei Objekten oder Objektsteilen, die nicht der Risikogruppe (Abs. 2) angehören, in einem Intervall von acht Jahren, bei Kleinhausbauten und deren Nebengebäuden jedoch in einem Intervall von 12 Jahren.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Oö. Feuerpolizeigesetz ist, wenn bei der feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 Mängel festgestellt werden, die die Brandsicherheit gefährden, die Beseitigung dieser Mängel mittels Bescheid unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

 

Gemäß  14 Abs. 1 Oö. Feuerpolizeigesetz hat die Gemeinde zu überprüfen, ob die im Zug der feuerpolizeilichen Überprüfung festgestellten Mängel beseitigt wurden; § 12 und § 13 gelten sinngemäß.

 

Gemäß § 14 Abs. 2 kann die Nachbeschau entfallen, wenn der Eigentümer der Gemeinde auf andere gleichwertige Weise nachweist, dass der Mangel behoben wurde.

 

Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht:

 

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991 kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Zur Antragslegitimation:

 

Die gegenständliche Angelegenheit wurde als Vorstellung gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Waldhausen im Strudengau, welchen dieser im Rechtsmittelverfahren erlassen hat, von der Beschwerdeführerin beim Gemeinderat erhoben und ist nach Weiterleitung durch die Berufungsbehörde Gemeinderat an die ehemals zuständige Vorstellungsbehörde, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, dem Oö. Landes­verwaltungsgericht weitergeleitet worden und langte diese dort am 2. Jänner 2014 ein.

 

Auf Grund der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-novelle 2012 ist die gegenständliche Vorstellung mit Wirkung 2. Jänner 2014 an das mit dieser Novelle neu geschaffene Oö. Landesverwaltungsgericht zur Fortführung übergegangen. Dieses hat die Vorstellung als Beschwerde im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes weiter zu behandeln.

 

IV.2. In der Sache:

 

Im erstinstanzlichen feuerpolizeilichen Verfahren hat die Instanz Bürgermeister der Marktgemeinde Waldhausen im Strudengau – nach Ansicht des Oö. Verwaltungsgerichtes zutreffenderweise – die Ergebnisse einer am 4.3.2013 durchgeführten feuerpolizeilichen Überprüfung des gegenständlichen Objektes in einem Bescheid nach dem Oö. Feuerpolizeigesetz aufgenommen und ist zu den Festhaltungen des Sachverständigen anlässlich der feuerpolizeilichen Überprüfung kein wirklich gegenteiliges Vorbringen der Beschwerdeführerin vorerst gemacht worden, als diese (im Protokoll über die Überprüfung vom 4.3.2013) die beanstandeten feuerpolizeilichen Umstände prinzipiell nicht in Frage stellte.

Zu jenem Teil des Berufungsbescheides, welcher mit dem Spruchteil des gegenständlichen Erkenntnisses bestätigt wird, sohin zur Angelegenheit: „Fehlen eines brandhemmenden Abschlusses beim Dachbodeneinstieg“

ist nun auszuführen, dass nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ein näheres Eingehen auf den zeitlichen Geltungsbereich der einschlägigen Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes sowie der Oö. Bautechnikverordnung nicht zielführend ist, da, was im Verfahren unwidersprochen blieb, bereits Spruchpunkt 3. letzter Satz des Baubewilligungsbescheides vom 22. Juni 1950, Zl. 605/2/1950, diesen Auflagepunkt exakt in den Spruch aufgenommen hat und diesem Auflagepunkt nach Lage des Aktes, wozu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann, offensichtlich ursprünglich auch von Seiten der Beschwerdeführerin nachgekommen wurde.

 

In diesem Sinne ist es ganz offenkundig somit nicht unrechtmäßig, dass als Ergebnis der durchgeführten feuerpolizeilichen Untersuchung vom 4.3.2013, in deren Folge das Fehlen eines brandhemmenden Abschlussdeckels hervorgekommen ist, eine subjektiv individuelle Bescheidverpflichtung für die Beschwerdeführerin in den Erstbescheid aufgenommen wurde (Spruchpunkt 3. des Bescheides des Bürgermeisters vom 18. März 2013).

 

Nachdem im zeitlich nachfolgenden Verlauf der Angelengeheit sowohl in der Berufung vom 18.3.2013 als auch im sogenannten Nachweis der Mängelbehebung gemäß § 14 Abs. 2 Oö. Feuerpolizeigesetz vom 16.4.2013 unmissverständlich ausgeführt wird, den hier in Rede stehenden Auflagepunkt 3. eben nicht erfüllen zu wollen, bzw. zwischenzeitig erfüllt zu haben, war es nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes sohin auch konsequent und für den Gemeinderat auch rechtlich durchaus zulässig, zumindest in diesem Punkt den diesbezüglichen Spruch des Erstbescheides des Bürgermeisters im Ergebnis zu bestätigen.

Es wird in diesem Zusammenhang unmissverständlich ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes nicht tauglich ist, etwa die Nichtgeltung dieser „schon historischen bescheidmäßigen Vorschreibung“ entscheidend zu entkräften. Es sind in diesem Zusammenhang nämlich von der Beschwerdeführerin keine wirklich tauglichen Angaben zu einer relevanten Änderung des zu beurteilenden Sachverhaltes gemacht worden, im Gegenteil hat diese mehrfach ausgeführt, dass an der Baulichkeit seit der betreffenden Baubewilligung von Juni 1950 nichts geändert wurde.

 

Es würde daher in diesem Zusammenhang an der Beschwerdeführerin liegen, auf einen behördlichen Konsens dort hinzuwirken, wo ihr die Einhaltung von Auflagen, wie diese ausgeführt hat, etwa nicht zumutbar oder besonders erschwerlich wäre.

Dies hat sie jedoch unterlassen, vielmehr die selbständige Entfernung der Situierung des gegenständlichen brandhemmenden Abschlussdeckels trotz Thematisierung der Behörde spätestens anlässlich ihrer feuerpolizeilichen Überprüfung vom 13.2.1995 durchgeführt.

Es kann die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang daher keinesfalls entlasten und ergibt sich nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes hiezu kein wie immer gearteter Aspekt aus dem abgeführten Verfahren, weshalb diese Rechtsverpflichtung für sie nicht gelten sollte. Das diesbezügliche Vorbringen war für diesen Teil des angefochtenen Berufungsbescheides auch nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes somit abzuweisen.

 

Zu den Punkten 1. und 2., wie sie sich sowohl in der Begründung des Berufungsbescheides vom 21. Juni 2013 als auch im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters vom 18. März 2013 finden, ist nunmehr folgendes aus rechtlicher Sicht festzuhalten:

 

Wenn, wie dies die Berufungsbehörde in deren Bescheid spruchmäßig ausgeführt hat, sie die ihr vorgelegte Berufung der Beschwerdeführerin dort als unbegründet abweist, so ist dies aus rechtlicher Sicht so werten, als ob sie einen mit dem angefochtenen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (VwGH vom 24.3.2014, 2001/04/096).

Dadurch wird der Inhalt des mit der Berufung bekämpften und erstinstanzlichen Bescheides rechtlich im Ergebnis rezipiert, dh., sowohl der Spruch als auch die Begründung werden zum Inhalt des Berufungsbescheides (VwGH vom 8.10.1996, 96/04/0046). Somit bleibt aus rechtlicher Sicht bzw. wurden rezipiert auch die Spruchpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters vom 18. März 2013, mit welchem die Auflagepunkte 1. und 2., wie oben näher ausgeführt, verfügt wurden.

 

Gerade zu diesen beiden Auflagepunkten ist jedoch nachweislich eine Anzeige über die erfolgte Mängelbehebung gemäß § 14 Abs. 2 Oö. Feuerpolizeigesetz durch die Beschwerdeführerin an die Behörde übermittelt worden und dort am 17. April 2013, also noch vor dem Berufungsbescheid, eingegangen.

Nun sieht das Oö. Landesverwaltungsgericht etwa nicht in dem Umstand, dass hiezu keine weitere behördliche Nachschau mehr gehalten wurde, das entscheidende rechtliche Kriterium, an dem im Ergebnis die bescheidmäßige Vorschreibung im Berufungsbescheid (wie oben soeben ausgeführt) gebricht, da dies aus rechtlicher Sicht ohnehin nicht für unbedingt notwendig erachtet wird.

 

Gemäß § 14 Abs. 2 Oö. Feuerpolizeigesetz kann eben eine Nachschau dann entfallen, wenn der Eigentümer des Objektes der Gemeinde auf andere gleichwertige Weise (dies meint im Vermerk Abs. 1 eben einen Verzicht auf eine neuerliche feuerpolizeiliche Überprüfung hinsichtlich allfälliger Mängel­beseitigungen durch die Behörde) nachweist, dass der Mangel behoben wurde.

 

Die Materialien zu § 14 Abs. 2 sprechen demzufolge auch konsequenterweise davon, dass „mit Rücksicht auf eine möglichst ökonomische Verwaltung“ es zweckmäßig ist, bei Mängeln mit geringerem Gefährdungspotential auch eine schriftliche Behebungsmeldung des Verpflichteten (beispielsweise die Übersendung eines Prüfattestes) als ausreichendes gleichwertiges Beweismittel anzuerkennen.

 

In diesem Zusammenhang wird ferner ausgeführt, dass es nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes auch durchaus der prinzipiell zutreffenden Begründung des Berufungsbescheides des Gemeinderates entspricht, auf die soeben genannte Bestimmung entsprechend Rücksicht zu nehmen. Sie hat dies auch insoferne gemacht, als sie in ihrer Begründung diese schriftliche Anzeige der Mängelbehebung explizit (auf Seite 1 unten) erwähnt.

 

Nachdem in den weiteren Ausführungen in der Begründung des Berufungsbescheides sodann lediglich der Auflagepunkt 3) zum Inhalt der weiteren Ausführungen in der Begründung gemacht wird und ein relativ genaues Eingehen auf diese Aspekte folgt, ist es für das Oö. Landesverwaltungsgericht somit offensichtlich, dass sich auch nach Willen der Berufungsbehörde die Bestätigung (auch wenn diese eben in formeller Hinsicht spruchgemäß unrichtig erfolgte) lediglich auf jenen Auflagepunkt des Erstbescheides bezieht, zu welchem die Nichtbefolgung von der  Beschwerdeführerin „quasi nie wirklich in Abrede gestellt wurde“.

Gleichwohl ist es, wozu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann,  ebenfalls offenkundig, dass auch die Berufungsbehörde von der zwischenzeitigen Erfüllung der Auflagepunkte 1. und 2. gemäß erstinstanzlichem Bescheid ausgeht und somit diesbezüglich letztlich durchaus im Sinne des Gesetzes (bzw. der erläuternden Bemerkungen hiezu) gehandelt hat.

 

Gleichwohl stellt sich jedoch in diesem Zusammenhang die Rechtslage so dar, dass die Berufungsbehörde eben nicht tauglich auf die offensichtlich zwischenzeitige Erfüllung der Bescheidauflagen 1. und 2. eingegangen ist und ist im Ergebnis kein Rechtsgrund mehr zu ersehen, schon erfüllte Verpflichtungen dann noch spruchmäßig in einem Bescheid vorzuschreiben, wenn diese Sachlage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung schon bekannt ist (dieser Zeitpunkt ist übrigens auch jener, der maßgeblich für die Sach- und Rechtslage für eine Entscheidung der Berufungsbehörde ganz allgemein ist).

 

Die genannten beiden Bescheidauflagepunkte waren daher vom Oö. Landesverwaltungsgericht wegen entgegenstehender Sach- und Rechtslage auch spruchmäßig nicht mehr zu statuieren und somit aufzuheben.

Zu einzelnen weiteren Ausführungen in der Begründung des Berufungsbescheides wird von Seiten des Oö. Landesverwaltungsgerichtes abschließend angemerkt, dass insbesondere Hinweise auf Rechtsvorschriften, die nicht primär feuerpolizeilicher Natur sind, wie die dort genannte Bestimmung der Bautechnikverordnung und des Bautechnikgesetzes, eine möglichst exakte Nennung der konkreten einschlägigen Bestimmungen, also allenfalls von wesentlich erscheinenden Paragraphen oder Ziffern von Absätzen von Paragraphen, doch zielführender wäre, als die bloße Nennung eines gesamten Paragraphen einer Bestimmung, und zwar insbesondere dort, wo dieser einen größeren Umfang aufweist und nicht sämtliche Bestimmungen dieses Paragraphen für den gegenständlichen Fall einschlägig sind.

 

Aus den vorangeführten Gründen war daher wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer