LVwG-850006/65/MZ/KHU

Linz, 01.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde von Frau E E, vertreten durch X Rechtsanwälte GmbH, X, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 07.03.2012, GZ EnRo-2012-108.859/37-Kap/Gai/Kj/Mei, mit dem die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des X, bestehend aus fünf Windenergieanlagen in der Gemeinde X auf den Parzellen Nr. X, EZ X, KG A, sowie Nr. X, EZ X, KG X, erteilt wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 07.03.2012, GZ EnRo-2012-108.859/37-Kap/Gai/Kj/Mei, wurde der Gemeinde X, X, die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des X, bestehend aus fünf Windenergieanlagen in der Gemeinde X auf den Parzellen Nr. X, EZ X, KG X, und auf Parzelle Nr. X, EZ X, KG X, mit einer Leistung von ca. 14,9 MW nach Maßgabe der Projektsunterlagen und der Verhandlungsschrift bei Einhaltung von im Bescheid näher spezifizierten Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Beschwerdeführerin (Bf) wurde im dem Bescheid zugrundeliegenden Verfahren nicht beigezogen.

 

Mit Schreiben vom 25.03.2013 beantragte die Bf die Zustellung des o.g. Bescheides. In ihrer Stellungnahme vom 14.05.2013 beantragte die Bewilligungswerberin (Bw) – im Erstverfahren die Gemeinde X, nunmehr die X GmbH –, den Antrag der Bf mangels Zulässigkeit zurückzuweisen, da diese keine Parteistellung habe.

 

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 15.10.2013, GZ EnRo-2013-108.859/76-Kap/Kj, wurde dem Antrag der Bf auf Zustellung des in der Sache ergangenen Bescheides stattgegeben und der den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildende Bescheid zugestellt. Gleichzeitig wurde der Gegenantrag der X gesondertem Bescheid vom 15.10.2013, GZ EnRo-2013-108.859/75-Kap/Kj als unbegründet abgewiesen.

 

2. Mit Eingabe vom 24.10.2013 stellte die Bf einen Devolutionsantrag gem Art 12 Abs 3 B-VG an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem der o.g. elektrizitätsrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligungsbescheid angefochten wurde.

 

Mit 01.01.2014 trat die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Kraft, womit das Außerkrafttreten der Bestimmung des Art 12 Abs 3 B-VG einherging. Der Verfahrensakt wurde mit Schreiben vom 02.01.2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht (Oö. LVwG) vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zuständigkeitshalber übermittelt.

 

3. Mit Schreiben des Oö. LVwG vom 24.01.2014 wurde der Bf aufgetragen, den von ihr eingebrachten Devolutionsantrag gem § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zu verbessern und eine den Anforderungen des § 9 Abs 1 VwGVG entsprechende Beschwerde einzubringen. Dieser Aufforderung kam die Bf fristgerecht mit Schreiben vom 05.02.2014 nach.

In ihrer verbesserten Beschwerde brachte die Bf vor, sie sei durch die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligung in ihrem Recht verletzt, als dinglich Berechtigte ihre Parteienrechte wahrnehmen zu können. Dadurch sei sie in ihrem Recht verletzt, durch eine Energieanlage „nicht, insbesondere nicht durch Immissionen beeinträchtigt zu werden, insbesondere durch Brand, Schall, Eisschlag, Blendung, Erschütterung, Schlagschatten, Schwingung, Kontaminierung von Erdreich und Wasser udgl. Sie sei außerdem in ihrem Recht verletzt, nicht in ihrem Holzbringungsrecht beeinträchtigt zu werden, insbesondere durch Rodung, Bau und Verbreiterung von Forststraßen udgl. Darüber hinaus stünden ihr auch subjektive Rechte aus der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu.

 

Diese Beschwerdepunkte wurden von der Bf in ihrem Schriftsatz ausführlich dargelegt: In Hinblick auf die behauptete Rechtswidrigkeit des ggst. Bescheides in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften brachte die Bf ihre Stellung als übergangene Partei, die Mangelhaftigkeit des Spruches sowie diverse Mängel im Ermittlungsverfahren vor. Bzgl. der ebenfalls behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides wurde ausgeführt, dass die ggst. Anlagen der UVP-Pflicht unterlägen, sowie Energieeffizienz, Wirtschaftlichkeit und die Einhaltung raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht gegeben seien.

 

4. Zur Frage der Parteistellung der Bf sowie zu den von ihr relevierten Beweisthemen wurden vom Oö. LVwG umfangreiche Ermittlungen durchgeführt, sowie von Seiten der Verfahrensparteien Eingaben erstattet, die in Wahrung des Parteiengehörs jeweils den übrigen Verfahrensparteien übermittelt wurden.

 

Hinsichtlich der Frage der Genehmigungsfähigkeit der ggst. Windkraftanlagen nach dem Oö. ElWOG 2006 liegt dem Oö. LVwG die Verhandlungsschrift der Oö. Landesregierung vom 12.12.2011 vor, die die Sachverständigengutachten von Herrn DI S (Amtssachverständiger [im Folgenden: ASV] für Elektrotechnik und Energiewirtschaft), Herrn Ing. S (ASV für Schalltechnik), Herrn DI L (ASV für Maschinenbau), Herrn DI S (ASV für Bautechnik) und Herrn Ing. H (SV für BrandscHz) enthält.

 

Außerdem liegen die folgenden vom Oö. LVwG angeforderten ergänzenden sachverständlichen Stellungnahmen vor:

 

·         Stellungnahme von Herrn Ing. S vom 06.05.2014 zum Thema der Schall- bzw. Lärmbelästigung von sich vorübergehend in der Nähe der Anlagen aufhaltenden Personen

·         Stellungnahme von Frau DI W vom 07.05.2014 zu den Auswirkungen eines Kühlmittelaustritts auf den Baumbestand

·         Stellungnahme von Herrn DI S vom 08.05.2014 zum Thema der Belästigung von sich vorübergehend in der Nähe der Anlagen aufhaltenden Personen durch Erschütterungen und Schwingungen

·         Stellungnahme von Herrn DI S vom 09.05.2014 zu den Themen der Belästigung von sich vorübergehend in der Nähe der Anlagen aufhaltenden Personen durch Blendungen und Schattenwurf sowie zu der Beurteilung der BlitzscHzanlage

 

Die Bw legte ergänzend das Gutachten „Potentieller Austritt von Kühlflüssigkeit aus einer Windkraftanlage und dessen Folgen für die Umwelt – X auf den Parz.-Nr. X und X der KG X“ des staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers für technische Chemie, Herrn Dr. R B, vom 14.05.2014 vor. Auch dieses Gutachten sowie die oben dargestellten Stellungnahmen wurden im Rahmen des Parteiengehörs allen Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt.

 

5. Dem Oö. LVwG liegen außerdem zwei Schreiben der Österreichischen Bundesforste, X vor:

 

Mit Schreiben vom 05.03.2014 werden insbesondere die Ausdehnung der H M, die daraus erfolgende jährliche Holzentnahme, die Holznutzungsrechte und der Flächenbedarf der Windräder erläutert.

 

Aus dem von der Bw vorgelegten Schreiben vom 14.05.2014 ergibt sich, dass für die Dauer des Bestandes der ggst. Windkraftanlagen die Auszeigung der Bäume im Rahmen des Holzbezugsrechts in einer Entfernung von zumindest rund 1.000 m zu den nächsten Windkraftanlagen erfolgt. Festgehalten wird ergänzend, dass auch damit die nachhaltige und mit ausreichenden Sicherheiten versehene Bedeckung des Holzbezugsrechts der Bf sichergestellt sei sowie dass das Einforstungsrecht weiterhin auf der gesamten Fläche der H M bestehen bleibe.

 

 

II.         1. Das Oö. LVwG geht von folgendem entscheidungserheblichen Sachverhalt aus:

 

Die Bw beantragte die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen (von der Bw in den Projektunterlagen als „X02“ bis „X06“ bezeichnet) des Typs V V112 mit einer Nabenhöhe von 140 m im X auf den Parzellen Nr. X, EZ X, KG X, sowie Nr. X, EZ X, KG X. Drei der Anlagen sollen auf der sog. „X“, zwei der Anlagen auf der sog. „X“ errichtet werden. Die Windkraftanlagen befinden sich dabei an der südlichen Grenze der X bzw. an der südöstlichen Grenze der X. Die X beinhaltet die Grundstücksnummern X, X, X, X und X, alle EZ X, KG X, sowie das Grundstück X, EZ 272, KG X. Zum besseren Verständnis der späteren Ausführungen sei zudem angemerkt, dass ursprünglich sechs Windkraftanlagen zur Genehmigung eingereicht wurden, in Folge der Antrag jedoch aufgrund von raumordnungsrechtlichen Problemen mit der Anlage „X01“ auf die fünf genannten Anlagen eingeschränkt wurde. Derzeit ist betreffend das zurückgestellte Windrad „X01“ (nach Klärung der raumordnungsrechtlichen Probleme) ein elektrizitätsrechtliches Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren vor der belangten Behörde anhängig, welches aber bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses ausgesetzt wurde.

 

Der Bf steht ein Brennholzbezugsrecht aus der im Eigentum der X AG stehenden X gemäß dem Regulierungs- und Ablösungserkenntnis der k.k. Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungs-Landeskommission vom 27.02.1868 im Ausmaß von „10 Klaftern“ Holz nebst dem hievon entfallenden Wiedholze pro Jahr zu. Die X umfasst eine Gesamtfläche von 825 ha; die auf die Dauer des Bestandes der Anlage befristete Rodungsfläche beträgt 0,69 ha. Der X wurden in den letzten Jahren im Schnitt 6.440 Festmeter pro Jahr entnommen, wobei der reguläre Jahres-Hiebsatz 3.800 Festmeter beträgt. Die urkundliche Einforstungsbelastung der X beträgt 250,56 Festmeter jährlich, wobei auf die Bf 20,4 Festmeter (zzgl. Wiedholz) entfallen.

 

Der Bf steht es nicht frei, ihr Holzbezugsrecht auf der X beliebig zu decken, dh. Bäume ihrer Wahl zu schlagen. Die diesbezügliche Vorgehensweise stellt sich derart dar, dass der Bf von einem Vertreter der Grundeigentümerin jene Bäume „ausgezeigt“ werden, die die Bf in Folge zu fällen und zu verarbeiten befugt ist. Die Auszeigung des Brennholzes erfolgt während der gesamten Nutzungsdauer der Windkraftanlage in einer Entfernung von mindestens 1.000 m von dieser, womit der Grundeigentümerin eine Fläche von ca. 635 ha zur Deckung des Holzbezugsrechts der Bf zur Verfügung steht.

 

Die Kundmachung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde erfolgte auf der Amtstafel der Gemeinde X sowie auf der Homepage des Landes Oberösterreich. Eine persönliche Verständigung oder die Anbringung einer Hausflurkundmachung im Haus der Bf erfolgte nicht. Die Bf hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor der Oö. Landesregierung bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung bzw. während dieser keine Einwendungen gegen das ggst. Projekt erhoben.

 

2. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt und die von der belangten Behörde übermittelten und als verfahrensgegenständlich gekennzeichneten Projektunterlagen sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2014.

 

3. Die gesamten Feststellungen der Sachverständigen, die in der weiteren Begründung dieses Erkenntnisses (siehe Punkt IV.4.) rezipiert werden, sind der Verhandlungsschrift zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.06.2014 zu entnehmen, die allen anwesenden Parteien unmittelbar im Anschluss der Verhandlung ausgehändigt wurde.

 

4. Die vorliegenden Sachverständigengutachten sowie die dazu ergangenen ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen wurden im Rahmen der Verhandlung erörtert und auf Nachfrage durch die Parteien weiter vertieft. Die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen schaffen ein vollständiges Bild von den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen und erweisen sich als widerspruchsfrei und schlüssig. Von Seiten der Bf wurden keine Gegengutachten erstattet bzw. auch keine Ungereimtheiten der Gutachten ins Treffen geführt. Das Oö. LVwG folgt den vorliegenden Gutachten sowie den ergänzenden Stellungnahmen daher vollumfänglich.

 

 

III.       Rechtslage:

 

Gem § 6 Abs 1 des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2006 (im Folgenden: Oö. ElWOG 2006) bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung.

 

Parteistellung im Bewilligungsverfahren haben gem § 8 Oö. ElWOG 2006:

1.   der Antragsteller;

2.   die Nachbarn;

3.   die Eigentümer sowie dinglich Berechtigte ausgenommen Hypothekargläubiger der Grundstücke, auf denen die Stromerzeugungsanlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll;

4.   die Gemeinde, auf deren Gebiet die Stromerzeugungsanlage errichtet oder wesentlich geändert werden soll (Standortgemeinde);

5.   die Oö. Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 des Oö. UmweltscHzgesetzes 1996;

6.   der Betreiber des Verteilernetzes, in dessen Versorgungsgebiet die Stromerzeugungsanlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll.

 

Nachbarn sind gem § 9 Oö. ElWOG 2006 alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Stromerzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Stromerzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinn des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des ScHzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des ScHzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

 

Gem § 10 Abs 1 Oö. ElWOG 2006 ist bei Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 200 kW eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dazu sind jedenfalls persönlich zu laden:

1.   Die im § 8 Z 1 und 3 bis 6 genannten Parteien;

2.   die Eigentümer der Grundstücke, die an das Grundstück, auf dem die Stromerzeugungsanlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, unmittelbar angrenzen.

 

Gem § 10 Abs 2 leg cit kann die Ladung auch für bekannte Beteiligte durch Anschlag der Kundmachung in den betroffenen Häusern an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) erfolgen; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden.

 

Gem § 10 Abs 3 leg cit, hat die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken, wenn von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Stromerzeugungsanlage vorgebracht werden; eine herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

 

Gem § 12 Abs 1 Oö ElWOG 2006 ist die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zu erteilen, wenn

1.   die Stromerzeugungsanlage dem Stand der Technik entspricht und durch die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung der Stromerzeugungsanlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dgl. eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbarn, wie Immissionen, Geruch, Lärm, Erschütterungen, Wärme, Schwingungen, Blendung und dgl., auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben,

2.   die bestmögliche Energieeffizienz aus der Anlage erreicht wird; die jeweils zu erreichenden Mindestwirkungsgrade und Mindestnutzungsgrade können von der Behörde unter Berücksichtigung erreichbarer technischer und energiewirtschaftlicher Kriterien durch Verordnung festgelegt werden,

3.   die Sicherheit der elektrischen Systeme, Anlagen und zugehörigen Ausrüstungen gewährleistet ist,

4.   die Stromerzeugungsanlage bautechnischen Vorschriften nicht widerspricht,

5.   für Anlagen über 400 kW installierter Engpassleistung ein Betriebsleiter gemäß § 44 bestellt wird.

 

Gem § 12 Abs 2 Oö. ElWOG 2006 ist bei Windkraftanlagen ein Mindestabstand zu überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäuden im Grünland, zu Flächen, die als Bauland gewidmet sind und zu Flächen, die gemäß dem örtlichen Entwicklungskonzept als künftiger Baulandbedarf festgelegt sind, einzuhalten. Der jedenfalls einzuhaltende Abstand beträgt bei Windkraftanlagen mit einer installierten Engpassleistung über 0,5 MW und Ws mindestens 800 m. Gegebenenfalls ist ein höherer Abstand einzuhalten, wenn dies gem Abs 1 Z 1 leg cit erforderlich ist.

 

Die Zumutbarkeit der Belästigung von Nachbarn ist gem § 12 Abs 3 Oö. ElWOG 2006 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Stromerzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

 

IV.        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich:

 

a. Die Bf brachte einen Devolutionsantrag gem Art 12 Abs 3 B-VG idF bis zum Ablauf des 31.12.2013 gegen den ggst. Bescheid der Oö. Landesregierung ein, womit die Zuständigkeit zunächst an den sachlich zuständigen Bundesminister überging. Mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 am 01.01.2014 trat die Bestimmung des Art 12 Abs 3 B-VG ersatzlos außer Kraft.

 

Art 151 Abs 51 Z 8 letzter Halbsatz B-VG regelt den Übergang von bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, wobei darauf abgestellt wird, dass diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind. Die Übergangsbestimmungen des § 3 VwGbk-ÜG beziehen sich auf Berufungen gegen Bescheide, sowie auf Maßnahmenbeschwerden, Wiederaufnahmen und Wiedereinsetzungen von Verfahren. Für Devolutionsanträge gem Art 12 Abs 3 B-VG, für die der Wortlaut der dargestellten Übergangsbestimmungen nicht einschlägig ist, existieren – wie auch schon vom betreffenden Bundesministerium im Begleitschreiben bei der Aktenübermittlung an das Oö. LVwG festgestellt – hingegen keine expliziten Übergangsbestimmungen.

 

Da die Zuständigkeit einer Behörde in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (vgl etwa nur Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 6 Rz 8 mwN), war der Bundesminister aufgrund des Entfalls von Art 12 Abs 3 B-VG mit 01.01.2014 jedenfalls nicht mehr zuständig, über den erhobenen Devolutionsantrag zu entscheiden. Da die Übergangsbestimmungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 für derartige Devolutionsanträge jedoch keine Regelungen treffen, geht das Oö. LVwG aus RechtsscHzerwägungen heraus diesbezüglich von einer planwidrigen Lücke aus. In analoger Anwendung der Übergangsbestimmungen ist daher von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auszugehen sowie davon, dass ein rechtzeitig eingebrachter Devolutionsantrag als rechtzeitig erhobene Beschwerde gilt. Andernfalls wären alle Personen, die bis zum 31.12.2013 einen Devolutionsantrag gem Art 12 Abs 3 B-VG erhoben haben, ihres RechtsscHzes verlustig geworden, womit ihnen auch die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes verwehrt gewesen wäre. In verfassungskonformer – insbesondere rechtsstaatskonformer – Interpretation ist somit von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auszugehen, über beim Bundesminister anhängig gemachte Devolutionsanträge gem Art 12 Abs 3 B-VG zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Oö. LVwG ergibt sich in concreto aus der in Art 131 Abs 1 B-VG enthaltenen Generalklausel zugunsten der Landesverwaltungsgerichte bzw. dem Umstand, dass die Bewilligung nach einem oberösterreichischen Landesgesetz im Bereich der Vollziehung des Landes erfolgt (vgl § 3 Abs 1 VwGVG; Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG).

 

b. Zur UVP-Pflicht der Anlage:

 

Wenn die Bf in ihrer Beschwerde die UVP-Pflicht der Anlage und damit implizit die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Fällung einer Sachentscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag geltend macht, ist ihr der Bescheid des Umweltsenates vom 12.12.2012, GZ US 2B/2012/15-13, entgegenzuhalten. Dieser stellt in Bezug auf die den Gegenstand des vorliegenden elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahrens bildenden Windkraftanlagen fest, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht. Der genannte Bescheid ist aufgrund der Stellung des Umweltsenates im Instanzenzug in Rechtskraft erwachsen; die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene und derzeit anhängige Beschwerde vermag an den diesbezüglichen Wirkungen nichts zu ändern. Im Bescheid des Umweltsenates – der im Übrigen sowohl von der Bf als auch der Bw dem Oö. LVwG zur Untermauerung ihres jeweiligen Vorbringens vorgelegt wurde und den genannten Parteien daher vollinhaltlich bekannt sein müsste – wird begründend ausgeführt:

 

„5.6. Zu prüfen ist daher, ob das von der Gemeinde X beantragte Projekt zur Errichtung von 6 Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von 17,9 MW für sich allein betrachtet oder iVm schon bestehenden Windkraftanlagen, insbesondere der Anlage X, sowie weiteren ausreichend konkret - und daher prüfbar - geplanten gleichartigen Anlagen die Voraussetzungen des Anhanges 1 lit. a oder lit. b zum UVP-G 2000 erfüllt.

 

Gemäß Anhang 1 Z 6 lit. a UVP-G 2000 sind Anlagen (bzw. Vorhaben) zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mind. 20 MW oder mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mind. je 0,5 MW jedenfalls UVP-pflichtig und einem UVP-Verfahren in einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen.

 

Dass die Voraussetzungen des Anhanges 1 Z 6 lit. a UVP-G 2000 nicht erfüllt werden ist offensichtlich. Im vorliegenden Fall wird weder die Gesamtleistung von 20 MW oder Gesamtzahl von 20 Konvertern erreicht. Aus den vorliegenden rechtskräftigen Bescheiden der E-Behörde bzw. Forstbehörde ergibt sich eindeutig, dass der zugrunde gelegene Parteiantrag auf die Errichtung einer Windkraftanlage bestehend aus 6 Einzelanlagen mit einer Gesamtleistung von 17,9 MW gerichtet ist.

 

Bei zur Genehmigung beantragten neuen oder geänderten Vorhaben (Anlagen) ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die „beantragte" Größe oder Leistung - im Hinblick auf die in Anhang 1 für den Schwellenwert genannte Einheit - maßgeblich. Ob ein Projekt eine Kapazität aufweist, die den Schwellenwert für die UVP-Pflicht überschreitet, hängt vom Antragswillen des Projektwerbers ab. Selbst wenn eine Anlage technisch für eine höhere Leistung gerüstet wäre, steht es dem Antragsteller frei, durch Limitierung seines Antrags auf eine niedrigere Auslastung die Kapazität auf dieses niedrigere Niveau zu beschränken (US vom 12.02.2010, 6B/2009/22 Bad Waltersdorf II; US vom 31.07.2009, 5A/2009/12-6, Schwechat Flughafen II; US vom 29.05.2006, 5A/2005/22-18, Mölbling; US vom 27.05.2003, 7A/2003/9-8, Gilgenberg; s. auch Baumgartner/Niederhuber, RdU 2004, 127). Die Vermutung, der Projektwerber würde sich möglicherweise nicht an diese Kapazitätsbeschränkung halten, ändert daran nichts; die Behörde hat in diesem Fall von Amts wegen die Einhaltung der genehmigten Kapazität sicherzustellen (US vom 12.02.2010, 6B/2009/22, Bad Waltersdorf II; US vom 20.11.2000, 3/2000/11-16, Retznei). Maßgeblich ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 allein die „genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung" für die Kapazitätsbestimmung, nicht aber die technisch mögliche Vollauslastung und auch nicht eine allfällige (rechtswidrige) höhere faktische Auslastung (siehe Schmelz/Schwarzer, Kommentar zum UVP-G 2000, S. 52 f).

 

Der Projektwerberin kann nicht im Voraus unterstellt werden, sie werde die beantragte und im Genehmigungsbescheid entsprechend begrenzte bzw. auch gemäß Auflagen des Bescheides der E-Behörde (insbesondere Auflage 10) kontrollierbare Gesamtleistung nicht einhalten.

 

Zum Vorbringen der Umweltanwaltschaft sowie der beiden antragstellenden Vereine, es seien durch diverse in ihren Schriftsätzen näher bezeichnete Umstände (wie Gemeinderatsabschlüsse, Planungsabsichten, mögliche Widmungsänderungen etc.) weitere Vorhaben in die Prüfung einzubeziehen, woraus sich eine Gesamtleistung jenseits des Schwellenwertes von 20 MW ergebe, ist darauf hinzuweisen, dass ausreichend konkrete Projekte, die geeignet sind in die Prüfungsbetrachtung einbezogen zu werden, nicht vorliegen, weshalb auch eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Behörde erster Instanz in diesem Punkt nicht erkennbar ist (siehe dazu auch US vom 4.5.2012, 4A/2011/20, Seiersberg III, mit der Begründung, dass ein Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ein konkretes Projekt voraussetzt).

 

5.7. Im Weiteren ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Anhanges 1 2 6 lit. b UVP-G 2000 zutreffen. Gemäß dieser Bestimmung unterliegen Anlagen (Vorhaben) zur Nutzung von Windenergie in scHzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mind. 10 MW oder mind. 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mind. 0,5 MW einer UVP-Pflicht im vereinfachten Verfahren.

 

Das Überschreiten der Gesamtleistung von 10 MW ist im vorliegenden Fall offenkundig. Es bleibt daher zu prüfen, ob ein scHzwürdiges Gebiet der Kategorie A des Anhanges 2 des UVP-G 2000 vorliegt.

 

Unter Anhang A der Anlage 2 des UVP-G 2000 fallen ausgewiesene ScHzgebiete z.B. im Sinne der VogelscHzrichtlinie und entgegen der von der Projektwerberin vertretenen Ansicht nach Judikatur des EuGH (EuGH Rs C-355/90, Santona; EuGH Rs C-44/95, Lappel-Bank oder EuGH Rs C-3/96) sowie österreichischen Spruchpraxis auch sog. „Faktische VogelscHzgebiete" (VwGH vom 16.4.2004, 2001/10/0156 mwN; US vom 23.12.2008, 8A/2008/15-54, Gössendorf/Kalsdorf, US vom 26.04.2007, 6B/2007/2-18, Hinterstoder, US vom 19.06.2001, 2/2000/12-66, Zwebendorf, Baumgartner/Petek, UVP-G, 478f; Altenburger/Berger, UVP-G Anhang 2 Rz 4).

 

Art. 4 der VogelscHzrichtlinie lautet wie folgt:

„Artikel 4

(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere ScHzmaßnahmen
hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre
Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

 

In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen:

a)   vom Aussterben bedrohte Arten;

b)  gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten;

c)   Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten;

d)  andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.

 

Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu ScHzgebieten, wobei die Erfordernisse des ScHzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.

 

(2) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der ScHzerfordernisse
in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie
Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I
aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer
Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in
ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem
ScHz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen
Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.

 

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen
Informationen, so dass diese geeignete Initiativen im Hinblick auf die
erforderliche Koordinierung ergreifen kann, damit die in Absatz
1 und die in
Absatz
2 genannten Gebiete ein zusammenhängendes Netz darstellen, das
den Erfordernissen des ScHzes der Arten in dem geografischen Meeres- und
Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, Rechnung trägt.

 

(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung
oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel,
sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in
den Absätzen
1 und 2 genannten ScHzgebieten zu vermeiden. Die
Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser ScHzgebiete die
Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden."

 

Aus Art. 4 Abs. 1 der VogelscHzrichtlinie folgt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, zum ScHz der europäischen wildlebenden Vogelarten und der Zugvogelarten geeignete Gebiete als ScHzgebiete auszuweisen, wobei es sich um „die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" zu handeln hat.

Gemäß Art. 4 Abs.4 Satz 1 der VogelscHzrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen der RL erheblich auswirken, in den ScHzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten haben die Verpflichtung, die sich aus Art. 4 Abs. 1 der VogelscHzrichtlinie ergibt, auch zu beachten, wenn das betreffende Gebiet nicht als besonderes ScHzgebiet ausgewiesen wurde, obwohl das Gebiet die Kriterien des Art. 4 Abs. 1 der RL erfüllt (sog. Faktisches VogelscHzgebiet, vgl. auch z.B. EuGH Rs C-355/90, Santona; EuGH Rs C-44/95, Lappel-Bank; EuGH Rs C-166/97, Seinemündung).

 

Das Bestehen eines solchen faktischen VogelscHzgebietes ist jedoch nicht überall dort anzunehmen, wo Anhang 1 Vogelarten vorkommen, sondern nur insofern, als es zu den zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung der geschützten Arten geeignetsten Gebieten zählt (EuGH Rs C-166/97, Seinemündung, Rz. 42).

 

Die Umweltanwaltschaft hat im verfahrenseinleitenden Antrag vom 7.5.2012 das Vorliegen einer UVP-Pflicht gemäß §3 Abs. 1 iVm Anhang 1 Z 6 Spalte 3 UVP-G 2000 wegen den Vorliegens eines „faktischen VogelscHzgebietes" behauptet, in diesen Zusammenhang auf das Teilgutachten NaturscHz zum UVP-Projekt „X", Feststellungen in Gutachten früher durchgeführter UVP-Verfahren bzw. UVP-Feststellungsverfahren, der X im raumordnungs­rechtlichen Verfahren, das Gutachten des X (Dr. E vom Feber 2012) im elektrizitätsrechtlichen Verfahren, die Stellungnahme zum Windmasterplan bezogen auf die Region X hingewiesen und ausgeführt, die darin enthaltenen fachlichen Einschätzungen auch zum Gegenstand dieses Verfahrens zu machen.

 

Die Verlegung der Projektstandorte an den Rand des X trete diesen Einschätzungen nicht entgegen, sondern verschärfe die negative fachliche Beurteilung, zumal die Nahrungshabitate der bedrohten Vogelarten überwiegend in den Randbereichen des Waldes lägen und bei gegebener Standortsituierung das Anfliegen der jeweiligen Brutstätten unterbunden werde. Schon aufgrund des fachkundig untermauernden Bestehens durch Art. 1 zur VogelscHzrichtlinie geschützter Vogelpopulationen (wie etwa Schwarzstorch, Wanderfalke, Wespenbussard, Uhu, Steinadler sowie Rot- und Schwarzmilan) liege ein faktisches VogelscHzgebiet vor, zu dessen Ausweisung das Land verpflichtet sei.

 

Die Behörde erster Instanz hat mit Schreiben vom 8.5.2012, UR-2012-27407/6, den Amtssachverständigen für NaturscHz im Zusammenhang mit dem X um Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich des Vorliegens eines „faktischen" VogelscHzgebietes ersucht. Mit weiterem Schreiben vom 14.5.2012 hat die Behörde erster Instanz dem Amtssachverständigen für NaturscHz ersucht, die Ausführungen der Umweltanwaltschaft zum Vorliegen eines faktischen VogelscHzgebietes (S. 13 dieser Eingabe) im Rahmen des bereits erbetenen Gutachtens zu berücksichtigen.

 

Mit ZI. UR-2012-27407/6-GÖ vom 29.5.2012 wurde die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Natur- und LandschaftsscHz erstattet und darin Folgendes ausgeführt:

„1. Liegen die zu errichtenden WKA in einem Gebiet, in dem geschützte Arten im Sinne der VogelscHz-RL (Anhang 1) zu finden sind?

 

Vorab wird festgestellt, dass neben den Arten des Anhanges 1 auch Zugvogelarten für die Ausweisung von VogelscHzgebieten relevant sein können. Dies betrifft in erster Linie Feuchtgebiete. Im betreffenden Fall kommen mehrere Vogelarten des Anhang 1 der RL im Projektgebiet vor. Diese sind Schwarzstorch, Wespenbussard, Schwarzspecht, Auerhuhn und mit geringerer Wahrscheinlichkeit Raufußkautz, Sperlingskautz und Uhu.

 

2. Liegen die zu errichtenden WKAs in einem Gebiet, dass für relevante
Vogelarten zu den zahlen- und flächenmäßig bedeutendsten in Österreich
zählt?

 

Ein wesentliches fachliches Kriterium für die Ausweisung von bestgeeigneten bzw. zahlen- und flächenmäßig bedeutendsten Gebieten für die relevanten Vogelarten ist die Lage in einem sog. „Important Bird Area" (IBA). Die IBAs werden nach internationalen Kriterien von unabhängigen Fachorganisationen erarbeitet, in Österreich erfolgte dies durch Bird-Life Österreich im Auftrag des Umweltbundesamtes Wien. Sie umfassen für alle relevanten Vogelarten Österreichs die national bedeutenden Gebiete. Das betreffende Gebiet liegt nicht innerhalb oder im Randbereich eines Important Bird Areas.

 

Weiters gibt es für keine der relevanten Vogelarten entsprechend neue Entwicklungen, die dazu geführt hätten, dass das Projektgebiet eindeutig aktualisiert zu den zahlen- und flächenmäßig bedeutendsten Gebieten in Österreich zählen würde. Für alle relevanten und genannten Vogelarten besteht aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens mit der EK und entsprechend des Urteils des EuGH vom Herbst 2010 kein weiterer Bedarf der Ausweisung von VogelscHzgebieten in Österreich. Alle Arten abgesehen vom Schwarzstorch und möglicherweise des Auerhuhns weisen im Projektgebiet Anteile von >0,1 % des österr. Bestandes auf. Der Schwarzstorch weist im Projektgebiet nach derzeitigem Kenntnisstand keinen Neststandort auf; bei einem vorliegenden Neststandort würde der Bestandsanteil 0,3 bis 0,5 % des österr. Bestandes betragen. Für das Auerhuhn würde im Falle des Vorkommens eines Brutpaares der nationale Bestandsanteil 0,0125 bis 0,025 % ausmachen. Diese Werte sind jedenfalls zu gering, um ein bestgeeignetes Gebiet für diese Arten in Österreich begründen zu können.

 

3.         Bezüglich des Vorliegens eines faktischen FFH-Gebietes:

 

Der Ausweisungsprozess von ScHzgebieten entsprechend der FFH-RL ist mit der Beschlussfassung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung abgeschlossen. Für keine der im Projektgebiet vorkommenden Lebensraumtypen des Anhang 1 der RL, insbesondere der beiden vorkommenden Buchenwaldtypen (9110 Hainsimsen-Buchenwald und 9130 Waldmeister-Buchenwald) besteht in der kontinentalen Region Österreichs der Bedarf der Nominierung weiterer Gebiete. Dasselbe gilt für die beiden Fledermausarten des Anhang II der Richtlinie, Mopsfledermaus und Großes Mausohr, in ."

Aufgrund dieses Gutachtens gelangte die Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz zum Ergebnis, dass kein faktisches VogelscHzgebiet vorliege. Diese Annahme ergäbe sich aus den schlüssigen Ausführungen des befassten Amtssachverständigen, einem anerkannten Ornithologen, der bestens geeignet sei und auf dessen Aussagen als ausgewiesenem Experten vertraut werden könne. Demgegenüber seien die Ausführungen der Umweltanwaltschaft weniger überzeugend.

 

Die Berufungswerber rügen die bloß formelle Argumentation des Gutachtens, dass kein Gebiet im Sinne der IBA-Listen vorliege und die Beschlussfassung der Liste der ScHzgebiete abgeschlossen sei, stellen dem „über eine Seite" umfassenden Gutachten im gegenständlichen Verfahren den Umfang des Gutachtens im Verfahren betreffend das UVP-Projekt „W S" im Ausmaß von 79 Seiten gegenüber und leiten daraus ab, dass der Amtssachverständige keine inhaltliche Überprüfung, ob tatsächlich schützenswerte Lebensräume vorliegen, vorgenommen habe.

 

Dazu ist einleitend zu bemerken, dass allein der nach Seitenanzahl gemessene Umfang eines Gutachtens nichts über seine Schlüssigkeit und sachliche Richtigkeit aussagt. Auch steht das UVP-Verfahren betreffend den X nicht in einem zu berücksichtigenden Zusammenhang mit dem gegenständlichen Feststellungsverfahren, da es sich dabei um ein anderes Vorhaben handelt.

 

Die Berufungswerber bemängeln weiters Unterschiede zwischen den Angaben zum Schwarzstorchbestand im Gutachten des Amtssachverständigen einerseits (kein bis hypothetisch ein Neststandort) und der Studie „Das Konfliktpotential zwischen Windkraftnutzung und VogelscHz in OÖ" (8 Reviere im X) andererseits.

 

Hiezu ist anzuführen, dass eine Vergleichbarkeit des Gutachtens mit der genannten Studie aus folgenden Gründen nicht gegeben ist. Das Gutachten trifft Aussagen projektbezogen auf die Standorte der Windkraftanlagen am Rand des X, die Studie behandelt grundsätzlich die Möglichkeit der Errichtung von Windkraftanlagen im Land , bzw. im hier interessierenden Zusammenhang, im gesamten Bereich des X und empfiehlt demnach eine „Aggregation von Ausschlusszonen um Brutplätze" als Tabuzone (siehe Punkt 17 S. 28 der Studie), nicht aber ein geschlossenes VogelscHzgebiet für den gesamten Bereich des X.

 

Soweit die Berufungswerber unter Bezug auf das Privatgutachten Dr. E vom Juni 2012 anführen, dass der X- und X zumindest für zwei Vogelarten die ornithologischen Kriterien erfülle, um als VogelscHzgebiet erklärt zu werden, ist auf den Umstand zu verweisen, dass die Windkraftanlagen am Rand des Waldgebietes projektiert sind und es im Übrigen auch dem gegenständlichen Privatgutachten von Dr. E auch an einer schlüssigen Gebietsabgrenzung sowie einer objektiven Vergleichsbetrachtung mangelt, ob und gegebenenfalls welches konkrete Gebiet als faktisches VogelscHzgebiet tatsächlich das geeignetste unter den in Betracht kommenden Gebieten ist.

 

Soweit durch die Standortverlegung der Windkraftanlagen an den Rand des X eine Verschärfung der Situation eingewendet wird, weil sich dort

Nahrungshabitate der beeinträchtigten Vögel befänden und ein Anfliegen zu den Brutstätten unterbunden werde, ist ebenfalls auf den Umstand zu verweisen, dass eine konkrete Gebietsabgrenzung und Vergleichsbetrachtung dem Privatgutachten nicht zu entnehmen sind.

 

Aus rechtlicher Sicht verpflichtet die VogelscHzrichtlinie die Mitgliedstaaten, zum ScHz der europäischen wildlebenden Vogelarten geeignete Gebiete als ScHzgebiete auszuweisen. Für bestimmte, in Anhang 1 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sind gemäß Art. 4 Abs. 1 der VogelscHzrichtlinie „die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" als ScHzgebiete auszuweisen.

 

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gem. Art. 4 Abs. 2 der VogelscHzrichtlinie alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln, so dass diese geeignete Initiativen im Hinblick auf die erforderliche Koordinierung betreffend ein zusammenhängendes Netz von ScHzgebieten ergreifen kann. Gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der VogelscHzrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen der Richtlinie erheblich auswirken, in den ScHzgebieten zu vermeiden. Sie sind nach der Rechtsprechung des EuGH verpflichtet, die zum ScHz der Vögel zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete mit einem entsprechenden rechtlichen ScHzstatus auszustatten (vgl. EuGH Rs C-355/90, Santona; EuGH Rs C-166/97, Seinemündung; EuGH Rs C-96/98, Poitou). Vorhaben, die solche ScHzgebiete beeinträchtigen, dürfen nur in engen Grenzen zum ScHz des Lebens oder der menschlichen Gesundheit zugelassen werden (EuGH Rs C-57/89, Leybucht).

 

Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der VogelscHzrichtlinie ergeben auch dann zu beachten, wenn das betreffende Gebiet nicht als besonderes ScHzgebiet ausgewiesen wurde, obwohl das Gebiet die Kriterien des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie erfüllt (sog. Faktische VogelscHzgebiet, vgl. z.B. EuGH Rs C-355/90, Santona; EuGH Rs C-44/95, Lappel-Bank; EuGH Rs C-166/97, Seinemündung). In Bezug auf das ansonsten an Stelle des ScHzregimes der VogelscHzrichtlinie tretende ScHzregime des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ist der ScHzstatus für das faktische VogelscHzgebiet damit sogar strenger als für ein ausgewiesenes. Denn Gebiete, die zu Unrecht nicht zu besonderen ScHzgebieten nach der VogelscHzrichtlinie erklärt wurden, unterliegen weiterhin nicht der Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 FFH-Richtlinie sondern der strengen ScHzregelung des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der VogelscHzrichtlinie (EuGH Rs C-374/98, Basses Corbieres, Rz 45 ff). Das Bestehen eines solchen Gebietes ist jedoch nicht überall dort anzunehmen, wo Anhang-I-Vogelarten vorkommen, sondern nur insofern, als es zu den zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung der geschützten Arten geeignetsten Gebieten zählt (EuGH Rs C-166/97, Seinemündung, Rz 42). Dies wird durch empirische Untersuchungen und einer wertenden Gesamtbetrachtung aller in Frage kommenden Gebiete einer Region zu beurteilen sein (vgl. etwa Maaß, Die Identifizierung faktischer VogeiscHzgebiete, Natur und Recht 2000, 121; Jarass, EG-rechtliche Vorgaben zur Ausweisung und Änderung von VogelscHzgebieten, Natur und Recht 1999, 481).

Für die Eignung eines Gebietes ist zunächst Voraussetzung, dass es sich um ein für die jeweilige Art geeignetes Gebiet handelt (vgl. Maaß, Die Identifizierung faktischer VogelscHzgebiete, Natur und Recht 2000, 126). Dafür sind die Kriterien des Art. 4 Abs. 1 der VogelscHzrichtlinie heranzuziehen, wonach folgende Arten bei der Bestimmung von ScHzgebieten zu berücksichtigen sind:

a)   vom Aussterben bedrohte Arten,

b)  gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten,

c)   Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten,

d)  andere Arten, die auf Grund des spezifischen Charakters ihres Lebensraumes einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

 

Die zahlenmäßige Eignung eines Gebietes stellt darauf ab, dass

-  das Vorkommen einer Art eine gewisse Erheblichkeit erreicht (wobei an die Größe der Population umso höhere Anforderungen zu stellen sein werden, je verbreiteter bzw. weniger gefährdet eine Art ist) - Kriterium der Quantität,

-  wie viele weitere geschützte Vogelarten in einem Gebiet vorkommen - Kriterium der Diversität und

-  wie dicht die Population ist - Kriterium der Konzentration.

 

Die flächenmäßige Eignung eines Gebietes schließlich wird umso größer sein, je eher es einer Art Erhaltungsperspektiven bietet und je größer die Funktion des Gebietes für die Verbundwirkung des gesamten ScHzgebietsnetzes ist.

 

Für die besondere flächenmäßige Eignung gilt, dass eine allein quantitative Betrachtung der Gebiete nicht ausreicht. Gewollt ist, dass ScHzgebiete nur dort ausgewiesen werden, wo die geschützten Arten ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Revier vorfinden oder wo ein artgerechtes Habitat wenigstens entwicklungsfähig ist.

 

Schließlich ist nach der Betrachtung aller arten-, zahlen- und flächenmäßigen Faktoren, welche die Eignung des Gebietes ausmachen, eine wertende Gesamtschau vorzunehmen und das Gebiet mit anderen potentiellen oder tatsächlichen VogelscHzgebieten zu vergleichen. Denn eine Ausweisungsverpflichtung des Mitgliedstaates kann sich nur ergeben, wenn dem Gebiet im Verhältnis zu anderen möglichen ScHzflächen eine hervorgehobene Stellung zukommt. Diese Voraussetzung leitet sich aus dem verwendeten Begriff des „geeignetsten Gebietes" ab.

 

Vor dem Hintergrund dieser sich aus der VogelscHzrichtlinie ergebenden Rahmenbedingungen und Kriterien zeigt sich, dass weder die Umweltanwaltschaft noch die Berufungswerber mit ihren Vorbringen das Vorliegen eines faktischen VogelscHzgebietes aufzuzeigen vermochten.

 

Demgegenüber trifft das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Amtssachverständigengutachten bezogen auf die Projektstandorte eindeutige Feststellungen zum NichtVorliegen eines faktischen VogelscHzgebietes.

 

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an einen für ein bestimmtes Projekt die UVP-Pflicht verneinenden Feststellungsbescheid sowohl staatliche Stellen als auch Nachbarn gebunden (vgl etwa VwGH 28.06.2005, Zl. 2004/05/0032; VwGH 27.06.2006, Zl. 2004/05/0093). Das Oö. LVwG verkennt dabei nicht, dass mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 07.03.2012, GZ EnRo-2012-108.859/37-Kap/Gai/Kj/Mei, lediglich fünf Windenergieanlagen („X02“ bis „X06“) genehmigt wurden und mittlerweile die bereits einmal aus dem Projekt genommene Anlage mit der Bezeichnung „X01“ wieder eingereicht wurde. Entgegen der Auffassung der Bf stellt dies jedoch keine Projektserweiterung dar, welche eine Auswirkung in Richtung der Verpflichtung, ein UVP-Verfahren durchzuführen, ergeben würde. Durch die Neueinreichung der Anlage mit der Bezeichnung „X01“ ist nämlich exakt wieder jener Projektsumfang hergestellt, auf den sich der Bescheid des Umweltsenates bezogen hat. Da somit zwischenzeitlich keine Ausweitung des Projekts erfolgte, der den Gegenstand des UVP-Feststellungsbescheides bildet, kann die Bf aufgrund der Bindungswirkung dieses Bescheides nicht mit Erfolg das Vorliegen der UVP-Pflicht ins Treffen führen.

 

Aber auch inhaltlich vermochte die Bf nichts vorzubringen, was das Oö. LVwG vom Vorliegen einer UVP-Pflicht für das ggst. Projekt überzeugen konnte: Einerseits kommt eine unmittelbare Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie 2011/92/EU für Anhang II-Projekte, für die gem Art 4 Abs 2 leg cit ein Umsetzungsspielraum für die Mitgliedsstaaten besteht, nicht in Betracht. Andererseits vermag das Oö. LVwG keine Mängel an der Feststellungsentscheidung zu erkennen (vgl etwa Schmelzer/Schwarzer, UVP-G-ON § 3 Rz 98). Im UVP-Feststellungsbescheid wurden – entgegen der Darstellung der Bf – alle von ihr nunmehr vorgebrachten Argumente inhaltlich behandelt. Sollte das Oö. LVwG gehalten sein, das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der UVP-Pflicht zu begründen bzw. daraus seine Zuständigkeit abzuleiten (in diese Richtung vgl. die Vorlagefrage 2 in VwGH 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040), wird auf die oben dargestellte Begründung verwiesen, der vollinhaltlich beigetreten wird.

 

2. Zur Parteistellung der Beschwerdeführerin:

 

a. Beschwerde gegen einen Bescheid darf gem Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Angelpunkt jeder Bescheidbeschwerde (bzw. nach der früheren Rechtslage auch der Erhebung eines Devolutionsantrages gem Art 12 Abs 3 B-VG) ist daher das Vorliegen der Parteistellung der Bf, wobei sie eine solche nicht durch das Nichterheben von Einwendungen im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verloren haben darf (sog. Präklusion).

 

b. Eine solche Präklusion kann nach den Bestimmungen des § 42 Abs 1 AVG eintreten, wenn die von der Verwaltungsbehörde anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung in einer besonderen Form doppelt kundgemacht wurde und die Partei nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Diesbezüglich kann zunächst konstatiert werden, dass die Bekanntmachung der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung prima vista iSd § 42 Abs 1 AVG doppelt kundgemacht wurde: Schließlich erfolgte sowohl eine Kundmachung an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde als auch eine Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Landes Oö.

 

Aus § 42 Abs 1a AVG idgF ergibt sich die Möglichkeit der Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde als geeigneter Kundmachungsform. Zwar ist wohl auch für die Verwaltungsgerichte grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung heranzuziehen (vgl etwa Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm 8 mwN; Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014/25, 154; sowie etwa Hengstschläger/Leeb, AVG II § 39 Rz 42; AVG III, § 59 Rz 77; AVG IV § 66 Rz 80, letztere jeweils zu Bescheiden); für die Frage der Präklusion ist aber die im Zeitpunkt der Verhandlung geltende Rechtslage relevant (vgl etwa VwGH 26.04.2000, Zl. 99/05/0239). Zu diesem Zeitpunkt – dem 12.12.2011 – existierte die Bestimmung des – erst mit BGBl I 2013/33 in Kraft getretenen – Abs 1a leg cit jedoch noch nicht.

 

Die zur früheren Rechtslage ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zeichnet ein eher restriktives Bild betreffend die Zulässigkeit von Internetkundmachungen (vgl etwa VwGH 09.11.2011, Zl. 2010/06/0131, unter Verweis auf VwGH 28.02.2008, Zl. 2006/06/0204, wo darauf abgestellt wird, ob „der Kreis der Beteiligten ‚vernetzt‘ ist“; vgl. ferner VwGH 03.05.2012, Zl. 2011/06/0084, wo darauf abgestellt wird, ob die „Kundmachung im Internet für derartige Verwaltungsverfahren [...] entsprechend allgemein bekannt gemacht wurde und daher davon auszugehen ist, dass potenziell [...] Betroffene tatsächlich davon erfahren“), sodass das Oö. LVwG davon ausgehen muss, dass die de facto erfolgte doppelte Kundmachung wohl nicht den Anforderungen des § 42 AVG aF genügt. Die unabhängig von einer persönlichen Ladung erfolgende Präklusion aller Parteien, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen erheben, kommt daher im vorliegenden Fall für die Bf nicht in Betracht.

 

c. Mangels der Möglichkeit eines zwischenzeitigen Eintritts der Präklusion war das Vorliegen der Parteistellung der Bf daher im Detail zu prüfen:

 

Nach § 8 Oö. ElWOG 2006 sind Parteien u.a. Nachbarn (Z 2) sowie dinglich Berechtigte auf dem Grundstück, auf dem die Stromerzeugungsanlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll (Z 3). Entscheidend für die Beantwortung der Frage der Parteistellung war somit das Vorliegen des von der Bf behaupteten Holzbezugsrechtes auf der X, da sie keine anderen Berührungspunkte mit der ggst. Anlage vorbrachte.

 

Diesbezüglich weist das von der Bf geltend gemachte Regulierungs- und Ablösungserkenntnis vom 27.02.1868 die Behausung „X 91“ als berechtigte Liegenschaft aus. Die Bf führte schon gegenüber der belangten Behörde aus, dass damit die Berechtigung des sog. „X“, das sich in ihrem Eigentum befindet, gemeint sei. In den dem Oö. LVwG vorliegenden Unterlagen aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt (historische Grundbuchsauszüge, udgl.) wurde das ggst. Gut jedoch ausschließlich mit der Hausnummer X angeführt. Auch vom Oö. LVwG durchgeführte Ermittlungen in den kirchlichen Pfarrmatriken hinsichtlich Trauungen und Todesfällen legten den Schluss nahe, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des ggst. Regulierungs- und Ablösungserkenntnisses das X die Hausnummer X hatte bzw. jedenfalls die von der Bf angeführten damaligen Eigentümer des Gutes in Hausnummer X wohnten.

 

Der nunmehr vorliegende, von der Bf beigebrachte Auszug aus dem Haussteuerverzeichnis (Verzeichnis aller Häuser in der Steuergemeinde X) lässt jedoch glaubhaft nachvollziehen, dass in den 1850er-Jahren eine Änderung der Hausnummern stattfand. Hierbei wurde – wie auf den Unterlagen ersichtlich – an das Gebäude mit der bisherigen Hausnummer Y die neue Hausnummer X vergeben. Das lässt den Schluss zu, dass in etwa zur genannten Zeit tatsächlich eine Änderung der Hausnummern stattgefunden hat, sodass Hausnummer X und Y dasselbe Gebäude bezeichnen können. Hinzu kommt, dass auf den vorliegenden Beweisurkunden häufig die erläuternde Bezeichnung „X“ bzw. „X“ enthalten war, und die Bf auch heute noch Eigentümerin des X in X ist.

 

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass – obwohl zum Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungs- und Ablösungserkenntnisses das X bereits die Hausnummer X hatte – die mit Hausnummer Y bezeichnete Behausung von „J und T K – H“ das nunmehr im Eigentum der Bf befindliche Gebäude erfasst. Dieses hat heute die Anschrift X.

 

Das schon vor der Erstbehörde erstattete Vorbringen der Bw, dass es sich bei der aus dem Regulierungs- und Ablösungserkenntnis vom 27.02.1868 berechtigten Behausung X um die sog. „X“ handle, die später ins Eigentum der Gemeinde übertragen worden sei, erweist sich hingegen nicht als stichhaltig: Hält man sich vor Augen, dass das ggst. Erkenntnis die Anmerkung „X“ enthält, ist nicht anzunehmen, dass damit der „X“ eine Berechtigung eingeräumt werden sollte. Hinzu kommt, dass Todesfälle von Vorfahren der Bf in den 1850er-Jahren bei Hausnummer Y verzeichnet wurden. Es wird zwar nicht angezweifelt, dass die „X“ im Verlauf der Zeit die Hausnummer Y zugewiesen bekommen hat; es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die „X“ zum Zeitpunkt des Regulierungs- und Ablösungserkenntnis vom 27.02.1868 die Hausnummer Y hatte bzw. dass dieses Erkenntnis tatsächlich die „X“ und nicht das „X“ berechtigen wollte.

 

Im Ergebnis geht das Oö. LVwG daher davon aus, dass die Bf Eigentümerin des im Regulierungs- und Ablösungserkenntnis vom 27.02.1868 bezeichneten X ist und ihr das darin eingeräumte Brennholzbezugsrecht zusteht. Dafür sprechen letztlich auch die Tatsachen, dass das ggst. Brennholzbezugsrecht bei der Liegenschaft der Bf (X) im A2-Blatt eingetragen ist und die Bf bzw. ihre Vorgänger dieses Recht seit Jahren ungehindert ausüben. Dass dem so ist, wird auch von der Bw nicht bestritten, da diese mehrfach im Verfahren vorbringt, die Bf habe ihr Holz bereits für die kommenden 13 Jahre im Voraus bezogen.

 

Derartige im Rahmen eines – als Bescheid anzusehenden – Regulierungserkenntnisses formulierte Einforstungsrechte sind öffentlich-rechtliche Rechtsansprüche; die Eintragung im Grundbuch hat daher – so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Obersten Gerichtshofes – bloß deklarative Wirkung (vgl etwa VwSlg 14.280 A/1995 mwN; OGH 14.02.2013, Zl. 5 Ob 161/12f mwN). Da es folglich nicht relevant ist, ob das Holzbezugsrecht der Bf überhaupt im Grundbuch vermerkt ist, kann für die Bw – entgegen ihrem Vorbringen – nichts daraus gewonnen werden, dass das ggst. Recht beim belasteten Grundstück nicht eingetragen ist. Die von der Bw diesbezüglich vorgebrachten grundbuchsrechtlichen Überlegungen erweisen sich daher als hinfällig.

 

In weiterer Folge ist freilich zu prüfen, ob ein derartiges öffentlich-rechtliches Holzbezugsrecht als ein „(sonstiges) dingliches Recht“ iSd Oö. ElWOG 2006, insbesondere der Bestimmungen der §§ 8, 9 und § 12 Abs 1 Z 1 leg cit, zu werten ist: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Einforstungsrechts keine Ausschließlichkeit zu; vielmehr sei die Ausübung dieses Rechts – etwa der Eigentumsübergang beim Holzbezug – im privaten Interesse gelegen. Einforstungsberechtigte zählen daher zu den Personen, denen an den betroffenen Grundstücken „dingliche Rechte“ zustehen (vgl etwa VwGH 31.03.2005, Zl. 2004/07/0073; VwGH 02.12.1992, Zl. 91/10/0224; VwSlg 13.572 A/1992).

 

d. Damit ist die Bf dinglich Berechtigte auf der X (bzw. der diese umfassenden Grundstücke), auf der drei der ggst. Windkraftanlagen errichtet werden sollen. Hinzu kommt – auch in Bezug auf die zwei Windkraftanlagen auf der benachbarten X – die Stellung als Nachbarin iSd § 8 Z 2 iVm § 9 Oö. ElWOG 2006. Nach der zur Gewerbeordnung ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – der Nachbarbegriff des Oö. ElWOG 2006 ist nach den Materialien jenem der Gewerbeordnung nachgebildet (vgl AB 1135/2001 BlgLT 25. GP 15 iVm AB 751/2005 BlgLT 26. GP 19) – ist ein Nachbar jede vom Konsenswerber verschiedene Person (vgl etwa VwSlg 11.852 A/1984), wobei die Parteistellung schon besteht, sofern eine Gefährdung oder Belästigung durch eine Anlage überhaupt abstrakt möglich erscheint (vgl etwa VwGH 24.06.2009, Zl. 2007/05/0171 mwN).

 

Damit kann im ggst. Beschwerdefall die Parteistellung der Bf konstatiert werden. Nicht relevant für diese Frage war hingegen, ob die Parteistellung leicht erkennbar war oder umfangreicher Ermittlungen bzw. rechtlicher Erwägungen bedarf, weil diese Frage ausschließlich nach den objektiven Rechtsvorschriften zu lösen ist.

 

e. Das Oö. ElWOG 2006 sieht für Ladungen vor, dass Parteien gem § 8 Z 3 Oö. ElWOG 2006 – sohin u.a. die dinglich Berechtigten auf dem Grundstück, auf dem die Anlage errichtet werden soll – persönlich zu laden sind (§ 10 Abs 1 Oö. ElWOG 2006). Im vorliegenden Fall finden sich jedoch weder Hinweise auf eine persönliche Ladung der Bf noch auf eine ihr gegenüber wirksame Hausflurkundmachung gem § 10 Abs 2 Oö. ElWOG 2006. Da auch die oben bereits dargelegte doppelte Form der Kundmachung gem § 42 AVG nicht erfolgte, ist der Bf gegenüber keine rechtswirksame Ladung ergangen. Bei der Bf handelt es sich somit um eine sog. „übergangene Partei“.

 

Als solche steht ihr insbesondere das Recht zu, Bescheidzustellung zu begehren und Rechtsmittel gegen den Bescheid zu erheben (vgl etwa Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 8 Rz 21 mwN), wovon die Bf Gebrauch gemacht hat. Die von der Bf im Rahmen ihrer Beschwerde geltenden gemachten Einwendungen werden daher in der Folge einer inhaltlichen Beurteilung unterzogen. Zuvor ist jedoch anzumerken, dass die Bf zu Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, eine Beeinträchtigung ihres Holzbezugsrechts nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen, sondern dass dieses nur das prozessuale Mittel darstellt, um das Verfahren weiter betreiben zu können (siehe diesbezüglich auch die entsprechenden Feststellungen in der Verhandlungsschrift).

 

3. Zur Mangelhaftigkeit des Spruches:

 

Die Bf bringt zunächst vor, dass mit der im Spruch des Bescheides erfolgenden Bezugnahme auf die „vorgelegten und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen“ sowie die Verhandlungsschrift nicht klar sei, welche Projektunterlagen dem Bescheid tatsächlich zugrunde liegen würden. Erläuternd wird behauptet, dass im Planungsstadium zunächst Windkraftanlagen mit anderen Maschinentypen in Betracht gezogen worden seien, schließlich aber eine Änderung auf Anlagen des Typs V V112 mit 140 m Nabenhöhe erfolgt sei.

 

Die vorgebrachten Zweifel an der Klarheit sind jedoch nicht berechtigt: Der Wortlaut des ggst. Bescheides weist auf den Seiten 1 und 2 den Anlagentyp klar aus. Auch die im Verfahrensakt enthaltenen, von der Behörde gekennzeichneten Projektunterlagen haben ausschließlich Anlagen des Typs V V112 mit 140 m Nabenhöhe zum Gegenstand. In den in der Verhandlungsschrift vom 12.12.2011 enthaltenen Sachverständigen­gutachten werden die Kenndaten dieser Anlagen rezipiert bzw. auf diese Projektunterlagen Bezug genommen. Auch im Rahmen der vom Oö. LVwG durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung war klar ersichtlich, dass die Sachverständigen diesen Anlagentyp begutachtet haben. Wie die Bf zu der gegenteiligen Annahme gelangt, erschließt sich daher nicht, und konnte von der Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht weiter dargelegt werden.

 

Wenn die Bf die Bezugnahme auf die Verhandlungsschrift im Spruch des angefochtenen Bescheids beanstandet, ist ihr entgegenzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig (und zudem in der Verwaltungspraxis üblich) ist, im Spruch auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke – etwa auf Verhandlungsschriften oder Pläne – Bezug zu nehmen, um sie in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren (vgl etwa nur VwGH 21.09.2000, Zl. 99/06/0028; VwGH 16.12.2010, Zl. 2007/16/0188 mwN). Im Verweis auf die Verhandlungsschrift im Spruch des angefochtenen Bescheides kann daher vom Oö. LVwG keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

 

Auch aus dem Vorbringen, dass es gesetzwidrig sei, einen derartigen Verweis durchzuführen, soweit darin zu erfüllende Vorschreibungen, Bedingungen und Auflagen enthalten sind, kann von der Bf nichts gewonnen werden: Im Bescheid sind mangels gegenteiliger Anhaltspunkte alle von der Bw zu erfüllenden Auflagen angeführt. Die in der Verhandlungsschrift thematisierten Auflagen stellen hingegen bloß die Vorschläge der Sachverständigen dar, denen offenbar nicht vollumfänglich gefolgt wurde. Wenn die Bf vorbringt, dass die „Auflagen 17 und 20, die Kennzeichnung und Rodung von Kabeltrassen betreffend (Verhandlungsschrift Seite 15), im Bescheid nicht enthalten [sind]“, hat das somit zur Folge, dass diese auch nicht vorgeschrieben worden sind (so etwa auch VwGH 18.03.2010, Zl. 2009/07/0025). Da die Bf diese Auflagen als für sie nachteilig ansieht, ist sie durch deren Nichtvorschreibung aber jedenfalls nicht belastet sondern vielmehr sogar begünstigt, was ihr die diesbezügliche Beschwerdelegitimation (mangelnde Beschwer) nimmt.

 

Die relevierten Mängel des Spruches waren daher nicht zu erkennen.

 

4. Zu den behaupteten von den Windkraftanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen:

 

a. Zu prüfen ist gem § 12 Abs 1 Z 1 Oö. ElWOG 2006, ob durch den Betrieb der Stromerzeugungsanlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dgl. eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbarn, wie Immissionen, Geruch, Lärm, Erschütterungen, Wärme, Schwingungen, Blendung und dgl., auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.

 

b. Diesbezüglich wurden von der belangten Behörde bereits umfangreiche Ermittlungen durchgeführt, die insbesondere auch zahlreiche Sachverständigengutachten hervorbrachten.

 

Sachverständigengutachten kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes inhaltlich grundsätzlich nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden; Einwendungen gegen die Schlüssigkeit oder Vollständigkeit können von der Partei hingegen auch ohne Gegengutachten erhoben werden (vgl etwa nur Hengstschläger/Leeb, AVG II § 52 Rz 64 f mwN). Die Bf brachte kein auf die konkrete Anlage bzw. auf die vorliegenden Sachverständigengutachten bezugnehmendes Gegengutachten vor, sondern versuchte vornehmlich, durch allgemeine Stellungnahmen, Erfahrungsberichte, Auszüge aus Internetrecherchen und dgl. Unvollständigkeiten der behördlichen Ermittlungen darzulegen. Ergänzend erläuterte sie, dass bei den vorliegenden Gutachten die im Wald arbeitenden Personen keine Beachtung gefunden hätten. Unabhängig von der Frage, ob die vorgebrachten Bedenken im Einzelfall zutreffen, erhob das Oö. LVwG ergänzende sachverständliche Stellungnahmen zu den von der Bf ins Treffen geführten Themen Erschütterungen, Schwingungen, Blendungen, Schlagschatten, Schall, Blitzschlag und Leckagen im Kühlsystem und ließ diese sowie die aus dem Erstverfahren vorliegenden Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtern.

 

c. Die Bf bringt in ihrem Schriftsatz u.a. die Gefährdung ihres Holzbezugsrechtes vor. Wiewohl dies im Folgenden noch näher untersucht werden wird, gab die Bf zu Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung schon selbst zu erkennen, dass sie ihr Holzbezugsrecht – nicht zuletzt aufgrund der Größe der X von 825 ha – als faktisch nicht gefährdet ansehen dürfte. Der Grundeigentümerin zufolge wurden der X in den letzten Jahren im Schnitt 6.440 Festmeter pro Jahr entnommen, wobei der reguläre Jahres-Hiebsatz 3.800 Festmeter beträgt. Die urkundliche Einforstungsbelastung der X beträgt 250,56 Festmeter jährlich, wobei auf die Bf 20,4 Festmeter (zzgl. Wiedholz) entfallen. Die gesamte urkundliche Einforstungsbelastung beträgt daher lediglich ca. 6,6 % des regulären Jahreshiebsatzes der X, die Belastung zugunsten der Bf gar nur 0,54%. Weder die im Folgenden relevierten Auswirkungen der Anlage noch die im Verhältnis zur X geringen dauernden Rodungsflächen von weniger als 1 ha, welche im Übrigen den Gegenstand eines eigenen forstrechtlichen Verfahrens bilden, lassen vor diesem Hintergrund eine ernstliche Gefährdung des Holzbezugsrechts der Bf erwarten.

 

d. An ihr dingliches Holznutzungsrecht anknüpfend brachte die Bf auch zahlreiche persönliche Gefährdungen und Belästigungen vor. Um letztere überprüfen zu können, ist darauf abzustellen, welcher Art und Dauer der Aufenthalt der Bf im Immissionsbereich der Windkraftanlagen ist: Die Bf hat auf Grund ihres dinglichen Rechtes ausschließlich das Recht zum Bezug von Holz – also im Wesentlichen das Recht, die von der X AG ausgezeigten Bäume zu fällen, deren Holz aufzuarbeiten sowie aus dem Wald zu transportieren. Damit erschöpft sich der aus dem Holzbezugsrecht abgeleitete Aufenthalt der Bf im Wald. Die Bf kann kraft ihres aus dieser dinglichen Berechtigung bzw. der Stellung als Nachbarin abgeleiteten subjektiv-öffentlichen Rechtes sohin nur in diesem Umfang ein Mitspracherecht geltend machen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Auszeigung des Brennholzes durch die Grundeigentümerin während der Betriebsdauer der Windkraftanlagen in einer Entfernung von mindestens rund 1.000 m von diesen erfolgen wird. Diesbezüglich ist auch auf § 12 Abs 2 Oö. ElWOG 2006 hinzuweisen, wonach Windkraftanlagen einen Mindestabstand von 800 m zu überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäuden im Grünland, zu Flächen, die als Bauland gewidmet sind und zu Flächen, die gemäß dem örtlichen Entwicklungskonzept als künftiger Baulandbedarf festgelegt sind, aufweisen müssen. Der bloß für die Dauer der Waldarbeiten vorübergehend währende Aufenthalt der Bf auf der X findet also in einer Entfernung zu den Windkraftanlagen statt, in der der Gesetzgeber grundsätzlich auch schon längst einen dauerhaften Aufenthalt als möglich erachtet.

 

Die im Folgenden zur persönlichen Gefährdungen und Belästigungen angestellten Überlegungen gelten gleichermaßen wie für die Bf auch für sonstige Personen, die für sie Arbeiten im Wald durchführen.

 

Zu den Gefährdungen und Belästigungen ist im Einzelnen festzustellen:

 

1.) Beeinträchtigungen durch Erschütterungen und Schwingungen:

 

Die Bf brachte vor, dass sie durch die ggst. Windkraftanlagen durch Erschütterungen und Schwingungen belästigt werden könnte.

 

Diesbezüglich stellte der bautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar fest, dass Erschütterungen und Schwingungen technisch nicht erwünscht seien und allfällige dynamische Belastungen sicher in den Boden geleitet würden. Dass Erschütterungen und Schwingungen neben der Windkraftanlage auftreten, sei nicht zu erwarten und könne bei anderen Anlagen nicht beobachtet werden. Sollten bspw. Lager- oder Getriebeschäden auftreten, würde die Anlage automatisch abgebremst und in einen sicheren Zustand übergeführt. Darüber hinaus könne festgehalten werden, dass aufgrund der Dimensionierung der Fundamente das Auftreten von Erschütterungen schon aus physikalischen Gründen nicht denkbar sei.

 

Damit kann eine Beeinträchtigung der Bf durch Erschütterungen und Schwingungen ausgeschlossen werden. Eine Verletzung in ihren Rechten ist somit nicht zu erblicken.

 

2.) Beeinträchtigungen durch Blendungen und Schattenwurf:

 

Die Bf brachte des Weiteren vor, dass sie durch die ggst. Windkraftanlagen durch Blendungen und Schattenwurf beeinträchtigt werden könnte.

 

Der energiewirtschaftliche Amtssachverständige hielt hierzu schlüssig und nachvollziehbar fest, dass Einwirkungen durch Blendungen und Schattenwurf eine Sichtverbindung zu den ggst. Windkraftanlagen voraussetzten. Im Regelfall würden sich arbeitende Personen in Waldbereichen aufhalten, welche eine hohe Schirmdichte hätten und somit keine Sichtverbindung zu den Anlagen ermöglichten. Ein Lokalaugenschein bei vergleichbaren Anlagen habe bestätigt, dass außerhalb des Rotorradius kein Schatten auf den Boden auftreffe.

 

In concreto stellte der Amtssachverständige in Bezug auf Lichtblitze und Blendungen fest, dass diese aufgrund der Verwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanzgrade bei der Rotorbeschichtung minimiert würden. Hinzu trete die Schirmwirkung des Waldes sowie die bei Waldarbeiten erfolgende Blickrichtung auf den Boden, was Blendungen unrealistisch mache. In Bezug auf Schatten wurde ausgeführt, dass aufgrund der Schirmwirkung des Nadel- und Laubholzbestandes ein bewegter Schatten am Waldboden nicht erkennbar sein werde; bei Lichtungen werde aufgrund der im Wald vorhandenen Beleuchtungsstärkenunterschiede unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe keine Erhöhung der Leuchtstärkenunterschiede für im Wald arbeitende Personen eintreten.

 

Festgehalten werden kann somit, dass die Bf bei den Waldarbeiten keinen Einwirkungen durch Blendungen und Schatten ausgesetzt sein wird. Hinzu kommt der Umstand, dass die Bf die ihr zustehenden Waldarbeiten in einer Entfernung von zumindest rund 1.000 m von den Anlagen durchführen wird, was den Ausschluss von Belästigungen der Bf noch weiter unterstreicht. Eine Beeinträchtigung der Bf in ihren subjektiven Rechten ergibt sich daher auch durch Blendungen und Schattenwurf nicht.

 

3.) Beeinträchtigungen durch Schall:

 

Die Bf befürchtete weiters, durch die ggst. Windkraftanlage durch Schallimmissionen beeinträchtigt zu werden.

 

Der schalltechnische Amtssachverständige stellte hierzu fest, dass der Schalldruckpegel am Fuß der Anlagen bei Windgeschwindigkeiten von 3 m/s bis 10 m/s 46 bis 57 dB betrage; eine Windgeschwindigkeit von 11 m/s könne nur mehr eine Erhöhung im Zehntel-dB-Bereich bewirken. Bei darüber hinausgehenden Windgeschwindigkeiten sei keine Erhöhung des Betriebsgeräusches mehr zu erwarten, da die Rotordrehzahl konstant gehalten werde; unter 3 m/s seien keine Geräusche zu erwarten, da die Einschaltgeschwindigkeit erst bei 3 m/s liege. Die vom Amtssachverständigen genannten Werte würden bereits einen 3-dB-Zuschlag für die Art des Geräusches enthalten. In Bezug auf die Auswirkungen des Geräusches führte der Amtssachverständige aus, dass die zu erwartenden Schallimmissionen im Nahbereich der Anlage die nach Norm ÖNORM S 5021 bzw. der Oö. Grenzwerteverordnung zulässigen und typischen Immissionsgrenzwerte für Gebiete mit Wohnfunktionen zur Tageszeit nicht überschreiten würden. Damit seien betriebsbedingte Geräusche vorhanden, welche in Gebieten mit Wohnnutzung auch üblich und zulässig seien.

 

Ergänzend wurde ausgeführt, dass bei Wind – dieser ist denklogisch Voraussetzung für durch Windkraftanlagen verursachte Betriebsgeräusche – allein durch Blattrauschen und Nadelrauschen Geräusche entstünden. In Gebieten in der Nähe von Wäldern sei bei Windgeschwindigkeiten bis zu 8 m/s ein Dauerschallpegel von 48 bis 50 dB gemessen worden, wobei der Wert im Wald selbst noch wesentlich höher sein werde. Bei hohen Windgeschwindigkeiten sei daher anzunehmen, dass das windabhängige Geräusch des Waldes gleich bzw. höher liege als die betriebsbedingten Geräusche einer Windkraftanlage.

 

In Bezug auf Belästigungen der Bf war daher zu erwägen:

 

Festgehalten werden kann zwar, dass mit steigenden Windgeschwindigkeiten ein Anstieg der Betriebsgeräusche der Anlage einhergeht; damit steigen aber auch die Windgeräusche (bzw. die damit verbundenen Geräusche im Wald, wie Blatt- und Nadelrauschen) selbst an, womit die Anlage immer mehr in den Hintergrund tritt bzw. letztlich nicht mehr wahrnehmbar sein wird. Hinzu kommt, dass in einer Entfernung von mindestens 1.000 m die durch die ggst. Anlagen verursachten Schallimmissionen wesentlich geringer sind, was eine Übertönung durch Windgeräusche noch wahrscheinlicher macht. Schließlich wird die Bf bei der Durchführung von Waldarbeiten – etwa aufgrund der dabei verwendeten Fahrzeuge, Geräte und Maschinen (wie bspw. Motorsägen) sowie durch die Arbeitsverrichtung selbst (Sägen, Entasten, etc.) – einen außerordentlich hohen Geräuschpegel verursachen, der die durch die Windkraftanlagen verursachten Geräuschimmissionen bei weitem übertreffen wird. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Bf während der Durchführung von Waldarbeiten überwiegend einen GehörscHz tragen wird. Es scheint daher nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, wie jemand, der bei seinem Aufenthalt im Wald selbst eine massive Geräuschkulisse verursacht, durch allenfalls vorhandene moderate Betriebsgeräusche einer Anlage belästigt werden sollte.

 

Aus diesen Überlegungen kann eine Beeinträchtigung der Bf in ihren subjektiven Rechten durch Schallimmissionen nicht erblickt werden.

 

4.) Gefährdungen durch Brand und Blitzschlag:

 

Des Weiteren wurden von der Bf Gefährdungen durch Brand und Blitzschlag vorgebracht.

 

Zur Frage von Brandereignissen im Maschinenraum führte der brandscHztechnische Sachverständige aus, dass ein Feuerlöschsystem projektiert sei, das eine automatische Brandbekämpfung direkt bei den Anlageteilen ermögliche. Die Brandlöschung erfolgt bereits in der Brandentstehungsphase. Das System verfüge über eine diesbezügliche Eignung und sei auch in der Lage, den von der Bf befürchteten Austritt von brennendem Öl zu verhindern. Außerdem sei das Brandlöschsystem geeignet, eine Brandweiterleitung auf die Rotorblätter zu verhindern. In Bezug auf die Brandgefahr durch das in den Windkraftanlagen verwendete Kühlmittel wurde festgehalten, dass es aufgrund der 50%igen Mischung mit Wasser nicht brennbar sei; die brennbaren Bestandteile wären ggf. mit dem Löschsystem zu löschen.

 

Im Hinblick auf die Gefahren durch Blitzschlag führt der elektrotechnische Amtssachverständige aus, dass die ggst. Windkraftanlagen mit BlitzscHzklasse 1 der höchstwertigsten BlitzscHzklasse der Dimensionierung der BlitzscHzanlage entsprechen würden; auch die in Zusammenhang mit BlitzscHz von Windkraftanlagen einschlägige internationale Norm IEC 61400-24 finde Anwendung. Damit sei jede der Windkraftanlagen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden, hochwertigen BlitzscHzsystem, ausgehend von den Rotoren bis zur Erdung, ausgestattet.

 

Der elektrotechnische Amtssachverständige führte des Weiteren nachvollziehbar und schlüssig aus, dass ein Versagen der BlitzscHzanlage äußerst unwahrscheinlich sei. Sollte dieser Fall dennoch eintreten, wurde durch den brandscHztechnischen Sachverständigen festgehalten, dass es sich bei den Rotorblättern zwar grundsätzlich um brennbares Material handle und (aufgrund der Höhe der Anlage, Anm.) ein Löschen durch die Feuerwehr nicht oder nur sehr eingeschränkt (bspw aus der Luft, Anm) möglich sei. Da im Störfall eine Abschaltung des Rotors erfolge und dieser binnen 2-3 Umdrehungen zum Stillstand komme, käme es aber aufgrund der Dauer bis zur Entflammung der Rotorblätter zu keinem Wegschleudern von brennenden Teilen. Brennende Teile könnten allerdings gerade herunterfallen.

 

Nach der zur Gewerbeordnung ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Störfälle, die nicht vorhersehbar sind, nicht zu berücksichtigen, selbstverständlich hingegen Störfälle, die auf Grund einer unzureichenden Technologie regelmäßig und vorhersehbar auftreten (vgl VwGH 18.11.2004, Zl. 2004/07/0025). Im Sinne des § 12 Abs 1 Z 1 Oö. ElWOG 2006 ist von einem Ausschluss von Gefährdungen dann auszugehen, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit diese Gefährdungen nicht zu erwarten sind; bei der Prüfung dieser Frage haben die beigezogenen Sachverständigen vom derzeitigen Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften (Stand der Technik) auszugehen (vgl VwGH 21.12.2010, Zl. 2009/05/0103 mwN).

 

Aus den obigen Darstellungen ergibt sich, dass die Projektanten der ggst. Windkraftanlagen alle nach dem Stand der Technik möglichen und auch wirksamen Maßnahmen ergriffen haben, um Gefährdungen durch Brand und Blitzschlag hintanzuhalten. Der Fall, dass durch einen Blitzeinschlag ein Brand eines Rotorflügels entsteht, ist außerordentlich unwahrscheinlich, wobei dessen Auswirkungen zusätzlich durch die automatische Abschaltung der Anlage reduziert werden. Zu beachten ist im Zusammenhang mit Blitzeinschlägen schließlich auch, dass diese auch unkontrollierbar im Wald auftreten können und bei der ggst. Anlage Vorkehrungen getroffen wurden, Blitze kontrolliert abzuleiten.

 

Hinzu kommt, dass die X eine Gesamtfläche von 825 ha aufweist und dass die Auszeigung der Bäume an die Bf in einer Entfernung von zumindest rund 1.000 m erfolgt, womit der Bf noch immer 635 ha Waldfläche zur Verfügung stehen. Dies schafft einen in zweierlei Hinsicht außerordentlich großzügig bemessenen Sicherheitspuffer, sodass eine Gefährdung des Holzbezugsrechts der Bf nicht zu erwarten ist. Aufgrund der angestellten Überlegungen ist aber auch eine persönliche Gefährdung der Bf nicht zu erwarten.

 

Damit kann im Sinne des § 12 Abs 1 Z 1 Oö. ElWOG ein Ausschluss von durch die Windkraftanlagen ausgehenden Gefährdungen der Person der Bf sowie deren dinglicher Rechte durch Brand und Blitzschlag festgehalten werden. In Bezug auf persönliche Gefährdungen der Bf ist ergänzend anzumerken, dass wohl ohnedies nicht anzunehmen ist, dass die Bf während eines Sturms bzw. eines Gewitters Arbeiten im Wald durchführt, weil sie sich dabei – losgelöst von den ggst. Windkraftanlagen – einem erheblichen Risiko (Blitzeinschlag in den Wald, Astbruch bzw. Entwurzelung von Bäumen durch hohe Windgeschwindigkeiten, etc.) aussetzen würde.

 

Wenn im Übrigen unter Verweis u.a. auf Internet-Rechercheergebnisse pauschal auf die Brandgefahr verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass für die konkrete Anlage umfangreiche Vorkehrungen in Bezug auf Brand- und BlitzscHz getroffen wurden und der Bescheid mehrere diesbezügliche Auflagen enthält. Dass es sich bei den von der Bf vorgebrachten Unfällen um mit den ggst. Windkraftanlagen idente Anlagen handelt, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat es die Bf unterlassen, den Gutachten der Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Gerade im konkreten Beschwerdefall, dem ein umfangreiches Beweisverfahren zugrunde liegt, wäre es aber unerlässlich gewesen, dass die Bf den Beweisergebnissen nicht bloß mit laienhaften Bestreitungen, sondern auf gleicher fachlicher Ebene – also etwa durch entsprechende Privatgutachten – entgegen getreten wäre (so explizit VwGH 31.05.2005, 2004/05/0193).

 

Für das Oö. LVwG ist schließlich auch nicht nachvollziehbar, wie die Bf zu der in ihrem Schriftsatz geäußerten Annahme gelangt, dass dem brandscHztechnischen Gutachten kleinere Windräder zugrunde liegen sollten. Die Nabenhöhe der Windräder von 140 m ergibt sich einerseits schon aus den Projektunterlagen, andererseits nahm der diesbezügliche Sachverständige bei der mündlichen Erörterung eindeutig auf die Höhe der Windräder Bezug. Das entsprechende Vorbringen der Bf geht daher ins Leere. Auch das Vorbringen, dass es sich beim ggst. Anlagentypus um einen „Prototyp“ handle, kann nicht bestätigt werden, da Windkraftanlagen des Typs V V112 mittlerweile zahlreich zum Einsatz kommen. Selbst wenn dem nicht so wäre, ist für das Oö. LVwG nicht ersichtlich, inwiefern – sofern der „Prototyp“ wie im ggst. Fall dem aktuellen Stand der Technik entspricht – die Bf etwas aus diesem Vorbringen gewinnen könnte.

 

5.) Gefährdungen durch Leckagen im Kühlsystem:

 

Die Bf brachte außerdem vor, dass das verwendete Kühlmittel eine Gefährdung des Baumbestandes bewirke.

 

Diesbezüglich wurde von der Amtssachverständigen festgehalten, dass das verwendete Kühlmittel zum Großteil aus Ethylenglycol (zweiwertiger Alkohol) und aus Natriumsalz der 2-Ethylhexansäure bestehe, welche im Boden bzw. in einer wässrigen Phase leicht abgebaut werden könnten. Es werde keine bzw. bloß eine geringe Auswirkung auf den Baumbestand bestehen, weil das Kühlmittel leicht abgebaut werden könne und dann den Wurzeln als Nährstoff zur Verfügung stehe. Die beiden Stoffe würden sich nicht in der Umwelt ablagern, sondern unterlägen einem biologischen Abbauprozess.

 

Eine Gefährdung des Baumbestandes ist aufgrund dieser Ausführungen jedenfalls nicht zu erwarten. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die Größe der X und die Auszeigung der Bäume in einem großen Abstand von den Windkraftanlagen hinzuweisen, sodass eine Gefährdung des dinglichen Rechts der Bf jedenfalls ausgeschlossen werden kann.

 

Was schließlich das von der Bf erstattete Vorbringen hinsichtlich des GewässerscHzes bzw. Grundwassers anbelangt, wurde von der hierzu berufenen Amtssachverständigen ausgeführt, dass durch den in der Bodenflora und -fauna erfolgenden Abbau des Kühlmittels dessen Inhaltsstoffe nicht bis ins Grundwasser gelangen könnten. Eine Einbringung ins Oberflächengewässer sei schließlich nur durch Niederschlag möglich, was eine Verdünnung bewirke, die keinen Sauerstoffmangel im Wasser hervorrufen könne. Davon unabhängig, dass damit negativen Auswirkungen der Windkraftanlagen auszuschließen sind, ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Frage aufgrund der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes im Bereich des Wasserrechts (Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG) im Sinne einer strikten Kompetenztrennung wohl kein Gegenstand eines landesrechtlichen Bewilligungsverfahrens sein kann. Das Oö. ElWOG 2006 enthält aus Sicht des Oö. LVwG auch keine Anhaltspunkte in diese Richtung, womit die Bf auch keine subjektiven Rechte diesbezüglich geltend zu machen vermag.

 

6.) Beurteilung des Eisfalls durch den maschinenbautechnischen Amtssachverständigen

 

Die Bf beanstandete schließlich in ihrem Schriftsatz die Tatsache, dass sich der Amtssachverständige für Maschinenbau mit dem Thema des Eiswurfes auseinandersetzte. Das Oö. LVwG kann jedoch nicht erkennen, wieso der ggst. Amtssachverständige – der im Übrigen auch während der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Beantwortung von Fragen der Bf zur Verfügung gestanden ist – nicht geeignet sein sollte, diese Thematik zu beurteilen. Entgegen dem Vorbringen der Bf trifft es auch nicht zu, dass er seine Zuständigkeit selbst angezweifelt habe. Der ggst. Amtssachverständige ist aus Sicht des Oö. LVwG daher als kompetent und geeignet anzusehen, die Fragestellung des Eiswurfes zu beurteilen. Andere Bestreitungen erfolgten von der Bf nicht.

 

5. Zu den übrigen behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeiten des Bescheides:

 

Wenn die Bf die mangelnde Energieeffizienz der ggst. Windkraftanlagen behauptet, ist dem zu entgegnen, dass aus der von ihr relevierten Bestimmung des § 10 Abs 1 Z 2 Oö. ElWOG 2006 keine subjektiven Rechte der Bf abzuleiten sind, da diese Bewilligungsvoraussetzung nicht dem Interesse der Nachbarn dient (vgl etwa nur VwGH 21.12.2010, Zl. 2009/05/0103).

 

Auch dem Vorbringen der Bf in Bezug auf die Flächenwidmung ist entgegenzuhalten, dass den Nachbarn ein Recht auf Einhaltung der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen (§ 10 Abs 1 Z 4 Oö. ElWOG 2006) im elektrizitätsrechtlichen Verfahren nicht zukommt (vgl VwGH 31.03.2005, Zl. 2004/05/0193).

 

Wenn die Bf schließlich die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens anzweifelt, so handelt es sich dabei um ein Kriterium, das dem Oö. ElWOG 2006 fremd ist. Subjektive Rechte der Bf können daher dadurch jedenfalls nicht betroffen sein.

 

 

V.           Aus den obigen Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

 

 

VI.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, dh. über den Einzelfall hinausgehende, Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer